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25. Arteil vom 30. Juni 1909 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Erben Michel, Kl. u. Ber.=Bekl. Ausschluss neuer Tatsachen in der Berufungsinstanz: Art. 80 0G (Wiederverheiratung einer als Klägerin auftretenden Witwe, wobei diese Tatsache zwar schon aus der Zeit vor Erlass des angefochtenen kant. Urteils datiert, jedoch erst vor Bundesgericht angerufen worden ist).— Haftbarkeit auch der juristischen Personen nach den Art. 50 ff. OR. — Die Haftpflicht nach EHG setzt das Vorliegen eines « Un¬ falls » voraus. Begriff des Unfalls, insbesondere des Merkmals der « Plötzlichkeit » der körperschädigenden Einwirkung: Bei einem Herzleiden (Herzmuskelschwäche) eines Bahnwärters, das auf dessen Anstrengung bei einer während mehreren Jahren täglich gemachten Draisine-Fahrt zurückzuführen ist, trifft dieses Merkmal nicht zu. — Tat- und Rechtsfrage: Würdignng eines medizinischen Gut¬ achtens durch den Berufungsrichter (Art. 81 0G). A. — Durch Urteil vom 12. Dezember 1908 hat das Ober¬ gericht des Kantons Aargau erkannt: Die Beklagte ist verurteilt zu bezahlen:
a) Jedem der vier Kinder des Anton Michel eine jährliche Rente von 125 Fr., und zwar zahlbar je bis zum zurückgelegten
18. Altersjahre des betreffenden Kindes.
b) Der Witwe des Anton Michel eine jährliche Rente von 200 Fr., zahlbar bis zum Jahre 1935. Die Pflicht zur Auszahlung der Renten an die Kinder und an die Witwe des Anton Michel beginnt für die Beklagte mit dem
1. Juni 1907. B. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem An¬ trag auf Abweisung der Klage. C. — Armenrecht.) D. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be¬ klagten Gutheißung, der Vertreter der Kläger Abweisung der Be¬ rufung beantragt. Ersterer hat eine Bescheinigung des Zivilstands¬ beamten von Wohlen produziert, gemäß welcher die Klägerin Witwe Michel sich am 2. März 1908 mit einem gewissen Franz Huber wieder verheiratet hat. Der Vertreter der Klagepartei hat gegen die Berücksichtigung dieser Tatsache Einspruch erhoben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Anton Michel, der Ehemann und Vater der Kläger, stand seit dem 1. Dezember 1900 als Bahnwärter im Dienste der Beklagten (bezw. zunächst der SCB). Er hatte u. a. täglich ein¬ mal die Strecke Wohlen=Dottikon mit einer Draisine zu befahren. Am 15. August 1902 empfand Michel Atmungsbeschwerden und Herzklopfen. Am 22. August ließ er sich durch einen Arzt unter¬ suchen. Derselbe konstatierte „ein Herzleiden“ und entließ den Pa¬ tienten am 12. Oktober aus seiner Behandlung, indem er auf dem dazu bestimmten Formular folgende Angaben machte: Datum der Erkrankung oder Verletzung: 22. August 1902. Datum, an welchem der Erkrankte oder Verletzte den Dienst wieder aufnehmen kann: 13. Oktober 1902. Besondere Bemer¬ kungen: Bahnwärter Michel muß sich vor starken Anstrengungen hüten, da sonst der Zustand seines Herzens sich wieder verschlim¬ mern würde. Hauptsächlich wäre es nötig, daß der Patient mit einer möglichst leichten Draisine seinen Dienst versehen könnte. Nachdem Michel hierauf seinen Dienst Mitte Oktober wieder aufgenommen hatte, setzte er die täglichen Draisinenfahrten mit derselben Maschine bis zum 20. Dezember 1904 fort. In diesem Zeitpunkte wurde eine derartige Verschlimmerung des Herzleidens konstatiert, daß Michel auf eine Wiederaufnahme des Dienstes ver¬ zichten mußte. Er erhielt von der Hülfskasse der ehemaligen Zeu¬ tralbahn eine Aversalentschädigung von 1549 Fr. 80 Cts. (Diese Hülfskasse gewährt, gemäß Art. 10 ihrer Statuten, Unterstützungen „den Mitgliedern, welche wegen eines erlittenen, nicht durch grobe eigene Schuld veranlaßten Unfalles, wegen andauernder Krankheit, welche nicht mutwillig selbst verschuldet ist, oder wegen vorgerück¬ ten Alters vom Direkorium entlassen worden sind“.) Am 13. Ok¬
tober 1905 starb Michel infolge seines Herzleidens (Herzmuskel¬ schwäche). Mit der vorliegenden Klage verlangen seine Hinterbliebenen Ersatz des ihnen durch den Tod ihres Versorgers entstandenen Schadens. Die SBB haben Abweisung der Klage beantragt, weil kein Unfall vorliege, eventuell weil die Klagforderung nach Art. 10 EHG von 1875 verjährt sei.
