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3. Arteil vom 4. März 1908 in Sachen Lindemann gegen Regierungsrat Luzern. Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einer Bevormundungssache: Unterlassung der Mitteilung einer ärztlichen Expertise an den zu Be¬ vormundenden. §§ 2 litt. b, 19 des luzernischen Vormundschafts¬ gesetzes. A. Der Rekurrent, Thomas Lindemann in Großdietwil, wurde durch Erkenntnis des Gemeinderates Großdietwil vom 17./21. Ja¬ nuar 1907 nach § 3 litt. d des Vormundschaftsgesetzes unter Beistandschaft gestellt. Diese Bestimmung lautet: „Ein Beistand „muß bestellt werden.... d) einer Person, von welcher in Be¬ „ziehung auf Besorgung ihres Vermögens solche Handlungen be¬ „kannt sind, die noch nicht eine Vogtschaft hinlänglich begründen, „deren Wiederholung aber eine solche herbeiführen müßte.“ Die Verbeiständung wurde damit begründet, daß der Rekurrent seinen Liegenschaftsanteil im Rugenstal ohne etwelchen Entgelt veräußert habe. Infolge seines hohen Alters besitze er nicht mehr die volle geistige Kraft zur Beurteilung seines Handelns. Es sei zu be¬ fürchten, daß er durch fernere Enteignung seines Besitzstandes leicht in Not geraten könne und es sei daher Pflicht der Vormund¬ schaftsbehörde, auf sichernde Schritte Bedacht zu nehmen. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierte Lindemann an den Regierungsrat, indem er bestritt, daß der Verkauf seines Liegenschaftsanteiles sich als eine die Bevormundung rechtfertigende Handlung qualifiziere und daß er körperlich und geistig nicht mehr im Stande sei, seine Vermögensangelegenheiten selbst zu besorgen. Der Regierungsrat wies den Rekurs durch Entscheid vom 16. Oktober 1907 ab mit folgender Begründung: Die Bestreitungen des Rekurrenten hätten den Gemeinderat Großdietwil veranlaßt, nachträglich ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der 73 jährige Rekurrent noch die nötigen Fähigkeiten zur selbständigen Vermögensverwaltung besitze. Das Gutachten der Arzte A. J. Estermann in Großdiet¬ wil und Dr. J. Koller in St. Urban vom 20. September 1907 spreche sich im wesentlichen dahin aus: Auf körperlichem Gebiete zeigten sich beim Rekurrenten die Erscheinungen der beginnenden Seneszenz (gebeugte Haltung, Arterienverhärtung und Abstump¬ fung der Sinnesfunktionen, namentlich eine bedeutende Schwer¬ hörigkeit). Auch die geistige Verfassung des Rekurrenten weise auf einen ausgesprochenen senilen Prozeß hin. Seine intellektuellen Fähigkeiten seien reduziert; Gedächtnis und Urteilskraft seien min¬ derwertig. Er bringe es nicht fertig, über sein Vorleben richtige Auskunft zu geben; für viele Jahre fehle ihm jegliche Erinne¬ rung. Er sei nicht im Stande, seine Vermögensverhältnisse klar¬ zulegen. Der Rekurrent leide an einem geistigen Schwächezustand und sei nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite seines Handelns zu ermessen und seine Vermögensverhältnisse richtig wahrzunehmen. Er sei des rechtlichen Schutzes bedürftig, da seine Entschlüsse und Handlungen der Selbständigkeit und Festigkeit ent¬ behrten und leicht allen möglichen Einflüssen Dritter unterlägen. Nach diesem Gutachten, so führt der Regierungsrat aus, wäre
nicht bloß Verbeiständung, sondern die Bevogtigung des Rekur¬ renten gemäß § 2 litt. b des Vormundschaftsgesetzes gerechtfertigt. Das rekurrierte Erkenntnis müsse deshalb geschützt werden, gleich¬ viel, ob eine vermögensrechtliche Handlung des Rekurrenten, welche an und für sich den Verbeiständungsgrund des § 3 litt, d des zitierten Gesetzes bilden würde, vorliege oder nicht. Demnach sei der Rekurs in Anwendung der § 2 litt. b, 4, 7, 15 und 19 des Vormundschaftsgesetzes abzuweisen. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Lindemann den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt: Durch den ange¬ fochtenen Entscheid sei dem Rekurrenten das rechtliche Gehör ver¬ weigert worden. Der Regierungsrat habe auf einen andern Be¬ vormundungsgrund als der Gemeinderat abgestellt, indem er die vom letztern aus § 3 litt. d des kantonalen Vormundschaftsge¬ setzes verhängte Beistandschaft nach § 2 litt. b als Bevogtigung aufrecht erhalten und in diesem Sinn den Rekurs des Rekurren¬ ten abgewiesen habe. Der Rekurrent habe aber keine Gelegenheit gehabt, sich über diesen neuen Bevormundungsgrund zu äußern. Speziell habe der Rekurrent sich über die angebliche, vom Ge¬ meinderat erhobene Expertise nicht äußern können. Er habe über¬ haupt von einer Expertise gar keine Kenntnis gehabt. Er erinnere sich nur, daß einmal der Arzt Estermann in Großdietwil im September in Begleitung eines andern Herrn bei ihm vorgespro¬ chen und verschiedene Fragen an ihn gerichtet habe. Der Rekur¬ rent habe gefunden, daß seine Angelegenheiten diese Herren nichts angingen und sich deshalb sehr reserviert verhalten. Dadurch, daß er sich über die Expertise nicht habe aussprechen können, sei ihm nicht nur das rechtliche Gehör in allgemeiner Weise abgeschnitten, sondern es seien