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69. Entscheid vom 2. Juui 1908 in Sachen
Zehnder und Mithafte.
Art. 15, 19, 10 Ziff. 3. 11 SchKG. Begehren, das die Stellung des Be¬
treibungsbeamten betrifft. Kompetens der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer. Das kantonale Recht ist für die Zulässigkeit von
Nebenbeschäftigungen allein massgebend.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer hat
nachdem sich aus den Akten ergeben hat:
Gegenüber einer abweisenden Schlußnahme der Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Aargau vom
8. Mai 1908 und unter Berufung auf die Art. 15-19 SchKG
stellen die Rekurrenten Zehnder und Mithafte vor Bundesgericht
die Begehren:
„1. Es sei grundsätzlich zu erkennen, daß der Betreibungs¬
„beamte von Aarau, neben seiner Stellung als solcher auf dem
„Platze Aarau, nicht noch den Beruf als Notar und Geschäfts¬
„agent ausüben, d. h. keine diesbezüglichen Aufträge gegen und
„von in Aarau wohnhaften Personen entgegennehmen und be¬
„sorgen darf.
„2. Eventuell, es sei dem Betreibungsbeamten von Aarau zu
„verbieten, neben seinem Amte noch den Beruf als Geschäfts¬
„agent, d. h. als gewerbsmäßiger Vertreter der Gläubiger aus¬
„zuüben“
in Erwägung:
Die Rekurrenten fechten keine bestimmte Verfügung des Be¬
treibungsbeamten von Aarau an. Es kann sich also nicht um
einen Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG wegen Gesetz¬
widrigkeit einer solchen Verfügung oder eines sie schützenden kan¬
tonalen Beschwerdeentscheides handeln. Vielmehr fragt es sich
allein, ob das Bundesgericht, veranlaßt durch die Eingabe der
Rekurrenten, als Oberaufsichtsbehörde nach Art. 15 SchKG ir¬
gendwie dagegen einzuschreiten habe, daß, wie behauptet wird, der
Betreibungsbeamte von Aarau nebenbei noch den Beruf eines
Notars und Geschäftsagenten ausübt. Hierzu liegt aber vom
Standpunkt des eidgenössischen Rechtes aus keine Veranlassung
vor. Denn dieses überläßt dem kantonalen Rechte, darüber
bestimmen, welche Berufe und Nebenbeschäftigungen von den In¬
habern der Betreibungsämter nicht gleichzeitig ausgeübt werden
dürfen. Wenn das Fehlen oder die unrichtige Anwendung solcher
Inkompatibilitätsbestimmungen zu Mißständen führen sollte, so
könnten nur die zuständigen kantonalen Organe dagegen Abhilfe
schaffen. Im besondern kommt hier Art. 10 Ziff. 3 SchKG
nicht in Betracht. Er schließt eine solche anderweitige Nebenbe¬
schäftigung nicht im allgemeinen aus, sondern nur im besondern
Falle, wo für den Betreibungsbeamten eine Doppelstellung als
Beamter und als Vertreter einer Partei im Betreibungsverfahren
sich ergeben würde. Entsprechendes gilt für den Art. 11, sofern
überhaupt bei diesem Artikel die Tätigkeit als Notar oder Ge¬
schäftsagent eine Rolle spielen kann;
erkannt:
Auf die Eingabe der Rekurrenten wird nicht eingetreten.