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35_II_463

BGE 35 II 463

Bundesgericht (BGE) · 1909-07-14 · Deutsch CH
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59. Arteil vom 14. Juli 1909 in Sachen Guggenheim-Lévy, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Konkursmasse des Samnel Guggenheim, Bekl. u. Ber.=Bekl. Die Frage des Bestandes bezw. Umfangs einer Frauengutsforde¬ rung beurteilt sich nach kantonalem Recht. Begriff des « zuge¬ brachten Frauengutes » im Sinne von Art. 219 Abs. 4 SchKG. Un¬ zulässigkeit der Subsumierung von Beträgen, welche die Ehefrau im Konkurs ihres Mannes herauserhalten und demselben freiwillig wieder zugewendet hat, unter diesen Begriff. — Wirkungen des Konkurswiderrufs und des Nachlassvertrages auf die güterrecht¬ lichen Beziehungen des Konkursiten und Gestaltung derselben infolge der Uebersiedelung der Eheleute in einen andern Kanton. A. — Am 30. Dezember 1896 wurde über Samuel Guggen¬ heim in Zofingen, wo er damals als Tuchhändler niedergelassen war, der Konkurs eröffnet. Schon nach der ersten Gläubigerver¬ sammlung machte Guggenheim Anstrengungen, um mit seinen Gläubigern einen Nachlaßvertrag abzuschließen, doch zerschlugen sich die Verhandlungen. Hierauf wurde das Warenlager en bloc um 13,000 Fr. an Herrn Imhof=Hauenstein in Zosingen ver¬ kauft. Die zweite Gläubigerversammlung war nicht beschlußfähig, und es blieb sodann der Konkurs mit Rücksicht auf eine wegen betrügerischen und leichtsinnigen Konkurses gegen Guggenheim eingeleitete Strafuntersuchung längere Zeit liegen. Inzwischen, im Frühjahr 1897, waren die Eheleute Guggen¬ heim nach Thun übergesiedelt, von wo aus Samuel Guggenheim seinen Gläubigern neuerdings das Angebot zum Abschluß eines Nachlaßvertrages auf Grund einer Dividende von 35% unter¬ breitete. Der Vorschlag wurde angenommen, und es erhielt der Nachlaßvertrag am 12. Januar 1898 die gerichtliche Bestätigung, worauf am 26. gleichen Monats der Konkurs widerrufen wurde. B. — In diesem Konkurs hatte die Ehefrau Guggenheim geb. Lévy eine Frauengutsansprache im Betrag von 19,000 Fr. ein¬

gegeben, bestehend aus der laut Ehevertrag bar eingekehrten Ehe¬ steuer von 15,000 Fr. und der Aussteuer im Werte von 4000 Fr. Der letztere Anspruch wurde vom Konkursverwalter mangels Be¬ weises auf 3000 Fr. herabgesetzt und somit eine Frauengutsfor¬ derung von insgesamt 18,000 Fr. anerkannt, von welcher je die Hälfte in Klasse IV und in Klasse V kolloziert wurde. Der Kol¬ lokationsplan wurde nicht angefochten. Aus den Akten ergibt sich, daß Frau Guggenheim vom Kon¬ kursamt Zofingen nur 2 Beträge von je 200 Fr. ausbezahlt er¬ halten hat. Dagegen zedierte sie im Einverständnis mit ihrem Ehe¬ mann unterm 30. April 1897 der Spar= und Leihkasse Thun die in der IV. Klasse zur Anweisung gelangte privilegierte Hälfte ihres Frauengutes im Betrage vom 9000 Fr., wovon 1011 Fr. 60 Cts. für übernommenes Mobiliar und 600 Fr. für bezogenen Betrag und Abtretung an Fürsprech Stierli in Aarau abzuziehen seien. Frau Guggenheim anerkannte, den Gegenwert von der Spar¬ und Leihkasse durch Gutschrift in ihrer Depotrechnung erhalten zu haben. Obschon genügendes Vermögen zur Befriedigung des pri¬ vilegierten Teiles der Forderung der Frau Guggenheim vorhanden war, wurde der Spar= und Leihkasse Thun von der Konkursver¬ waltung nur ein Betrag von 5000 Fr. entrichtet. Der Rest des Erlöses aus dem Warenlager wurde vom Konkursbeamten, der zugleich auch den Nachlaßvertrag im Auftrage des Ehemannes durchführte, zur Deckung der Kosten und der pfandversicherten Forderungen, sowie zur teilweisen Befriedigung der Chirographar¬ gläubiger im Nachlaßvertragsverfahren verwendet, an welche der Betrag von 4024 Fr. 40 Cts. gelangen konnte. Das Mobiliar, welches Frau Guggenheim für zirka 1000 Fr. hätte übernehmen sollen, ist infolge des Nachlaßvertrages wieder ins Eigentum des Ehemannes übergegangen. C. In Thun betrieben die Eheleute Guggenheim wieder ein Geschäft, das anfänglich auf den Namen der Ehefrau geführt wurde, wobei der aus dem Konkurs in Zosingen gezogene Betrag von 5000 Fr. offenbar als Stock diente. Später ging das Ge¬ schäft auf den Namen des Ehemannes über; in welcher Weise die Ehefrau dabei für ihre Forderung abgefunden wurde, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Am 27. Juli 1907 wurde über Samuel Guggenheim eigenes Begehren neuerdings der Konkurs ausgesprochen. diesem Konkurs machte die Ehefrau wiederum ihre Frauenguts¬ forderung von 19,000 Fr. geltend und beanspruchte für die Hälfte wieder das Privilegium der IV. Klasse. Durch Verfügung vom