2. — In rechtlicher Beziehung ist zunächst zu bemerken, daß die in der heutigen Verhandlung zum ersten Mal angeführte Tat¬ sache der Wiederverheiratung der Witwe Michel nicht berücksichtigt werden kann. Allerdings sind in Haftpflichtprozessen allfällig im Laufe des Verfahrens vor den kantonalen Instanzen eingetretene, die Höhe des Schadens wesentlich beeinflussende neue Tatsache, wie
z. B. gerade die Wiederverheiratung der Witwe des Verunglückten, grundsätzlich zu berücksichtigen (vergl. AS 31 II S. 288), immer¬ hin jedoch nur unter der Voraussetzung, daß es sich um eine schon vor den kantonalen Gerichten oder doch wenigstens vor der letzten kantonalen Instanz angeführte Tatsache handle. Wo aber, wie hier, eine Tatsache überhaupt erst vor Bundesgericht allegiert wurde, ist eine Berücksichtigung derselben nach Art. 80 OG aus¬ geschlossen, gleichgültig, ob sich dieselbe schon vor oder erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils ereignet hat, und unabhängig davon, ob (im ersteren Falle) die die Tatsache vorbringende Partei dieselbe schon früher kannte, bezw. hätte kennen können. Vergl. 26 II S. 103 f. Erw. 1, 26 II S. 303 f., 33 II Erw. 5 S. 34 f. In der Sache selbst erscheint vor allem die in der Re¬
3. — plik enthaltene Berufung der Kläger auf Art. 50 OR, sowie auf die Bestimmungen über den Dienstvertrag, als unstichhaltig. Aller¬ dings ist Art. 50 OR, im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz, nicht nur in den Fällen anwendbar, in denen „eine bestimmte physische Person den Schaden verursacht“, sondern es können, wie das Bundesgericht in seiner neuern Praxis stets erkannt hat auch juristische Personen als solche sich einer widerrechtlichen Hand¬ lung im Sinne des OR schuldig machen. Allein im vorliegenden Falle ist der Nachweis nicht erbracht, daß den SBB eine für den Tod Michels kausale widerrechtliche Handlung zur Last falle. Zwar wurde geltend gemacht, es hätte Michel eine leichtere Draisine zur Verfügung gestellt werden sollen. Es ist aber nicht dargetan wor¬ den, daß dies betriebstechnisch möglich gewesen wäre, ja daß leichtere Draisinen überhaupt existieren. Die Klage ist somit einzig auf Grund der Haftpflichtgesetzgebung zu beurteilen, und zwar, da sich der bezw. die Unfälle in den Jahren 1902—1904 ereignet haben sollen, nach dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz von 1875 (vergl. Art. 23 EHG von 1905).
4. — Gemäß Art. 2 des Gesetzes von 1875 sind die Eisen¬ bahnunternehmungen grundsätzlich haftbar, wenn „bei ihrem Be¬ triebe“ ein Mensch „getötet oder verletzt“ wird. Obwohl hier der Ausdruck „Unfall“ nicht gebraucht ist, steht doch außer Frage, daß die Haftpflicht der Eisenbahnunternehmungen das Vorhandensein eines Unfalles zur unbedingten Voraussetzung hat und daß ins¬ besondere aus dem Auftreten einer Berufskrankheit kein Haftpflicht¬ anspruch entsteht. Einerseits ist nämlich an mehreren Stellen des vorliegenden Gesetzes, wie übrigens auch desjenigen von 1905 (vergl. bezüglich des Gesetzes von 1875: Art. 2 in der Mitte, Art. 4 am Ende, Art. 8 Abs. 1 in der Mitte; bezügl. des Ge¬ setzes von 1905: Art. 1 Abs. 1 gegen das Ende, Art. 5, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 18 und 19), der Ausdruck „Unfall“ im Sinne einer selbstverständ¬ lichen Voraussetzung des Haftpflichtanspruches gebraucht, anderseits aber beruht im Fabrikhaftpflichtgesetze, welches allerdings eine Haftung des Unternehmers für gewisse Berufskrankheiten kennt, diese Haftung auf einer besondern, unmißverständlichen Bestimmung (Art. 3), und es wird im ganzen Gesetze die „Krankheit“, soweit sie überhaupt in Betracht kommen kann, neben dem „Unfall“ stets ausdrücklich erwähnt (vergl. Art. 5 lemma b, am Anfang und in der Mitte, Art. 9 am Ende, Art. 12 Abs. 2 am Anfang und am Ende, Art. 14 in der Mitte).
