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35_II_561

BGE 35 II 561

Bundesgericht (BGE) · 1909-09-09 · Deutsch CH
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72. Arteil vom 24. November 1909 in Sachen Ed. Spielmann's Witwe, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Zingre-Aeschlimann u. Zingre, Kl. u. Ber.=Bekl. Haftpflicht des Fuhrhalterei-Gewerbes, Art. 1 Ziffer 2 litt. b Nov. z. FHG. Anspruchsverjährung (Art. 12 FHG u. Art. 8 letzter Absatz Nov. z. FHG)? Unterbrechung der Verjährung: Art. 154

u. 157 OR. — Betriebsunfall (Tod durch Sturz von einem Camlo¬ nage-Wagen infolge eines epileptischen Anfalts). Entschädigungsbe¬ messung: Berücksichtigung, im Sinne von Reduktionsgründen: einer¬ seits der Epilepsie des Verunfallten als Mitursache des Unfalls (neben der Betriebsgefahr), anderseils der Möglichkeit einer zukünf¬ tigen Wiederverheiratung der Klägerin-Witwe. Das Bundesgericht hat, nachdem sich ergeben: A. — Mit Urteil vom 9. September 1909 hat die II. Zivil¬ kammer des Appellationshofes des Kantons Bern, auf die Klage: „1. Die Beklagte sei zu verurteilen, die beiden Klägerinnen be¬ „züglich der ökonomischen Folgen des Betriebsunfalles mit tötlichem „Ausgange, von dem ihr Ehemann bezw. Vater betroffen worden „ist, angemessen zu entschädigen. „2. Die Entschädigungssummen seien gerichtlich festzusetzen und „vom Todestage des Verunfallten hinweg zu 5% verzinslich zu „erklären; erkannt: „Der Klägerschaft ist ihr erstes Klagebegehren grundsätzlich zu¬ „gesprochen, und es werden die Entschädigungssummen, welche die „Beklagte von daher an die Klägerinnen zu bezahlen hat, fest¬ „gesetzt: „a) für Witwe Anna Zingre geb. Aeschlimann auf 2000 Fr., „nebst Zins à 5% seit 13. März 1906; „b) für Maria Zingre auf 550 Fr. nebst Zins davon à 5¼ „seit 13. März 1906.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be¬ rufung ans Bundesgericht eingereicht, mit dem Antrag: „1. Es sei das Urteil des Appellationshofes vom 9./28. Sep¬ „tember 1909 aufzuheben und die Klägerschaft mit ihrer Klage „vollständig abzuweisen.

„2. Eventuell: Es sei der Anspruch der Klägerschaft auf zu¬ „sammen 1000 Fr. zu reduzieren, eventuell auf 800 Fr., für „Anna Zingre, und auf 200 Fr. für Maria Zingre.“ In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten und Berufungsklägerin diesen Antrag erneuert; der Ver¬ treter der Klägerinnen und Berufungsbeklagten hat auf Abweisung der Berufung angetragen; in Erwägung:

