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24. Arteil vom 2. Juni 1909 in Sachen Schwelling, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Spengler, Kl. u. Ber.=Bekl. Eheeinsprache auf Grund des Art. 28 Ziff. 3 ZEG: Aktivlegiti mation eines Verwandten (Bruders) des beanstandeten Nupturienten. Passiv¬ legitimation des Bräutigams. — Einsprachegrund des « Blödsinns ». Tat- und Rechtsfrage. Erforderlich ist ein Grad von Verblödung, welcher die Einsicht in das Wesen und die Bedeutung der Ehe aus¬ schliesst, wobei nicht nur die Geistesverfassung im Momente der Eheverkündung, sondern auch ihre voraussehbare künftige Entwick lung zu berücksichtigen ist. Beginnende Altersverblödung. Das Bundesgericht hat, da sich ergibt: A. — Mit Urteil vom 29. April 1909 hat das Obergericht st die des Kantons Thurgau auf die Rechtsfrage des Klägers: klägerische Eheeinsprache gegen die verkündete Ehe des Beklagten Josef Schwelling mit Barbara Spengler gerichtlich zu schützen, unter Kostenfolge?“ erkannt: „1. Sei die Klage geschützt. „2.. .. (Kosten) B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Begehren, „es sei das erwähnte obergerichtliche Endurteil aufzuheben und die Klage destnitiv abzuweisen, eventuell sei das zitierte Urteil aufzuheben und die Sache zur Aktenvervollständigung, d. h. zu Anordnung einer Oberexpertise, an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen, unter Kostenfolge“. C. — In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Berufungsklägers diesen Antrag erneuert; der Berufungsbeklagte hat auf Abweisung der Berufung angetragen;- in Erwägung: 1. Der Kläger ist der Bruder der über 70 Jahre alten Barbara Spengler, bei welcher der etwa 40 jährige Beklagte einige Zeit als Knecht diente, bis er wegen dringenden Verdachts des Konkubinats polizeilich von ihr getrennt wurde. Der Beklagte be¬ absichtigt nun, mit Barbara Spengler die Ehe einzugehen. Gegen¬ über der Eheverkündigung hat der Kläger Einsprache erhoben; er behauptet, seine Schwester Barbara leide an beginnendem Alters¬ blödsinn und es müsse ihr deshalb nach Art. 28 Ziff. 3 ZEG die Eheschließung untersagt werden. Über den Geisteszustand der Barbara Spengler hat das Bezirksgericht Kreuzlingen eine psychi¬ atrische Expertise durch den Irrenarzt Dr. Brauchlin, Direktor in Münsterlingen, vornehmen lassen. Aus dem Gutachten dieses Ex¬ perten ist folgendes hervorzuheben: Bei oberflächlicher Betrachtung mache Barbara Spengler den Eindruck einer Persönlichkeit, die sich für ihre Jahre noch ordentlich erhalten habe. Sie sei in ihren Körperbewegungen ziemlich lebhaft, arbeite fleißig und mit Ver¬ ständnis, und es passiere ihr nicht, wie vielfach ältern Leuten, daß sie bald dies, bald jenes verlege. Ihr Gedächtnis scheine durch das Alter nicht erheblich gelitten zu haben, ebensowenig ihre Kennt¬ nisse. Ihr geistiger Horizont sei allerdings außerordentlich eng. Hätten die Beobachtungen in der rrenheilanstalt keinerlei Anhalts- punkte für das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder von Blödsinn im Sinne des Art. 28 Ziff. 3 ZEG ergeben, so seien um so be¬ lastender die Momente, welche die Vergleichung der Lebensführung in früherer Zeit und in den letzten Jahren erzeige. Barbara Spengler sei früher eine streng sittliche und religiöse, in jeder Rich¬ tung ehrbare Person gewesen; sie habe zurückgezogen gelebt, fleißig, haushälterisch und sparsam, und habe ihr Gütchen bearbeitet, zu¬ erst mit ihrer Mutter und ihren Onkeln, später, nach deren Tode, mit einem Knecht. In den letzten Jahren hätten sich diese Ver¬ hältnisse in auffallender Weise geändert: die streng sittliche und religiöse Barbara Spengler habe von der Kirchenvorsteherschaft von Altnau wegen Konkubinats mit ihrem Knecht Schwelling verzeigt werden müssen, und es habe die Untersuchung so belastendes Ma¬ terial ergeben, daß die vom Statthalteramt getroffene Verfügung auf Wegweisung des Knechtes sowohl vom Regierungsrat als auch vom Bundesgericht geschützt worden sei; später sei Barbara Speng¬ ler einem außerordentlich plumpen Schwindel zum Opfer gefallen, nur wegen des Versprechens des Schwindlers, dafür tätig zu sein, daß Schwelling wieder zu ihr kommen könne, und endlich habe sich die Spengler zu einem Tauschhandel über ihr Gütchen verleiten