1. September 1907 reduzierte die Konkursverwaltung diese An¬ sprache in Anlehnung an den frühern Konkurs um den Betrag von 1000 Fr. (Aussteuer). Ferner brachte sie von dem in der IV. Klasse zu kollozierenden Betreffnis die Summe von 5400 Fr., als aus dem frühern Konkurs bereits zurückerhalten, in Abzug, sodaß Frau Guggenheim schließlich mit 3600 Fr. in der IV. und mit 9000 Fr. in der V. Klasse angewiesen wurde. D. — Durch Klage vom 25. September 1907 gegen die Kon¬ kursmasse des Samuel Guggenheim focht Frau Alice Guggenheim den Kollokationsplan an, mit den Begehren: „1. Es sei gerichtlich zu erkennen, die von der Klägerin im „Konkurse ihres Ehemannes eingegebene Frauengutsforderung „zu Unrecht um den Betrag von 1000 Fr. herabgesetzt worden, „und es sei dieser Betrag zur Hälfte mit 500 Fr. in Klasse IV „und zur Hälfte mit 500 Fr. in Klasse V zu kollozieren. „2. Es sei gerichtlich zu erkennen, die von der Klägerin „Konkurse ihres Ehemannes eingegebene Frauengutsforderung sei „zu Unrecht mit 5400 Fr. abgewiesen und aus Klasse IV ausge¬ „wiesen und mit bloß 3600 Fr. in Klasse IV kolloziert worden, und „es sei die Kollozierung in Klasse IV auf einen Betrag von „9500 Fr., bezw. für den Fall der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 „auf 9000 Fr. festzusetzen. „Eventuell, für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Abweisung „von Rechtsbegehren 2: „3. Es sei gerichtlich zu erkennen, die der Klägerin gegenüber „von ihrer Frauengutsansprache in Abzug gebrachten 5400 Fr. „seien von der Zuteilung in Klasse V in Abzug zu bringen, even¬ „tuell sei der Abzug der 5400 Fr. je zur Hälfte in Klasse IV und „in Klasse V in Abzug zu bringen. „Alle Begehren unter Kostenfolge.“ E. — Die Klägerin wurde sowohl vom Gerichtspräsidenten von Thun als auch vom Appellations= und Kassationshof des

