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34_I_690

BGE 34 I 690

Bundesgericht (BGE) · 1908-10-21 · Deutsch CH
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106. Urteil vom 21. Oktober 1908 in Sachen Gotthardbahngesellschaft gegen Korporation Ari (Obergericht und Kreisgericht Ari). Staatsrechtlicher Rekurs in einer Gerichtsstandsfrage; Zulässigkeit; Instanzenzug. — Klagegegen eine Eisenbahngesellschaft auf Abwen¬ dung von schädigenden Vorkehren, die aus dem Bahnbau und-be¬ trieb herrühren. Zuständigkeit der eidg. Expropriationsbehörden. Art. 6, 7, 14 ExprGes. A. Mit Zitation vom 2. Dezember 1904 belangte die Korpo¬ ration Uri die Rekurrentin, die Gotthardbahngesellschaft, vor dem Kreisgericht Uri mit folgenden Rechtsbegehren: „Es sei die Be¬ „klagtschaft gerichtlich zu verhalten: 1. a) entweder die unter der „Straße auf dem Kuchischachen angelegte Abwasser=Ableitung auf „die Allmendweide Kuchischachen in Erstfeld sofort zu entfernen „b) oder diese Ableitung der Allmend durchaus unschädlich fort¬ „zusetzen aus der Allmend hinaus, unter Verpflichtung zur vollen „Entschädigung für die Inanspruchnahme der Straße und All¬ „mend für diese Ableitung; 2. für den durch diese Ableitung an „der Allmend gestifteten Schaden eine Entschädigung von 1500 Fr. „zu zahlen, event. in einem gerichtlich festzusetzenden Betrag. Die Rekurrentin bestritt die Kompetenz des Gerichtes, weil es um eine Expropriationsangelegenheit handle, die nach dem im eidgenössischen Expropriationsgesetz vorgesehenen Verfahren erledigt werden müsse; sie stellte daher vorfraglich das Begehren „auf Verweigerung von Rede und Antwort“. Am 16. Oktober 1905 erkannte das Kreisgericht durch Zwischenurteil: Das vorfragliche Begehren der Rekurrentin sei abgewiesen und diese habe sich auf die Klage einzulassen. Der Entscheid ist damit begründet, „daß es „sich im vorliegenden Falle um eine bereits ausgeführte Arbeit „handelt, deren Vornahme unbestrittenermaßen zum Teil auf klä¬ „gerischem Eigentum erfolgte und zwar ohne Einwilligung „klägerischen Eigentümerin von Grund und Boden; daß es „somit in casu, da keine Rechtsabtretung verlangt und keine Ver¬ „anstaltung zur Einleitung des Expropriationsverfahrens seitens „der Beklagtschaft getroffen und der Klägerschaft folglich auch keine „Möglichkeit gegeben worden war, ihre Ansprüche vor der eidg. „Schätzungskommission geltend zu machen bevor die Arbeiten aus¬ „geführt wurden, um eine widerrechtliche Handlung und nicht um „eine Enteignung zum Zwecke des Bahnbaus handelt; daß also „im vorliegenden Falle eine Deliktsklage zu entscheiden ist, zu de¬ „ren Beurteilung das angerufene Gericht unzweifelhaft als kom¬ „petent zu betrachten ist“. Die Parteien verständigten sich, daß, entgegen den Vorschriften der §§ 27 und 64 der ZPO, wonach bei Verneinung einer solchen Vorfrage die Verhandlung fortgeht und gegen das Zwischenurteil über die Vorfrage erst mit der Hauptsache appelliert werden kann, die Rekurrentin das Urteil des Kreisgerichts sofort ans Obergericht weiterziehe und bis zum Entscheid des letztern die Sache vor Kreisgericht sistiert bleibe. Durch Entscheid vom 13. Dezember 1905, bestätigt am 10. Ja¬ nuar 1906, trat jedoch das Obergericht Uri auf den Rekurs der Rekurrentin nicht ein „in Anbetracht, daß sich die Rekursschrift „gar nicht auf Rekurs= oder Kassationsgründe stützt und sich „auch gar nicht auf die Vorschriften der §§ 67 und 68 der ZPO, „welche die Rekurs= und Kassationsgründe enthalten, beruft“ B. Gegen das obergerichtliche und das kreisgerichtliche Urteil hat die Gotthardbahngesellschaft am 10. März 1906 den staats¬ rechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Auf¬ hebung ergriffen. Es wird geltend gemacht, daß durch die ange¬ fochtenen Urteile die Rekurrentin ihrem ordentlichen Richter ent¬ zogen sei (Art. 33 KV, Art. 58 BV) und ausgeführt, daß die von der Korporation Uri gegen die Rekurrentin vor Kreisgericht Uri anhängig gemachte Streitigkeit sich als Expropriationsstreitig¬ keit (Art. 6 des eidg. ExprGes.) darstelle, die gemäß dem eidgenös¬ sischen Expropriationsrecht nicht durch die kantonalen Gerichte, son¬ Schätzungs¬ dern durch die eidgenössischen Expropriationsorgane¬ zu entschei¬ kommission und Bundesgericht als Rekursinstanz¬ den sei.

