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67. Entscheid vom 19. Mai 1908 in Sachen Willmann. Unpfändbare Gegenstände: Berufswerkzeug, Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Der Schuldner hat keinen Anspruch darauf, dass ihm auch ferner¬ hin eine selbständige Berufsausübung ermöglicht sei. A. Bei dem vom Rekurrenten Josef Willmann betriebenen Niklaus Amhof, Schlosser, nahm das Betreibungsamt Hitzkirch am 31. Januar 1908 die Pfändung vor und beließ ihm dabei als Kompetenzstücke zwei Bohrmaschinen, geschätzt zu 500 Fr., zwei Schraubstöcke, geschätzt zu 60 Fr., eine Stanze, geschätzt zu 120 Fr., und eine Blechschere, geschätzt zu 100 Fr. Der Rekur¬ rent verlangte auf dem Beschwerdewege die Pfändung dieser Ob¬ jekte. Die untere Instanz erklärte einen der Schraubstöcke als pfänd¬ bar und wies im übrigen die Beschwerde ab. Die kantonale Auf¬ sichtsbehörde, an die Willmann rekurrierte, bestätigte diesen Ent¬ scheid am 24. April 1908 auf Grund folgender Erwägungen: Es handle sich vorliegend, wo der Schuldner seinen Beruf nur mit einem Lehrlinge ausübe, nicht um eine Betriebsunternehmung, wo neben der persönlichen Arbeitskraft des Schuldners noch me¬ chanische Hilfsmittel in größerm Umfange, welche ein kapitalisti¬ sches Element darstellen, und fremde gemietete Arbeitskraft oder elementare Naturkräfte verwendet werden, sondern um eine Be¬ rufsausübung nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Die streitigen Ob¬ jekte seien aber — wird sodann auf Grund eines vom Betrei¬ bungsamt eingelegten Expertengutachtens bemerkt — dem Schuld¬ ner zur Berufsausübung notwendig. B. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig unter Fest¬ haltung an seinem Beschwerdeantrage an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Vorentscheid geht von der Annahme aus, der betriebene Schuldner, der einen Beruf selbständig als Meister ausübt, habe betreibungsrechtlich laut Art. 92 SchKG einen Anspruch darauf,
daß ihm diese selbständige Berufsausübung auch weiter ermöglicht bleibe und es sei deshalb bei der Feststellung, in welchem Um¬ fange ihm Berufswerkzeuge als Kompetenzstücke zuzuscheiden seien, schlechthin hierauf Rücksicht zu nehmen. Diese Ansicht widerspricht aber der geltenden bundesgerichtlichen Praxis. Diese (siehe na¬ mentlich Sep.=Ausg. 4 Nr. 39* und 8 Nr. 30**) anerkennt ein derartiges Recht des Schuldners auf Beibehaltung seiner beruf¬ lichen und sozialen Stellung nicht, sondern schützt ihn in der Möglichkeit fernerer felbständiger Ausübung seines Berufes nur soweit als es der allgemeine Zweck des Art. 92, dem Schuldner und seiner Familie ein bestimmtes Existenzminimum zu sichern, erfordert, also nur dann, wenn der Schuldner nach den allge¬ meinen Bedingungen seiner Berufsbranche und seinen besondern Verhältnissen als gewöhnlicher Arbeiter außer Stande wäre, den für sich und die Seinen notwendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Ob letzteres hier der Fall sei oder nicht, hat die Vorinstanz nicht untersucht und es von ihrem Standpunkte aus auch nicht tun können. Die Sache ist demnach unter Aufhebung ihres Ent¬ scheides an sie zurückzuweisen, damit sie über den genannten Punkt die nötigen Feststellungen mache und gestützt darauf im Sinne der obigen Rechtsauffassung neu entscheide. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Die Sache wird unter Aufhebung des Vorentscheides zu er¬ neuter Behandlung an die Vorinstanz im Sinne der Motive zu¬ rückgewiesen. ** Id. 31 I Nr. 60 S. 333 ff.
* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 98 S. 348 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)