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39. Arteil vom 12. Juni 1909 in Sachen Sauter, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Basler Versicherungs=Gesellschaft gegen Feuerschaden, Bekl. u. Ber.=Bekl. Versicherung gegen Einbruchsdiebstahl (Feuerfester Geldschrank in einem Parterre-Raum): Nichthaftung des Versicherers wegen Fehlens einer im Versicherungsantrage deklarierten « Sicherungsvorrich¬ tung » (« gut verschliessbare Schlösser » an den Türen des Parterre¬ Raumes). « Grobes Verschulden » des Versicherten hinsichtlich der Verwahrung des Geldschrankschüssets. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Durch Urteil vom 30. März 1909 hat das Obergericht des Kantons Thurgau auf Appellation des Klägers über dessen Rechtsfrage: „Ist die klägerische Forderung von 10,000 Fr., eventuell in welchem Umfange, nebst Zins zu 5% seit dem
19. Februar 1908 gerichtlich zu schützen, unter Kostenfolge?“ in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides erkannt: Sei die Rechtsfrage verneinend entschieden. B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und die Abän¬ derungsanträge gestellt: „1. Es sei die Klage zu schützen und speziell die beklagtische Einrede der groben Fahrlässigkeit Sauters, welche seitens des Ober¬ gerichts gutgeheißen wurde, bundesgerichtlich zu verwerfen.
2. Eventuell sei die Streitsache zwecks weiterer materieller Prü¬ fung und Abnahme der beidseitig beantragten Beweise an die kan¬ tonalen Instanzen zurückzuweisen, — alles unter Kostenfolge.“ In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers die schriftlich gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung, unter Kostenfolge, angetragen; in Erwägung:
1. — Der Kläger Sauter hat sich laut Police Nr. 1151 vom
30. März 1907 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft für zehn Jahre, vom 31. März 1907 an, gegen Einbruchsdiebstahl bis auf den Betrag von 10,000 Fr., bei einer Jahresprämie von 7 Fr. 50 Cts., versichert. Gegenstand der Versicherung bilden „Bargeld, Banknoten, Koupons, Wertpapiere, Wechsel und son¬ „stige im Bankverkehr vorkommende oder in Verwahrung gegebene „Wertgegenstände für eigene und fremde Rechnung im feuerfesten „Geldschrank“, welcher sich „im Parterre des sub Nr. 356 an der „Hafenstraße in Romanshorn gelegenen, zu Bureaux, Wirtschaft „und Brauerei dienenden Gebäudes“ befindet. Aus den allgemeinen Bedingungen dieses Versicherungsvertrages sind folgende Bestim¬ mungen hervorzuheben § 1 Abs. 4: „Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ein¬ „bruchsdiebstahl, der vom Versicherten vorsätzlich oder durch eigene „grobe Verschuldung herbeigeführt wird.“ § 7: „Veränderungen der von der Gesellschaft durch die Po¬ „lice übernommenen Gefahr haben zur Folge, daß die Entschädi¬ „gungsverpflichtung der Gesellschaft bis zur schriftlichen Geneh¬ „migung durch die Gesellschaft oder bis zur Wiederherstellung des „frühern Zustandes ruht.“ Als Veränderung gelten u. a.: „Ver¬ „mehrung der Einbruchsgefahr.... durch Beseitigung bezw. Ver¬ „minderung von Sicherungen, die im Antrage oder in der Police „ausdrücklich angegeben sind.“ § 8 Abs. 1: „Der Versicherte ist verpflichtet, unmittelbar nach „Entdeckung eines Einbruchs den Schadenfall der Direktion der „Gesellschaft unter Angabe der ungefähren Schadenshöhe und der „Policenummer zu melden, und zwar bei Schäden von über 300 Fr. auf schnellstem, nötigenfalls telegraphischem Wege.“ Bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift verliert der Versicherte, ge¬ mäß § 11, jeden Anspruch auf Entschädigung aus dem betreffen¬ den Schadenfall. Diesen allgemeinen Bedingungen ist in der Police des Klägers
u. a. speziell beigefügt: „Die Gültigkeit der Versicherung ist da¬ „durch bedingt, daß die im Antrag angegebenen Sicherheitsvor¬ „richtungen vorhanden sind und auch benützt werden.“ Im Versicherungsantrag vom 23. März 1907 hatte der Klä¬ befindet (sich) in dem im ger angegeben: „Der Kassenschranl zu Wirtschaft und Brauerei „Parterre befindlichen Bureau des „dienenden Gebäudes. Die Türen des Gebäudes sind mit gut ver¬ „schließbaren Schlössern versehen....
