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104. Arteil vom 2. Oktober 1908 in Sachen Kistler gegen Regierungsrat Schwyz. Ausstellung von Ausweisschriften für die Ehefrau; rechtliches Do¬ mizil der Ehefrau. Sie ist zu einer vom ehelichen Wohnsitz getrenn¬ ten Niederlassung nur mit Zustimmung des Ehemannes berechtigt. Vorbehalt von Art. 44 ZEG. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Die Rekurrentin Christine Kistler=Dobler, welche mit Wil¬ helm Kistler von und in Reichenburg verheiratet ist, verließ das eheliche Domizil — angeblich wegen Mißhandlungen seitens des Ehemannes — und begab sich in ihre frühere Heimatgemeinde Innerthal. Als hier Ausweisschriften von ihr gefordert wurden, gelangte sie mit dem Gesuche um Ausstellung solcher an die Ge¬ meinde Reichenburg. Diese aber verweigerte ihr, zufolge Einsprache des Ehemannes Kistler, die Aushingabe eines Heimatscheines, und der Regierungsrat des Kanions Schwyz wies ihre Beschwerde gegen diese Verfügung der Gemeindebehörde durch Entscheid vom
8. August 1908 ab, mit der Begründung: Da ihre Ehe mit Wilhelm Kistler gerichtlich nicht geschieden sei, gelte als ihr Wohn¬ sitz nach Gesetz (Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.) derjenige des Mannes, und es habe dieser letztere als Haupt der Familie — eine gegenteilige gerichtliche Verfügung vorbehalten - den Wohnsitz der Familie zu bestimmen. In Art. 44 ZEG fän¬ den die Frau und eventuell die Kinder ein ausreichendes Rechts¬ mittel, um während des Ehescheidungsverfahrens getrennt vom Manne und Vater zu leben, sofern dies durch die Verhältnisse gerechtfertigt werden sollte. B. Diesen Entscheid des Regierungsrates hat Christine Kistler¬ Dobler rechtzeitig durch staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesge¬ richt angefochten. Sie macht wesentlich geltend, Art. 4 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. habe nur den rechtlichen Wohnsitz im Auge, dagegen bestehe für die Ehefrau, wie für die staatlich bevormun¬ deten Personen, die Möglichkeit, einen vom rechtlichen getrennten faktischen Wohnsitz zu haben, und es könne einer Ehefrau, wenn sie aus irgend welchen Gründen, z. B. aus religiöfen Rücksichten, die Ehescheidung nicht verlangen wolle — wie dies vorliegend der Fall sei —, deswegen nicht zugemutet werden, bei dem sie mi߬ handelnden Manne zu bleiben. Folglich müßten ihr die zur an¬ derweitigen Niederlassung notwendigen Ausweisschriften aushinge¬ geben werden; die Verweigerung derselben bedeute eine Verletzung der durch Art. 45 BV garantierten Niederlassungsfreiheit; in Erwägung: Die vorliegenden Verhältnisse entsprechen völlig denjenigen des Falles Scherrer, den das Bundesgericht am 8. November 1894 (AS 20 Nr. 115 S. 737 ff.) beurteilt hat. Dort (S. 740 f.) ist des näheren ausgeführt, daß die Ehefrau als solche sich auf die Garantie des Art. 45 BV nicht berufen kann, sondern zu einer vom Wohnsitz des Ehemannes getrennten Niederlassung nur mit Zustimmung jenes berechtigt ist und in Ermangelung solcher Zu¬ stimmung — mit Vorbehalt einer gerichtlichen Verfügung gemäß
Art. 44 ZEG — ohne Verletzung von Bundesrecht zum ehelichen Zusammenleben rechtlich gezwungen werden kann. Diese Auffassung wird durch die Argumentation des heutigen Rekurses nicht er¬ schüttert; es mag daher zur Widerlegung desselben der Hinweis auf das angezogene Präjudiz genügen; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.