Kantons Bern mit ihren sämtlichen Rechtsbegehren abgewiesen und zu den Kosten der Beklagten verurteilt. F. — Gegen das Urteil des Appellations= und Kassations¬ hofes vom 2. Februar 1909 hat Alice Guggenheim=Lévy recht¬ zeitig und formrichtig die Berufung ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es seien in Abänderung des kantonalen Urteils die Rechtsbegehren ihrer Klage zu schützen, unter Folge der kan¬ tonalen und der Kosten der Berufungsinstanz. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils, unter Kostenfolge, beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Das erste Rechtsbegehren der Klägerin geht dahin, es sei gerichtlich zu erkennen, die von ihr im Konkurs ihres Ehe¬ mannes eingegebene Frauengutsforderung sei zu Unrecht um den Betrag von 1000 Fr. herabgesetzt worden und es sei dieser Be¬ trag zur Hälfte in Klasse IV und zur Hälfte in Klasse V zu kollozieren. Es handelt sich hier um die Frage, ob der Ehefrau Guggen¬ m eine Ersatzforderung für eingekehrte Mobilien für 3000 Fr. oder, wie sie behauptet, für 4000 Fr. zusteht. Diese Frage unterliegt nicht dem eidgenössischen Recht, sondern ist eine solche des kanto¬ nalen ehelichen Güterrechts (vergl. AS Sep.=Ausg. 4 S. 272*) Nur wenn streitig wäre, nach welchem kantonalen ehelichen Güter¬ recht sie gelöst werden müßte, käme die Anwendung einer eidge¬ nössischen Rechtsnorm in Frage. In casu sind aber die Parteien darüber einig, daß das bernische Recht maßgebend ist. Das Bundesgericht kann daher auf das erste Rechtsbegehren der Klägerin wegen Unzuständigkeit (Art. 56 OG) nicht eintreten.

2. — Nicht so verhält es sich mit ihrem zweiten und dritten Rechtsbegehren. Frau Guggenheim macht geltend, es sei unzulässig, den Betrag von 5400 Fr. bei der Kollozierung der privilegierten Hälfte ihrer Forderung in Abzug zu bringen, da dieser Betrag wiederum ihrem Ehemann zu gute gekommen sei. Sie habe somit (Anm. d. Red. f. Publ.

* Ges.-Ausg. 27 II S. 663. aus dem ersten Konkurs nichts erhalten und könne daher wieder auf ihre ganze Ehesteuer im vollen Betrag von 15,000 Fr. An¬ spruch erheben und Anweisung der Hälfte derselben in Klasse IV verlangen. An dieser Rechtslage sei auch durch den Nachlaßver¬ trag nichts geändert worden. Soweit es sich darum handelt, ob die 5400 Fr. vom Frauen¬ gut der Klägerin als solchem in Abzug zu bringen seien, liegt auch hier allerdings wieder eine Frage kantonalrechtlicher Natur vor. Die Tatsache der Aushingabe dieser Summe durch die Kon¬ kursverwaltung in Zofingen und des Empfanges derselben durch Frau Guggenheim bezw. die Spar= und Leihkasse Thun wird nun aber in casu gar nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin behauptet vielmehr, der Betrag von 5400 Fr. sei durch die Verwendung zu Gunsten ihres Ehemannes wieder zu neu eingebrachtem Frauen¬ gut geworden, und macht gestützt darauf geltend, die Voraus¬ setzungen des Art. 219 Abs. 4 SchKS träfen für die Kollozie¬ rung der Hälfte ihrer ganzen Forderung in Klasse IV zu. Hier¬ bei handelt es sich also um Begriffe des eidgenössischen Rechts,

d. h. um die Begriffe des „zugebrachten Frauengutes“ und des „kraft gesetzlich anerkannten Güterrechtes im Eigentum oder in der Verwaltung des Ehemannes sich befindenden Frauenvermögens.“ Der erste Begriff, das „zugebrachte Frauengut“, wird vom Bundesgesetzgeber selber als das „in die Ehe gebrachte oder wäh¬ rend der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung von Seite dritter Personen erworbene Vermögen“ umschrieben. Daß der streitige Betrag in die Ehe eingebracht worden ist, ist als feststehend an¬ zusehen; doch fragt es sich, ob die Einbringung nicht infolge der durch die Auszahlung bewirkten Ausscheidung als endgültig dahin¬ gefallen zu betrachten ist. Man könnte aus dem Wortlaut des Gesetzes „in die Ehe gebrachtes oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung von Seite dritter Per¬ sonen erworbenes Vermögen“ argumento e contrario auf eine solche Meinung des Gesetzgebers schließen. Doch ginge es zu weit, a priori sämtliche während der Ehe der Ehefrau ausbezahlten Beträge ihrer Frauengutsforderung trotz erneuter Zuwendung an den Ehemann schlechterdings von einem konkursrechtlichen Ersatz¬ anspruch auszuschließen. Wenn die Ehefrau gesetzlich verpflichte