Laut Anzeige an die zuständige Polizeibehörde, vom 20. Ja¬ nuar, und an den Lokalagenten der Beklagten in Romanshorn, vom 21. Januar, nachmittags, will der Kläger in der Nacht vom 19./20. Januar 1908 durch Einbruch bestohlen worden sein. In jener Nacht war, nach seinen eigenen Angaben, die Glastüre, welche von außen in das neben dem Bureauraum mit dem Geldschrank gelegene und von diesem Raum durch eine nicht verschlossene Türe getrennte Wirtschaftslokal führt, nur mittelst eines Stoßriegels verschlossen, da ihr gewöhnliches Schloß damals defekt war. Der Einbruch erfolgte durch Zerschneiden der Glasscheibe dieser Wirt¬ schaftstüre und dadurch ermöglichtes Zürückschieben des Sto߬ riegels. Auf dem Geldschrank im Bureauraum befindet sich ein „Aufsatzpult“ mit einer in der Einbruchsnacht verschlossenen Schublade, in welcher der Schlüssel des Geldschrankes lag, wäh¬ rend der Schlüssel des Schubladenschlosses in jener Nacht vom Kläger in seinem Schlafzimmer aufbewahrt wurde. Der oder die Einbrecher sprengten dieses Schubladenschloß, fanden den Geld¬ schrankschlüssel und öffneten damit den Geldschrank. Es sollen da¬ raus Banknoten, Bargeld und Schmucksachen im Gesamtwerte von annähernd 12,000 Fr. entwendet worden sein. Der Kläger ver¬ langte deshalb von der Beklagten Schadenersatz im Höchstbetrage seiner Versicherung von 10,000 Fr. Die Beklagte aber bestritt, mit Antwortschreiben vom 27. März 1908, ihre Haftung sowohl grundsätzlich, als eventuell auch dem Maße nach, und zwar erhob sie in der ersteren Hinsicht die Einwendungen: einmal habe der Kläger den angeblichen Schaden nicht nach Vorschrift des § 8 Abs. 1 der Police angemeldet; ferner sei das Schloß der Haus¬ türe, entgegen der Angabe seines Versicherungsantrages und der entsprechenden Sicherheitsklausel der Police, nicht gebrauchsfähi, gewesen; endlich habe der Kläger angesichts der kaum gesicherten Haustüre, sowie auch der Aufbewahrung des Geldschrankschlüssels im hölzernen Aufsatze des Geldschranks, seinen Schaden durch eigene grobe Verschuldung herbeigeführt. Auf diesen Bescheid hin machte der Kläger seinen Versicherungsanspruch im vorliegenden Prozesse geltend. Die kantonalen Instanzen sind, gemäß Fakt. A oben, zur Abweisung der Klage gelangt, indem sie, übereinstim¬ mend, darin, daß die Außentüre des Gebäudes nur mit dem Sto߬ riegel abgeschlossen und der Geldschrankschlüssel in der Schublade auf dem Geldschrank selbst aufbewahrt war, mit der Beklagten den Tatbestand eines groben Selbstverschuldens des Klägers er¬ blickt haben.
