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35_II_303

BGE 35 II 303

Bundesgericht (BGE) · 1909-01-06 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38. Arteil vom 4. Juni 1909 in Sachen Rizzi, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Jost, Kl. u. Ber.=Bekl. Haftung der Gründer einer Aktiengesellschaft, Art. 623 Abs. 2

u. 3 OR: Verpflichtung gegenüber einem Aktionär zur eventuellen Rückzahlung seines gezeichneten Aktienbetrages (Art. 619 OR ?). Ungültigkeit dieser Verpflichtung, weil sie eine der Aktiengesellschaft selbst rechtlich unmögliche Leistung zum Gegenstande hat: Art. 629 Abs. 3 OR. Haftungsgrund der Arglist? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Durch Urteil vom 6. Januar 1909 hat das Kantons¬ gericht von Graubünden auf Appellation des Klägers gegen den seine Klage abweisenden erstinstanzlichen Entscheid erkannt:

„Die Appellation wird begründet erklärt und die Klage des gutgeheißen.“ J. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesge¬ richt erklärt mit den Anträgen:

1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage ab¬ zuweisen.

2. Der Kläger habe demgemäß die ergangenen gerichtlichen Kosten beider Vorinstanzen, sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu bezahlen. Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des kantonsgerichtlichen Urteils angetragen; in Erwägung: 1. Der Kläger Jost, Inhaber eines Bettwarengeschäftes in Davos, zeichnete im Januar 1904 für eine zu gründende Aktien¬ gesellschaft, Sanatorium „Beau-Lieu“, auf dem „Wildboden“ bei Davos, 20 Aktien zu 500 Fr. und zahlte 20% dieses Aktien¬ betrages mit 2000 Fr. zu Handen der Gesellschaft ein. Gleichzeitig unterschrieben ihm die beiden Gesellschaftsgründer, ein P. E. Fogh und der Beklagte Rizzi, mit Bezug auf diese Aktienzeichnung einen Revers folgenden Inhalts: „Die Aktienzeichnung geschieht unter „der Bedingung, daß Herrn Hauptmann I. Jost die Lieferung „sämtlicher Bettwaren, Düvets, Matratzen, Wolldecken und Bett¬ „vorlagen, Livreen und Mützen (sc. für das Sanatorium), über¬ „tragen wird und sind die restlichen 80% mit dem Fakturabe¬ „trage zu verrechnen. Dem Verwaltungsrate steht das Recht zu, „bei der Konkurrenz gleichfalls Offerten einzuholen. Falls die „Konkurrenz bei gleicher Qualität billiger ist, so hat sich Herr „Hauptmann I ost zu entschließen, ob er zu diesem Preise liefern „will. Kommt eine Lieferung nicht zustande, so ist die Aktien¬ „zeichnung hinfällig und erhält die Firma ihren eingezahlten Be¬ „trag nebst Zinsen zurück.“ An der konstituierenden Generalver¬ sammlung der Aktiengesellschaft vom 7. März 1904 wurden zwei ähnlich lautende Verträge der Gründer mit andern aktienzeichnenden Lieferanten verlesen und genehmigt; auf die Verlesung der weiteren Verträge dieser Art, worunter derjenige mit dem Kläger sich be¬ fand, wurde laut Protokoll verzichtet und sie „stillschweigend ange¬ nommen“. Der Kläger wurde, nebst sechs weiteren Aktionären, in den Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt. Dessen Präsident oder Vizepräsident führt, nach § 23 der Statuten, je mit einem weiteren Mitgliede kollektiv die für die Gesellschaft rechtsverbind¬ liche Unterschrift; daneben gestattet § 25 der Statuten dem Ver¬ waltungsrat, eines oder mehrere seiner Mitglieder oder auch andere Personen „für bestimmte Geschäfte zu delegieren und dieselben mit „den erforderlichen Vollmachten zu versehen“. Auf Grund dieser letzteren Bestimmung wurde in der Verwaltungsratssitzung vom

7. März 1904 eine Kommission, bestehend aus dem Kläger und zwei weiteren Verwaltungsräten (Fogh und Jakob), ernannt, je¬ doch ohne Bezeichnung ihres Kompetenzkreises; gleichzeitig wurden die Mitglieder Fogh und Jakob „und als Ersatz Jost“ mit der Führung der Unterschrift für den Verwaltungsrat betraut. Am