1. — Der am 9. Februar 1871 geborene Fritz Zingre, der Ehemann der Klägerin Anna Zingre und der Vater der Klägerin Maria Zingre, war im Speditions= und Camionage=Geschäft Ed. Spielmanns Witwe in Bern als Camioneur angestellt, wo er einen Taglohn von 3 Fr. 50 Cts. bezog. Am 12. März 1906 war er im Auftrag der Beklagten an der Zeughausgasse mit dem Abladen eines Wagens mit Sämereien beschäftigt. Er hatte die gefüllten Säcke aufzustellen und zurechtzurücken und stand zu diesem Zwecke aufrecht auf dem Wagen, während zwei Männer die bereit¬ gestellten Säcke ins Magazin des Mehlhändlers Stettler trugen. Als der eine der letztern, Fritz Beck, während dieser Arbeit aus dem Magazin zurückkehrte, traf er den Fritz Zingre auf der dem Hause entgegengesetzten Seite des Wagens auf der Straße am Boden liegend, bewußtlos und mit blutenden Wunden am Schäde! und im Gesicht. In den Inselspital in Bern verbracht, starb Zingre am folgenden Tage, am 13. März 1906, an den Folgen eines Schädelbruches. Die Klägerinnen behaupten, Zingre habe infolge eines Sturzes vom Wagen sich die tötliche Verletzung zugezogen; die Beklagte bestreitet dies. Die Expertise erklärte, daß Zingre, nach den schweren Verletzungen zu schließen, aus einer gewissen Höhe heruntergefallen sein müsse, und zwar vermutlich kopfüber; ein Straucheln auf ebener Erde sei nicht wohl anzunehmen, da die Verletzungen doch zu schwere waren und deren Lokalisation im Falle des Strauchelns eine eigentümliche wäre. Die kantonale In¬ stanz hat gestützt auf dieses Gutachten und einige Indizien ange¬ nommen, es sei Zingre im kritischen Zeitpunkte auf dem Wagen gestanden und habe seine Verletzungen durch Sturz vom Wagen erlitten. Als Veranlassung zum Sturz hat die kantonale Instanz, entsprechend der Behauptung der Beklagten, einen epileptischen Anfall angenommen, im wesentlichen gestützt auf die gerichtliche Expertise, welche an Hand der Beobachtungen der Zeugen über das Verhalten des Verunglückten vor dem Unfall und nachher im Spital es als sehr wahrscheinlich erklärte, daß ein epileptischer Anfall zum Sturze vom Wagen geführt habe; die Expertise weist insbesondere auch darauf hin, daß jemand, der bei Bewußtsein zu Boden falle, instinktiv zu Abwehrbewegungen die Hände vorstrecke, sodaß diese in der Regel ebenfalls Verletzungen aufweisen, während Zingre an den Händen nicht verletzt sei. Die Beklagte macht gel¬ tend, daß der epileptische Anfall den Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Unfall unterbrochen habe. Zingre hinterläßt als versorgungsberechtigte Personen seine Ehe¬ frau und das Kind Marie. Die Ehefrau ist am 20. Oktober 1865, das Kind am 24. Oktober 1895 geboren. Nach dem gerichtlichen Gutachten hätte der Verunglückte wegen seines epileptischen Leidens und, weil er ein Alkoholiker war, nur noch etwa 10 Jahre zu leben gehabt. — In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte behauptet, es habe sich Frau Zingre während des Prozesses wieder verehelicht, der klägerische Anwalt hat mit Nichtwissen bestritten, daß der vorgelegte Zivilstandsauszug sich auf die Klägerin beziehe. Die Unfallanzeige A ist am 14. März 1906, die Unfallanzeige B am 10. September 1907 eingereicht worden. Die Ladung zum Sühneversuch erfolgte für Frau Zingre am 12. September 1906, für die Tochter Zingre am 17. April 1907. Am 23. November 1907 wurden der Beklagten zwei Zahlungsbefehle zugestellt, einer für Frau Zingre im Betrage von 4432 Fr., und einer für die Tochter Zingre von 613 Fr. 50 Cts. Gegen diese Zahlungsbefehle erhob die Beklagte Rechtsvorschlag. Am 9. Juli 1908 erfolgte die Zustellung der Klage. Die Beklagte behauptet, daß demgemäß Ver¬ jährung eingetreten sei, denn nachdem ein Sühneversuch stattge¬ funden habe, sei die Abwendung der Verjährung nur noch durch rechtzeitige Klageerhebung, nicht aber durch eine Betreibung möglich gewesen; auf jeden Fall aber wäre nach der Betreibung nur noch eine dreimonatliche Verjährungsfrist gelaufen, und es sei daher die Klage bei ihrer Zustellung schon verjährt gewesen.

