Volltext (verifizierbarer Originaltext)
103. Arteil vom 10. Dezember 1908 in Sachen Frey=Hirzel gegen Regierungsrat Iuzern. Rekurs gegen den Bezug einer Hundesteuer. — Doppelbesteuerung? - Luzern. Finanzgesetz vom 9. März 1859, § 56 und 57; Ges. betr. die Hundetaxen vom 7. Juni 1869. Das Bundesgericht hat da sich aus den Akten ergeben: A. Der Rekurrent Heinrich Frey=Hirzel, Notar, in Gontenschwil (Aargau) hat am 12. September 1908 ein Jagdpatent für den Kanton Luzern erworben, das ihn berechtigt, während der Jagd¬ zeit vom 1. Oktober bis und mit 30. November 1908 in dem der Jagd geöffneten Gebiet des Kantons mit zwei Hunden zu jagen. Für dieses Patent hat er folgende Taxen entrichten müssen: „Für die allgemeine Jagd (inkl. 1 Hund) Fr. 60 „Zuschlag für nicht im Kanton niedergelassene „Jäger „für die Flugjagd. „für den zweiten Hund „Hundesteuern Fr. 150 „Total
B. Hierauf hat Frey innert nützlicher Frist seit der Patent¬ ausstellung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er¬ griffen, mit dem Antrage, die Verfügung des luzernischen Regie¬ rungsrates, wonach er laut seinem Jagdpatent vom 12. Septem¬ ber 1908 Fr. 30 Hundesteuern habe bezahlen müssen, sei aufzu¬ heben und ihm diese notgedrungen bezahlte Steuer wieder zurück¬ zuerstatten, eventuell an einem der in den nächsten Jahren zu lösenden Jagdpatente in Abrechnung zu bringen. Er macht zur Begründung dieses Begehrens geltend, die fragliche Steuererhe¬ bung bewirke eine unstatthafte Doppelbesteuerung, da er für seine Hunde bereits an seinem aargauischen Wohnsitze die Hundesteuer entrichten müsse; es bestehe im Kanton Luzern überhaupt auch gar kein Gesetz, das dem Regierungsrat erlaube, derartige Hunde¬ steuern zu beziehen, denn das kantonale Hundesteuergesetz betreffe nur die Hunde von Kantonseinwohnern und von solchen herum¬ ziehenden Leuten, die sich als Komödianten 2c. länger als drei Monate im Kanton aufhielten. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich vorab auf das einschlägige Präjudiz des Bundesgerichts i. S. Meyer (AS. 32 1 Nr. 94 S. 634 ff.) und fügt wesentlich bei: Von Doppelbesteuerung im Sinne des bundesrechtlichen Verbots könne nicht die Rede sein, da die streitige Abgabe für die Jagdhunde keine Steuer, sondern einen Bestandteil der Jagdpatenttaxe bilde, die als solche jenem Verbote nicht unterstehe. Diese Abgabe sei eingeführt worden durch den seither stets, so auch pro 1908, grundsätzlich aufrecht erhaltenen, seinerzeit vom Großen Rat und vom Bundesrat ge¬ nehmigten Regierungsratsbeschluß vom 18. Februar 1888 betref¬ fend teilweise Abänderung der kantonalen Vollziehungsverordnung zum BG über Jagd und Vogelschutz, welcher laute: „Von jedem „mitzuführenden Hunde ist eine Taxe von 5 Fr. zu bezahlen. Nicht „im Kanton niedergelassene Jäger haben überdies die kantonale „Hundesteuer von 3 Fr. und als Ersatz der Gemeindehundesteuer „12 Fr. für jeden auf die Jagd mitgebrachten Hund zu entrich¬ „ten.“ Die grundlegende Kompetenz des Kantons Luzern zum Bezuge von Hundesteuern aber ergebe sich aus dem kantonalen Finanzgesetz vom Jahre 1859 für den Staat (§ 56), und aus dem Gesetz betreffend die Hundetaxen vom 7. Juni 1860 für die Gemeinden; - in Erwägung:
1. Die Hauptbeschwerde des Rekurrenten über unstatthafte Dopp=lbesteuerung geht schon deswegen fehl, weil nach feststehen¬ der Praxis, von welcher abzugehen kein Grund vorliegt, die soge¬ nannten Luxussteuern, zu denen die hier streitige „Hundesteuer“ sofern sie überhaupt als allgemeine Steuerabgabe, im Gegensatz zur speziellen Taxabgabe, aufzufassen sein sollte, unzweifelhaft ge¬ hört, nicht unter das aus Art. 46 Abs. 2 BV abgeleitete Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung fallen (vgl. AS 27 I Nr. 25 Erw. 1 S. 159, und seither noch den nicht publizierten Entscheid
i. S. Diodati, vom 4. Dezember 1902, sowie im gleichen Sinne Zürcher, Verbot der Doppelbesteuerung, S. 109/110).
2. Auch die weitere, mehr beiläufig aufgestellte Behauptung des Rekurrenten, daß die streitige Abgabe für die Jagdhunde der gesetzlichen Grundlage entbehre, trifft nicht zu. Eine Hundetaxe ist wie der Regierungsrat richtig angibt, zu Gunsten des Staates schon im kantonalen Finanzgesetz vom 9. März 1859 vorgesehen worden, und zwar einerseits als Abgabe „für die erste Einlösung eines Hundezeichens“ (§ 56) d. h. für alle Hunde, und ander¬ seits als neben der Jagdpatenttaxe als solcher bestehende Abgabe für „jeden mitzuführenden“ Jagdhund (§ 57). Das Gesetz be¬ treffend die Hundetaxen vom 7. Juni 1869 hat dann überdies (§ 1) „jeden Hundebesitzer“ verpflichtet, der Gemeinde, „auf welche das Hundezeichen lautet“, eine jährliche Taxe (von veränderlichem Betrage) zu bezahlen. Zu diesen „Hundebesitzern“ können nun nach dem Zusammenhang der drei erwähnten Bestimmungen ge¬ wiß auch die bei auswärtigem Wohnsitz mit Hunden im Kanton jagenden Personen, auf welche § 57 des ältern Gesetzes ohne weiteres zutrifft, gerechnet werden. Ihre Heranziehung zu den kan¬ tonalen Hundeabgaben ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Und wenn nun diese Heranziehung vom Regierungsrat in die Form des Zuschlags der verschiedenen Hundetaxen zur eigentlichen Jagdbewilligungstaxe für das Jagdpatent gekleidet worden ist, während sie in der gleichen Form von den im Kantone wohn¬ haften Jägern, teilweise wenigstens (was den vom Rekurrenten
angefochtenen „Hundesteuer“=Betrag angeht), nicht gefordert wird, so kann diese, übrigens nur scheinbare Benachteiligung der aus¬ — aus dem Gesichts¬ wärtigen Jäger jedenfalls verfassungsrechtlich punkte der Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), auf die ebenfalls nicht an¬ sich der Rekurrent zudem gar nicht beruft gefochten werden. In diesem Punkte mag einfach auf die Begrün¬ dung des vom Regierungsrate angezogenen Rekursentscheides i. S. Meyer (a. a. O. S. 637 Erw. 2) bezüglich der analogen Ungleich¬ heit der eigentlichen Jagdbewilligungstaxen selbst verwiesen sein; — erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 100.