Volltext (verifizierbarer Originaltext)
105. Arteil vom 22. Dezember 1908 in Sachen Alchenberger
gegen Polizeidirektion Aargan.
Ausstellung von Ausweisschriften für Minderjährige.
Das Bundesgericht hat
da sich ergeben:
A. Am 4. November 1908 stellte der Rekurrent Alchenberger
bei der Gemeindekanzlei Meienberg in Sins, Kanton Aargau,
das Gesuch, der am 12. Mai 1889 geborenen Anna Maria
Huwiler von Sins gesetzliche Ausweisschriften zu senden. Die Ge¬
meinekanzlei lehnte dies am 5. November 1908 ab, weil die Anna
Maria Huwiler noch minderjährig sei, weshalb zur Ausstellung
eines Heimatscheines für sie die Zustimmung des Inhabers der
elterlichen Gewalt erforderlich sei. Eine hiegegen ergriffene Be¬
schwerde des Alchenberger wies die Polizeidirektion des Kantons
Aargau am 14. November 1908 mit derselben Begründung und
mit der weiteren Bemerkung ab, daß hier jene Zustimmung fehle,
daß vielmehr die Mutter der Anna Maria Huwiler, der die elter¬
liche Gewalt nicht entzogen sei, sich der Ausstellung von Heimat¬
schriften für ihre Tochter widersetze.
B. Über den Entscheid der Polizeidirektion hat sich Alchenberger
für „seinen Schützling“ Anna Maria Huwiler beim Bundesge¬
richt beschwert. Es wird ausgeführt, daß die Mutter Huwiler
halb geisteskrank sei, daß die Tochter unmöglich bei ihr leben
könne, daß der Vater von der Familie getrennt lebe und sich um
dieselbe nicht kümmere.
C. Die Polizeidirektion des Kantons Aargau hat auf Abwei¬
sung der Beschwerde angetragen
in Erwägung:
1. Wenn es auch in der Rekursschrift nicht ausdrücklich ge¬
sagt ist, so ist doch kein Zweifel, daß der Rekurs als eine Be¬
schwerde wegen Verletzung des Art. 45 BV aufzufassen ist. Die
Kompetenz des Bundesgerichts ist daher gegeben.
2. Aus Art. 45 Absatz 1 BV folgt allerdings gemäß festste¬
hender bundesrechtlicher Praxis die Pflicht der Heimatbehörden,
den zur freien Niederlassung befugten Personen Heimatscheine oder
gleichbedeutende Ausweisschriften auszustellen. Zu diesen Personen
gehören jedoch, wie in der Praxis wiederum feststeht, Minderjäh¬
rige nicht, weil sie den Ort ihres Wohnens nicht selbständig be¬
stimmen können, vielmehr auch in dieser Beziehung rechtlich
sie der Wille des Trägers der elterlichen Gewalt maßgebend ist
(AS 20 S. 739 f., Burckhardt, Kommentar der BV S. 421
und 426). Hieraus folgt aber, daß die zur Zeit noch minder¬
jährige Anna Maria Huwiler nur mit Zustimmung des Inha¬
bers der elterlichen Gewalt von ihrer Heimatgemeinde die Aus¬
weisschriften verlangen könnte und daß, da eine solche Zustim¬
mung nach den Akten nicht vorliegt und auch gar nicht behauptet
wird, die Beschwerde über den die Ausweisschriften verweigernden
Entscheid der Polizeidirektion abgewiesen werden muß.
Da der Rekurs sich ohne weiteres als unbegründet darstellt,
braucht auf die Frage nicht weiter eingetreten zu werden, ob Al¬
chenberger bei der gegenwärtigen Aktenlage oder nach Einlegung
einer Vollmacht der Huwiler überhaupt als legitimiert zu betrach¬
ten wäre, für diese Beschwerde zu führen;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.