28. März 1904 unterzeichneten diese drei Personen unter dem Stempel: „Sanatorium Beau-Lieu A.=G., Davos, Der Verwal¬ tungsrat“, mit Bezug auf die Aktienzeichnung des Klägers einen neuen Revers, welcher die wörtlich gleichen Verpflichtungen enthält, wie derjenige der Gesellschaftsgründer vom Januar 1904; ein Umtausch dieses neuen Reverses gegen den früheren, in den Hän¬ den des Klägers befindlichen, fand jedoch nicht statt. — Die Aktien¬ gesellschaft vermochte ihren Zweck, auf dem vom Beklagten erworbenen rrain „Wildboden“ ein modernes Sanatorium zu bauen, nicht zu erreichen, da ihr die Beschaffung des vorgesehenen Obligationen¬ kapitals nicht gelang; sie geriet im Januar 1908 in Konkurs

2. — Mit seiner vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger, der Beklagte sei anzuhalten „zur Erfüllung der durch Revers vom „4. Januar 1904 übernommenen Verpflichtungen d. h. zur sofor¬ Zins „tigen Zahlung einer Forderung von 2000 Fr. nebst 5 „seit 4. Dezember 1906 für Verzug“. Der Beklagte bestreitet diesen Anspruch mit der Begründung, der Revers vom Januar 1904 sei schon durch Beschluß der konstituierenden Generalver¬ sammlung vom 7. März 1904 von der Aktiengesellschaft über¬ nommen und diese Übernahme zudem durch die Ausstellung des neuen Reverses vom 28. März 1904 seitens der Verwaltungs¬ ratskommission, welcher ja der Kläger selbst angehört habe, formell bestätigt worden; damit sei seine, des Beklagten, persönliche Haf¬

tung aus der unzweifelhaft nur für die zu gründende Gesellschaft eingegangenen Verpflichtung dahingefallen. Demgegenüber macht der Kläger wesentlich geltend: Der Übergang der streitigen Ver¬ pflichtung auf die Aktiengesellschaft unter Entlastung des Beklagten wäre jedenfalls nur mit seiner Zustimmung möglich gewesen, diese sei jedoch nie erfolgt; insbesondere habe er den neuen Revers vom

28. März 1904 nur in seiner Stellung als Verwaltungsratsmit¬ glied, und nicht etwa als zustimmender Aktionär, unterzeichnet auch habe er sich seine Rechte gegenüber dem Beklagten dadurch gewahrt, daß er — im Gegensatz zu den übrigen Reversinhabern die Annahme des neuen Reverses gegen Aushändigung des rüheren stets verweigert habe. Die fragliche Revers=Übernahme durch die Gesellschaft würde übrigens der Rechtsgültigkeit ermangeln, weil der Revers eine Begünstigung des Klägers als Aktionärs im Sinne des Art. 619 OR enthalte und deshalb, mangels Eintra¬ gung in den Statuten, die Gesellschaft nicht berühre, sondern, ge¬ mäß Art. 623 Abs. 2 OR, lediglich die persönliche und solida¬ rische Haftbarkeit der ursprünglichen Aussteller begründe. Außerdem würde der Beklagte auch nach Maßgabe des Art. 671 OR für Schadenersatz haften, weil er gegenüber dem beim Gründungsakt amtierenden Notar die unwahre Angabe gemacht habe, daß für die ihm zugeteilten 65 Aktien die gesetzlich vorgeschriebenen 20% ein¬ bezahlt seien. Das Kantonsgericht ist zur Gutheißung der Klage gelangt, in¬ dem es sich (abweichend von der ersten Instanz, welche im Beschluß der Generalversammlung der Aktiengesellschaft vom 7. März 1904 betreffend den „Vertrag“ mit dem Kläger die für diesen verbind¬ liche Übernahme des Reverses, mit Entlastung der ursprünglichen Aussteller, erblickt hatte) von der Erwägung leiten ließ, daß die fragliche Revers=Übernahme der Vorschrift des Art. 623 Abs. 3 OR nicht entspreche, weil nicht nur der Generalversammlungsbe¬ schluß vom 7. März, sondern auch noch die Ausstellung des neuen Reverses vom 28. März 1904 nicht innert der Frist von drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft, sondern schon vor derselben erfolgt sei, und daß deshalb die Haftung des Beklagten aus Art. 623 Abs. 2 zu Recht bestehe.

3. — Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet nur der Schlußsatz des Reverses vom Januar 1904, worin dem Kläger die Rückzahlung des von ihm auf die gezeichneten Sanatoriums¬ aktien einbezahlten Betrages von 2000 Fr. zugesichert ist, für den (tatsächlich eingetretenen) Fall, daß seine Warenlieferung zur ver¬ einbarungsgemäßen Tilgung des Restbetrages der Aktienschuld nicht zustande kommen sollte. Die Frage dieser Rückzahlungspflicht rührt die Vorschrift des Art. 619 OR betreffend die nicht in Bargeld bestehenden Einlagen der Aktionäre oder sonstige von der Aktiengesellschaft zu übernehmende Vermögenswerte nicht. Unter diese Vorschrift hätte höchstens die (nicht zu erörternde) Bestimmung des Reverses bezogen werden können, wonach der Kläger berechtigt sein follte, den Rest des gezeichneten Aktienbetrages in Waren, statt in Geld, zu leisten. Ob aber eine, einzelnen Aktionären ver¬ sprochene Rückzahlung ihres Aktienbetrages als „besonderer Vor¬ teil“ dieser Aktionäre zu betrachten sei, welcher nach weiterer Vor¬ schrift des Art. 619 ebenfalls in die Statuten hätte aufgenommen werden müssen, kann dahingestellt bleiben, da das vorliegende Rück¬ zahlungsversprechen aus anderen Gründen ungültig ist.

4. — Die Parteien haben nur darüber diskutiert, ob die in Rede stehende Rückzahlungsverpflichtung von der Aktiengesellschaft nach Maßgabe des Art. 623 OR übernommen und der Beklagte dadurch von seiner Haftung aus dem Revers vom Januar 1904 entbunden worden sei. Nun erhebt sich aber vorerst die Frage, ob die in diesem Reverse enthaltene Zusicherung betreffend die eventu¬ elle Rückleistung der Aktieneinzahlung des Klägers überhaupt eine rechtsgültige Verpflichtung der Reversaussteller begründen konnte. Allerdings hat der Beklagte seine ursprüngliche Haftbarkeit aus dem Revers für jene Zahlungsleistung direkt nicht bestritten, allein sein in der Berufungsbegründung, wie schon in der Duplik vor erster Instanz, besonders hervorgehobener Einwand, daß er sich mit dem Reverse nur für die zu gründende Gesellschaft verpflichtet habe, schließt doch die Behauptung in sich, daß ihm eine selbstän¬ dige, über die eigene Verpflichtungsmöglichkeit der Gesellschaft hin¬ ausgehende Garantie für die streitige Rückzahlung nicht obliege, und dieser Standpunkt genügt als prozessuale Grundlage für die nachfolgende Erörterung der aufgeworfenen Frage. Hiebei ist davon auszugehen, daß eine Aktiengesellschaft zwar, nach Maßgabe der AS 35 II — 1909

