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127. Entscheid vom 13. Oktober 1908 in Sachen Peter. Pfändung; Anfechtung durch den Drittansprecher der genfändeten Sache. Er ist nicht dazu legitimiert. A. In einer Betreibung der Firma La Roche Sohn & Cie. in Basel gegen Paul Ruf=Martin in Allschwil pfändete das Betrei¬ bungsamt Binningen am 8. April 1908 ein „englisches Patent Nr. 19,034 über einen Verdampfungsapparat d. d. 29. August/
16. Oktober 1902 in Handen des Dr. Peter in Basel, welcher zugleich das Eigentumsrecht an demselben geltend macht“. Dr. Peter, dem nach Art. 109 SchKG Klagfrist angesetzt wurde, beschwerte sich gegen die Pfändung, indem er geltend machte: Das fragliche Patent liege nicht in der Schweiz, sondern in England und dürfe deshalb in der Schweiz auch nicht gepfändet werden. Die Auf¬ hebung der erfolgten unzulässigen Pfändung im Beschwerdewege zu verlangen, sei der Beschwerdeführer legitimiert, da er durch die Pfändung genötigt werde, im Widerspruchsverfahren sein Eigen¬ tum nachzuweisen und einen Prozeß zu führen. B. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am
22. Juni 1908 wegen mangelnder Legitimation des Beschwerde¬ führers abgewiesen. C. Ihren Entscheid hat Dr. Peter rechtzeitig an das Bundes¬ gericht weitergezogen mit den Anträgen: seine Aktivlegitimation anzuerkennen und daher nach Aufhebung des kantonalen Ent¬ scheides die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstan, zurückzuweisen, eventuell die Beschwerde dadurch materiell gutzu¬ heißen, daß die angefochtene Pfändung und damit die erfolgte Klagfristansetzung als unzulässig aufgehoben werde. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, ohne Gegenbemer¬ kungen zum Rekurse, Abweisung desselben. Im gleichen Sinne schließt die betreibende Firma La Roche Sohn & Cie. in ihrer Rekursantwort.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie der Rekurrent selbst bemerkt, besteht eine seiner Auffassung zuwiderlaufende Praxis des Bundesrates als früherer eidgenössischer Aufsichtsbehörde (Archiv 4 Nr. 94 und 5 Nr. 117), wonach dem Drittansprecher eines gepfändeten Gegenstandes die Legitima¬ tion aberkannt wird, die Pfändung durch Beschwerde anzufechten. An dieser Praxis ist festzuhalten. Mit Recht nimmt sie an, daß, soweit der Drittansprecher ein rechtliches Interesse haben kann, gegen die Pfändung aufzutreten, zu dessen Wahrung das Wider¬ pruchsverfahren der Art. 106/109 SchKG der gesetzlich vorge¬ schriebene Weg ist, daß ferner dieses Verfahren dem Dritten eine genügende Wahrung seiner Interessen auch wirklich ermöglicht und daß daher für ein Recht desselben, durch Beschwerde gegen die Pfändung aufzutreten, kein Raum bleibt. Unstichhaltig ist es, wenn der Rekurrent zur Begründung eines rechtlichen Interesses an der beschwerdeweisen Anfechtung der Pfändung geltend macht, die Verweigerung des Beschwerderechtes habe für ihn zur Folge, bei dem nunmehrigen Fortbestande der Pfändung den Wider¬ spruchsprozeß mit seinen Risiken und seinen Kosten durchführen zu müssen. Diese Nötigung, sein Eigentumsrecht allfällig im Pro¬ zeßweg zu verfolgen, ergibt sich vielmehr daraus, daß das Gesetz diesen Weg für die Eigentumsansprachen ausdrücklich vorgeschrie¬ ben hat. Ob aber die Sache, unabhängig von ihrer behaupteten Eigenschaft als Drittgut, pfändbar sei oder nicht, namentlich ob ie es aus dem vom Rekurrenten namhaft gemachten Grunde nicht sei, weil sie außerhalb der Schweiz liege, ist eine Frage des Exekutionsverfahrens, die den Rekurrenten als in diesem Ver¬ fahren Unbeteiligten nicht berührt. Auf den Bundesgerichtsent¬ scheid in Sachen Konkursmasse Bloch=Brunschwig (Sep.=Ausg. 9 Nr. 61*) beruft sich der Rekurrent mit Unrecht, da es sich hier um keinen pfändungs= sondern um einen konkursrechtlichen Fall gehandelt hat und namentlich nicht um den Eigentumsanspruch eines Dritten, sondern darum, wieweit dem Schuldner gehörendes Vermögen zur Masse ziehbar sei (siehe Erw. 2 daselbst). Ver¬
* Ges.-Ausg. 32 I Nr. 117 S. 774 ff. (Anm. d. Red.f. Publ.) fehlt ist endlich auch der Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid in Sachen Harmann und Konsorten (Sep.=Ausg. 1 Nr. 17*) der das Beschwerderecht des Drittansprechers nicht hinsichtlich der Anfechtung der Pfändung, sondern hinsichtlich der Frage erörtert, ob gestützt auf die als gültig anzusehende Pfändung der Dritt¬ anspruch nach Art. 106/107 oder nach Art. 109 SchKG zu liquidieren sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.