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73. Arteil vom 8. Oktober 1909 in Sachen Müller-Pöll, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft, Kl. u. Ber.=Bekl. Der Grundsatz des Art. 59 OR, wonach der Zivilrichter an eine Frei¬ sprechung durch das Strafgericht nicht gebunden ist, gilt allgemein für die Beurteilung der Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Hand¬ lungen nach Massgabe der Art. 50 ff. OR. A. — Durch Urteil vom 20. April 1909 hat die II. Appella¬ tionskammer des zürcherischen Obergerichts erkannt: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3255 Fr. nebst Zins zu 4% vom 4. April 1903 bis 9. November 1908 von 3200 Fr., und vom 3. November 1903 bis 9. November 1908 von 55 Fr., und zu 5 % von 3255 Fr. vom 10. November 1908 an zu bezahlen. B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt und begründet: die Klage abzuweisen und die Klägerin zu den Proze߬ kosten und einer Parteientschädigung an die Beklagte zu verur¬ teilen. C. — Die Klägerin hat in ihrer Antwort auf die Berufung den Antrag gestellt: Die Berufung abzuweisen und das angefoch¬ tene Urteil vollinhaltlich zu bestätigen unter Kosten= und Entschä¬ digungsfolge zu Lasten der Beklagten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Am 24. Dezember 1902, morgens 1 ½ Uhr, brannte in Ober=Winterthur ein im Eigentum der Frau Barbara Ruggli stehender Schopf nieder, worin ein Maskenlager aufbewahrt worden war, das dem Ehemann der beklagten Frau Johanna Müller=Pöll gehörte und das dieser bei der Klägerin, der Schweizerischen Mobiliar¬ versicherungsgesellschaft in Bern, für 3200 Fr. versichert hatte. Das Maskenlager verbrannte gänzlich, und der Ehemann der Be¬ klagten erhielt am 4. April 1903 von der Klägerin als Ver¬ sicherungssumme 3200 Fr. ausbezahlt. Von Anfang an wurde böswillige Brandstiftung vermutet. Die Untersuchung führte zu einer Anklage gegen die Beklagte wegen Anstiftung zur Brand¬ stiftung. Die Angeklagte wurde aber vom Schwurgericht am
3. Juni 1908 freigesprochen. Mit der vorliegenden Klage behauptet nun die Klägerin trotz der schwurgerichtlichen Freisprechung der Beklagten, daß diese einen gewissen Johann Gratl laut dessen Aus¬ sage zum Anzünden des Schopfes verleitet habe, und verlangt von der Beklagten, gestützt auf die Art. 50 ff. und im besondern Art. 60 OR als Schadenersatz einen Betrag in der Höhe der dem Ehemann Müller vergüteten 3200 Fr. samt 55 Fr. für die ihr aus dem Brandfall erwachsenen Bemühungen. Die beiden kan¬ tonalen Instanzen haben die Klageforderung zugesprochen, mit Zins zu 4 % für die Zeit von jener Vergütung beziehungsweise jenen Bemühungen an bis zur Klageinreichung (9. November 1908 und zu 5% von da an. In der Begründung ihrer Entscheide
weisen sie zunächst die von der Beklagten erhobene Einrede zurück, es liege infolge des schwurgerichtlichen Urteils für den Zivilrichter res judicata vor und dieser könne die Frage, ob die Beklagte den Gratl tatsächlich zum Anzünden des Schopfes angestiftet habe, nicht mehr selbständig prüfen. Sodann gelangen sie auf Grund solcher Prüfung zur Bejahung der Anstiftung.
2. — Die Berufung ist zunächst insoweit unbegründet, als die Beklagte behauptet, der kantonale Zivilrichter sei bei der Beurtei¬ lung der gegen sie geltend gemachten Entschädigungsforderung an den Freispruch der Geschwornen vom 3. Juni 1908 gebunden gewesen und hätte daher die Klage schon wegen res judicata ab¬ weisen sollen. Eine solche Präjudizialität des freisprechenden Straf¬ urteils besteht für den kantonalen Zivilrichter jedenfalls kraft Bun¬ desrechtes nicht und namentlich auch nicht in dem Sinn, daß das Strafurteil für ihn maßgebend wäre in Hinsicht auf die Frage, ob die rechtswidrige Handlung, aus der neben dem Straf= auch der Zivilanspruch erwächst, tatsächlich begangen worden sei oder nicht. Mit Unrecht beruft sich die Beklagte für das Gegenteil darauf, daß der Art. 59 OR, indem er erklärt, der Zivilrichter sei an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden, blos auf die Art. 56, 57 und 58 verweist. Daraus ist nicht zu schließen, daß nun umgekehrt eine Gebundenheit des Zivilrichters insoweit besteht, als es sich nicht um die genannten drei Artikel handelt. Wie vielmehr die Vorinstanz zutreffend ausführt, will der Art. 59 den Grundsatz der Nichtpräjudizialität des freisprechenden Straf¬ urteils für die drei Fälle der Art. 56 bis 58 bloß noch ausdrücklich hervorheben, weil diese Fälle nach ihrer besondern Natur am ehesten zu Zweifeln Anlaß geben könnten. Das Gesetz erwähnt nämlich in diesen Artikeln Rechtsbegriffe (den der Notwehr und der vor¬ übergehenden und dauernden Unzurechnungsfähigkeit), die vor allem im Strafrecht von Bedeutung sind, was die Meinung nahe legen könnte, daß wenigstens bei ihrer Anwendung der Zivilrichter sich an die Auffassung des Strafrichters zu halten habe. Nach dem
* Die an dieser Stelle des bundesgerichtlichen Urteils eingeschaltete Wiedergabe ihrer einschlägigen Ausführungen ist hier, weil für die Publikation dieses Entscheides unerheblich, weggelassen. (Anm. d. Red. f. Publ.) Gesagten ist also dem Art. 59 keine einschränkende, sondern eine ausdehnende Auslegung zu geben und der darin ausgesprochene Satz, daß der Zivilrichter an das freisprechende Strafurteil nicht gebunden sei, als allgemeiner Grundsatz für die Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Handlungen zu betrachten. Dies hat denn auch schon die bisherige Praxis getan (siehe namentlich AS 33 II S. 95), und in diesem Sinne ist nun auch der dem Art, 59 ent¬ sprechende Art. 1066 des Entwurfes eines revidierten Obliga¬ tionenrechtes abgefaßt. Somit verletzen die Vorentscheide Bundes¬ recht nicht, wenn sie die Frage, ob die Beklagte den Gratl durch Überredung und Versprechungen zum Anzünden des Schopfes an¬ gestiftet habe, selbständig untersuchen und beurteilen.
3. — Ebensowenig verstößt die Art und Weise, wie dies ge¬ schehen ist, irgendwie gegen Bundesrecht. Die tatsächlichen Fest¬ stellungen der Vorinstanz und der daraus durch Indizienbeweis gezogene Schluß auf die Anstiftungshandlung weisen in keinem Punkte eine Aktenwidrigkeit oder eine bundesrechtlich anfechtbare Würdigung des Beweisergebnisses auf. Daß endlich der Rechts¬ begriff der Anstiftung des Art. 60 OR rechtsirrtümlich aufgefaßt worden sei, behauptet die Berufungsklägerin mit Grund selbst nicht. Und ebensowenig hat sie gegen die zutreffende Berechnung des Schadens etwas eingewendet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 1909 in allen Teilen bestätigt.