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26 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- nale federale, nelle esecuziom in viad. pignoramento come in quelle per realizzazione .. del pegno immobiliare, la contestazione deI· rango edelrimporto dei crediti pignoratizi deve avvenire in fase dell'appuramento delI' elenco-oneri entro il termine di contestazione di questo elenco, e che la contestazione devesvoigersi tra gli inte- ressati menzionati neU'art. 37 RRF, senza l'intervento dell'ufficio. ' 20 - Da quanto precede risulta che se l' elenco oneri non fu impugnato 0, essendolo stato, non fu modifi- catoper riguardo agli interessi iserittivi, esso diventa definitivo anehe se il ereditore avesse fatto valere interessi superiori a quanto gli concede l'art. 818 CCS E, diventato definitivo, l'eieneo' oneri fani' stato' anehe per gli interessi iserittivieome fruenti deI diritto di pegno, ne potra essere modificato in fase di ripatto. Nel caso in esame, il tenore dell'iscrizione nell'elenco oneri (vedi stato di fatto lett. A) non lasciava dubbio che la ereditriee Banca Popolare intendeva pretendere diritto di pegno, oltre ehe per. il capitale, per tutti gli interessi scaduti al 30 giugnQ 1917, dunque anche per ,quelli che fossero anterion al termine di 3 anni ed inte- ressi correnti da computarsi seeondo l'art. 818 eif. 3 CCS : anteriori cioeal 31 dicembre 1915. Cio malgrado, l'elenco oneri nonvenne iInpugnato e non subi modi- ficazione. Non era quindi I~cito all'ufficio il dichiarare, in . fase di riparto, che una parte degli interessi iscritti all'elenco oneri (1897 fr.) dovessero essere considerati . come crediti chirografari e quindi collocati' in va classe. 30 - E parimenti erroneo il dire, come fa l'instanza cant6nale, ehe nella proeedura di realizzazione deI pegno immobiliare l'elenco oneri non vien eotnunicato ai ereditori pignoranti, cosicche non sarebbero in' grado di impugnarlo. Cio e contrario ai disposti degli art. 37 e 102 RRF secondo i quali, nell'ipotesi ch.e l'immobile sia colpito simultaneamente da una eseeuzione in: via di r~alizzazione e da una esecuzione in' via di pigiiora~ I I I j und K.onkurskammer. N° 10 27 mento, l'eleneo oneri deveessere comunicato anehe ai ereditori pignoranti, i quali pertanto saranno posti in grado di contestarlo (cfr. form. 9 delle istruzioni 7 ot- tobre 1920 per l'applieazionedella RRF). L'uffieio di Lugano asserisce che l'elenco oneri non fu eomunicato ai ereditori pignoranti (vedi suo ufficio 10 marzo 1921 aU' Autorita eantonale di Vigilanza). Se eosi e, questa comunieazione, tassativamente pres- eritta dai disposti precitati, deve essere eseguita e il ricorso non pud essere accolto se non eolla esplieita ri- serva che ai creditori .pignoranti, i quali non avessero avuto comunicazione dell'elenco oneri, spetta aneora il diritto di impugnarlo. La camera esecuzioni e fallimenti pronuncia: 11 ricorso e ammesso colla riserva di cui al conside- rando 3 cap. 2.
