opencaselaw.ch

35_II_366

BGE 35 II 366

Bundesgericht (BGE) · 1909-01-16 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

45. Arteil vom 21. Mai 1909 in Sachen

Häller, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Staat Inzern, Bekl. u. Ber.=Bekl.

Mangel des Berufungserfordernisses der Anwendbarkeit eidgen. Zivil¬

rechts: Art. 56 0G. Die Haftbarkeit eines Kantons für Schaden, den

seine Beamten oder Angestellten in Ausübung ihrer (nicht gewerb¬

lichen) Funktionen stiften, lässt sich gemäss Art. 76 OR nicht aus

dem eidgen. Zivilrecht, insbesondere nicht aus den Art. 50 ff. OR,

ableiten.

Das Bundesgericht hat

auf Grund folgender Prozeßlage:

A. — Durch Urteil vom 16. Januar 1909 hat das Ober¬

gericht des Kantons Luzern eine Entschädigungsforderung des

Klägers Häller gegen den Staat Luzern von 6000 Fr., nebst

5% seit 22. Juni 1906, wegen ungesetzlicher und ungerechtfer¬

tigter Verhaftung zufolge Anordnung des Statthalteradjunkts des

Amts Luzern=Land, gänzlich abgewiesen.

B.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be¬

rufung an das Bundesgericht erklärt und seine Klageforderung

im vollen Umfange aufrecht erhalten;

in Erwägung:

Der Kläger stützt seinen Entschädigungsanspruch einerseits auf

die Art. 50 ff. OR, und anderseits auf das luzernische Gesetz

über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten vom

10. Oktober 1842, sowie auf die Bestimmung des § 5 Abs. 4

luz. StsV, in Verbindung mit § 313 des kantonalen StrV. Von

diesen Rechtstiteln fällt für das Bundesgericht als Berufungs¬

instanz gemäß Art. 56 OG nur die Anrufung der ersterwähnten

eidgenössischen Privatrechtsnormen über die unerlaubten Hand¬

lungen in Betracht. Hieraus aber kann, wie die Vorinstanz zu¬

treffend ausgeführt hat, eine Verantwortlichkeit des Staates für

Schaden, den seine Beamten oder Angestellten in Ausübung ihrer

(nicht gewerblichen) Funktionen stiften, nicht hergeleitet werden.

Denn bezüglich dieser, ihrer Natur nach dem öffentlichen Rechte

angehörenden Verantwortlichkeit ist in Art. 76 OR ausdrücklich

die anderweitige Gesetzgebung vorbehalten (vergl. Hafners Kom.,

2. Aufl., Anm. 4 zu Art. 76 und Anm. 4 zu Art. 64 OR).

Die vorliegende Streitsache beschlägt somit in keiner Hinsicht die

Anwendung eidgenössischen Privatrechts und ist deshalb der Nach¬

prüfung des Berufungsrichters entzogen; -

erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.