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34_I_389

BGE 34 I 389

Bundesgericht (BGE) · 1908-04-28 · Deutsch CH
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61. Entscheid vom 28. April 1908 in Sachen Rottenstein. Art. 229 SchKG: Anwendbarkeit auf juristische Personen. — Prä¬ senz- und Auskunftspflicht des Direktors einer falliten Aktiengesell¬ schaft. A. Der Rekurrent war Direktor der in Konkurs geratenen Schweizerischen Aktiengesellschaft für moderne Reklame“. Die Konkursverwaltung (Konkursamt Enge) zitierte ihn auf Grund von Art. 229 SchKG, unter Androhung der gesetzlichen Folgen, zur Auskunftserteilung. Rottenstein war schon zweimal zum Er¬ scheinen eingeladen worden, war jedoch, ohne der Einladung Folge zu leisten, nach Frankfurt a./M. abgereist. B. Eine vom Rekurrenten gegen die dritte Vorladung erhobene Beschwerde wurde erstinstanzlich gutgeheißen, zweitinstanzlich aber als unbegründet abgewiesen. Die zweite Instanz stellt fest, daß in § 5 der Statuten als Organ der Gesellschaft, neben Generalversammlung, Verwaltungs¬ rat und Kontrollstelle, auch die „Direktion“ bezeichnet sei; ferner werde in § 18 bestimmt, es liege der Direktion die unmittelbare Leitung der Geschäfte ob, und sie sei das vollziehende Organ der Gesellschaft. C. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde

hat Rottenstein rechtzeitig und formrichtig an das Bundesgericht rekurriert, mit dem Begehren um Aufhebung der Vorladung. dieses Begehren wird damit motiviert, daß Art. 229 SchKG auf juristische Personen nicht anwendbar sei; eventuell sei der Direktor, wenn er auch in den Statuten unter den Organen der Gesellschaft aufgeführt sei, doch nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Organen derselben zu zählen und daher in Bezug auf die Aus¬ kunftspflicht nicht anders zu behandeln, als irgendwelche unterge¬ ordnete Angestellte der Gesellschaft. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Zu Unrecht behauptet der Rekurrent, Art. 229 SchKG finde auf juristische Personen keine Anwendung. Irgend ein Grund, warum juristische Personen, wenn sie in Konkurs geraten sind, besser gestellt sein sollten, als physische Personen, ist nicht einzu¬ sehen. Artikel 229 ist daher auf die juristischen Personen anzu¬ wenden, soweit er überhaupt im Konkurse derselben einer rationellen Auslegung fähig ist. Dies ist mit Ausnahme der auf die Familie des Gemeinschuldners bezüglichen Schlußbestimmung entschieden der Fall, und zwar haben dabei an Stelle des Gemeinschuldners die Organe der in Konkurs geratenen juristischen Person zu treten. Denn sie sind es, welche schon vor dem Konkurfe überall für die juristische Person zu handeln hatten; sie sind es, auf deren Wissen oder Nichtwissen es beim Abschluß von Rechtsgeschäften seitens der juristischen Person ankommt; und sie sind es auch, die einzig der Konkursbehörde über das Geschäftsgebahren der juristischen Person vor dem Konkurse und ihre Vermögenslage maßgebende Auskunft erteilen können. Auch wenn man übrigens davon ausgeht, daß bei Eröffnung des Konkurses über eine Aktiengesellschaft die normalen Funktionen ihrer Organe zugleich mit der Aktiengesellschaft als solcher er¬ löschen, so ist dies, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, kein Grund, auch die gemäß Art. 229 SchKG bestehende Präsenz¬ und Auskunftspflicht der Gesellschaftsorgane als erloschen zu be¬ trachten. Denn diese Präsenz= und Auskunftspflicht beginnt ja überhaupt erst mit der Eröffnung des Konkurses.

2. Fragt es sich demnach im vorliegenden Falle nur noch, ob der Rekurrent Rottenstein als Organ der im Konkurse befindlichen „Aktiengesellschaft für moderne Reklame“ zu betrachten sei, so mag zunächst dahingestellt bleiben, ob im allgemeinen dem Direk¬ tor einer Aktiengesellschaft die Eigenschaft eines Organs der Ge¬ sellschaft zukomme. Im vorliegenden Falle ist nämlich festgestellt und wird auch vom Rekurrenten zugegeben, daß in den Statuten der Gesellschaft unter den Organen derselben auch der Direktor aufgeführt war. Ist dem aber so, und war der Direktor also kein bloßer Angestellter der Gesellschaft, so ist derselbe nach Art. 229 ebensowohl zur Auskunftserteilung verpflichtet, wie die übrigen Organe der Gesellschaft, insbesondere der Verwaltungsrat. Daß der „Direktor“ als solcher nicht, wie Verwaltungsrat, General¬ versammlung und Kontrollstelle, zu den im Gesetze (Art. 642 OR) als „notwendig“ bezeichneten Organen gehört, ändert hieran nichts. Es genügt, daß nach den Statuten derjenigen Aktiengesell¬ schaft, deren Geschäfte der Rekurrent als „Direktor“ geleitet hatte, der „Direktor“ ebensowohl wie der „Verwaltungsrat“ Verwal¬ tungsgeschäfte zu besorgen hatte. Die Befugnis zur Geschäfts¬ führung brauchte dem Rekurrenten somit nicht erst vom Verwal¬ tungsrat delegiert zu werden, sondern er bildete selber mit dem „Verwaltungsrat“ (im Sinne der Statuten) die „Verwaltung“ (im Sinne des Gesetzes). Hierauf ist aber abzustellen, und nicht auf den Namen „Direktor“, welcher allerdings auch einem ein¬ fachen Angestellten beigelegt werden kann (vergl. AS 20 S. 1121 ff. Erw. 4).

3. Nach dem gesagten ist in dem Entscheide der Vorinstanz durch welchen die Präsenzpflicht des Rekurrenten ausgesprochen wurde, eine Gesetzesverletzung nicht zu erblicken. Ob derselbe aber angemessen sei, entzieht sich nach Art. 19 SchKG der Überprüfung des Bundesgerichts. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.