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45. Arteil vom 21. Mai 1909 in Sachen
Häller, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Staat Inzern, Bekl. u. Ber.=Bekl.
Mangel des Berufungserfordernisses der Anwendbarkeit eidgen. Zivil¬
rechts: Art. 56 0G. Die Haftbarkeit eines Kantons für Schaden, den
seine Beamten oder Angestellten in Ausübung ihrer (nicht gewerb¬
lichen) Funktionen stiften, lässt sich gemäss Art. 76 OR nicht aus
dem eidgen. Zivilrecht, insbesondere nicht aus den Art. 50 ff. OR,
ableiten.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. — Durch Urteil vom 16. Januar 1909 hat das Ober¬
gericht des Kantons Luzern eine Entschädigungsforderung des
Klägers Häller gegen den Staat Luzern von 6000 Fr., nebst
5% seit 22. Juni 1906, wegen ungesetzlicher und ungerechtfer¬
tigter Verhaftung zufolge Anordnung des Statthalteradjunkts des
Amts Luzern=Land, gänzlich abgewiesen.
B.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be¬
rufung an das Bundesgericht erklärt und seine Klageforderung
im vollen Umfange aufrecht erhalten;
in Erwägung:
Der Kläger stützt seinen Entschädigungsanspruch einerseits auf
die Art. 50 ff. OR, und anderseits auf das luzernische Gesetz
über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom
10. Oktober 1842, sowie auf die Bestimmung des § 5 Abs. 4
luz. StsV, in Verbindung mit § 313 des kantonalen StrV. Von
diesen Rechtstiteln fällt für das Bundesgericht als Berufungs¬
instanz gemäß Art. 56 OG nur die Anrufung der ersterwähnten
eidgenössischen Privatrechtsnormen über die unerlaubten Hand¬
lungen in Betracht. Hieraus aber kann, wie die Vorinstanz zu¬
treffend ausgeführt hat, eine Verantwortlichkeit des Staates für
Schaden, den seine Beamten oder Angestellten in Ausübung ihrer
(nicht gewerblichen) Funktionen stiften, nicht hergeleitet werden.
Denn bezüglich dieser, ihrer Natur nach dem öffentlichen Rechte
angehörenden Verantwortlichkeit ist in Art. 76 OR ausdrücklich
die anderweitige Gesetzgebung vorbehalten (vergl. Hafners Kom.,
2. Aufl., Anm. 4 zu Art. 76 und Anm. 4 zu Art. 64 OR).
Die vorliegende Streitsache beschlägt somit in keiner Hinsicht die
Anwendung eidgenössischen Privatrechts und ist deshalb der Nach¬
prüfung des Berufungsrichters entzogen; -
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.