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60. Arteil vom 3. Juli 1909 in Sachen Parisell, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Leon Rappaport & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl. Mangel des Berufungserfordernisses der Anwendbarkeit eidg. Rechts, Art. 56 0G. Die vertragliche Schadenersatzforderung eines im Aus¬ lande domizilierten Beauftragten gegen den in der Schweiz wohn¬ haften Auftraggeber (ao mandati contraria) untersteht, entsprechend dem Erfüllungsort dieser Forderung, als welcher gemäss dem Per¬ sonalstatut des Schuldners (Art. 84 Ziff. 1 OR) der Wohnsitz des Gläubigers zu betrachten ist, dem ausländischen Recht. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten in tatsächlicher Beziehung ergeben hat: A. — Die Klägerin, die Speditionsfirma Leon Rappaport & Cie. in Lodz, mit Filiale in Thorn, erhielt am 30. Mai 1906 vom Beklagten Otto Parisell, Trausportgeschäft in Zürich, ein Avis¬ schreiben, womit ihr die Weiterbeförderung einer unfrankierten Sen¬ dung, bezeichnet mit „P. O. N. 77/78 Emailfarbe“, von Thorn nach Moskau und die Verzollung an der Grenze übertragen wurde. Der internationale Frachtbrief, mit dem die Beförderung von Zürich nach Thorn (transit) erfolgte, nannte als Absender der Ware den Beklagten. Dieser hat im Prozesse zunächst erklärt, die Ware sei
ihm von einem A. Peter zur Spedition übergeben worden. Später hat er zugegeben, daß dieser Peter eine fingierte Person sei, hat den wirklichen Auftraggeber aber nicht genannt. Die Sendung kam am 29. Mai (11. Juni) 1906 zur Verzollung, wobei sich heraus¬ stellte, daß sie zum Teil Saccharin enthielt, dessen Einfuhr in Rußland verboten ist. Die Zollkammer in Alexandrowo legte da¬ rauf der Klägerin eine Zollbuße von 4275 Rubel auf, deren Auf¬ hebung die Klägerin vergeblich durch ein Gesuch an die Justizab¬ teilung des Zolldepartements des russischen Finanzministeriums ver¬ langte. In ihrem Entscheide vom 21. Februar 1907 führte diese Behörde aus: nach dem russischen Zollgesetze werde der Warenbe¬ sitzer mit der Zollstrafe belegt, und wenn der Gebüßte das Gesetz infolge Verschuldens des Versenders der Ware verletzt habe, so könne er diesen ja auf Schadenersatz belangen. Ebenso hatte eine an den Kaiser gerichtete Bitte um Aufhebung der Buße keinen Erfolg, und die Klägerin bezahlte diese am 25. August (7. Sep¬ tember) 1908. Mit der vorliegenden Klage fordert sie nun von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr durch die falsche Deklaration der Ware erwachsen sei und der sich auf den Betrag der Buße belaufe, zu¬ züglich der zusammen 500 Rubel ausmachenden Spesen, welche die zu ihrer Abwendung unternommenen Schritte bei den genannten Behörden verursacht hätten, also auf insgesamt 4775 Rubel oder 12,701 Fr. 50 Cts. Der Beklagte, führte die Klägerin aus, habe sie in Kenntnis des Umstandes, daß die Sendung Saccharin ent¬ halte oder doch höchst verdächtig sei, doloserweise der Gefahr aus¬ gesetzt, eine Ware, deren Einfuhr in Rußland verboten ist, unter einer falschen Deklaration zur Verzollung zu bringen und dafür gebüßt zu werden. Die nun tatsächlich erfolgte Büßung stehe mit diesem Verhalten des Beklagten in Kausalzusammenhang, den die Klägerin nicht etwa durch ihr Verhalten unterbrochen habe, nament¬ lich auch nicht in dem Sinne, daß sie bei der Verzollung die In¬ teressen des Beklagten in irgend einer Beziehung nicht wahrgenom¬ men, oder daß sie nicht alles getan hätte, um die Buße abzuwen¬ den oder ihre Wiederaufhebung zu bewirken. Für sein doloses Ver¬ halten hafte der Beklagte zweifellos nach allen Rechten, deren An¬ wendung in Frage kommen könne: sowohl nach internationalem Eisenbahnfrachtrecht, auf das sich die Klägerin in erster Linie be¬ rufe, da der Beklagte mit ihr durch Ausstellung eines an sie adres¬ sierten internationalen Frachtbriefs kontrahiert habe, als auch nach schweizerischem Obligationenrecht, dem Rechte des Domizils des Beklagten, als endlich nach deutschem oder russischem Rechte, dem Rechte ihrer Filiale in Thorn oder ihres Hauptgeschäftes in Lodz. B. — Mit Urteil vom 22. Januar 1909 hat das Handelsge¬ richt des Kantons Zürich die Klage gutgeheißen und den Beklag¬ ten verurteilt, der Klägerin die geforderten 12,701 Fr. 50 Cts. zu bezahlen nebst Zins zu 5% von 1330 Fr. (Spesenersatz) seit