2. — In rechtlicher Hinsicht ist zuerst die Verjährungsfrist zu prüfen. Die Haftpflicht, die hier in Frage steht, ist die Gewerbe¬ haftpflicht nach Art. 1 Ziff. 2 litt. b Nov. z. FHG. Die Verjäh¬ rung ist somit, nach der in Art. 12 FHG angesetzten Frist von

einem Jahr seit der Verletzung, eingetreten, es sei denn, daß eine Unterbrechung oder Hemmung des Fristenlaufes stattgefunden habe. Nach Art. 8 Abs. 2 Nov. z. FHG war die Anzeige B spätestens 3 Monate vor Ablauf der ordentlichen Verjährungsfrist, also spä¬ testens am 12. Dezember 1906 der kantonalen Behörde einzu¬ reichen. Die Einsendung vom 10. September 1907 war daher ver¬ spätet, und es trat daher nach Art. 8 letzter Absatz der Nov. z. JHG die Verlängerung der Verjährungsfrist bis 3 Monate nach Erstattung der Anzeige B, also bis zum 10. Dezember 1907, ein. Innerhalb dieser Frist hat nun die Betreibung stattgefunden, und diese Betreibung hat die Verjährung unterbrochen, mit der Wir¬ kung, daß von da an die ordentliche Verjährungsfrist von 1 Jahr neu zu laufen begann. Die Betreibung war ein Unterbrechungs¬ grund, trotzdem vorher eine Sühneverhandlung stattgefunden hatte. Einmal braucht bei Berechnung der Verjährungsfrist auf diese Sühneverhandlung gar nicht Rücksicht genommen zu werden: der Abhaltung eines Sühnetermines kann nach dem Willen des Ge¬ setzes keinesfalls die Bedeutung beigelegt werden, die Benutzung der Verjährungsfrist zu erschweren, wie dies der Fall wäre, wenn die Verjährung nun bloß noch auf dem Wege der Klage unter¬ brochen werden könnte. Sodann ist es aber überhaupt nicht richtig, daß eine Verjährung, die durch einen Sühnetermin unterbrochen worden ist, in der Folge nur im Wege der Klage abgewendet werden könne. Das Obligationenrecht, dessen Normen über die Verjährungsunterbrechung — entsprechend dem Grundsatze, daß das Spezialgesetz im Zusammenhang mit dem allgemeinen Recht auszulegen und aus letzterem zu ergänzen sei — nach feststehender Praxis auch im Gebiete des Haftpflichtrechtes Anwendung zu finden haben (vergl. AS 18 S. 927 Erw. 2; 21 S. 436 Erw. 3 23 S. 940 Erw. 3; 33 II S. 225), kennt eine solche Vorschrift nicht. Es führt die Unterbrechungsgründe neben einander auf, ohne hinsichtlich der Wirkung eine Unterscheidung zu machen, und läßt es ohne Unterscheidung zu, daß die einzelnen Gründe, mögen sie der gleichen oder verschiedenen Kategorien angehören, nacheinander wirksam werden. Für die gegenteilige Auffassung kann auch nicht die Bestimmung des Art. 157 OR angerufen werden. Freilich wird hier bestimmt, daß bei Unterbrechung der Verjährung durch Klage oder Einrede im Verlauf des Rechtsstreites die Verjährung mit jeder gerichtlichen Handlung der Parteien oder mit jeder rich¬ terlichen Verfügung von neuem beginne, m. a. W., daß jede ge¬ richtliche Parteihandlung und jeder richterliche Akt die Verjährung neuerdings unterbreche. Daraus kann aber keineswegs geschlossen werden, daß dieses die einzigen Unterbrechungsgründe seien; im Gegenteil handelt es sich hier um Unterbrechungsgründe, welche nicht allgemein zugelassen sind, wie die in Art. 154 OR aufge¬ führten (zu denen die Anhebung der Betreibung gehört). Diese speziellen Unterbrechungsgründe sind nicht ausschließliche. Das zeigt schon die analoge Bestimmung bezüglich der Unterbrechung durch Betreibung: erfolgt die Unterbrechung durch Schuldbetreibung, so muß die Unterbrechung selbstverständlich nicht nur mit jedem Be¬ treibungsakt aufs neue beginnen, sondern auch bei der Anhebung einer Klage, wenn dies, wie z. B. nach Erhebung eines Rechts¬ vorschlages, notwendig wird. Es ist daher anzunehmen, daß die Unterbrechungsgründe des Art. 157 OR beim Vorliegen der spe¬ ziellen Voraussetzungen neben die allgemeinen Unterbrechungsgründe des Art. 154 OR treten und keineswegs deren Anwendungsgebiet ausschließen. Auch die Erwägung der Beklagten, daß es den Klä¬ gerinnen so möglich wäre, durch wiederholte Anhebung der Betrei¬ bung die Verjährungsfrist unbegrenzt zu verlängern, kann zu einer Einschränkung des Anwendungsgebietes der allgemeinen Unter¬ brechungsgründe nicht führen, da es ja der Gegenpartei immer zusteht, ihrerseits die Nichtexistenz der aufgestellten Forderung fest¬ stellen zu lassen oder doch die für die Abnahme der darauf bezüg¬ lichen Gegenbeweise oder der Beweise für Einreden zu veranlassen; Zu¬ hat sie keine Gegenbeweise oder Einreden, so kann ihr das warten mit der Klage aber auch keinen Rechtsnachteil bringen. Aber selbst wenn eines oder einige der kantonalen Prozeßrechte den Anforderungen an den Rechtsschutz in dieser Hinsicht nur unvoll¬ kommen genügen sollten — was von der Beklagten nicht einmal behauptet wird —, so könnte das doch kein Argument bilden, um einem Gesetze des Bundes einen andern Inhalt beizulegen, als ihm nach Maßgabe des Wortlautes und der allgemeinen Auslegungs¬ grundsätze zukommt.

