Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2. Arteil vom 19. Februar 1908 in Sachen Nanzer gegen Erben Walther (Kantonsgericht Wallis). taatsrechtlicher Rekurs, Rechtzeitigkeit: Er ist rechtzeitig und formgültig erhoben, wenn er zwar bei der kantonalen Behörde einge¬ legt, aber innert der Rekursfrist an das Bundesgericht gelangt ist. Art. 178 Ziff. 3; 41 Abs. 3 0G. — Willkürliche Auslegung des Art. 178 2P0 von Wallis, die Säumnisfolge in der Appellationsinstanz betreffend. A. Durch Urteil des Bezirksgerichts Brig vom 22. März 1907 wurde der Rekurrent pflichtig erklärt, den Rekursbeklagten 4481 Franken nebst Zins seit der Betreibung zu bezahlen. Gegen dieses Urteil ergriff der Rekurrent die Appellation ans Kantonsgericht des Kantons Wallis. Zu der auf den 2. Oktober 1907 angesetz¬ ten Appellationsverhandlung erschien der Rekurrent weder persön¬ lich, noch war er dabei durch einen richtig bevollmächtigten An¬ walt vertreten. Der Vertreter der Rekursbeklagten verlangte, daß das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erklärt werde. Das Kan¬ tonsgericht erkannte: das Urteil der ersten Instanz ist in Rechts¬ kraft erwachsen; die Kosten werden dem Appellanten auferlegt. Die Begründung stellt ab auf eine durch Urteile vom 5. Mai 1897 und 7. September 1899 sanktionierte Praxis. Die Art. 178 und 168 der ZPO des Kantons Wallis lauten im französischen Originaltext: Art. 178 : « En cas d’appel au tribunal du canton, le juge¬ ment contumaciel est rendu sur une seule contumace et im¬ médiatement, en se conformant à ce qui est prescrit à l’ar¬ ticle 168. Ce jugement est définitif, à moins que celui contre lequel il a été rendu ne puisse justifier son défaut par des motifs légitimes. A cet effet, la partie qui a fait défaut devra, dans les trente jours qui suivront la notification du jugement, citer sa partie adverse à paraître devant le tribunal d’appel à sa prochaine session, ou à la session ordinaire suivante, con¬ formément à ce qui est prescrit à l’article 324. »
Art. 168: « En portant le jugement en contumace, le tri¬ bunal devra apprécier la demande formulée par l'acteur, et le droit sur lequel elle est fondée, comme dans un jugement à rendre sur les conclusions prises en contradictoire. Ainsi le tribunal ne pourra admettre les conclusions du demandeur qu'autant qu'elles seraient conformes à la de¬ mande introductive d'instance et aux lois, et qu'elles ne seraient pas contraires aux faits établis dans la procé¬ dure. » Im ersten der beiden vom Kanionsgericht angerufenen Urteile (in Sachen Calpini) ist ausgeführt, daß das Kantonsgericht ein Kontumazurteil nach Art. 178 nur fällen könne, wenn ein da¬ rauf gerichteter Parteiantrag vorliege, daß aber die appellierte Partei lediglich verlangt habe, daß die Appellation wegen Aus¬ bleibens des Appellanten als desert erklärt werde, welchem Antrag zu entsprechen sei. Im zweiten Urteil (in Sachen Wenger) heißt es einfach, daß die Appellation wegen des Ausbleibens des Appel¬ lanten als desert und das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft zu erklären sei. B. Gegen das dem Rekurrenten am 5./6. November 1907 zu¬ gestellte kantonsgerichtliche Urteil hat dieser am 4. Januar 1908 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Der Rekurrent hat die Rekursschrift am 4. Januar an die Kanzlei des Kantonsgerichts gesandt, die sie mit Postaufgabe vom 7. Januar ans Bundesgericht weiter¬ geleitet hat. In der Rekursbegründung wird ausgeführt, daß das Kantonsgericht nach der klaren Bestimmung des Art. 178 ZPO ein Kontumazialurteil hätte erlassen sollen, daß die Desert=Erklä¬ rung der Appellation sich auf keine Gesetzesbestimmung stützen könne und sich als eine Rechtsverweigerung und als willkürlich darstelle. C. Die Rekursbeklagten haben auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Kantonsgericht hat in seiner Vernehmlassung bemerkt, daß der angefochtene Entscheid sich nicht auf eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung, wohl aber auf eine konstante Gerichtspraxis stütze. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Umstand, daß der Rekurrent seine Beschwerde beim Kantonsgericht statt beim Bundesgericht eingereicht hat, ist ohne Bedeutung, sofern nur die Beschwerde beim Bundesgericht recht¬ zeitig, d. h. innert der 60tägigen Frist des Art. 178 Ziff. 3 OG eingelangt ist. Maßgebend ist dabei nach Art. 41 Abs. 3 leg. cit. das Datum der Postaufgabe, und zwar kommt hier das Datum der Postaufgabe durch die Kantonsgerichtskanzlei, d. h. der 7. Ja¬ nuar 1908 in Betracht. Nun war der sechzigste Tag der Frist der 5. Januar 1908. An diesem Tage konnte aber die Frist nicht zu Ende gehen, weil es ein Sonntag war, ebensowenig am
6. Januar, der als Dreikönigstag im Wallis staatlich anerkann¬ ter Feiertag war. Der Rekurs erscheint daher am 7. Januar 1908 als rechtzeitig erhoben.
2. Art. 178 der ZPO des Kantons Wallis regelt die Folgen des Ausbleibens der Parteien bei der Appellationsverhandlung in klarer und erschöpfender Weise: Es wird ein Versäumnisurteil im Sinne von Art. 168 erlassen, wobei der Richter, nach dem Hinweis auf Art. 168 zu schließen, auf Grund der Akten in eine materielle Prüfung der Sache einzutreten hat. Das Versäumnis¬ urteil kann dann von der ausgebliebenen Partei, gegen welche es erlassen ist, unter bestimmten Voraussetzungen und nach bestimm¬ tem Verfahren beseitigt werden. Die Vorschrift des Art. 178 gilt nach ihrem ganz unzweideutigen Wortlaut für das Ausbleiben beider Parteien, also auch des Appellanten. Neben dieser Ordnung der Versäumnisfolgen in zweiter Instanz ist für das vom Kan¬ tonsgericht angewandte Verfahren, die Appellation als infolge Ausbleibens des Appellanten verwirkt und das erstinstanzliche Urteil als in Rechtskraft erwachsen zu erklären, schlechterdings kein Raum, wie denn auch das Gesetz keinerlei Stütze für ein solches Vorgehen bietet. Das einzige (im frühern Urteil Calpini) hiefür angeführte Argument, daß nämlich das Gericht ein Ver¬ säumnisurteil nur auf einen dahin zielenden Parteiantrag hin er¬ lassen könne, der allein erschienene Appellat einen solchen Antrag aber nicht gestellt habe, ist augenscheinlich nicht schlüssig. Falls ein Versäumnisurteil einen bezüglichen Parteiantrag voraussetzt, so darf doch zweifellos beim Mangel eines solchen Antrags der
Richter nicht zum Nachteil der ausgebliebenen Partei ein dem Gesetze und seinem ganzen System durchaus fremdes Verfahren einschlagen. Darin, daß das Kantonsgericht im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Rekurrenten eine viel schärfere, als die vom Gesetze vorgesehene Säumnisfolge, nämlich die Verwirkung der Appellation, ausgesprochen hat, welche Folge des Ausbleibens des Appellanten zwar in einzelnen Kantonen nach ausdrücklicher Ge¬ setzesvorschrift besteht (z. B. Zürich § 673 des Rechtspflegegesetzes) der ZPO des Kantons Wallis aber gänzlich unbekannt und hier durch Art. 178 direkt ausgeschlossen ist, muß eine gegen Art. 4 BV verstoßende Mißachtung klaren Rechtes, eine Rechtsverweige¬ rung, erblickt werden. Daß das Kantonsgericht einer bestehenden Praxis gefolgt ist, kann dabei nichts verschlagen, weil eben nach dem gesagten diese Praxis sich als durchaus gesetzwidrig und will¬ kürlich darstellt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demnach das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 2. Oktober 1907 auf¬ gehoben.