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34_I_845

BGE 34 I 845

Bundesgericht (BGE) · 1908-10-20 · Deutsch CH
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128. Entscheid vom 20. Oktober 1908 in Sachen Stähli-Hammel. Betreibung einer Ehefrau gegen ihren, mit ihr in Gütergemeinschaft lebenden, abwesenden Ehemann. Unzuständigkeit der Betreibungs¬ (und Aufsichts-) behörden zur Prüfung der Gültigkeit der Bestellung eines Vormundes. A. Am 4. Juli 1907 erwirkte die Rekurrentin, Frau Bertha Stähli=Hammel, vom Betreibungsamt Binningen gegen ihren un¬ bekannt abwesenden Ehemann Max Stähli, mit dem sie vorher in Basel wohnte, einen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 13,208) für eine Forderung von 2080 Fr., als deren Grund angegeben wurde: „Kostgeld für Frau und Kind für vier Jahre, seit der Ehemann sich absentiert hat“. Der Befehl wurde im kantonalen Amtsblatt vom 11. Juli 1908 publiziert und blieb ohne Rechts¬ vorschlag. Infolge des Fortsetzungsbegehrens der Rekurrentin pfändete das Betreibungsamt am 10. August einen Erbteil des Betriebenen am Nachlaß seines Vaters. Die Rekurrentin stellte im April 1908 das Verwertungsbegehren, zog es dann aber wieder zurück. Alle Zustellungen an den Betriebenen erfolgten nach Art. 66 Abs. 4 SchKG im kantonalen Amtsblatt. Am 16. Juli 1908 erwirkte die Rekurrentin vom Betrei¬

* Ges.-Ausg. 24 I Nr. 33 S. 340 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)

bungsamt Binningen einen neuen Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. 1766) gegen ihren Ehemann für eine Forderung von 2500 Fr., zum „Unterhalt für Frau und Kind seit April 1903“ Am 21. Juli erneuerte sie in der andern Betreibung das Ver¬ wertungsbegehren. Unterdessen hatte am 16. Juli 1908 Dr. Brenner in Basel dem Betreibungsamt mitgeteilt, daß das Waisenamt Basel ihn tags zuvor zum Vormund des Max Stähli ernannt habe. Von nun an stellte das Betreibungsamt die Betreibungsurkunden dem Dr. Brenner als gesetzlichem Vertreter des Max Stähli zu, so bereits den Zahlungsbefehl vom 16. Juli, gegen den Recht vor¬ geschlagen wurde. B. Am 24. Juli 1908 beschwerte sich Dr. Brenner für seinen Mündel mit dem Begehren, die Betreibungen Nr. 13,208 und Nr. 1766 als null und nichtig zu erklären. Er machte geltend: Die Ehegatten Stähli=Hammel lebten in Gütergemeinschaft, wes¬ halb die Ehefrau den Ehemann nicht betreiben könne und die an¬ begehrten Betreibungen vom Betreibungsamte von Amtes wegen hätten abgewiesen werden sollen. Das Betreibungsamt erklärte in seiner Vernehmlassung, sich der Ansicht des Beschwerdeführers anzuschließen, nachdem festge¬ stellt sei — was es bei Anhebung der Betreibungen nicht zu untersuchen gehabt habe —, daß zwischen den Ehegatten Stähli¬ Hammel Gütergemeinschaft bestehe. Der Vertreter der Frau Stähli beantragte Abweisung der Be¬ schwerde, indem er ausführte: Zur Vormundschaftsbestellung nach Art. 30 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. nicht die Vormundschaftsbehörde von Baselstadt, die Dr. Brenner ernannt habe, zuständig, sondern diejenige des Heimatortes des Max Stähli, Hilterfingen im Kanton Bern. Danach sei Dr. Brenner nicht rechtmäßig bestellter gesetzlicher Vertreter Stählis und demnach nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Zum mindesten bedürfe die in Basel erfolgte Vormundschaftsbestellung noch der Geneh¬ migung durch die zuständige Heimatbehörde. In der Sache selbst suchte er dann des längern darzutun, daß eine in Gütergemein¬ schaft lebende Ehefrau den Ehemann gültig betreiben könne. C. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde am