5. — Fragt es sich nun, ob der vorwürfigen Klage ein Unfall zugrunde liege, so ist zunächst der Begriff des Unfalls festzu¬ stellen, wie sich derselbe im Gebiete des Haftpflicht= sowohl als auch des Versicherungsrechtes ausgebildet hat. Der Unfall wird vom Deutschen Reichsversicherungsamt (vergl. Handbuch der Unfallversicherung, S. 28) definiert als „ein AS 35 II — 1909
plötzliches, die körperliche oder geistige Gesundheit schädigendes Er¬ eignis"; von Rosin (a. a. O. S. 8; vergl. auch im Archiv für öffentl. Recht III S. 308 ff.) als die „körperschädigende, plötzliche und vom Betroffenen nicht beabsichtigte Einwirkung eines äußern Tatbestandes auf einen Menschen“; von SACHET (Accidents du travail, I No. 256) als « une atteinte au corps humain prove¬ nant de l'action soudaine et violente d'une cause extérieure »; von SOLDAN (La resp. civile des fabricants, p. 29 f.) als « une atteinte portée à l'organisme corporel par l'action d’un évène¬ ment extérieur nettement déterminé et circonscrit dans le temps, par opposition à l'influence continue et lentement progressive d'évènements dont aucun n'exerce une influence prépondérante et décisive sur l’organisme »; von Scherer (Die Haftpflicht des Unternehmers, S. 28) als ein „plötzliches chädigendes Ereignis“ Auf diesen Boden hat sich in konstanter Praxis auch das Bun¬ desgericht gestellt, wofür lediglich folgende Definitionen zitiert werden mögen: AS 19 S. 388: „Als Unfall im Sinne der Haftpflicht= und Unfallversicherungsgesetze erscheint die körperschädigende plötzliche und unfreiwillige Einwirkung eines äußern Geschehnisses auf einen Menschen“. Urteil vom 5. Juli 1905 i. S. Heß gegen Paganelli, Erw. 3 (Schweiz. Juristenzeitung II S. 66): „.... die körperschädigende plötzliche Einwirkung eines äußern Geschehnisses auf den Menschen (im Gegensatz zu pathologischen Vorgängen, welche ihre Ursache lediglich im Innern des menschlichen Organismus haben und nicht durch akute, plötzliche äußere Einwirkungen hervorgerufen werden)“. AS 32 II S. 613 Erw. 2: „.... eine plötzliche und durch einen äußern Umstand bewirkte Einwirkung auf den Körper, welche eine Gesundheitsstörung zur Folge gehabt hat“. AS 33 II S. 397 Erw. 3: „.... die plötzliche körperschädi¬ gende Einwirkung eines äußern Geschehnisses“ Von den in diesen Definitionen enthaltenen Begriffsmerkmalen sind nun zunächst diejenigen der „Unfreiwilligkeit“ und des „äußern Geschehnisses“ nicht etwa dahin zu verstehen, daß ein „Unfall“ ausgeschlossen wäre, sobald die unmittelbare Ursache der körperschädigenden Einwirkung in einer Handlung bezw. Be¬ wegung des Haftpflichtklägers selber gefunden werden muß, wie
z. B. beim Austritt eines Bruches infolge Hebens einer Last, oder bei Lungenblutung oder Herzschlag infolge irgend einer Überan¬ strengung, usw. Es genügt vielmehr für die Annahme der „Un¬ freiwilligkeit": daß die schädliche Folge der betreffenden Handlung nicht beabsichtigt war, und für die Annahme eines „äußern Ge¬ schehnisses": daß die Ursache der Körperschädigung nicht in einer angeborenen Anlage oder konstitutionellen Schwäche zu erblicken sei. Vergl. in Bezug auf den letzteren Punkt: SACHET, Accidents du travail, I No. 258. Sodann ist bei der Feststellung, ob ein Unfall vorliege, grund¬ sätzlich auch nicht etwa (mit Kaufmann, Handbuch der Unfall¬ medizin, S. 9 unten und S. 15 ff.) zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Anstrengungen zu unterscheiden, sondern es können mittels dieser Unterscheidung höchstens Indizien für das Fehlen oder das Vorhandensein des Kausalzusammenhangs