- Im Hinblick darauf, daß der Kläger in seinem Ver¬ 2. rungsantrage angegeben hatte, die Türen des Gebäudes, in welchem sich der versicherte Geldschrank befinde, seien „mit gut verschließbaren Schlössern“ versehen, sowie, in Verbindung damit, auf die ausdrückliche Policebestimmung, des Inhalts, die Gültig¬ keit der Versicherung sei dadurch bedingt, daß „die im Antrage angegebenen Sicherheitsvorrichtungen“ vorhanden seien und auch benutzt werden, erscheint der Defekt des Schlosses an der Ein¬ gangs=Glastüre, zufolge dessen diese Türe in der Einbruchsnacht nur mit einem Stoßriegel verschlossen werden konnte, für die frage der Haftbarkeit der Beklagten jedenfalls als erheblich, so¬ fern diese Tatsache eine Veränderung der von der Beklagten ver¬ tragsgemäß übernommenen Gefahr bewirkt haben sollte. Denn in diesem Falle müßte die Entschädigungspflicht der Beklagten für den feststehendermaßen durch jene Türe erfolgten Einbruchsakt schon nach der Klausel des § 7 der Police verneint worden, ohne Rücksicht darauf, ob die Unmöglichkeit des gewöhnlichen, ord¬ nungsgemäßen Türverschlusses dem Kläger überhaupt zum Ver¬ schulden, und speziell zum „groben“ Verschulden im Sinne des § 1 Abs. 4 der Police (auf das der kantonale Richter abgestellt hat) anzurechnen wäre. Die fragliche Voraussetzung aber trifft zu. In dem Verschluß der Glastüre bloß mit einem Stoßriegel muß nämlich unzweifelhaft eine Verminderung der Sicherung, wie sie durch ein „gut verschließbares Schloß“, gemäß dem Versiche¬ rungsantrage, geboten worden wäre, gefunden werden. Gerade der streitige Einbruchsfall legt hiefür Zeugnis ab: der Stoßriegelver¬ schluß der Glastüre gestattete das gewöhnliche Offnen dieser Türe nach Zerschneiden der Glasscheibe, während dieses einfache Ver¬ fahren beim Verschluß mit Schlüssel — der bei einer solchen Türe natürlich nicht im Schlosse hätte stecken gelassen werden dürfen — nicht möglich gewesen wäre. Das in Rede stehende Moment führt demnach ohne weiteres zur Ablehnung der Haftung der Beklagten auf Grund des § 7 der Police.
3. — Was sodann die Aufbewahrung des Geldschrankschlüssels in der auf dem Schranke selbst befindlichen verschlossenen Schub¬
lade, unter Wegnahme des hiezu gehörenden Schlüssels, betrifft, sind freilich berechtigte Zweifel möglich, ob hierin an sich eine grobe Verschuldung“ des Klägers erblickt werden dürfte. Es ließe sich gegen diese Würdigung gewiß einwenden, daß der Geldschrank¬ schlüssel in jener verschlossenen Schublade vielleicht ebenso sicher geborgen war, wie etwa in den Kleidern des Klägers oder in einem anderweitigen Raume des Hauses, und daß daher beim ge¬ gebenen Tatbestande jedenfalls von einer groben Fahrlässigkeit nicht die Rede sein könne. Allein anderseits ist doch zu sagen, daß die Durchsuchung des auf dem Geldschranke selbst angebrach¬ ten Pultes mit seiner leicht zu öffnenden Schublade bei einem Einbruche in den Raum des Geldschrankes in der Tat nahe lag, weshalb es unvorsichtig war, den Geldschrankschlüssel in solcher Nähe des Geldschrankes zu belassen. Dazu kommt, daß der un¬ gewöhnliche Verschluß der Eingangs=Glastüre in der fraglichen Nacht dem Kläger Grund zu besonderer Sorgfalt in der gleich¬ zeitigen Verwahrung des Geldschrankschlüssels hätte bieten sollen. Wird namentlich diesem besonderen Umstande Rechnung getragen, so kann in dem allerdings strengen Maßstabe, den der thurgau¬ ische Richter mit der Berücksichtigung auch dieses weiteren Tat¬ bestandmomentes zur Annahme eines groben Verschuldens im Sinne des § 1 Abf. 4 der Police an das Verhalten des Klägers angelegt hat, immerhin ein Rechtsirrtum, der einer Korrektur durch die Berufungsinstanz bedürfte, nicht erblickt werden. 4.- Erledigt sich die Klage nach dem Gesagten schon auf Grund des von den kantonalen Instanzen erörterten Tatbestandes, so ist auch dem eventuellen Berufungsantrage des Klägers auf Rückweisung der Sache zum Zwecke weiterer Beweiserhebungen keine Folge zu geben; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil des thurgauischen Obergerichts vom 30. März 1909 in allen Teilen bestätigt.