3. — Die Anwendbarkeit der Gewerbehaftpflichtgesetze auf den Betrieb der Beklagten ist nicht bestritten; ebensowenig die Tatsache, daß Fritz Zingre während der Arbeit im Dienst der Beklagten

verunglückt ist. In grundsätzlicher Hinsicht ist somit einzig zu prü¬ fen, ob der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Unfall gegeben sei. Nach Maßgabe der nicht aktenwidrigen und daher nach lrt. 81 OG für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der kantonalen Instanz ist in tatsächlicher Beziehung anzunehmen, es habe Zingre, als er auf dem Wagen stand, einen epileptischen Anfall und dabei, vom Wagen stürzend, einen Schädelbruch erlitten, welcher in der Folge den Tod herbeiführte. Mit Recht hat die obere kantonale Instanz hier den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Betrieb bejaht. Nicht der epileptische Anfall, sondern der Sturz vom Wagen war tötlich. Der Sturz vom Wagen stellt sich aber dar als eine mit dem Camionagegewerbe verbundene Be¬ triebsgefahr. Wäre der Sturz vom Wagen ohne den epilep¬ tischen Anfall auch nicht erfolgt, so ist anderseits doch nicht anzunehmen, daß der epileptische Anfall ohne die Betätigung des Verunglückten im Dienstverhältnis der Beklagten die hier ein¬ getretenen schweren Folgen gehabt hätte; wenn auch außerhalb des Betriebes eine Verunglückung des Zingre möglich gewesen wäre, so besteht dafür doch nicht eine Gewißheit oder eine Wahrschein¬ lichkeit, sondern nur eine entfernte Möglichkeit, auf welche im Recht nicht abzustellen ist. Ohne die Betätigung des Verunglückten im Betriebe der Beklagten kann der Unfall daher nicht gedacht, er kann aus dem Zusammenhang mit dem Betrieb nicht ausgeschaltet werden. Daß der Anstoß zur Fallbewegung in einer dem Verun¬ glückten anhaftenden Krankheit zu finden ist, unterbricht daher den Kausalzusammenhang zwischen Betriebsgefahr und Unfall nicht (vergl. auch die entsprechende Entscheidung des deutschen Reichsver¬ sicherungsamtes im Handbuch der Unfallversicherung, II. Aufl. 1897, S. 36 Anm. 40, welche hier Beachtung verdient, weil nach der Praxis des deutschen Versicherungsamtes auch bei der Unfall¬ versicherung ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Betrieb und Unfall erfordert wird, S. 33 daselbst).

