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37. Arteil vom 7. Mai 1908 in Sachen Wiest gegen Herisan (Konkursrichter des Hinterlandes). Art. 80 Abs. 2 SchKG: Vollstreckbarkeit von Entscheiden von Ad¬ ministrativbehörden über öffentlich-rechtliche Forderungen im Kan¬ tonsgebiet. Ein ausdrücklicher kantonaler Gleichstellungserlass ist nicht nötig. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Der in St. Gallen wohnhafte Rekurrent Theodor Wiest be¬ sitzt in Herisau eine Liegenschaft, deren Wert im dortigen Steuer¬ register unangefochten mit 100,000 Fr. eingetragen wurde. Von der danach berechneten Gemeindesteuer pro 1907 bezahlte er die erste Einzugsrate von 287 Fr. 80 Cts., verweigerte dagegen die Bezahlung der zweiten und dritten Einzugsraten. In der Folge lei¬ tete die Gemeindeverwaltung für den Betrag dieser beiden Steuer¬ raten von zusammen 462 Fr. 50 Cts., nebst Zins, mit Zahlungsbefehl vom 16. November 1907 in Herisau selbst gegen ihn Betreibung ein, nachdem ihr zunächst in einer ersten Betreibung für den Be¬ trag der zweiten Rate von 230 Fr., nebst Zins, an seinem Wohn¬ orte St. Gallen gegenüber seinem Rechtsvorschlage durch Ver¬ fügung des Bezirksgerichtspräsidiums St. Gallen vom 1. Oktober 1907 wegen des Charakters der Forderung als eines außerkan¬ tonalen Steueranspruchs die nachgesuchte Rechtsöffnung verweigert worden war. Wiest erhob auch gegen diese zweite Betreibung Rechtsvorschlag; durch Entscheid vom 4. Januar 1908 aber er¬ teilte der Konkursrichter des Hinterlandes, Kanton Appenzell A.=Rh., der Gemeinde die definitive Rechtsöffnung, gestützt auf die Erwä¬ gung, daß die von der zuständigen Behörde, dem Gemeinderat Herisau, dekretierte und publizierte Steuer als öffentlich=rechtliche Forderung im Sinne des Art. 80 Abs. 2 SchKG anerkannt werden müsse, für welche innerhalb des Kantonsgebiets in der hier, gemäß Art. 46 SchKG und Jägers Kommentar hiezu, zuläs¬ sigen Betreibung Rechtsöffnung zu gewähren sei. B. Hierauf hat nun Theodor Wiest rechtzeitig den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage
es sei in Aufhebung des vorstehenden Entscheides das Rechtsöff¬ nungsgesuch der Gemeinde Herisau abzuweisen. Zur Begründung des Rekurses wird wesentlich ausgeführt: Vorab könne die aller¬ dings der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes entsprechende Auffassung des Konkursrichters, daß die streitige Betreibung in Herisau zulässig gewesen sei, weil Art. 46 Abs. 1 SchKG auf Steuerforderungen keine Anwendung finde, nicht geteilt werden; denn sie sei im Gesetz selbst nicht begründet; doch werde von ein¬ läßlicher Widerlegung derselben hier abgesehen und der Entscheid hierüber einfach dem Bundesgericht anheimgestellt. Dagegen sei jedenfalls durchaus unhaltbar die weitere Annahme des angefoch¬ tenen Entscheides, daß die von der Gemeinde Herisau dekretierten und publizierten Steuern als öffentlich=rechtliche Forderungen im inne des Art. 80 Abs. 2 SchKG zu betrachten seien. Dies wäre nämlich nur der Fall, wenn der Kanton Appenzell A.=Rh. solche Steuerforderungen den vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleich¬ gestellt hätte. Denn Art. 80 Abs. 2 SchKG erfordere eine aus¬ drückliche Dekretierung dieser Gleichstellung seitens des betreffenden Kantons, wie sich ohne weiteres aus der Überlegung ergebe, daß der Vorbehalt jenes Gesetzestextes: „welche der Kanton vollstreck¬ baren gerichtlichen Urteilen gleichstellt“ ja nicht verständlich wäre, wenn der Bundesgesetzgeber den fraglichen Forderungen aus öffentlichem Recht die Qualität des Rechtsöffnungstitels über¬ haupt hätte beilegen wollen. Die in Jägers Kommentar (Anm. 16 in fine zu Art. 80 SchKG) angeschnittene Frage, ob die Gleichstellung auch durch bloße Gerichtspraxis erfolgen könne, sei daher unbedenklich zu verneinen. Nun habe aber der Kanton Ap¬ penzell A.