10. Entscheid. vom 6. Mai 1921 i. S. Winkler. Art. 149 Abs. 1 SchKG. Ausländerarrest recht-
• fertigt nicht die Ausstellung eines Ver 1 u s t s c he i n es. A. - Der Rekurrent Winkler kam in einer vom Betreibungsamt Buchs durchgeführten Arrestbetreibung gegen den Rekursgegner Liebeskind, der in Krakau domiziliert ist. mit 1014 Fr. 65 Cts. zu V~rlust. Am 22. Januar 1921 stellte ihm das Betreibungsamt einen Verlustschein zu. Hiegegen führte Dr. Martin Bloch namens des Rekursgegners mit Eingabe vom . 6. März 1921 Beschwerde und verlangte Aufhebung des Verlustscheines. Sein Begehren wurde erstinstanzlich abgewiesen, dagegen hat die zweite kantonale Auf- sichtsbehörde. den Verlustschein als nichtig erklärt. Die zweite Instanz ist davon ausgegangen, . die Aus-
28 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- stellung des Verlustscheines sei dem Vertreter des Arrestschuldners erst am 28. Februar 1921 zur Kenntnis gelangt, die Beschwerde müsse daher als rechtzeitig eingereicht betrachtet werden. In materieller Hinsicht sodann hat die Vorinstanz auf die Praxis des Bundes- gerichts verwiesen, wonach die an einem vom gewöhn- lichen Betreibungsort verschiedenen Arrestforum durch- geführte Betreibung nicht zur Ausstellung eines Ver- lustscheines berechtige. B. - Hiegegen richtet sich der vorliegende Rekurs Winklers, mit dem er Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und eventuell Ausstellung einer dem Pfand- ausfallschein gleichwertigen Bescheinigung verlangt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Wie schon vor den kantonalen Instanzen hat der Rekurrent in erster Linie geltend ·gemacht, die Beschwerde des Arrestschuldners gegen die Ausstellung des Verlustscheines sei seinerzeit verspätet beim Be- zirksgericht eingereicht worden. Demgegenüber ist dar- auf hinzuweisen, dass dem Schuldner von der Aus- stellung eines Verlustscheines' offiziell nicht Kenntnis gegeben wird. Es hängt daher von· zufälligen Umständen ab, ob er davon dennoch unterrichtet wird. Dass dies im vorliegenden Fall zutrifft, d. h. dass er vor seinem Vertreter von der Aussfellung des Verlustscheines wusste, ist nicht dargetan worden.
2. - In. der Sache selbst stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, Art. 149 Abs. 1 SchKG gebe keiner- lei Anhaltspunkte dafür, dass in einer nicht am ordent- lichen Betreibungsort durchgeführten Betreibung ein Verlustschein nicht ausgestellt werden dürfe. Auf alle Fälle aber könne von einem solchen Verbot da nicht die Rede sein, wo für die Ausstellung so gewichtige Gründe sprechen wie beim Ausländerarrest. Demgegenüber ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz angewandte Grundsatz konstanter und auch und Konkurskammer. N° 10. 29 in neuerer Zeit wieder bestätigter Praxis des Bundes- gerichts entspricht (AS 31 I 372, 34 I 405,39 II 383*). An dieser Praxis ist festzuhalten und zwar auch für den Ausländerarrest. Einmal handelte es sich in dem erstzitierten Entscheide ebenfalls um einen Ausländer. arrest, die Frage ist also vom Bundesgericht auch schon unter diesem Gesichtspunkte beantwortet worden, so- dann aber schlagen alle die vom Rekurrenten für eine besondere Behandlung des Ausländerarrestes angeführ- ten Gründe nicht durch. Wenn die Schweiz eine Zwangs- vollstreckung gegen einen Schuldner zulässt, der auf ihrem Gebiet gar kein Betreibungsforum hat, so han delt es sich dabei um eine Ausnahme, die nur soweit gerechtfertigt ist, als das auf Schweizergebiet gelegene Vermögen ausreicht. Die Regel aber muss dennoch bilden, dass der Schuldner an seinem allgemeinen Be- treibungsort belangt werden soll. Wird daher der Gläu- biger, bevor ihm eine Bescheinigung über die Ergebnis- losigkeit der Betreibung ausgestellt wird, darauf verwiesen, den Schuldner an seinem allgemeinen Be- treibungsort zu belangen, so liegt darin nichts Ausser- gewöhnliches. Auch die Verweisung darauf, dass damit dem Gläu- biger verunmöglicht werde, sich die Legitimation zur }\nfechtungsklage zu verschaffen, wenn er nicht die Exekution im" Ausland durchführen wolle. vermag diese Auffassung nicht zu erschüttern. Vielmehr ist es durchaus sachgemäss, wenn die Anhebung der An- fechtungsklage gegenüber Dritten, die mit dem Schuld- ner kontrahiert haben, von der Gestaltung des Rechtes des allgemeinen Betreibungsortes abhängig gemacht wird. Uebrigens legitimiert ja auch nach dem SchKG eine Einzelbetreibung z. B. auf Pfandverwertung, auch wenn sie resultatlos verlaufen ist, nie zur Anfechtungs- klage ; ebensowenig kann aber die Konstatierung. dass eine Arrestbetreibung an einem Arrestforum keine
* Sep.-Ausg. I Nr. 40, 11 Nr. 23, 16 Nr. 60.