ist, den Betrag wieder dem Ehemann zu Eigentum oder wenigstens zur Verwaltung zu übergeben, so ist nicht einzusehen, wieso sie schlechter gestellt sein sollte als ohne solches Zwischenspiel. Über¬ gibt sie dagegen den Betrag dem Ehemann aus freien Stücken und ohne gesetzlichen Zwang neuerdings zur Verwaltung, so liegt keine Einbringung „kraft gesetzlich anerkannten Güterrechtes“ vor und ist eine privilegierte Forderung im Konkurs in diesem Um¬ fang daher ausgeschlossen, m. a. W.: die Frage, ob die bundes¬ gesetzlichen Voraussetzungen für die privilegierte Kollozierung des streitigen Betrages der Forderung der Klägerin gegeben seien, spitzt sich dahin zu, ob die Klägerin gesetzlich verpflichtet war, die her¬ auserhaltene Summe von 5400 Fr. ihrem Ehemann neuerdings zu Eigentum oder zur Verwaltung herauszugeben.

3. — Frau Guggenheim behauptet nun, sie habe die ihr von der Konkursverwaltung direkt ausbezahlten 400 Fr. ihrem Ehe¬ mann als Alimentation zugewendet. Wie die Vorinstanz in nicht aktenwidriger und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise feststellt, ist diese Behauptung nicht erwiesen. Was sodann den der Spar= und Leihkasse Thun entrichteten Betrag von 5000 Fr. anbetrifft, so ist nach dem Gesagten irre¬ levant, daß die Klägerin denselben nicht erhalten haben will. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 1901 in Sachen Kaspar gegen Konkursmasse Kaspar (Sep.= Ausg. 4 Nr. 65 S. 268 ff.*) festgestellt hat, wollte und konnte der Bun¬ desgesetzgeber mit dem Zusatz „soweit das Frauengut kraft gesetz¬ lich anerkannten Güterrechtes im Eigentum oder in der Verwal¬ tung des Ehemannes sich besindet“ keineswegs über die Grenzen, innert welchen das kantonale Recht eine privilegierte Frauenguts¬ forderung anerkennt, hinausgehen. Vielmehr kann es sich hiebei nach der ratio legis nur um eine Einschränkung des Privi¬ leges auf bestimmte Fälle der konkursrechtlich anerkannten Weibergutsansprachen handeln. Es soll nämlich damit eine pri¬ vilegierte Kollokation der Ehefrau stets dann ausgeschlossen wer¬ den, wenn die geltend gemachte Ersatzforderung sich nicht auf eine Verfügungshandlung des Ehemannes stützt, welche die Frau sich nach Gesetz oder gemäß dem vom Gesetz anerkannten Ehevertrag