dadurch auch die Vorschriften des Art. 19 des Vormundschaftsgesetzes willkürlich beiseite geschoben worden. End¬ lich sei die Bevogtigung des Rekurrenten auch materiell bundes¬ rechtswidrig, was näher ausgeführt wird. Nach § 15 des Vormundschaftsgesetzes hat der Gemeinderat, wenn eine volljährige Person wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen bevogtigt werden soll, den Befund zweier Arzte einzu¬ holen. § 19 bestimmt: „Wird gegen die gemeinderätliche Bevog¬ „tungsschlußnahme vom zu Bevogtenden binnen 20 Tagen der „Rekurs an den Regierungsrat ergriffen (OrgGes. § 109 litt. a), „so soll die Rekursschrift dem Gemeinderat zur Einreichung von „allfälligen Gegenbemerkungen und dieselben unterstützenden Akten Enthalten diese Gegenbe¬ „oder Beweisen mitgeteilt werden. — „merkungen neue Anbringen, so sind dieselben wieder dem Rekurren¬ „ten zur Entgegnung und allfälligen Aktenauflage mitzuteilen „oder es kann das vorberatende Departement nötigenfalls erst „nach stattgehabter Schriftenauswechslung eine persönliche Ein¬ „vernahme beider Teile in Rede und Widerrede veranstalten. Über „eine solche mündliche Verhandlung soll in Kürze ein Protokoll „aufgenommen und den Akten beigelegt werden. Wo die Akten „nicht überzeugend sind, soll durch das vorberatende Departement „oder den Amtsgehülfen eine Einvernahme unbeteiligter Personen „stattfinden, worüber ein Protokoll aufzunehmen ist. — Nach „durchgeführter Untersuchung kann auf Verlangen der Parteien „oder von Amtswegen eine mündliche Schlußverhandlung vor „Behörde stattfinden.“ Nach § 12 findet das für Bevogtigung vorgeschriebene Verfahren auch für Verbeiständung sinngemäß An¬ wendung. C. Der Regierungsrat Luzern hat auf Abweisung des Rekur¬ ses angetragen. In der Vernehmlassung ist u. a. bemerkt, der Regierungsrat habe keine Veranlassung gehabt, in die Richtigkeit des vom Gemeinderat erhobenen Gutachtens Zweifel zu setzen. Wenn der Rekurrent dieses Gutachten nicht als richtig anerkennen sollte, habe er das Obergutachten der kantonalen Sanitätsbehörde anzurufen. Sollte dieses zu Gunsten des Rekurrenten lauten, so würde der Regierungsrat nicht anstehen, auf seinen Entscheid zurückzukommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates stützt sich aus¬ drücklich und auch der ganzen Begründung nach auf § 2 litt. b des kantonalen Vormundschaftsgesetzes, der von der Bevogtigung Volljähriger wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen handelt. Die vom Gemeinderat Großdietwil über den Rekurrenten ver¬ hängte Beistandschaft ist daher durch den angefochtenen Entscheid aus dem Gesichtspunkt einer Bevogtigung aufrecht erhalten wor¬
den. Hiebei ist aber das Verfahren, das § 19 leg. cit. für die Behandlung von Bevogtigungsrekursen durch den Regierungsrat vorschreibt (welche Bestimmung übrigens nach § 12 „sinngemäß“ auch für die Beistandschaft gilt), unbeachtet geblieben. Die vom Gemeinderat über den geistigen und körperlichen Zustand des Rekurrenten nachträglich eingeholte Expertise stellte sich ohne Frage als neues Anbringen des Gemeinderates im Sinn des § 19 dar. Sie mußte daher dem Rekurrenten zur Entgegnung mitgeteilt werden, was unbestrittenermaßen nicht geschehen ist. Auch eine persönliche Einvernahme des Rekurrenten durch das vorberatende Departement hat nicht stattgefunden; doch kann das Gesetz immer¬ hin dahin verstanden werden — worauf der Ausdruck „nötigen¬ falls" verweist —, daß eine solche Einvernahme nur fakultativ, nicht obligatorisch ist. Darin, daß dem Rekurrenten entgegen dem positiven Befehl des Gesetzes die Expertise nicht zur Vernehm¬ lassung mitgeteilt worden ist, liegt eine gegen Art. 4 BV ver¬ stoßende Mißachtung klaren Rechtes, ganz abgesehen davon, daß der Rekurrent wohl schon nach der in Bevormundungssachen von Bundes wegen bestehenden Garantie des rechtlichen Gehörs An¬ spruch darauf hatte, sich über die Expertise aussprechen zu können (s. AS 29 1 S. 466 Erw. 1 und die dortigen Zitate). Der angefochtene Entscheid leidet daher an einem formellen, eine Verfassungsverletzung involvierenden Mangel und muß des¬ halb aufgehoben werden in der Meinung, daß der Regierungsrat einen andern Entscheid zu erlassen und dabei das gesetzlich vorge¬ schriebene Verfahren zu befolgen hat. Der Mangel kann nicht da¬ durch geheilt werden, daß dem Rekurrenten, wie es in der Ver¬ nehmlassung des Regierungsrates geschieht, nachträglich freigestellt wird, ein Obergutachten der Sanitätsbehörde zu veranlassen, je nach dessen Ergebnis dann der Regierungsrat eventuell auf seinen Entscheid zurückkommen würde; denn bei diesem im Gesetze nir¬ gends vorgesehenen Verfahren würde die formell verfassungs¬ widrige Bevogtigung des Rekurrenten bis auf weiteres fortbe¬ stehen. Da der Rekurs aus den angeführten Gründen gutzuheißen ist, braucht auf die übrigen Beschwerdepunkte nicht eingetreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Entscheid des Regie¬ rungsrates des Kantons Luzern vom 16. Oktober 1907 aufge¬ hoben.