zwischen einer Anstrengung und einer Körperschädigung, sowie für die Lö¬ sung der Frage, ob ein Betriebsunfall vorliege, gewonnen werden. Vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juli 1905 in Sachen Heß gegen Paganelli, Erw. 3 (in der Schweiz. Juristenzeitung II S. 67); AS 32 II S. 27; Urteil vom 18. März 1908 in Sachen „Zürich“ gegen Carrel, Erw. 9. Des weitern ist zu beachten, daß nach den oben wiedergegebenen Definitionen bei der Prüfung der Frage, ob das vom Gesetze aufgestellte Requisit der Körperverletzung erfüllt sei, der Begriff der Verletzung nicht zu eng gefaßt werden darf: es ist (vergl. das zitierte Urteil in Sachen Heß gegen Paganelli, Erw. 3) ein Un¬ fall bezw. eine Körperverletzung anzunehmen, auch wenn eine erkenn¬ bare anatomische Veränderung des Körpers nicht vorliegt, also weder ein Glied gebrochen, noch ein Gewebe zerrissen, noch ein Organ disloziert worden ist, sondern z. B. bloß eine Schwächung eines funktionell wichtigen Organs eingetreten ist. Auch dies fällt unter den Begriff der „körperschädigenden Einwirkung“ oder der „Beeinträchtigung der körperlichen Integrität“ und kann denn auch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, u. U. den Tod herbeiführen. Was endlich das Requisit der Plötzlichkeit betrifft, so ist
darunter nicht etwa zu verstehen, daß der ganze schädliche Erfolg des Unfalls „plötzlich“ eingetreten sein müsse. Dies ergibt sich schon aus Art. 6 Abs. 2. des Gesetzes, und es ist übrigens auch sonst anerkannt, daß sich das Requisit der Plötzlichkeit nicht auf die Folgen der schädlichen Einwirkung, sondern nur auf die Ein¬ wirkung selber bezieht. Diese schädliche Einwirkung braucht nun ihrerseits nicht eine absolut momentane oder doch im Verlaufe weniger Sekunden vol¬ lendete zu sein, wie z. B. beim Überfahren eines Menschen durch einen Eisenbahnzug, sondern es genügt, daß sie sich innerhalb eines bestimmten, relativ kurzen Zeitraumes vollzogen habe. So hat z. B. das deutsche Reichsversicherungsamt (vergl. Kaufmann, Handbuch der Unfallverletzungen, S. 11 ff.) das Vorhandensein eines Unfalls wiederholt in Fällen angenommen, in denen die schädliche Ein¬ wirkung mehrere Stunden gedauert hatte, und es hat auch das Bundesgericht die Frage, ob ein Unfall vorliege, schon in Fällen (AS 19 S. 389 f. Erw. 5, 24 II S. 323 f.) bejaht, in wel¬ chen die schädliche Einwirkung über eine Stunde gedauert hatte. Dagegen ist stets daran festgehalten worden, daß ein Unfall nur dann vorliegt, wenn die schädliche Einwirkung sich in einem re¬ lativ kurzen, scharf abgegrenzten Zeitraum vollzogen hat, odaß also jedenfalls diejenigen Einwirkungen, welche Monate und Jahre gedauert, oder welche sich während eines solchen längern Zeitraumes unzählige Male wiederholt haben, nicht mehr unter den Begriff des Unfalls subsumiert werden können; und es wird denn auch in dem Kriterium der Plötzlichkeit allgemein das wich¬ tigste Unterscheidungsmerkmal des Unfalls gegenüber der Krank¬ heit, bezw. des Betriebsunfalls gegenüber der Berufskrankheit, ge¬ funden. Vergl. außer den bereits zitierten Autoren und Urteilen: AS 18 S. 238, 19 S. 177 f., 21 S. 652, 26 II S. 614 Erw. 2, 31 II S. 231 Erw. 4, 32 II S. 27 und 612, 33 II S. 530. Dabei ist noch besonders hervorzuheben, daß aus dem plötzlichen Auftreten von Beschwerden infolge einer körperschädigenden Ein¬ wirkung noch nicht auf die Plötzlichkeit dieser Einwirkung selber und daher auf das Vorhandensein eines Unfalls geschlossen werden darf. Vergl. Rosin im Archiv für öffentl. Recht III, S. 313, Anm. 58.
6. — Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Krankheit und der Tod des Ehemanns und Vaters der Kläger allerdings als auf einem Unfall beruhend zu betrachten wären, wenn Michel sich sein Herzleiden bei einer bestimmten einzelnen Draisinenfahrt zugezogen, dasselbe also nicht nur anläßlich einer solchen Fahrt bemerkt hätte. Es wäre dann sowohl das Requisit der „Verletzung“, d. h. der körperschädigenden Einwirkung eines äußern Geschehnisses, als auch dasjenige der „Plötzlichkeit“ als er¬ füllt zu bezeichnen, und da sich der Unfall bei einer zur unmittel¬ baren Vorbereitung des Eisenbahnverkehrs erforderlichen Arbeit, also (vergl. AS 18 S. 238 Erw. 2, 21 S. (79, 26 II S. 28 Erw. 2) „beim Betriebe“ ereignet haben würde, so wäre die Klage, von der Verjährungsfrage abgesehen, grundsätzlich zuzusprechen. Nun hat sich aber nach den Feststellungen der Vorinstanz, wie auch nach der Annahme der gerichtlichen Experten und sogar nach der eigenen Darstellung der Klagepartei, die Sache keineswegs so zugetragen, daß Michel infolge einer bestimmten einzelnen Drai¬ sinenfahrt erkrankte, sondern es ist seine Erkrankung und infolge¬ dessen auch sein Tod auf die fortgesetzte, jahrelange Ein¬ wirkung der täglichen Draisinenfahrten zurückzuführen. In der Klageschrift war allerdings nur von einem „Unfall“, der sich am 15. August 1902 ereignet habe, die Rede gewesen. Allein auch damals wurde nicht etwa behauptet, Michel habe sich sein Herzleiden durch die an jenem bestimmten Tage ausgeführte einzelne Fahrt zugezogen, sondern ganz allgemein durch die „Dienst¬ ausübung“, weshalb „eine eigentliche Berufskrankheit“ vorliege. Sodann ist zu beachten, daß die in der Klageschrift enthaltene Darstellung später, insbesondere auch noch in der heutigen Ver¬ handlung, ausdrücklich als auf ungenauer Instruktion des An¬ waltes durch die Partei beruhend widerrufen wurde, sowie, daß sich dieser Widerruf nicht etwa nur auf den Satz betreffend Vor¬ liegen einer „eigentlichen Berufskrankheit“ bezog, sondern daß (mit Rücksicht auf die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede) auch die Behauptung betreffend Vorliegen eines einzigen Unfalls, der sich am 15. August 1902 ereignet hätte, als unrichtig bezeich¬ net wurde. Nach der in der Replik enthaltenen Darstellung sodann haben
sich die bei Michel beobachteten pathologischen Erscheinungen „nach übermäßiger Anstrengung verschiedene Male“, bezw. „nach beson¬ ders heftiger Überanstrengung“, speziell am 15. August 1902, am
16. Januar 1903 und Ende Dezember 1904, „jeweils plötzlich“ eingestellt, „bis sie schließlich so heftig waren, daß Michel den Dienst aufgeben mußte“. Wenn davon abgesehen wird, daß auch nach dieser Darstellung eine dem Verlaufe einer Krankheit ähnliche Progression stattge¬ funden hat (vergl. die Worte: „bis sie schließlich so heftig waren...") so kann hierin immerhin die Behauptung gefunden werden, es habe Michel verschiedene (drei) Unfälle erlitten. Indessen fehlt auch hier jeder Versuch, nachzuweisen, inwiefern gerade an jenen drei Daten (von denen übrigens das letzte von den Klägern selber nicht genau bezeichnet wird) die gewohnte Draisinenfahrt schlimmere und schwerere Folgen gehabt habe, als sonst. Die gerichtlichen Experten sind in ihrem ersten Gutachten in tatsächlicher Beziehung zu dem Schlusse gelangt, daß Michel infolge von Herzmuskelschwäche gestorben sei und daß diese Krank¬ heit auf eine „Summation von Überanstrengungen“ zurückzuführen sei, wobei sie zwischen den hunderten von Draisinenfahrten, die Michel ausgeführt hat, keinen Unterschied gemacht haben. Von der Vorinstanz näher befragt, haben sie sich dann allerdings in ihrem Nachtragsgutachten