Art. 626 und 670 OR, allgemein die Rückzahlung eines bestimmten Teils des Aktienkapitals bei entsprechender formeller Reduktion des¬ selben (Generalversammlungsbeschluß mit öffentlicher Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister) und unter Wahrung be¬ timmter Kautelen zum Schutze der Gesellschaftsgläubiger (sogen. Sperrjahr: Art. 667 OR) verfügen, einzelnen Aktionären dagegen Rückzahlungen ihrer Einlagen überhaupt nicht gewähren darf, indem nach der zwingenden Vorschrift des Art. 629 Abs. 3 OR dem ein¬ zelnen Aktionär als solchem ein Recht, den der Gesellschaft einge¬ zahlten Betrag zurückzufordern, grundsätzlich nicht zusteht. Art. 629 Abs. 3 OR will nicht etwa nur ein Recht des Aktionärs son¬ dern — dem Prinzip der Unveränderlichkeit des Grundkapitals entsprechend — auch ein Recht der Gesellschaft auf die Rück¬ zahlung ausschließen (vergl. RG 27 S. 11; Staub: Kommen¬ tar, § 213). Wenn daher vorliegend die Gesellschaftsgründer, worunter der Beklagte, im Revers vom Januar 1904 dem Kläger zusicherten, die Aktiengesellschaft werde unter der angegebenen Be¬ dingung seine Einlage zurückzahlen, so hat jene Zusicherung eine der Gesellschaft selbst rechtlich unmögliche Leistung zum Gegen¬ stande. Die persönliche und solidarische Haftung der für eine Ak¬ tiengesellschaft im Gründungsstadium handelnden Personen, wie sie Art. 623 Abs. 2 OR vorsieht, kann sich aber ihrem Wesen nach nur erstrecken auf solche Handlungen, welche die Gesellschaft, wenn sie bereits bestände, durch ihre kompetenten Organe selbst vorneh¬ men könnte. Denn Art. 623 Abs. 2 OR will den Gründern nur die Haftung für die spätere Genehmigung ihrer Handlungen durch die gegründete Gesellschaft, nicht dagegen für die Rechts¬ gültigkeit dieser Handlungen an sich, auferlegen. Die letztgenannte weitergehende Haftung würde eine ausdrückliche Verpflichtung der Gründer, für die Leistung der Gesellschaft einzustehen (Art 127 OR), voraussetzen, die jedoch im fraglichen Reverse nicht gefunden werden kann. Der Revers sieht die Rückzahlung vor als eine Folge der Nichtzuteilung der Lieferungen des betreffenden Zeichners, also einer dem freien Entschlusse der Gesellschaftsorgane überlassenen Verwaltungshandlung, wobei jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß die Gründer sich für das Verhalten der Gesellschaft stark machen wollten. Eine Haftbarkeit des Beklagten zufolge der Unmöglichkeit der Erfüllung der dem Kläger zugesicherten Leistung seitens der Gesellschaft könnte nur wegen Verletzung der im Geschäftsverkehr gebotenen Treue in Betracht fallen, wenn der Beklagte jene Zu¬ sicherung arglistig, im Bewußtsein der Unmöglichkeit ihrer Erfüllung durch die Gesellschaft, gegeben hätte. Hiefür bieten jedoch die Akten wiederum keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Parteien zur Zeit der Ausstellung des fraglichen Reverses übereinstimmend der rechtsirrtümlichen Meinung waren, daß die Gesellschaft die Verpflichtung der Einlage=Rückzahlung übernehmen könne. Die Folgen dieses von ihm geteilten Rechtsirrtums aber hat der Kläger an sich zu tragen; der Beklagte würde ihm für die Erfüllung jener Verpflichtung selbst dann nicht haften, wenn er sie als Garant der Gesellschaft für den Fall der Nichtleistung derselben persönlich zu erfüllen versprochen hätte; denn die Gültig¬ keit eines solchen Garantieversprechens setzt die Gültigkeit der da¬ durch gedeckten Hauptverpflichtung voraus, und diese Voraussetzung träfe nach dem Gesagten hier nicht zu. Unter diesen Umständen braucht die von den Parteien und der Vorinstanz allein erörterte Frage der Übernahme der betreffenden Verpflichtung durch die Ak¬ tiengesellschaft nicht behandelt zu werden.

5. — Auf die in der Klage weiterhin geltend gemachte Haft¬ barkeit des Beklagten aus Art. 671 OR kann bei der gegebenen Aktenlage nicht eingetreten werden, da es nach den Feststellungen der Vorinstanz und in den Akten überhaupt an einer tatsächlichen Grundlage und genügenden Substanziierung derselben völlig fehlt. Die Parteien haben in dieser Richtung auch gar nichts vorgebracht, sodaß anzunehmen ist, es sei dieses Klagfundament fallen gelassen worden. Jedenfalls aber müßte diese Verantwortlichkeitsklage man¬ gels Substanziierung angebrachtermaßen abgewiesen werden.

6. — Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage, in Gutheißung der Berufung des Beklagten, abzuweisen; erkannt: Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und damit die Klage, in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts von Grau¬ bünden vom 6. Januar 1909, abgewiesen.