C. Die Korporation Uri hat auf Abweisung des Rekurses an¬ getragen und ausgeführt: Die Beschwerde sei gegenüber dem kreis¬ gerichtlichen Urteil verspätet und gegenüber dem obergerichtlichen Urteil unbehelflich, weil dieses aus einem rein formellen Grund auf den Rekurs der Rekurrentin nicht eingetreten sei und sich mit der Kompetenzfrage materiell nicht befaßt habe. Eventuell handle es sich bei der Klage der Korporation Uri nicht um eine Expro¬ priationsstreitigkeit, sondern um eine nachbarrechtliche Streitsache und eine Entschädigungsforderung aus unerlaubter Handlung. Es werde bestritten, daß die fragliche Wasserableitung eine Baute im Sinne des Art. 6 ExprGes. sei, die infolge des Bahnbaus not¬ wendig sei; die Rekurrentin hätte das Wasser ebensogut anders¬ wohin ableiten können, als auf Allmendgebiet. Die Rekurrentin habe denn auch das Expropriationsverfahren nicht beobachtet, da weder eine Planauflage noch eine Anzeige an die Korporation nach Art. 10 ff. leg. cit. erfolgt sei. D. Die Rekurrentin hat gleichzeitig mit dem staatsrechtlichen Rekurs gegen das obergerichtliche Urteil den Rekurs an den Land¬ rat Uri ergriffen. Diese Behörde hat den Rekurs am 28. Mai 1907 abgewiesen, weil das Obergericht, worauf die Kognition des Landrates beschränkt sei, sich keine formellen Fehler habe zu Schulden kommen lassen. In der Begründung heißt es, daß das richtige Rechtsmittel gegenüber dem kreisgerichtlichen Zwischenur¬ teil die Appellation nach § 28 der ZPO gewesen wäre. Diese Bestimmung lautet: „Fällt der Entscheid füber die nichteinläßliche Vorfrage „verneinend aus, so wird mit der weitern Verhandlung „fortgefahren. Wird dagegen eine bejahende Entscheidung ausge¬ „fällt, so hört jede weitere Verhandlung für einmal, jedoch in „keinem rechtszerstörlichen Sinne, auf und kann in den Fällen a, „c, d und f nicht appelliert werden, sondern nur im Falle b „[Unzuständigkeit des Gerichts), e, g, h.“...... E. Die bundesgerichtliche Instruktionskommission hat über die örtlichen Verhältnisse, die den Gegenstand der Klage der Korpo¬ ration Uri gegen die Rekurrentin bilden, einen Augenschein vor¬ genommen. Hiebei ist folgendes festgestellt worden: Das vom Areal des Bahnhofes Erstfeld abfließende Wasser gelangt zum Teil in die sog. Butzengassendole, die in einem westlich längs der Bahn sich hinziehenden offenen Graben einmündet, in welchem zudem bei Klm. 41,256 eine durch die dortige Durchfahrt gehende Röh¬ rendohle eingeführt ist. Dieser Graben biegt fodann in eine an¬ stoßende Privatliegenschaft ab, mit deren Besitzern sich die Rekur¬ rentin wegen der Durchführung des Wassers seiner Zeit verstän¬ digt hat. In dieser Liegenschaft geht