4. — Bei der Bemessung der Unfallentschädigung ist dagegen der Epilepsie eine größere Bedeutung zuzuerkennen, als es seitens der kantonalen Instanz geschehen ist. In Wirklichkeit erscheint der Unfall als durch beide verursacht, durch die Betriebsgefahr und durch den eleptischen Anfall; ein dem Betrieb inhärenter und ein ihm fremder Zufall haben zusammengewirkt. Nach allgemeinen Grundsätzen über die Haftung bei Konkurrenz von Betriebsgefahren mit andern Urfachen (vergl. AS 24 II S. 456; 33 II S. 24) ist der Schaden dem Haftpflichtbeklagten nur in dem Umfange zu überbinden, wie es der Bedeutung der Betriebsgefahr im Verhältnis zu den andern Ursachen entspricht. Die kantonale Instanz hat nun angenommen, daß der Verunglückte imstande und verpflichtet gewesen wäre, seiner Ehefrau jährlich 300 Fr. und seinem Kinde bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, also noch während 7 Jahren, jährlich 120 Fr. aus seinem Arbeitsverdienste, der bei 300 Arbeitstagen im Jahr 1050 Fr. ausmachte, zu überlassen. Diese Schätzung steht mit den tatsächlichen Verhältnissen wie auch mit der Gerichtspraxis im Einklang. Die Dauer der Versorgungspflicht ist für die hinterlassene Witwe, trotzdem sie älter ist als der Ehe¬ mann, nach der vermutlichen Lebensdauer des letztern zu bemessen, da diese, aus individuellen Gründen, nach dem ärztlichen Gutachten kürzer ist als diejenige seiner Ehefrau. Einer jährlichen Rente von 300 Fr., die während 10 Jahren zahlbar ist, entspricht nun ein Kapital von 2500 Fr., einer jährlichen Rente von 120 Fr., die während 7½ Jahren zahlbar ist, ein Kapital von zirka 687 Fr. Die Bedeutung der Epilepsie, eines dem Betriebskreise der Beklagten fremden Zufallsmomentes, fordert nun eine erhebliche Erhöhung des Abzuges, der üblicherweise aus dem Grunde des Zufalles (wobei vornehmlich die dem Betriebe eigene Gefahr in Betracht gezogen wird) gemacht wird. Der Unfall ist hier, wie die kantonale Instanz zutreffend bemerkt, „in selten hohem Maße das Resultat fataler, nicht vorauszusehender Umstände.“ Der Abzug von 30 den die kantonale Instanz machte, erscheint bei dieser außerodent¬ lichen Sachlage als zu niedrig. Es könnte sich sogar fragen, ob der Schaden nicht einfach zu halbieren sei; jedenfalls ist ein Abzug von 40% geboten, sodaß die Entschädigung der Ehefrau auf 1500 Fr., diejenige des Kindes auf 400 Fr. anzusetzen wäre. Bei der Ehefrau hat indessen noch eine weitere Reduktion einzutreten. Freilich kann nicht angenommen werden, daß die Ehefrau seither sich wieder verehelicht habe und daher überhaupt nicht mehr ver¬ sorgungsberechtigt sei, da im Berufungsverfahren die Geltend¬ machung neuer Tatsachen schlechthin ausgeschlossen ist (vergl. AS 33 II S. 33 ff. Erw. 5); dagegen erscheint eine Wiederverhei¬ ratung, auch wenn sie noch nicht stattgefunden haben sollte, nach

dem gewöhnlichen Gang der Dinge doch als wahrscheinlich. Es ist deshalb anzunehmen, daß die hinterlassene Ehefrau nicht volle 10 Jahre auf die ihr zuzusprechende Entschädigung werde angewiesen sein, und es hat aus diesem Grunde eine weitere Reduktion statt¬ zufinden, welche auf 20% von 1500 Fr. — 300 Fr. zu bemessen sein dürfte. Der hinterlassenen Ehefrau sind daher nur 1200 Fr. gutzusprechen; erkannt: Die Berufung wird teilweise gutgeheißen und demgemäß die Beklagte pflichtig erklärt, an die Ehefrau Anna Zingre eine Ent¬ schädigung von 1200 Fr. und an Marie Zingre eine Entschädi¬ gung von 400 Fr. nebst Zinsen zu 5% seit 13. März 1906 zu bezahlen.