* Ges.-Ausg. 27 II Nr. 72 S. 661 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.) gefallen lassen mußte. Sofern für die Frau kein derartiger gesetz¬ licher Zwang besteht, sondern sie ihr Vermögen aus freien Stücken dem Manne überantwortet, liegt auch zur Einräumung einer pri¬ vilegierten Stellung den andern Konkursgläubigern gegenüber ein vom Standpunkt des Konkursrechtes aus zu rechtfertigender Grund nicht mehr vor. Dies anerkennt denn auch die Klägerin implicite, indem sie in der Replik darauf abstellt, daß vor der Konkurseröffnung im Sommer 1907 im Kanton Bern zwischen ihr und ihrem Ehe¬ manne Gütertrennung überhaupt nicht eingetreten sei. In der Tat hängt die Entscheidung der vorwürfigen Frage davon ab, unter welchem Güterrechtssystem die Eheleute Guggenheim in Thun vor Ausbruch des Konkurses gestanden sind, und es ist daher zu unter¬ suchen, ob die Vorinstanz bei der Lösung dieser Frage eine Be¬ stimmung eidgenössischen Rechtes verletzt hat. 4.— Auch hier hat man es wieder mit einer Konkurrenz von kantonalem und eidgenössischem Recht zu tun, indem der Konkurs als solcher freilich dem eidgenössischen Recht unterliegt, der Einfluß desselben auf die güterrechtlichen Beziehungen des Konkursiten zu seiner Ehefrau dagegen durch das kantonale Recht bestimmt wird, da es sich dabei nicht um eine ohne weiteres mit dem Konkurs zusammenhängende Frage handelt. Das kantonale Recht muß da¬ her auch für die Wirkungen des Widerrufes des Konkurses auf die güterrechtlichen Beziehungen des Konkursiten maßgebend sein, und zwar versteht es sich keineswegs von selbst, daß die durch die Konkurseröffnung begründeten Wirkungen mit dem Wegfall des Konkurses ohne weiteres wieder dahinfallen. Der Gesetzgeber kann im Gegenleil sehr wohl dahin argumentieren, daß die Gütertren¬ nung ein wirksames Mittel bilden soll, die Interessen der Ehefrau nicht nur im Konkurs, sondern auch späterhin vor weitern Ge¬ fahren zu schützen, ohne Rücksicht darauf, ob der Konkurs zur Durchführung gelangt ist oder nicht. So bestimmen denn sowohl § 86 des bernischen EG z. SchKG als auch Art. 63 des aar¬ gauischen BGB, daß die mit Konkursausbruch eingetretene Güter¬ trennung auch nach der Befriedigung aller Gläubiger durch den Ehemann bestehen bleibt, letztere Bestimmung unter dem Vorbehalt, daß der Ehemann nicht für die Hälfte des sämtlichen vor dem

Geldstag eingekehrten, sowie des der Ehefrau seit dem Geldstag angefallenen Gutes genügende besondere Sicherheit leiste. Im gleichen Sinne hat ferner das neue deutsche Recht die Frage ordnet (vergl. Staudinger, Kommentar zum BGB, Bd. IV, Note 1 zu Art. 1419, und Planck, Das bürgerliche Gesetzbuch, Bd. IV, ebenfalls Note 1 zu Art. 1419). Auch infolge des Nachlaßvertrages ist kraft eidgenössischen Rechtes die durch die Konkurseröffnung zwischen den Eheleuten Guggenheim begründete Gütertrennung nicht aufgehoben worden. Wie die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer des Bundesgerichts im Falle Frey (Sep.=Ausg. 8 Nr. 65 S. 277 ff.*) ausgeführt hat, gehört auch die Frage, ob das Nachlaßvertragsverfahren in irgend einem seiner Stadten direkt oder indirekt die zwischen dem Kon¬ kursiten und seiner Ehefrau bestehenden Güterrechtsverhältnisse zu lockern vermöge, wenn auch mit der Ordnung des Nachlaßver¬ trages als eines Teiles des Exekutionsprozesses im Zusammen¬ hang stehend, doch ihrem Wesen nach dem Gebiet des ehelichen Güterrechts an und muß also bei dessen Gestaltung ihre Löfung finden. Die Vorinstanz stellt nun auf dem Boden des bernischen Rechts fest, daß, wenn der sich auf die Befriedigung sämtlicher Gläubiger stützende Konkurswiderruf die Aufhebung der Güter¬ trennung nicht bewirke, der auf Grund eines Nachlaßvertrages ausgesprochene Widerruf diese Wirkung noch viel weniger ausüben könne. In der Tat wird durch den Nachlaßvertrag, welcher bloß als eine mildere Form der Durchführung des Konkurses anzu¬ sehen ist, die Tatsache der Insolvenz des Gemeinschuldners ja in keiner Weise aus der Welt geschafft. Da somit die Normen des kantonalen Familienrechts, wonach die mit dem Konkursausbruch entstandene Gütertrennung nach¬ träglich weder durch den Nachlaßvertrag noch durch den Konkurs¬ widerruf aufgehoben werden, mit dem durch das eidgenössische Recht geregelten Vollstreckungsverfahren in keiner Weise in Konflikt kommen, müssen die Feststellungen der Vorinstanz vom Bundes¬ gericht ohne weiteres zur Grundlage seines Entscheides gemacht werden. Es wird nun aber von der Klägerin weiter eingewendet, die