der offene Abzuggraben in eine Zementrohrleitung über, die unter dem der Korporation Uri gehörigen Kuchischachensträßchen durchgeführt ist und jenseits des Sträßchens auf Allmendgebiet der Korporation ausmündet. Von dieser Stelle aus sollen nach der Darstellung der Korporation Teile der Allmend durch das zugeleitete Wasser versumpft sein. Die Rekurrentin anerkennt eine Veränderung des Wasserabflusses nach dem sog. Kuchischachen nur insofern, als (im Jahre 1901), soweit das Wasser in geschlossenen Röhren fließt, größere Röhren eingelegt worden sind. Im übrigen wurde an der Wasserableitung vom Bahndamm bis zum Kuchischachen seit der Erstellung im Jahre 1883, wie es scheint, keine Veränderungen vorgenommen. Sonstige Veränderungen der Wasserableitung, die im Zusammen¬ hang mit der Erstellung des zweiten Geleises und der Erweiterung des Bahnhofes Erstfeld in den Jahren 1895/96 und 1901 vor¬ genommen wurden, betreffend nicht diesen Teil der Ableitung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die Rekurrentin sich wegen Verletzung von Verfassungs¬ bestimmungen beschwert und es sich zudem um eine Gerichtsstands¬ frage des eidgenössischen Rechtes handelt, ist die Kompetenz des Bundesgerichts nach Art. 175 Ziff. 3 und 189 Abs. 3 OG gegeben.

2. Die Beschwerde kann sich im Grunde allein gegen das kreisgerichtliche Zwischenurteil richten, weil das Obergericht auf den gegen das letztere von der Rekurrentin ergriffene Rekurs nicht eingetreten ist. Dem Entscheid des Kreisgerichts gegenüber ist frei¬ lich die Frist des Art. 178 Ziffer 3 OG nicht beobachtet. Trotz¬ dem darf das Recht der staatsrechtlichen Beschwerde durch das viel¬ leicht unrichtige Rechtsmittel, das die Rekurrentin auf kantonalem Boden ergriffen hat, als gewahrt gelten aus folgenden Gründen: Die Parteien haben ein wesentliches praktisches Interesse daran, daß vor materieller Behandlung des Rechtsstreites die Kompetenz¬ frage gelöst sei. Auch die Rekursbeklagte war deshalb damit ein¬ verstanden, daß, zur eventuellen Ersparung von Umtrieben und Kosten, der Prozeß vor Kreisgericht vorerst sistiert bleibe, bis das

Obergericht auf Weiterziehung der Rekurrentin über diese Frage entschieden habe. Dieselbe Erwägung spricht aber dafür, daß das Bundesgericht im gegenwärtigen Stadium der Angelegenheit über die Kompetenzfrage entscheide; denn ein Nichteintreten auf die Be¬ schwerde würde keineswegs, wie die Rekursbeklagte wohl annimmt, zur Folge haben, daß die Zuständigkeit der Urner Gerichte fest¬ stände, sondern die Rekurrentin könnte auch noch das Endurteil in der Sache als Entscheid eines sachlich unzuständigen Richters durch staatsrechtlichen Rekurs anfechten.