10. August 1908 als begründet und hob die beiden Betrei¬ bungen auf. Sie hält die Bestellung des Dr. Brenner zum Vor¬ munde für gültig, da es sich nicht um eine auswandernde oder landesabwesende Person im Sinne des Art. 30 leg. cit., sondern um eine unbekannt abwesende Person gehandelt habe. Stähli habe Baselstadt verlassen, ohne an einem andern Orte einen Wohnsitz zu erwerben. Nach Art. 3 leg. cit. habe also sein Wohnsitz Basel fortgedauert und nach Art. 10 leg. cit. seien daher die dortigen Behörden zur Vormundschaftsbestellung zuständig gewesen. In der Sache selbst führt der Vorentscheid dann aus: Eine in Gütergemeinschaft lebende Ehefrau könne gegen ihren Ehemann keine Forderung geltend machen und ihn dafür betreiben. Das sei zwar nirgends in einem positiven Rechtssatze niedergelegt, ergebe sich aber aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, indem nach Durch¬ führung der Betreibung der durch sie exequierte Vermögens¬ bestandteil wieder in das gemeinsame Vermögen und somit unter die Dispositionsbefugnis des Ehemanns fallen würde. D. Diesen Entscheid hat nunmehr Frau Stähli rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, ihn auf¬ zuheben. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Ob Dr. Brenner vom Waisenamt Baselstadt in gesetzmäßiger Weise zum Vormunde des betriebenen Stähli ernannt worden sei, haben die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs nicht zu prüfen. Diese Ernennung ist keine Verfügung eines Be¬ treibungs= oder eines Konkursamtes nach Art. 17 SchKG, son¬ dern geht von einer andern Behörde aus, die, wie feststeht Verfügungen vorliegender Art (Vormundschaftsbestellungen) allgemeinen zuständig ist. Ob aber im besondern Falle die Zu¬ ständigkeit des Waisenamtes Baselstadt in interkantonaler Hinsicht vorhanden gewesen sei oder nicht, haben die gesetzlich dafür vor¬ gesehenen Oberinstanzen zu entscheiden. Andere Amtsstellen dagegen, also auch die Betreibungsbehörden, müssen die erfolgte Ernen¬ nung, so lange sie besteht, als gültigen Akt anerkennen und sie den von ihnen zu treffenden Verfügungen als verbindlich Grunde legen.

Mit Unrecht zieht die Rekurrentin die Rechtzeitigkeit der Be¬ schwerdeführung in Zweifel, indem Dr. Brenner, wie nicht be¬ stritten, am 15. Juli 1908 zum Vormund ernannt wurde und am 24. Juli Beschwerde geführt hat. Übrigens wäre bei dem unten zu erörternden Mangel der streitigen Betreibungen die Be¬ schwerdeführung gegen sie an keine Frist gebunden.

2. In der Sache selbst stützt die Vorinstanz ihren Entscheid darauf, daß die Ehegatten Stähli=Hammel in Gütergemeinschaft leben und infolgedessen eine Betreibung der Ehefrau gegen den Ehemann unzulässig sei. Ob diese Auffassung, ein Überprüfungs¬ recht des Bundesgerichts vorausgesetzt, zutreffe oder nicht, kann ununtersucht bleiben, indem man von einem andern Gesichtspunkte aus, dem der mangelnden Handlungsfähigkeit der Rekurrentin, zur Abweisung des Rekurses gelangt: Laut Art. 7 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. bestimmt sich die persönliche Hand¬ lungsfähigkeit der Rekurrentin nach dem Rechte von Baselstadt als dem letzten ehelichen Wohnsitze, der nach dem Wegzuge des setzt unbekannt abwesenden Ehemannes der Rekurrentin laut Art. 3 Abs. 3 leg. cit. fortgedauert hat. Nach diesem Rechte aber (wie nach der vorinstanzlich angewendeten Gesetzgebung Basel¬ lands) leben die Ehegatten Stähli in Gütergemeinschaft und steht die Ehefrau unter ehemännlicher Vormundschaft (vergl. Huber, Schweiz. Privatrecht I S. 281). Geht somit der Rekurrentin die persönliche Handlungsfähigkeit ab, so konnte sie die fraglichen zwei Betreibungen nicht selbständig, ohne einen gesetzlichen Ver¬ treter, anheben und führen und müssen diese aufgehoben werden, mag im übrigen der Ehemann von Seiten der Frau betreibbar sein oder nicht. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.