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68. Entscheid vom 2. Juni 1908 in Sachen Dillier. Unpfändbare Rechte. Art. 92 Ziff. 8 und 9; Art. 93 SchKG. Unpfänd¬ barkeit der Rückzahlung der Einlage in die Pensions- und Hülfs¬ kusse der SBB. A. Laut den Statuten der Pensions= und Hülfskasse für die ständigen Beamten und Angestellten der schweizerischen Bundes¬ bahnen vom 19. Oktober 1906 sind diese Personen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Krankheit und Tod ver¬ sichert. Ihre Leistungen als Versicherte an die Kasse werden von den Lohnzahlungen in Abzug gebracht und bestehen: 1. aus einem ordentlichen Jahresbeitrag, bestimmt nach der Höhe des anrechen¬ baren Jahresverdienstes; 2. aus einer Einlage bei der Erhöhung des Jahresverdienstes; 3. aus einem Eintrittsgeld, bestimmt nach der Höhe des anrechenbaren Jahresverdienstes. Der Austritt eines Versicherten aus dem Dienste der Bundesbahnverwaltung schließt den Verzicht auf die Versicherung in sich, sofern der Austritt nicht wegen Todes oder pensionsberechtigender Invalidität erfolgt. Dagegen wird der Versicherte mit 60 % der gemachten Einlagen ohne Zins abgefunden. Am 5. Februar 1908 pfändete das Betreibungsamt Zürich III in der Betreibung Nr. 467, die der Milchhändler Attinger gegen den Rekurrenten, Expeditionsgehülfen Robert Dillier, angehoben hatte: „das Guthaben des Schuldners auf die Pensions= und „Hülfskasse der SBB Zürich (für den Fall seines Austrittes)“ Der Austritt des Rekurrenten aus dem Bahndienste ist feither erfolgt, und zwar weil die Bundesbahnen dem Rekurrenten, wie es scheint wegen dieser nicht vollgedeckten Pfändung, auf den 31. März 1908 gekündigt hatten. Der Rekurrent verlangte auf dem Beschwerdewege die Freigabe des gepfändeten Guthabens mit der Begründung: Es sei nach Art. 92 Ziff. 8 und 9 SchKG Kompetenzstück; ferner sei es aus Abzügen von unpfändbarem Lohn entstanden und sei also als angehäufte unpfändbare Lohnsumme aufzufassen. Es bilde für den Beschwerdeführer, der nun stellenlos sei, und für seine Fa¬
milie, die mit ihm aus sechs Personen bestehe, das einzige Exi¬ stenzmittel. B. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Beschwerde ab¬ gewiesen. Sie führen aus, daß Ziff. 8 und 9 des Art. 92 hier nicht zutreffen. Die erste Instanz setzt noch näher auseinander, daß auch der Begriff des unentbehrlichen Diensteinkommens nicht gegeben sei: mit dem Übergang der Beträge an die unter besonderer Verwaltung stehende Pensions= und Hülfskasse sei der Anspruch des Rekurrenten auf Auszahlung von Lohnrückständen unterge¬ gangen und an Stelle der Arbeitgeberin ein anderer Verpflichteter getreten, dem gegenüber kein Lohnanspruch mehr vorliege. J. Den am 28. April 1908 gefällten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat der Rekurrent nunmehr rechtzeitig unter Fest¬ haltung an seiner Beschwerde an das Bundesgericht weiterge¬ zogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Ziff. 8 des Art. 92 SchKG trifft hier offenbar nicht zu. Denn wenn dem Rekurrenten bei seinem nicht wegen Schädi¬ gung seiner Arbeitskraft erfolgten Austritt aus dem Bahndienste die Einlagen, die er der Pensions= und Hülfskasse der schweizeri¬ schen Bundesbahnen gemacht hatte, teilweise zurückvergütet werden, so liegt darin nicht die Leistung der „Pension“ eines „Verun¬ glückten“ im Sinne jener Bestimmung.
2. Mit Recht haben die Vorinstanzen auch die Ziff. 9 des Art. 92 als unanwendbar erklärt. Die genannten Rückzahlungen sind keine „Unterstützungen“ im Sinne dieser Bestimmung, die als „Entschädigung für Körperverletzung oder Gesundheits¬ störung“ geschuldet oder ausbezahlt würden. Eine solche Ver¬ letzung oder Störung hat ja der Rekurrent nicht erlitten.
3. Dagegen halten die Vorinstanzen mit Unrecht den Art. 93 für unanwendbar. Die Einlagen, die der Rekurrent der Pensions¬ und Hülfskasse zu leisten hatte, sind in Form von Lohnabzügen gemacht worden. Sie setzen sich aus Beträgen zusammen, die, wenn sie der Rekurrent ausbezahlt erhalten hätte, im Umfange des Art. 93 SchKG unpfändbar gewesen wären. Diesen Charakter verlieren sie dadurch noch nicht, daß sie vom Rekurrenten der Pensions= und Hülfskasse einbezahlt werden, um seine Verpflich¬ tungen als bei der Hülfskasse zwangsweise versicherter Angestellter zu erfüllen. Wenn dieser Zweck nachträglich entfällt, der Rekur¬ rent aufhört Versicherter zu sein und ihm die geleisteten Einlagen zu einem Teile zurückerstattet werden, so ist das, was er zurück¬ erhält, immer noch verdienter Lohn im Sinne des Art. 93. Den Lohnbegriff dieses Artikels hat man hauptsächlich nach wirtschaft¬ lichen, nicht nach rechtlichen Gesichtspunkten aufzufassen. Ent¬ scheidend ist also nicht, wie die erste Instanz meint, daß der An¬ spruch auf Rückerstattung sich nicht mehr gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die Versicherungsanstalt richtet, sondern daß der Empfänger das, was er zurückerhält, durch seine Arbeitskraft ge¬ wonnen hatte. Auch der Umstand, daß nunmehr eine Anhäufung einzelner Lohnbeträge stattgefunden hat und so die zurückzuzahlen¬ den Beträge für den Rekurrenten Ersparnisse aus früherer Zeit bilden, schließt den Art. 93 nicht grundsätzlich aus, sondern ist allfällig für die Bemessung der unpfändbaren Quote von Be¬ deutung (vergl. zu obigen Ausführungen Archiv 5 Nr. 19; Sep.=Ausg. 9 Nr. 41 Erw. 2* und 10 Nr. 28 Erw. 2**).
4. Damit gelangt man dazu, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen: sie hat die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen über die Familien=, Erwerbs= und Vermögensverhältnisse des Re¬ kurrenten zu machen, und gestützt darauf zu entscheiden, inwiefern das gepfändete Guthaben nach Art. 93 SchKG freizugeben sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zu neuer Behandlung nach Erwägung 4 an die Vorinstanz zu¬ rückgewiesen.
* Ges.-Ausg. 32 I Nr. 83 S. 390. — ** Id. 33 I Nr. 73 S. 449 f. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 34 1 — 1908