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66. Entscheid vom 12. Mai 1908 in Sachen Zivy. Arrestbetreibung. Sie kann nicht die Grundlage für die Ausstellung eines Verlustscheines bilden. Art. 149 SchKG. A. Am 2. Dezember 1907 erwirkte der Rekurrent Zivy gegen den nicht in Basel wohnenden K. F. Eitle einen Arrest auf ein bei der Zivilgerichtsschreiberei Baselstadt liegendes Depositum. der darauffolgenden Arrestbetreibung wurde das Depositum am
24. Februar 1908 gepfändet. Der Arrestgläubiger blieb für einen Betrag von 147 Fr. 60 Cts. ohne Deckung und verlangte nun¬ mehr vom Betreibungsamt die Ausstellung eines Verlustscheines. Das Amt lehnte dieses Begehren am 10. April 1908 ab, wo¬ gegen sich der Rekurrent erfolglos bei der kantonalen Aufsichtsbe¬ hörde beschwerte. B. Den am 24. April 1908 ausgefällten Entscheid dieser Behörde hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an das Bundes¬ gericht weitergezogen und neuerdings auf Ausstellung des ver¬ langten Verlustscheines angetragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Für die Beurteilung des Rekurses ist der Bundesgerichtsentscheid in Sachen Pelzer & Cie. vom 20. Juni 1905 (AS, Sep.=Ausg. 8 Nr. 40*) präjudiziell, der ausspricht, daß die Durchführung einer Arrestbetreibung an dem vom ordentlichen Betreibungsorte verschiedenen Spezialforum des Art. 52 SchKG dem Gläubiger kein Recht auf Ausstellung eines Verlustscheines gebe. Dieser Ent¬ scheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Praxis (AS Sep.=Ausg. 2 Nr. 71 Erw. 1** und andere), wonach die Arrestbetreibung an jenem Spezialforum nicht das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zu erfassen vermag, sondern nur die am Arrestorte befindlichen verarrestierbaren Objekte; von da aus gelangt er zu der Auffassung, daß die Durchführung einer solchen Arrestbetreibung deshalb nicht die Grundlage für die Ausstellung eines Verlust¬
* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 70 S. 371 ff. — ** Id. 25 I Nr. 120 S. 389. (Anm. d. Red. f. Publ.)
C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs 406 scheines abgeben könne, weil bei ihr nicht feststehendermaßen das gesamte, dem Betreibungsamte erreichbare und der Exekution unter¬ liegende Vermögen des Schuldners liquidiert worden ist, wie das Art. 149 SchKG voraussetze. Was nun zunächst jene Praxis rifft, so kommt ihre Richtigkeit hier nicht in Frage: denn der Rekurrent bestreitet nicht, daß der Pfändungsvollzug am 24. Feb¬ ruar 1908 als ein auf das am Arrestorte befindliche Vermögen ch beschränkender vorgenommen wurde, und er hat auch nicht verlangt, daß er statt dessen als ein auf allfälliges weiteres Ver¬ mögen sich erstreckender vorgenommen werde, sei es durch Pfändung solchen Vermögens, sei es durch Feststellung, daß kein solches vorhanden oder erreichbar sei. Die auf diese Praxis sich stützenden Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides vom 20. Juni 1905 sodann, womit die Unzulässigkeit der Ausstellung eines Verlust¬ scheines begründet wird, hat der Rekurrent nicht zu widerlegen vermocht. Sein Hauptargument, daß der Art. 149 sich allgemein ausdrücke und den hier vorliegenden Fall der Arrestbetreibung nicht ausnehme, vermag die Gründe, die dieser Entscheid für eine einschränkende Auslegung des Gesetzestextes anführt, nicht zu ent¬ kräften. Diesen Gründen kann noch beigefügt werden, daß es nicht angeht, die an den Verlustschein sich knüpfenden Folgen zivilrechtlicher (Unverzinsbarkeit und Unverjährbarkeit), voll¬ streckungsrechtlicher (Art. 82, 271 Ziff. 5 und 285) und öffeni¬ lichrechtlicher (Art. 26) Natur gegenüber einem Schuldner ein¬ treten zu lassen, von dem noch nicht feststeht, daß er ohne weiteres erreichbares Vermögen sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.