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35_II_371

BGE 35 II 371

Bundesgericht (BGE) · 1909-06-04 · Deutsch CH
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47. Arteil vom 4. Juni 1909 in Sachen Pianta-Pola, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Pola, Bekl. u. Ber.=Bekl. Mangel des Berufungserfordernisses der Anwendbarkeit eidg. Rechts: Art. 56 OG. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Vormundes als solchen gegenüber dem Mündel beurteilt sich nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht hat, nachdem sich aus den Akten ergeben hat: A. — Die Klägerin, Pierina Pianta=Pola, die am 4. Sep- tember 1891 von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Po¬ schiavo als minderjährig unter die Vogtei ihres Bruders, des Be¬ klagten Erminio Pola, gestellt worden war und am 7. April 1903 die Volljährigkeit erreicht hatte, hat durch Leitschein vom 13. Fe¬ brur 1908 gegen den Beklagten folgende Rechtsbegehren gestellt: „Der Beklagte, Herr Erminio Pola, sei verpflichtet: 1. a) ge¬ „naue Rechnung der Verwaltung des Vermögens der Klägerin „abzulegen, unter Angabe und Präzisierung des Betrages; b) das „genannte Vermögen in der richterlich vom Gerichte festzusetzenden „Höhe zu übergeben, zugleich mit dem Zins zu 5%; c) der „Klägerin die ihr erlaufenen und von ihr getragenen Kosten für „den Unterhalt ihrer Geschwister zu vergüten. 2. Kostentragung „und Verwahrung.“ B. — Über diese Rechtsbegehren hat das Kantonsgericht von Graubünden nach ihrer Abweisung durch das Bezirksgericht Po¬ schiavo auf Appellation der Klägerin am 5. Februar 1909 er¬ kannt: „Im Sinne der Erwägungen wird die klägerische Appellation „und damit die Klage abgewiesen. In der Urteilsbegründung wird ausgeführt: Die Klagebegehren 1a und b (betreffend Rechnungsablegung und Vermögensheraus¬ gabe) seien öffentlichrechtlicher Natur, da es sich dabei um die amtlichen Pflichten des Vormundes handle. Dementsprechend habe das graubündnerische PR die Vormundschaftsführung, im beson¬ dern auch mit Bezug auf die Rechnungsablage (§ 117) und die AS 35 II — 1909

Vermögensübergabe an den gewesenen Mündel (§ 124 Abs. 3), einer besondern Administrativbehörde, und nicht den ordentlichen Gerichten, übertragen. Um eine Schadenersatzklage nach § 12 PR, die freilich vor den Richter gehörte, handle es sich nicht. Sodann sei die Vermögensverwaltung des Beklagten für die Klä¬ gerin auch seit deren Volljährigkeit im vormundschaftlichen Amte erfolgt und liege für die Annahme eines privatrechtlichen Verhält¬ nisses während dieser Periode nichts vor. Beim Begehren 1c end¬ lich handle es sich um einen Anspruch gegen die Geschwister der Klägerin persönlich und fehle somit die Passivlegitimation des Be¬ klagten. C. — Dieses Urteil hat nunmehr die Klägerin rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt:

1. Es sei die Berufung und Klage in Aufhebung des kantons¬ gerichtlichen Urteils im vollen Umfange gutzuheißen und es habe der Beklagte die gerichtlichen Kosten zu tragen und die Klägerin für außergerichtliche Kosten in allen Instanzen zu entschädigen.

2. Eventuell wolle das Bundesgericht in Gutheißung der Be¬ rufung das kantonsgerichtliche Urteil aufheben und das Kantons¬ gericht von Graubünden zur materiellen Behandlung der Appella¬ tion verpflichten, unter Zulassung allfälliger neuer Berufung an das Bundesgericht, ebenfalls unter Kostenfolge. Den Klagepunkt betreffend Ersatz der Auslagen, welche die Klägerin für ihre Geschwister hatte, erklärt die Klägerin fallen zu lassen; in Erwägung: Die beiden noch streitigen Klagebegehren 1 a und b gehen auf Rechnungsablage über das vom Beklagten verwaltete Vermögen der Klägerin und auf Herausgabe des Vermögens in dem nach richterlicher Prüfung der Rechnung festzusetzenden Betrage. Der Beklagte hatte das Vermögen der Klägerin zu verwalten als ihr Vormund. Seine Pflichten als solcher, insbesondere die Pflicht Rechnungsablage und Herausgabe des Vermögens, beurteilt nach kantonalem Vormundschaftsrecht. Hienach bestimmt es auch, ob und inwieweit dem Mündel selbst Ansprüche an den Vormund aus der vormundschaftlichen Verwaltung zustehen. Um solche Ansprüche aber handelt es sich im vorliegenden Falle bei den zwei ersten Klagebegehren. Daß die Klägerin volljährig und nicht mehr vormundschaftsbedürftig ist, vermag ihre Ansprüche der Herrschaft des kantonalen Rechts nicht zu entziehen, da zweifel¬ los auch die Pflicht zur Ablage der Schlußrechnung und Heraus¬ gabe des Vermögens an den mündig gewordenen Vögtling vor¬ mundschaftsrechtlicher Natur ist. Ebensowenig ist es von Belang, daß sich die Ablage der Schlußrechnung hinausgezögert, und daß der Vormund noch mehrere Jahre, nachdem die Klägerin die Voll¬ hrigkeit erlangt hatte, ihr Vermögen verwaltet hat, indem er die Liquidation des großväterlichen Nachlasses zu Ende führte. Denn das geschah in Fortsetzung seiner vormundschaftlichen Funktionen und nicht kraft besondern Auftrages der Klägerin, wie die Vor¬ instanz ausdrücklich feststellt, und auch nicht als Geschäftsführung ohne Auftrag, da der Vormund nicht von sich aus die Verwal¬ tung weiterführte, sondern deshalb, weil die pflichtmäßige Ablage der Schlußrechnung zweckmäßigerweise die Beendigung der Liqui¬ dation des großväterlichen Nachlasses durch ihn erforderte. Mit Recht hat daher die Vorinstanz die beiden Begehren 1a und b nach kantonalem Rechte beurteilt, und auf die gegen ihr Urteil darüber gerichtete Berufung kann nicht eingetreten werden (Art. 56 OG); - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.