Volltext (verifizierbarer Originaltext)
44. Arteil vom 21. Mai 1909
in Sachen Goldschmidt, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Bär=Weber,
Bekl. u. Ber.=Bekl.
Berufungsstreitwert: Art. 53, 54 Abs. 2 u. 59 0G.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergeben:
A. — Mit seiner vorliegenden Klage verlangt der Kläger Ab¬
erkennung einer Forderung des Beklagten im Betrage von 537 Fr.
50 Ets. (nebst Verzugszins und Betreibungskosten) als dem Miet¬
zins für die Zeit vom 1. Mai bis 15. Juni 1908 für das vom
Kläger gemäß Mietvertrag mit dem Beklagten vom 21. August
1906 auf die Dauer von 6 Jahren (15. März 1907 bis 15. März
1913) um einen Jahreszins von 4300 Fr. gemietete Geschäfts¬
magazin an der Pfistergasse in Luzern.
B. — Über diesen Anspruch hat das Obergericht des Kantons
Luzern durch Urteil vom 31. März 1909 erkannt:
„Die Klage sei abgewiesen.“
C. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be¬
rufung an das Bundesgericht erklärt und Gutheißung der Klage
beantragt. Dabei hat er sich zur Begründung des Berufungsstreit¬
wertes auf die Bestimmung des Art. 54 Abs. 2 OG berufen, mit
der Behauptung, jener Streitwert entspreche danach dem Gesamt¬
betrage aller für die Zeit bis zum Ablauf des Vertrages der Par¬
teien noch ausstehenden Mietzinsraten;
in Erwägung:
Die Bestimmung des Art. 54 Abs. 2 OG, wonach zur Er¬
mittlung des Streitwertes für die bundesgerichtliche Instanz als
Wert „wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen“ der mutma߬
liche Kapitalwert anzunehmen ist, trifft hier nicht zu. Sie be¬
schlägt, wie die bundesrätliche Botschaft zum OG, vom 5. April
1892, übereinstimmend mit den Motiven des Hafnerschen Vor¬
entwurfes, ausdrücklich betont (BBl 1892 II S. 306; vergl. da¬
zu Th. Weiß, Berufung, S. 59) „nur den Fall, wo nicht bloß
„die einzelne Leistung oder Nutzung, sondern das Forderungsrecht
„im ganzen streitig ist.“ Den Gegenstand der vorliegenden Klage
aber bildet nicht das Recht der Beklagten aus dem Mietvertrag
der Partein bis zu dessen normalem Ablauf, als solches, das aller¬
dings auf den Gesamtbetrag aller vertragsgemäß noch ausstehen¬
den Mietzinsraten zu bewerten wäre, sondern, nach der unzwei¬
deutigen Formulierung des Klagebegehrens, vielmehr nur der An¬
spruch des Beklagten auf die einzelne Mietzinsrate für die Zeit
vom 1. Mai bis 15. Juni 1908. Der Streitwert entspricht des¬
halb hier nach der Regel des Art. 53 OG einfach dieser Miet¬
zinsrate von 537 Fr. 50 Cts. und erreicht somit den gesetzlichen
Mindestbetrag des Berufungsstreitwertes von 2000 Fr. (Art. 59
OG) nicht;
erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.