=Rh. keine Bestimmung, wonach Steuerdekrete und =ent¬ scheide vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt wären (zu vergl. die kant. Vollziehungsverordnung zum SchKG von 1895/1901, so¬ wie Jägers Kommentar, a. a. O.), und überdies bestehe dort auch eine bezügliche Gerichtspraxis, wenn anders man nicht einer unrichtigen Gesetzesauslegung die Würde einer solchen beilegen wolle, nicht. In der Erteilung der angefochtenen Rechtsöffnung liege daher nicht bloß eine unrichtige, sondern geradezu eine will¬ kürliche Anwendung des Art. 80 Abs. 2 SchKG, welche eine Rechtsverweigerung im Sinne der Verletzung des Art. 4 BV be¬ deute. Der Umstand, daß der Rekurrent gegen seine Steuertaxation in Herisau keine Einsprache erhoben und die erste Steuerrate pro 1907 bezahlt habe, sei für den vorliegenden Rechtsöffnungsentscheid ohne allen Belang. Übrigens habe der Rekurrent tatsächlich seine Besteuerung beanstandet (verwiesen wird auf die vorgelegte Kopie eines Schreibens an das Steueramt Herisau vom 11. Septem¬ ber 1907, worin er geltend macht, daß sein dortiger Grundbesitz im Expropriationsprozesse gegen die Bodensee=Toggenburgbahn von der eidgenössischen Schätzungskommission auf nur 51,800 Fr. ge¬ wertet worden sei, weshalb er sich weigere, noch weiter einen fast doppelt so hohen Wertbetrag zu versteuern). Es liege überhaupt gar kein „eigentlicher Steuerbeschluß“ im Sinne des Art. 80 Abs. 2 SchKG vor, und schon deswegen könne diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. C. Die rekursbeklagte Gemeinde Herisau hat auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Sie gibt zu, daß das Einführungs¬ gesetz von Appenzell A.=Rh. zum SchKG in der Tat eine Be¬ stimmung über die Gleichstellung von Steueransprüchen mit ge¬ richtlich zugesprochenen Forderungen nicht enthalte, wendet jedoch ein, daß die Gerichtspraxis diese Lücke ausgefüllt habe. Tatsächlich seien seit Inkrafttreten des SchKG die Steuerforderungen des Kan¬ tons und der Gemeinden in konstanter Praxis von allen drei Ge¬ richtspräsidenten des Kantons durch Gewährung der Rechtsöffnung geschützt worden, und diese Gleichbehandlung von Steuerdekreten mit gerichtlichen Urteilen beruhe auf uraltem appenzellischem Recht, indem sie schon im ersten kantonalen Schuldentriebsgesetz vom Jahr 1835 (Art. 18) vorgesehen gewesen sei. Die heutige Gerichtspraxis habe also einfach die alte kantonale Rechtsnorm als gewohnheits¬ rechtlich weiter bestehend angenommen. Hierin aber könne jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden, und im übrigen seien die Einwendungen des Rekurrenten unerheblich; denn er behaupte ja nicht etwa, daß die von ihm verlangte Steuer nicht in der gesetz¬ lich vorgeschriebenen Weise beschlossen worden sei; übrigens werde in dieser Hinsicht verwiesen auf die (in Auszügen vorgelegten) Be¬ schlüsse der Gemeindeversammlung über die Festsetzung eines be¬ stimmten Steueransatzes und des Gemeinderates zur Anordnung des streitigen Steuerbezugs.
D. Auch der Konkursrichter des Hinterlandes hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er beruft sich ebenfalls auf die ständige appenzellische Praxis der Rechtsöffnungserteilung für kantonale und Gemeindesteuerforderungen und betont, daß der Rekurrent die Steuertaxation seines Grundbesitzes in Herisau eben nicht im ge¬ setzlich (§ 10 des Steuergesetzes vom 25. April 1897) gegebenen Beschwerdeverfahren, sondern erst durch die verspätete und unwirk¬ same Zuschrift an das Steueramt vom 11. September 1907 bean¬ standet habe. E. In der ihm freigestellten Replik hat der Rekurrent daran festgehalten, daß Art. 80 Abs. 2 SchKG einen ausdrücklichen kantonalen Gleichstellungsakt verlange, daß also die Berufung auf Gewohnheitsrecht oder Gerichtspraxis, für die überdies jeder Nach¬ weis fehle, nicht genüge; in Erwägung:
1. Gegenüber dem „einfach der Beurteilung des Bundesgerichts anheimgestellten“ Einwande des Rekurrenten, daß seine in Frage stehende Betreibung in Herisau, statt an seinem Wohnsitze, ge¬ mäß Art. 46 Abs. 1 SchKG nicht als zulässig erklärt werden sollte, kann lediglich auf die feststehende Praxis, von welcher ab¬ zugehen kein Grund vorliegt, verwiesen werden (vergl. die Präju¬ dizien in Jägers Kommentar Anm. 3 S. 49 zu Art. 46, und dazu aus neuerer Zeit z. B. noch AS 27 1 Nr. 37 Erw. 2 und 3 S. 228 ff.