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 123 S. 731 fl. (Anm. d. Red. f. Publ.) laut aargauischem Recht in Zofingen zwischen ihr und ihrem Ehe¬ mann eingetretene Gütertrennung habe nur im Kanton Aargau Gültigkeit gehabt, während im Kanton Bern bis zum Ausbruch des zweiten Konkurses in Thun, d. h. während der kritischen Zeit, Gütertrennung gar nicht bestanden habe. Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, daß die Eheleute Guggenheim während der Dauer des Konkursverfahrens in den Kanton Bern überge¬ siedelt seien, womit sie gemäß Art. 19 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. für ihre Güterrechtsverhältnisse gegenüber Dritten allerdings unter die Herrschaft des bernischen Rechts getreten seien. Ohne allen Zweifel sei aber in casu auch unter der Herrschaft dieses Rechts die Gütertrennung als bestehend anzuerkennen. Das Frauenvermögen sei auch nach der Übersiedelung ohne weiteres in die Konkursmasse des Ehemannes (Art. 197 SchKG) gefallen, was die Gütertrennung nach den Grundsätzen des bernischen Rechts zur Folge haben mußte. Dabei hat sich die Vorinstanz in keiner Weise der Verletzung eines eidgenössischen Rechtssatzes schuldig gemacht, sondern im Gegenteil gerade das bundesrechtliche Prinzip der Universalität des Konkurses zur Anwendung gebracht, sodaß es sich viel eher hätte fragen können, ob eine Verletzung des Bundesrechts vor¬ liegen würde, wenn die Vorinstanz zum entgegengesetzten Ergebnis gelangt wäre. Der Standpunkt der Klägerin, wonach im Rahmen des internen Rechts auf rechtlich erhebliche Tatsachen, welche sich außerhalb des Rechtsgebietes zugetragen haben, keinerlei Rücksicht zu nehmen sei, ist unhaltbar. Das eidgenössische Recht spielt somit nur insofern in die vor¬ würfige Frage mit hinein, als sich nach den Grundsätzen des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. entscheidet, welches eheliche Güterrecht infolge des Domizilwechsels im internen Verhältnis und gegen¬ über Dritten zur Anwendung zu kommen hat. Doch ist klar, daß von einer Verletzung dieser Grundsätze im vorliegenden Falle nicht die Rede fein kann, wie denn auch unter den Parteien kein Streit darüber herrscht, indem beide mit Recht von der Anwendbarkeit des bernischen Rechts ausgehen. Es ist somit daran festzuhalten, daß die 5400 Fr. der Klägerin bezw. der Spar= und Leihkasse Thun von der Konkursverwaltung

in Zofingen ausbezahlt worden sind, als die Eheleute Guggenheim sich im Zustand der Gütertrennung befanden. Demnach ergibt sich die Lösung von selbst: die Klägerin hat nicht infolge gesetz¬ lichen Zwanges, sondern freiwillig die in Zofingen herauser¬ haltenen Beträge ihrem Ehemann zugewendet bezw. zu seinen Gunsten verwendet, sodaß dieselben nicht als „zugebrachtes Frauengut“ angesehen werden können, welches zur Zeit der Kon¬ kurseröffnung in Thun (denn dieser Zeitpunkt ist natürlich ma߬ gebend) „kraft gesetzlich anerkannten Güterrechtes im Eigentum oder in der Verwaltung des Ehemannes“ sich befand. Also hat die Klä¬ gerin keinen Anspruch auf Kollozierung einer Forderung auf Er¬ satz dieser Summe in Klasse IV.

5. — Das Rechtsbegehren 3 der Klägerin bildet gar kein be¬ sonderes Begehren und ist damit, daß das Rechtsbegehren 2 sich als unzulässig erweist, ohne weiteres als abgewiesen zu betrachten. Wenn die Klägerin den Beweis der Zuwendung der 5400 Fr. an ihren Ehemann leisten zu können glaubte, so hätte sie ihre Ersatz¬ forderung richtigerweise in Klasse V geltend machen sollen, da ihr aus der angeblichen Zuwendung höchstens eine Kurrentforderung als Chirographargläubigerin erwachsen konnte. Wie die Vorinstanz fest¬ stellt, hat sie aber ein dahingehendes Begehren in rechtsförmlicher Weise nicht gestellt, sodaß auf diese Frage nicht weiter eingetreten zu werden braucht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom

2. Februar 1909 bestätigt.