lassen, bei dem sie einen beträchtlichen Teil ihres Vermögens ver¬ loren hätte, wenn sich nicht die heimatliche Waisenbehörde ins Mittel gelegt und den Kauf rückgängig gemacht hätte. So handle ir jemand, der keine Einsicht, keine Urteilskraft und keinen eigenen Willen mehr besitze. Da Barbara Spengler in früheren Jahren nichts derartiges gemacht, so ergebe sich daraus mit aller wünsch¬ baren Deutlichkeit, daß sich ihre Geistesverfassung in den letzten Jahren geändert habe. Diese Urteilsschwäche und die damit im Zusammenhang stehende Leichtgläubigkeit seien Folgen des Alters. Sie seien eine bekannte Begleiterscheinung desjenigen Leidens, das man als Altersblödsinn bezeichne: Barbara Spengler leide an be¬ ginnendem Altersblödsinn. Damit stimme auch ihr mißtrauisches und feindseliges Wesen gegenüber denjenigen Personen, mit denen während ihres Lebens in gutem Einvernehmen gelebt habe, ein Mißtrauen, das sich oft bis zum Verfolgungswahn steigere. dieser Annahme stimme ferner der Umstand, daß die Spengler sich gegenüber früher in sexueller Hinsicht geändert habe. Daß in ihrem Knechte Schwelling, der ihre Interessen nie gewahrt, der sie heruntergemacht und geprügelt habe, keinen Versorger finde, sehe sie nicht mehr ein; ihr Verstand reiche nicht mehr aus, um die Verhältnisse so zu sehen, wie sie seien. Sie stehe gänzlich unter dem Einflusse ihres Bräutigams und handle als dessen willenloses Werkzeug. Diese totale Einsichtslosigkeit in ihre Lage, in Verbin¬ dung mit der kritiklosen Unterordnung unter den Willen Schwel¬ lings, bilde einen neuen Beweis ihrer geistigen Unzulänglichkeit. Barbara Spengler sei deshalb als urteilsunfähig und unter Art. 28 Ziff. 3 ZEG fallend zu bezeichnen. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat in seinem Urteile erklärt, als Ursache des sonst unerklärlichen Verhaltens der Barbara Spengler müsse um so eher Altersverblödung angenommen werden, als bei der Spengler eine erbliche Belastung bestehe, indem der Vater und zwei Oheime mütterlicherseits ebenfalls an Altersver¬ blödung gelitten hätten.
2. — Die Legitimation des Klägers zur Eheeinsprache ist nicht streitig und nach Maßgabe der Gerichtspraxis (AS 5 S. 260 gegeben, da hiernach auch jedes verwandschaftliche Interesse am Nichtzustandekommen der Ehe zur Legitimation genügt (vergl. fer¬ ner AS 28 II S. 9 f., Erw. 2). Auch die Legitimation des Be¬ klagten gibt zu keinem Bedenken Anlaß, da es, wenigstens im all¬ gemeinen, der Sachlage entspricht, daß die Klage gegen den Bräu¬ tigam gerichtet werde, der auch die Interessen der Braut zu ver¬ treten hat. Streitig ist allein, ob der Tatbestand des Art. 28 3 ZEG vorliege. Diese Frage ist teils eine Rechtsfrage, teils eine Tatfrage. Rechtsfrage ist es, ob allgemein oder doch unter bestimmten Voraussetzungen auch beginnende Altersverblödung ein Ehehindernis bilde; Tatfrage, ob im vorliegenden Falle beginnende Altersverblödung angenommen werden müsse, und ob die allfällig erforderlichen besonderen Voraussetzungen vorliegen; zu den Tat¬ sachen gehören insbesondere auch die Schlüsse rein medizinischer Natur (vergl. AS 32 II S. 743 f. Erw. 4 und die dort ange¬ führten Entscheidungen, ferner Revue 27 Nr. 5). Mit dieser Unterscheidung erledigt sich auch der Antrag des Berufungsklägers auf Rückweisung der Streitsache zur Anordnung einer Oberexper¬ tise: soweit es sich um rechtliche Fragen handelt, ist auch die eid¬ genössische Berufungsinstanz in der Beurteilung frei und durch das Gutachten nicht beschränkt; soweit dagegen Tatfragen streitig sind, ist das Bundesgericht als Berufungsinstanz an die Feststel¬ lungen der kantonalen Instanz gebunden und steht ihm insbeson¬ dere eine Würdigung der Beweiskraft der Beweismittel nicht zu. Da gerade die Beweiskraft der vorliegenden Expertise angefochten wird, ist daher der bezügliche Antrag des Berufungsklägers unzu¬ lässig.