2. Den eigentlichen Rekursgegenstand bildet die Frage nach der Bedeutung und Tragweite des Art. 80 Abs. 2 SchKG, soweit darin bestimmt ist, daß zur Rechtsöffnung innerhalb des Kantons¬ gebiets auch berechtigen die über öffentlich=rechtliche Verpflich¬ tungen (Steuern usw.) ergangenen Beschlüsse und Entscheide der Verwaltungsorgane, „welche der Kanton vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichstellt“. Streitig ist, ob der Bundesgesetzgeber mit dem hervorgehobenen Nachsatze die fragliche Rechtsöffnungsberechtigung an das formelle Erfordernis eines ausdrücklichen kantonalen Gleich¬ stellungserlasses geknüpft hat, wie der Rekurrent behauptet, oder ob nicht vielmehr die Kantone bezüglich dieser Gleichstellung völlig freie Hand haben sollen. Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung eidgenössischen Rechts in seiner Abgrenzung gegen¬ über dem kantonalen Recht, über welche das Bundesgericht Staatsgerichtshof, in Ermangelung anderweitiger Zuständigkeit, nicht nur aus dem beschränkten Gesichtspunkte der Verletzung Art. 4 BV, sondern, auf Grund des Art. 2 Übergangsbestimmungen zur BV, mit sachlicher Kognitionskompetenz zu entscheiden befugt ist (vergl. z. B. AS 29 1 Nr. 40 Erw. 1 S. 180 f). Danach aber kann der Auffassung des Rekurrenten nicht beigepflichtet wer¬ den. Der streitige Nachsatz stellt sich seinem Wortlaute nach als einfacher Vorbehalt des kantonalen Rechts auf dem im übrigen von der Bundesgesetzgebung beherrschten Rechtsgebiete dar: er ver¬ weist lediglich auf die aus der kantonalen Rechtsordnung sich er¬ gebende rechtliche Gleichstellung von Verwaltungsverfügungen über öffentlich=rechtliche Verpflichtungen mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen, ohne dabei irgendwelche Bedingungen über die formelle Regelung dieser Gleichstellung zu setzen. Er verlangt also nicht daß die Gleichstellung durch einen ausdrücklichen gesetzgeberischen Akt zu erfolgen habe, es geschieht ihm vielmehr Genüge, sofern nur jene Verfügungen mit Bezug auf ihre bindende Kraft und Eignung zur Vollstreckung den rechtskräftigen Gerichtsurteilen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsgrundsätzen überhaupt gleich¬ stehen (so zutreffend E. Kirchhofer, Referat über die interkan¬ tonale Rechtshülfe bei Vollstreckung von Steueransprüchen, Ver¬ handlungen des Schweizerischen Juristen=Vereins pro 1907, S. 65). Somit könnte es sich vorliegend lediglich fragen, ob das Recht des Kantons Appenzell A.=Rh. die prozessuale Gleichwertigkeit der ordnungsgemäß verfügten Steuerauflagen mit rechtskräftigen Rich¬ tersprüchen kenne und ob nach dieser kantonalen Rechtsordnung hiebei speziell auf bloßes Gewohnheitsrecht bezw. auf eine be¬ stehende Gerichtspraxis als Rechtsquelle abgestellt werden dürfe, wie es im angefochtenen Rechtsöffnungsentscheide laut den beiden Rekursbeantwortungen geschehen ist. Dies aber hat der Rekurrent grundsätzlich gar nicht bestritten, sondern sich auf die Einwendungen beschränkt, daß ein solches Gewohnheitsrecht bezw. die fragliche Gerichtspraxis tatsächlich nicht bestehe, und daß ferner auch kein „eigentlicher Steuerbeschluß“ über die von ihm geforderten Steuern vorliege. Der letztere Einwand erscheint jedoch nach den von der Rekursbeklagten vorgelegten Auszügen über den Steuerfestsetzungs¬
beschluß der Gemeindeversammlung und die hierauf basierten Steuer¬ bezugsverfügungen des Gemeinderates, deren Gesetzmäßigkeit an sich nicht beanstandet ist, ohne weiteres als hinfällig. Und was die bestrittene Rechtsquelle betrifft, hätte es naturgemäß dem Re¬ kurrenten als solchem obgelegen, den Nachweis des Nichtbestehens der die Rechtsöffnung für innerkantonale Steuerforderungen zu¬ lassenden Gerichtspraxis durch Angabe gegenteiliger Entscheidungen zu erbringen, was er jedoch auch in seiner Replik, nachdem ihm die Berufung des Konkursrichters auf das Bestehen einer Praxis im angegebenen Sinne aus der Rekursantwort jenes bekannt war, nicht getan hat; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.