opencaselaw.ch

34_I_412

BGE 34 I 412

Bundesgericht (BGE) · 1908-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

69. Entscheid vom 2. Juui 1908 in Sachen

Zehnder und Mithafte.

Art. 15, 19, 10 Ziff. 3. 11 SchKG. Begehren, das die Stellung des Be¬

treibungsbeamten betrifft. Kompetens der Schuldbetreibungs- und

Konkurskammer. Das kantonale Recht ist für die Zulässigkeit von

Nebenbeschäftigungen allein massgebend.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer hat

nachdem sich aus den Akten ergeben hat:

Gegenüber einer abweisenden Schlußnahme der Aufsichtsbehörde

für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Aargau vom

8. Mai 1908 und unter Berufung auf die Art. 15-19 SchKG

stellen die Rekurrenten Zehnder und Mithafte vor Bundesgericht

die Begehren:

„1. Es sei grundsätzlich zu erkennen, daß der Betreibungs¬

„beamte von Aarau, neben seiner Stellung als solcher auf dem

„Platze Aarau, nicht noch den Beruf als Notar und Geschäfts¬

„agent ausüben, d. h. keine diesbezüglichen Aufträge gegen und

„von in Aarau wohnhaften Personen entgegennehmen und be¬

„sorgen darf.

„2. Eventuell, es sei dem Betreibungsbeamten von Aarau zu

„verbieten, neben seinem Amte noch den Beruf als Geschäfts¬

„agent, d. h. als gewerbsmäßiger Vertreter der Gläubiger aus¬

„zuüben“

in Erwägung:

Die Rekurrenten fechten keine bestimmte Verfügung des Be¬

treibungsbeamten von Aarau an. Es kann sich also nicht um

einen Rekurs im Sinne von Art. 19 SchKG wegen Gesetz¬

widrigkeit einer solchen Verfügung oder eines sie schützenden kan¬

tonalen Beschwerdeentscheides handeln. Vielmehr fragt es sich

allein, ob das Bundesgericht, veranlaßt durch die Eingabe der

Rekurrenten, als Oberaufsichtsbehörde nach Art. 15 SchKG ir¬

gendwie dagegen einzuschreiten habe, daß, wie behauptet wird, der

Betreibungsbeamte von Aarau nebenbei noch den Beruf eines

Notars und Geschäftsagenten ausübt. Hierzu liegt aber vom

Standpunkt des eidgenössischen Rechtes aus keine Veranlassung

vor. Denn dieses überläßt dem kantonalen Rechte, darüber

bestimmen, welche Berufe und Nebenbeschäftigungen von den In¬

habern der Betreibungsämter nicht gleichzeitig ausgeübt werden

dürfen. Wenn das Fehlen oder die unrichtige Anwendung solcher

Inkompatibilitätsbestimmungen zu Mißständen führen sollte, so

könnten nur die zuständigen kantonalen Organe dagegen Abhilfe

schaffen. Im besondern kommt hier Art. 10 Ziff. 3 SchKG

nicht in Betracht. Er schließt eine solche anderweitige Nebenbe¬

schäftigung nicht im allgemeinen aus, sondern nur im besondern

Falle, wo für den Betreibungsbeamten eine Doppelstellung als

Beamter und als Vertreter einer Partei im Betreibungsverfahren

sich ergeben würde. Entsprechendes gilt für den Art. 11, sofern

überhaupt bei diesem Artikel die Tätigkeit als Notar oder Ge¬

schäftsagent eine Rolle spielen kann;

erkannt:

Auf die Eingabe der Rekurrenten wird nicht eingetreten.