30 Entscheidungen der Schuldbetreipungs- volle Befriedigung gebracht hat, für . sich allein zur An- hebung einer Anfechtungsklage berechtigen. Richtig ist im ferneren zwar, dass der Betreibungs- beamte am Arrestorte sich nicht darum zu bekümmern hat, ob der im Auslande wohnende Schuldner dort noch Vermögen besitzt, allein auch daraus folgt nicht, dass ihm in Fällen wie dem vorliegenden die Befugnis zur Ausstellung eines Verlustscheines zukommt. Zu dieser Massnahme dürfte er, nach den allgemeinen Bestimmun- gen des Gesetzes, jedenfalls erst dann schreiten, wenn er wenigstens alle in der Schweiz gelegenen und erreich- baren Vermögensobjekte zur Exekution herangezogen hätte. Hiezu ist er jedoch nach .den für die Arrest- legung geltenden Grundsätzen weder verpflichtet noch berechtigt. Insbesondere geht dies aus Art. 52 SchKG hervor, der bestimmt, dass die Arrestbetreibung am Ort, wo der Arrestgegenstand sich befinde, anzuheben sei. Auch daran muss endlich festgehalten werden (AS 34 I 406), dass die Unverzinslichkeit und Unverjähr- barkeit der Forderung, wie sie a~s der Ausstellung eines Verlustscheines folgen würde, in der Schweiz nicht konstatiert werden können, solange nicht eine General- liquidation stattgefunden hat.
3. - Der Eventualstandpunkt des Rekurrenten geht dahin, es sei ihm zum Inindesten eine dem Pfand aus- fallschein analoge Bescheil)igung auszustellen, die die Wirkung einer Schuld anerkennung habe und ihm da mit die Möglichkeit der Fortsetzung der Betreibung ohne Zahlungsbefehl gebe. Auch hiefür fehlt jedoch jede Veranlassung. Der Gläubiger kann jederzeit, wenn er neue Vermögensstücke in der Schweiz entdeckt. einen neuen Arrest erwirken. sofern die Voraussetzun- gen hiezu vorhanden sind. Hat er schon einma1 einen Prozess durchgeführt, so wird es ihm auch nicht schwerfallen, einen neuen Rechtsvorschlag zu beseitigen. Was aber die in Art. 158 SchKG vorgesehene Möglich- keit der Fortsetzung der Betreibung' ohne neuen und Konkurskammer. N° 11. 31 Zahlungsbefehl anbelangt, so ist diese Vorschrift speziell auf die Pfandverwertungsbetreibung zugeschnitten und kann daher mangels zwingender Gründe nicht auf die Arrestbetreibung. ausgedehnt werden. Uebrigens würde diese Ausdehnung auch zu Kollisionen mit den Bestimmungen über das Arrestverfahren führen, nach denen es zur Prosequierung eines Arrestes immer. eines Zahlungsbefehls bedarf. Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Arrit d.u ~S mai 19a1 dans la cause V"lllars. Art. 50 al. 2 LP. La stipulation d'un lieu de payement eo matiere du lettre de change (Wechseldomizil) implique de la part d'un debiteur domicilie ä l'etranger une election de domicile au lieu de payement et la possibilite par consequent pour le creancier d'y intenter sa poursuite en conformite de rart. 50 al. 2 LP. A la requisition de E. Villars, a Geneve, l' office des Roursuites de cette ville a notifie, le 6· avril 1921, a « Pellevat et Rosset, marchands de vins a Annemasse (Haute Savoie), domicile elu Comptoir d'Escompte de . Geneve, rue Centrale a Geneve lJ, par remise a sieur Louis Cuchet, chef du contentieux du dit etablissement~ un commandement de payer (N° 83309) d'une valeur de 7565 fr. 75 c. representant, en capital et frais, le montant de trois effets de change~ acceptes par les prenommes et portant la mention: «payables au Comp- toir d'Escompte de Geneve J). Sur plainte des debiteurs. l'autorite de surveillanee du canton de Geneve, par decision du 23 avril 1921, a annule le commandement de payer par le motif qu'ati- eun fait -ne venait en l'espeee reveler l'intention des