dahin ausgesprochen, daß „das schädliche Er¬ eignis insbesondere im August 1902 eingetreten“ sei. Allein diese Annahme der Experten, welche übrigens in der Hauptsache darauf beruht, daß „damals die Überanstrengung für einen bestimmten Tag (15. August) speziell bezeichnet“ worden sei, verliert sofort wieder an Schärfe, wenn berücksichtigt wird, daß in demselben Nach¬ tragsgutachten „die ersten“ (also verschiedene) im Jahr 1902 notierten und erwiesenen Herzbeschwerden“ mit jenem „medizinisch wichtigsten Ereignis“ identifiziert werden. Gestützt auf dieses Nachtragsgutachten und „in freier Würdi¬ gung“ desselben hat endlich die Vorinstanz angenommen, daß Michel „verschiedene Betriebsunfälle erlitten“ habe, und „ihnen erlegen" sei. Fragt es sich nun, welchen Standpunkt das Bundesgericht an¬ gesichts dieser Erklärungen der Experten und der Vorinstanz ein¬ zunehmen habe, so ist zunächst klar, daß die Frage, ob ein „Un¬ fall" im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung vorliege, keine Tat¬ sondern eine Rechtsfrage ist. Die relevanten Tatsachen als solche (nämlich die jahrelang wiederholten täglichen Draisinenfahrten, das Zutagetreten des Herzleidens etwa 1 ½ Jahre nach Beginn der¬ selben, der Rückfall vom Dezember 1904 und der im Oktober 1905 erfolgte Tod) stehen fest, und auch der Kausalzusammenhang zwischen den Draisinenfahrten und der Erkrankung sowie dem nach¬ herigen Tode Michels ist unbestritten. Es fragt sich also bloß, ob die anerkannt schädliche Einwirkung der täglichen Fahrten auf den körperlichen Zustand Michels unter den Begriff des Unfalls sub¬ sumiert werden könne, oder ob dies deshalb unmöglich sei, weil der Begriff des Unfalls eine in einem kürzern und schärfer abge¬ schlossenen Zeitraume stattfindende schädliche Einwirkung voraus¬ setze, als diejenige Einwirkung, welche im konkreten Falle stattge¬ funden habe. Dies ist aber zweifellos eine Rechtsfrage, bei deren Beurteilung das Bundesgericht somit an die von der Vorinstanz getroffene Entscheidung in keiner Weise gebunden ist. Selbstverständlich sind sodann von den Erklärungen der gericht¬ lichen Experten ausschließlich diejenigen zu berücksichtigen, welche den Charakter medizinischer Feststellungen über die Art und Weise der Einwirkung der Draisinenfahrten auf den körperlichen Zustand Michels haben, während die Erörterungen der Experten über den Begriff des Unfalls und darüber, was „das Gesetz verlangt“ durchaus belanglos sind. Dieselben gehen übrigens zum größten Teil absolut fehl; so z. B. die Ausführungen darüber, daß „das Gesetz" „nur den Nachweis der Überanstrengung“ „verlange“ ein Ausspruch, welcher schon deshalb völlig in der Luft steht, weil „das Gesetz“ überhaupt nirgends von „Überanstrengung“ spricht. Wird nun von diesen und den übrigen nicht zur Sache gehö¬ renden Rechtserörterungen der Experten abgesehen und lediglich auf die medizinischen Ergebnisse der Expertise abgestellt, so muß die Annahme der Vorinstanz, daß Michel „verschiedene Betriebs¬ unfälle“ erlitten habe, als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. Nach dem Resultate der Expertise erscheinen als die Ursache der Erkrankung Michels, und daher mittelbar seines Todes, sämtliche von ihm während der Jahre 1900 bis 1904 ausgeführ¬
