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34_I_419

BGE 34 I 419

Bundesgericht (BGE) · 1908-06-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

71. Entscheid vom 16. Juni 1908 in Sachen Langbein & Cie. Streit über Tragung der Konkurskosten auf Grund eines zwischen der Konkursmasse und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages. Kom¬ petenz der Gerichte, Inkompetenz der Aufsichtsbehörden. Aufhebung eines Entscheides, der ungesetzlicher Weise die erstinstanzliche Auf¬ sichtsbehörde nicht als unzuständig erklärt hat. A. Am 27. Juli 1907 schloß die Konkursverwaltung im Konkurse der Firma Glöß, Paris & Cie. in Emmishofen mit der rekurrierenden Firma Dr. Langbein & Cie. in Leipzig einen Vertrag ab, wonach dieser die gesamten Masseaktiven abgetreten wurden, wogegen sie verschiedene Beträge bar zu bezahlen hatte, darunter „den Betrag der entstandenen amtlichen Konkurskosten in der Höhe von 3000 Fr.“ Diese 3000 Fr. scheinen beim Ver¬ tragsabschlusse bezahlt worden zu sein und zwar unter dem ver¬ traglich vorgesehenen Vorbehalte einer genauen Abrechnung und noch möglichen Bestreitung der einzelnen Forderungsposten. Nach¬ träglich forderte das Betreibungsamt Tägerwilen (— scheint dabei als ausführendes Organ des Konkursamtes nach § 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum SchKG gehandelt zu haben —) von der Rekurrentin für Ausgaben und Gebühren noch eine Summe von 534 Fr. 04 Cts. B. Die Rekurrentin führte hiergegen beim Bezirksgerichtsprä¬ sidenten von Kreuzlingen (— der laut dem genannten § 2 gleich¬ zeitig Konkursbeamter ist —) „Beschwerde“, wie es scheint mit dem Antrage, diese Forderung als unbegründet zu erklären. Der Bezirksgerichtspräsident beschloß am 4. Februar 1908: die Be¬ schwerde sei abgewiesen. In den Erwägungen dieses Beschlusses wird des nähern auseinandergesetzt, daß die geltend gemachte For¬ derung von 534 Fr. 04 Cts. durchaus begründet sei. Gegen diesen Beschluß rekurrierte die Firma Dr. Langbein & Cie. an die kantonale Aufsichtsbehörde, indem sie beantragte, ihn als sachlich ungerechtfertigt oder eventuell wegen Unzuständigkeit des Konkursamtes aufzuheben. In letzterer Beziehung brachte sie an,