3. Die Klage, mit der die Korporation Uri die Rekurrentin sich darauf, daß vor dem kantonalen Richter belangt hat, stützt die im Kuchischachen auf Allmendgebiet ausmündende Wasserab¬ leitung der Rekurrentin die Versumpfung von Allmendland zur Folge gehabt habe; es wird daher, um diese Wirkung zu beseitigen und zu vermeiden, entweder die Entfernung der Leitung oder de¬ ren Fortsetzung aus der Allmend hinaus — unter Entschädigung für das hiezu erforderliche Land — verlangt und außerdem wird der Ersatz des angeblich bereits entstandenen Schadens beansprucht. Nun darf aus den Akten und insbesondere den Ergebnissen des Augenscheins geschlossen werden, daß man es bei der fraglichen Wasserableitung mit einer Veranstaltung zu tun hat, die nach den örtlichen Verhältnissen durch den Bahnbau und namentlich auch die Bedürfnisse und Zwecke des Bahnbetriebs geboten war. Die Beschädigung des Korporationslandes erscheint daher, insofern sie wirklich vorhanden ist, nicht als eine willkürliche, schuldhafte An¬ tastung fremder Rechte durch die Rekurrentin oder ihre Organe, sondern als die nicht wohl vermeidliche Folge der Bahnunterneh¬ mung. Mit Rücksicht auf den öffentlichen Charakter einer Unter¬ nehmung, die die Expropriationsbefugnis nach Bundesrecht hat und darnach zu Eingriffen in fremde Gerechtigkeiten (gegen Ent¬ schädigung) berechtigt ist, beurteilt sich aber die Frage, ob und wie die Beseitigung solcher störender Einwirkungen aus Bau oder Be¬ trieb verlangt werden kann, nicht nach dem kantonalen Nachbar¬ recht und nicht durch den kantonalen Richter, sondern nach eidge¬ nössischem Expropriationsrecht und die durch dieses vorgesehenen eidgenössischen Instanzen. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis daran festgehalten, daß Begehren auf Abstellung der durch den Bau oder Betrieb bedingten, nicht wohl vermeidlichen schä¬ digenden Folgen eines derartigen öffentlichen Werkes soweit sie die Erhaltung ungestörter Kommunikationen betreffen unter Art. 6 und im übrigen unter Art. 7 ExprGef. fallen, nach welch letzterer Bestimmung dem Unternehmer die Erstellung von Vor¬ richtungen obliegt, die infolge der Errichtung des Werkes im In¬ teresse der öffentlichen oder privaten Sicherheit, wozu auch die Richtbeeinträchtigung von Liegenschaften Dritter gehört, notwendig werden (vgl. AS 4 S. 66 und 72; 18 S. 58 f.; 22 S.379 ff.; 28 II S. 414 f.; etwas abweichend lediglich 8 S. (76). In der Regel sind freilich die Beschränkungen der Rechte Dritter von vornherein aus der Planauflage ersichtlich und werden in dem anläßlich des Baues durchgeführten Expropriationsverfahren erle¬ digt. Das Gegenteil ist aber sehr wohl möglich, wenn eine nicht beabsichtigte und der Planauflage nicht zu entnehmende Beschädi¬ gung fremder Rechte sich erst im Laufe der Zeit aus dem Betrieb des Unternehmens ergibt, wie es hier nach der Darstellung der Korporation Uri der Fall ist. Dann müssen eben die bezüglichen Begehren des Betroffenen im Sinn von Art. 6 oder 7 leg. cit. in einem besondern nachträglichen Expropriationsverfahren liquidiert werden (siehe auch Art. 14 Abs. 3 leg. cit.). Hat nach dem gesagten für das Rechtsbegehren der Korpora¬ tion Uri auf Beseitigung oder Fortführung der in Frage stehen¬ den Wasserableitung das eidgenössische Expropriationsverfahren unter Ausschluß des kantonalen Richters Platz zu greifen, so muß dies gemäß der Praxis auch für den Anspruch auf Ersatz des bereits entstandenen Schadens gelien, der nach seiner tatsächlichen und rechtlichen Grundlage mit dem Hauptbegehren enge zusam¬ menhängt, so daß schon erhebliche praktische Gründe gegen eine abgesonderte Behandlung sprechen (siehe die zitierten Entscheide des Bundesgerichts). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin gutgeheißen, daß für die von der Re¬ kursbeklagten gegen die Rekurrentin eingeklagten Rechtsbegehren das Expropriationsverfahren, unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte, Platz zu greifen hat. AS 34 1 — 1908