ten Draisinenfahrten. Die Experten erklären in ihrem Haupt¬ gutachten ausdrücklich, daß jene Erkrankung nicht auf ein „plötzliches Ereignis“ zurückzuführen sei, sondern auf einer „Summation von Überanstrengungen“ beruhe, von welchen sie keine einzelne besonders hervorheben. In ihrem Nachtragsgutachten sprechen sie sich dann allerdings dahin aus, daß das „schädigende Ereignis“ im August 1902 eingetreten sei; allein unter diesem „schädigenden Ereignis“ verstehen sie in Wirklichkeit einfach diejenige Draisinenfahrt, bezw. diejenigen Fahrten, nach deren Ausführung das Herzleiden kon¬ statiert wurde. In diesen Fahrten vom August 1902 erblicken sie also nicht die einzige Ursache der Krankheit, sondern sie be¬ trachten dieselben lediglich als die vom medizinischen Standpunkt wichtigsten, weil sie einerseits die medizinische Diagnose gestat¬ teten, und weil anderseits die auf sie zurückzuführenden Beschwerden auch ohne Hinzutreten der späteren Fahrten „den Mann schon stark in seiner Erwerbsfähigkeit hätten einschränken können“. Um den Tod Michels herbeizuführen, genügten dagegen nach der An¬ nahme der Experten die bis zum 15. August 1902 ausgeführten Draisinenfahrten nicht, sondern dazu bedurfte es noch des Hinzu¬ tretens einer weitern schädigenden Ursache, wie z. B. einer Lungen¬ entzündung, die „wohl schon 1902 den Mann mit dem geschwächten Herzen sehr stark bedroht“ haben würde, oder aber eben weiterer Draisinenfahrten, wie solche dann in der Tat vom Oktober 1902 bis Dezember 1904 ununterbrochen stattgefunden haben.
7. — Ergibt sich somit bei Berücksichtigung der in den beiden Gutachten enthaltenen medizinischen Feststellungen, daß bei Michel als Krankheits= und Todesursache die in den Jahren 1900 bis 1904 ausgeführten Draisinenfahrten in ihrer Ge¬ samtheit erscheinen, so kann hier von einem Unfall oder von verschiedenen Unfällen im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung oder auch nur des gewöhnlichen Sprachgebrauches keine Rede sein. Die Annahme mehrerer hundert einzelner Unfälle, welche sich mit einer einzigen Unterbrechung während mehrerer Jahre täglich ereignet hätten, ist schon deshalb zurückzuweisen, weil nach dem Ergebnis¬ der Expertise die einzelnen Draisinenfahrten, jede für sich genom¬ men, keineswegs geeignet waren, bei Michel irgendwelche nennens¬ werte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität hervorzurufen, dieselben vielmehr nur bei beständiger Wiederholung, all¬ mählich, schädlich wirkten. Die Annahme nur dreier Einzelun¬ fälle sodann, wie sie in der Replik und in der heutigen Verhand¬ lung von der Klagepartei vertreten wurde, scheitert an dem Um¬ stande, daß in keiner Weise dargetan ist, inwiefern sich drei be¬ stimmte Draisinenfahrten als solche (nicht nur hinsichtlich der gerade nach Ausführung dieser Fahrten empfundenen Beschwer¬ den) von den übrigen zirka tausend Fahrten unterschieden haben sollten. Die Annahme eines einzigen, auf hunderte von Tagen verteilten Gesamt=„unfalls“ aber widerspricht derart dem Begriffe des Unfalls, zumal hinsichtlich des oben in Erwägung 5 in fine erörterten Requisits der Plötzlichkeit, daß dieselbe überhaupt nicht ernstlich in Betracht kommen konnte.
8. — Ist nach den vorstehenden Ausführungen der Tod Michels nicht auf einen oder mehrere Unfälle, sondern auf eine lang¬ sam und allmählich sich entwickelnde Krankheit zurück¬ zuführen, so muß die vorliegende Klage abgewiesen werden. Eines Eingehens auf die von der Beklagten eventuell erhobene Verjäh¬ rungseinrede, sowie einer Prüfung der Frage, ob eine eigentliche Berufskrankheit vorliege, bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Es mag lediglich hinsichtlich der Verjährungseinrede bemerkt werden, daß u. a. gerade die Schwierigkeit, im vorliegenden Falle für den Beginn der Verjährung einen bestimmten Zeitpunkt festzusetzen (was doch nach Art. 10 des Gesetzes nötig wäre), wiederum auf die Unzulässigkeit der Annahme eines Unfalles hindeutet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheißen und unter Aufhebung des an¬ gefochtenen Urteils die Klage abgewiesen.