3. — Nach dem Wortlaute des Art. 28 ZEG ist die Einge¬ hung einer Ehe untersagt: „Geisteskranken und Blödsinnigen“ „aux personnes atteintes de démence ou d’imbécillité“. Nun umschreibt das Gesetz den Begriff der Verblödung nicht, sowenig wie den Begriff der Geisteskrankheit. Da der Abschluß der Ehe eine rechtsgeschäftliche Handlung ist, so mag daraus die eine Folge¬ rung gezogen werden, daß Schwachsinn ein Ehehindernis bilde, wenn er den freien Willen und damit die Geschäftsfähigkeit der betreffenden Person ausschließt (vergl. AS 1 S. 97 und 5 S. 260). Das Bundesgericht hat denn auch schon mehrfach (AS 5 S. 260, 31 II 201 Erw. 3) ausgesprochen, daß unter dem „Blödsinn“ nicht nur diejenige hochgradige Schwäche der gesamten Geistestätig¬
keit verstanden werden kann, die technisch als Blödsinn im eigent¬ lichen Sinn bezeichnet zu werden pflegt, und die sich in fast völ¬ liger Gemütsstumpfheit und Willenlosigkeit äußert (denn für Leute auf dieser tiefsten Stufe geistiger Schwäche, die den Gedanken an Verehelichung gar nicht fassen und aussprechen können, bedurfte es keines besondern Verbotes), sondern auch derjenige Schwachsinn erheblichen Grades (der ja im gewöhnlichen Sprachgebrauch auch Blödsinn genannt wird), bei welchem dem Nupturienten die Fas¬ sungskraft und Einsicht in das Wesen und die Bedeutung der Ehe, das Verständnis für die Aufgaben und Pflichten, die mit der Ehe nach allgemeiner Auffassung verbunden sind, völlig abgehen. Mit Rücksicht auf den Zweck der Ehe, eine völlige Lebensgemeinschaft zu begründen, und mit Rücksicht auf die daraus abzuleitenden dauernden Pflichten der Gatten, ist aber die Auffassung vertret¬ bar, es sei bei der Feststellung des Ehehindernisses die Verblödung nicht nur auf die geistige Beschaffenheit im Momente der Ehever¬ kündung abzustellen, sondern auch die künftige Entwicklung zu be¬ rücksichtigen. Von diesem Gesichtspunkte aus kommt aber dem Zu¬ stande der Verblödung dann eine erhöhte Bedeutung zu, wenn mit der Entwicklung bis zu völliger Aufhebung des Vernunftgebrauches zu rechnen ist. Im vorliegenden Falle ist nun für die Frage, ob das Ehehindernis des Blödsinns gegeben sei, auf die Expertise abzustellen, da diese nicht von unrichtigen rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Zwar lassen gewisse Wendungen der Expertise, wie: „die Spengler sei gänzlich urteilsunfähig“, darauf schließen, daß der Experte nicht sowohl den Blödsinnsbegriff des Art. 28 Ziff. 3 ZEG, als vielmehr den in Art. 13 und 16 des schweizerischen ZGB formulierten Begriff zum Ausgangspunkte nimmt. Allein eine unrichtige rechtliche Auffassung liegt hierin doch nicht, da eben die Expertise gleichwohl das Ehehindernis des Blödsinns nach ZEG untersucht. Die Expertise stellt ab auf die Symptome, die mit dem typischen Bilde der beginnenden Altersverblödung regelmäßig ver¬ bunden sind, und bejaht, daß im vorliegenden Falle dieses Krank¬ heitsbild gegeben sei: die Veränderung der Sinnesart, Verfolgungs¬ ideen, Steigerung des Geschlechtstriebes, Mangel der Anpassungs¬ fähigkeit an die wirklichen äußern Verhältnisse (vergl. Straßmann, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 1905, S. 621, 625 und 633 f.). Die Expertise betrachtet somit die geistige Beschaffenheit der Bar¬ bara Spengler nicht als eine bloß physiologisch minderwertige sondern als eine krankhafte, von der bisher freilich erst die An¬ fangserscheinungen sich gezeigt haben. Nun sind ja ernstliche Zweifel darüber, ob diese Feststellungen den sichern Schluß auf das Vor¬ liegen einer pathologischen Altersverblödung zulassen, gewiß keines¬ wegs ausgeschlossen. Für die Beurteilung im heutigen Proze߬ stadium ist aber entscheidend, daß die kantonale Instanz sich der Expertise angeschlossen hat. Darin liegt eine nicht aktenwidrige Feststellung von Tatsachen, welche nach Art. 81 OG für das Bundesgericht als Berufungsinstanz verbindlich ist und ihm daher eine eigene Prüfung, ob eine Krankheitserscheinung vorliege, ver¬ bietet. Darnach ist aber auf Grund der medizinischen Feststellung das Vorliegen des Ehehindernisses des Art. 28 Ziff. 3 ZEG ge¬ geben und braucht nicht geprüft zu werden, ob auch nach der Auffassung des gemeinen Lebens die der Barbara Spengler zur Last gelegten ungeschickten Handlungen nur als Erscheinungen des Blödsinns verständlich erscheinen; erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Oberge¬ richts des Kantons Thurgau vom 29. April 1909 in allen Teilen bestätigt.