es könne nur im Wege des ordentlichen Zivilprozesses über die streitige Forderung entschieden werden. C. Am 27. März 1908 beschloß die kantonale Aufsichtsbehörde: Auf die Beschwerde sei nicht eingetreten. Das Erkenntnis stützt sich auf folgende Erwägungen: Aus dem Vertrage und den übrigen Akten gehe nicht mit Deutlichkeit hervor, ob die Summe von 3000 Fr. die Maximalleistung oder nur eine approximative Zahlung bedeuten solle, und ob die 3000 Fr. wirklich über¬ schritten worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer die Nicht¬ berechtigung „dieser Forderung“ überhaupt nicht darzutun ver¬ mocht. D. Dieses Erkenntnis hat die Firma Dr. Langbein & Cie. nun¬ mehr rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und ihre vor der Vorinstanz gestellten Anträge erneuert. Die Vorinstanz bemerkt im Begleitschreiben, womit sie den Re¬ kurs dem Bundesgericht übermittelt hat: Es handle sich um eine Frage der Interpretation des Kaufvertrages, die durch die Ge¬ richte und nicht durch die Aufsichtsbehörden zu entscheiden sei. Sie, die Vorinstanz, sei auch mangels der nötigen Anhaltspunkte außer Stande gewesen, materiell auf die Sache einzutreten. Das Konkursamt (Bezirksgerichtspräsidium Kreuzlingen) hat eine Vernehmlassung eingereicht, worin gleichzeitig die Begründet¬ heit der Forderung von 534 Fr. 04 Cts. und die Unzuständig¬ keit der Aufsichtsbehörden darzutun versucht wird. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Rechtsgrund, auf den die Konkursmasse die gegen die Rekurrentin geltend gemachte Forderung von 534 Fr. 04 Ets. stützt, ist der zwischen beiden abgeschlossene Vertrag vom 27. Juli 1907, laut dem die Masseaktiven der Rekurrentin gegen bestimmte Leistungen abgetreten wurden. Bei solchen Verträgen, die eine Konkursmasse durch ihre Organe mit einem Dritten abschließt, der nicht als ein beim Konkurse Beteiligter handelt, befindet sie sich in der Stellung einer sonstigen vertragsschließenden Partei. Sie ist daher nicht berechtigt, in Form einer Verfügung den Be¬ stand oder den Umfang der von ihr beanspruchten vertraglichen Rechte verbindlich festzusetzen, wobei es dem Vertragsgegner dann offen stünde, diese Verfügung auf dem Beschwerdewege vor den Aufsichtsbehörden anzufechten. Vielmehr muß sie, um die bean¬ spruchten Rechte im Streitfalle zur Anerkennung zu bringen, den ordentlichen Zivilprozeßweg betreten (vergl. Sep.=Ausg. 3 Nr. 49*). Das wird denn auch vor Bundesgericht sowohl von der Vorinstanz als dem Konkursamte (Bezirksgerichtspräsidium Kreuz¬ lingen) zugegeben. Hieraus ergibt sich zunächst, daß, wenn das Betreibungsamt Tägerwilen — wie es scheint als ausführendes Organ des Kon¬ kursamtes Kreuzlingen nach § 2 des kantonalen Einführungs¬ gesetzes zum SchKG — von der Rekurrentin die 534 Fr. 04 Cts. einforderte, darin keine Verfügung nach Art. 17 SchKG liegt, sondern die Erklärung einer Vertragspartei, die vom Vertrags¬ gegner die Erfüllung der behaupteten Leistungspflicht verlangt. Als sodann die Rekurrentin gegenüber dieser Aufforderung des Betreibungsamtes sich an das Bezirksgerichtspräsidium wandte, war auch diese Behörde nur berechtigt, sich unverbindlich für die Rekurrentin darüber auszusprechen, ob sie das Vorgehen des Amtes vom Standpunkte der Masse als Vertragspartei aus bil¬ lige oder nicht; sie durfte dagegen nicht mit dem Anspruch auf Anerkennung durch die Rekurrentin über deren Schuldpflicht eine Festsetzung treffen. Letzteres hat sie aber getan durch den Beschluß vom 4. Februar 1908, „die Beschwerde sei abgewiesen“. Dabei macht es keinen Unterschied und braucht nicht näher geprüft zu werden, ob das Bezirksgerichtspräsidium diesen Beschluß als Kon¬ kursamt oder als eine erstinstanzliche Aufsichtsbehörde hat erlassen wollen und ob ihm überhaupt die Funktionen einer Aufsichtsbe¬ hörde im Gebiete des Konkurswesens zustehen. Entscheidend ist, daß es auf alle Fälle in die Kompetenzen des ordentlichen Richters eingegriffen hat. Danach hätte die Vorinstanz, als dieser Beschluß an sie weitergezogen wurde, ihn wegen Kompetenzüberschreitung aufheben sollen. Ihr Entscheid ist also gesetzwidrig, mag man ihn wofür das Dispositiv spricht — als einen Nichteintreiens¬ entscheid ansehen, oder — was aus den Motiven zu schließen wäre — darin eine materielle Erledigung der Sache erblicken.

2. Nach all dem muß der Rekurs insoweit abgewiesen werden, *Ges.-Ausg. 26 1 Nr. 94 S. 302 fl. (Anm. d. Red. f. Pabl.)

als die Rekurrentin den Vorentscheid auch jetzt noch, wie es scheint, in erster Linie wegen Unbegründetheit der gegen sie er¬ hobenen Forderung aufgehoben wissen will. Dagegen ist er inso¬ weit gutgeheißen, als sie daneben die Zuständigkeit der Aufsichts¬ behörden, einen die Forderung schützenden Entscheid zu fällen, bestreitet. In dieser Beziehung kommt das Bundesgericht dazu, nicht nur den Vorentscheid aufzuheben, weil er den Beschluß vom

4. Februar 1908 bestehen ließ, sondern auch gleichzeitig diesen in die richterliche Kompetenz eingreifenden Beschluß aufzuheben, da es keinen Zweck hätte, die Sache bloß deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Aufhebung ausspreche. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 2 gutgeheißen.