17. Juli 1908, dem Datum der Weisung, und von 11,371 Fr. 50 Cts. (dem Betrage der Zollbuße) seit dem 7. September 1908 (dem Tage der Bezahlung der Buße). C. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Das angesochtene Urteil aufzuheben und die Klage unter Kostenfolge abzuweisen, eventuell das Quantitativ zu reduzieren. Dieses Begehren hat der Vertreter des Beklagten in der heu¬ tigen Verhandlung erneuert; derjenige der Klägerin hat in erster Linie beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, weil auslän¬ disches Recht anwendbar sei, eventuell, sie als unbegründet abzu¬ weisen, beides unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers; in Erwägung: Für die Beurteilung der Streitsache fällt zunächst die internatio¬ nale Übereinkunft über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 außer Betracht. Es handelt sich nicht um den dieser Über¬ einkunft unterliegenden Speditions= und Frachtvertrag, gemäß dem die Ware von Zürich nach Thorn transportiert worden ist und bei dem die Klägerin nur als Adressatin beteiligt war, sondern um den Vertrag, wonach die Klägerin, und zwar als Spediteur, nicht als Frachtführer, für die Weiterbeförderung der Ware von Thorn nach Moskau und gleichzeitig für deren Zollabfertigung an der russischen Grenze zu sorgen hatte. Dieses Vertragsverhältnis unter¬ steht der internationalen Übereinkunft wenigstens soweit nicht, als es sich auf die hier allein in Frage stehende Zollbehandlung der Ware bezieht. Damit bleibt nur noch zu prüfen, welches Landes¬ recht, ob schweizerisches oder ausländisches, Platz greife. AS 35 II — 1909
Die eingeklagte Forderung hat ihre rechtliche Grundlage in dem der Klägerin erteilten Auftrag zur Besorgung der Verzollung und wird näher damit begründet, daß der Beklagte der Klägerin arg¬ listig oder mindestens fahrlässig eine Sendung übergeben habe mit anderem als dem auf der Verpackung genannten Inhalte, und daß diese Verletzung der dem Beklagten vertraglich obliegenden Aus¬ kunfts= oder Diligenzpflicht die Klägerin in der Weise geschädigt habe, daß sie die fragliche Zollbuße habe bezahlen müssen und daß ihr in Verbindung damit noch andere Auslagen entstanden seien. Es handelt sich also um eine actio mandati contraria auf Be¬ zahlung einer Schadenersatzsumme. Diese Klage beurteilt sich, gemäß den Grundsätzen, die für die Anwendung des Rechts in örtlicher Beziehung bei obligatorischen Rechtsgeschäften bundesgerichtlich an¬ erkannt sind, nach der Gesetzgebung des Erfüllungsortes. Dabei muß freilich vorher festgesetzt werden, wo sich der Erfüllungsort befindet, und für diese Frage ist das Personalstatut des Schuld¬ ners als maßgebend anzusehen, hier um so mehr, als es sich mit der lex fori deckt. Danach aber, nämlich nach Art. 84 Ziff. 1 OR, ist der Erfüllungsort der Wohnsitz des Gläubigers, hier also Thorn, der Sitz der klägerischen Filiale, oder eventuell Lodz, der Sitz des Hauptgeschäftes; auf keinen Fall aber liegt er in der Schweiz. So¬ mit kommt nicht eidgenössisches sondern ausländisches Recht zur Anwendung und ist die Berufung unzulässig. Das muß um so eher gelten, als Thorn auch als Ort des Vertragsschlusses erscheint und das gesamte Rechtsverhältnis in allen seinen Momenten, die für die Beurteilung des Falles von Bedeutung sind, seine Wirk¬ amkeit dort entfaltet hat und namentlich das behauptete vertrags¬ widrige Verhalten des Beklagten erst dort, wo die Klägerin die falsch deklarierte Ware in Empfang nahm, seine schädigende Wir¬ kung hat ausüben können; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.