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34_I_214

BGE 34 I 214

Bundesgericht (BGE) · 1908-04-30 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

36. Arteil vom 30. April 1908 in Sachen Breunecke gegen Großen Rat des Kantons Bern und Einwohnergemeinde Interlaken. Behauptete Verletzung des bern. Expropriationsgesetzes vom 3. Sep¬ tember 1868 und des Art. 89 bern. KV (Eigentumsgarantie). Stei¬ lung des Bundesgerichts: willkürliche Auslegung und Anwendung des zitierten Gesetzes? — Begriff des Unternehmens; Bezeichnung des Unternehmens und des Unternehmers; Requisit des öffentlichen Wohls. Wenn neben öffentlichen Interessen noch fiskalische Interes¬ sen des Exproprianten durch die Expropriation befriedigt werden, so schliesst das das Vorhandensein des Requisits des öffentlichen Wohls nicht aus. A. Nach dem bernischen Expropriationsgesetz vom 3. Septem¬ ber 1868 ist die Enteignung nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig (§ 1) und kann nur erfolgen auf Grund eines Dekretes des Großen Rates, „welches das Unternehmen, zu wel¬ chem das unbewegliche Eigentum in Anspruch genommen werden soll, sowie den Unternehmer genau bezeichnet“ (§ 2). Das Ex¬ propriationsgesuch muß von einem Plane des Unternehmens be¬ gleitet sein, von welchem im Falle der Entsprechung ein beglau¬ bigtes Doppel im Staatsarchiv niederzulegen ist (§ 13). Wird das expropriierte Recht nicht bestimmungsgemäß verwendet oder das öffentliche Werk, für welches die Abtretung geschehen, gar nicht ausgeführt, so kann der Expropriierte oder sein Rechtsnach¬ folger das Recht gegen Rückerstattung der Entschädigung wieder zurückfordern (§ 49). § 11 des Alignementsgesetzes vom 19. April 1894 bestimmt: „Die Genehmigung eines Alignementsplanes „schließt die Erteilung des Expropriationsrechtes an die Gemeinde „für diejenigen Grundflächen in sich, welche zur Ausführung der „im Alignementsplane eingezeichneten öffentlichen Straßen, Plätze erforderlich sind.“ „und andern Anlagen Art. 89 der Verfassung des Kantons Bern lautet: „Alles „Eigentum ist unverletzlich. — Wenn das gemeine Wohl die Ab¬ „treiung eines Gegenstandes desselben erfordert, so geschieht die¬ „selbe nur gegen vollständige, wenn möglich vorherige Entschädi¬ „gung. Die Ausmittlung des Betrages der Entschädigung ist „Sache der Gerichte.“ B. Mit Gesuch vom 16. Mai 1907 stellte die Einwohner¬ gemeinde Interlaken beim Großen Rat des Kantons Bern das Begehren, es sei ihr zum Zwecke der Erwerbung der Parzellen Nr. 147, 184, 716, 153 und 154 ihres Katasterplanes, an der Ecke Höhestraße=Zentralstraße gelegen, nach Maßgabe des Expro¬ priationsgesetzes vom 3. September 1868, das Expropriations¬ recht zu erteilen, soweit es ihr nicht bereits nach dem Aligne¬ mentsgesetz vom 19. April 1894 gemäß den aufgestellten Aligne¬ mentslinien ipso jure zustehe. In ausführlicher Begründung legte die Gesuchstellerin dar, daß sie die genannten Besitzungen zu erwerben beabsichtige einerseits, um eine rationelle Straßenkorrek¬ tion vornehmen zu können, anderseits, um die Möglichkeit zu schaffen, durch zweckentsprechende Bauten ein der Ortlichkeit an¬ gepaßtes Straßenbild herzustellen. Es wurde in dem Gesuch aus¬ drücklich betont, daß dieser Landerwerb für die Gemeinde ein großes finanzielles Opfer bedeute, das aber seinen Zweck nur halb erfüllen würde, wenn bloß die zur Straßenkorrektion not¬

wendigen Parzellen erworben würden, da der angrenzende Häuser¬ komplex zum Charakter Interlakens als eines modernen Fremden¬ ortes nicht mehr passe. Der Rekurrent ist Eigentümer der Par¬ zellen 184 und 153. Die erstere liegt an der Zentralstraße und wird von der neuen Baulinie durchschnitten; die Parzelle 153 liegt hinter 184 und der ebenfalls an der Zentralstraße gelegenen Parzelle 716, die einem Dritten gehört. Daß die Expropriation sich u. a. auch auf das nicht von der Baulinie betroffene Land des Rekurrenten erstrecken soll, wurde im Gesuch der Einwohner¬ gemeinde damit begründet, daß ohne die Erwerbung dieser Be¬ sitzung die Aufführung eines zweckentsprechenden Baues unmög¬ lich sei, was nicht nur das angestrebte Ziel teilweise vereitle, son¬ dern auch die Gemeinde finanziell ungebührlich stark belaste, da sie dann das übrige von ihr zu erwerbende Terrain nicht in einer Weise verwerten könne, wie es die dafür ausgelegten großen Summen verlangen. Das Expropriationsgesuch war von einem Situationsplan begleitet. Der Rekurrent widersetzte sich der Ex¬ propriation der Parzelle 153. Die kantonale Baudirektion sprach sich am 12. Juni 1907 über das Expropriationsgesuch dahin aus: Die Gemeinde Interlaken könne mit dem Land, das sie auf Grund des Alignementsgesetzes enteignen könne oder freihändig erworben habe, nichts rechtes anfangen; sie müsse im Interesse der Gemeindefinanzen — nicht um ein Geschäft zu machen, son¬ dern um billiger wegzukommen — sowie auch im baulichen In¬ teresse, weil das ihr gehörige Land zur rationellen Bebauung sonst nicht ausreichen würde, auch über die hinteren Parzellen verfügen können. Der Regierungsrat beschloß am 24. September 1907: Es sei dem großen Rat die Bewilligung der nachgesuchten Expropriation zu empfehlen. Dieser Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet: Die Korrektion der Straßen und der Ecke Zentralstraße=Höhestraße in Interlaken sei unstreitig ein dringen¬ des Gebot der Verkehrssicherheit. Nun gedenke aber die Gemeinde nterlaken im Interesse einer rationellen baulichen Entwicklung und Erzielung eines erfreulicheren Stadtbildes den ganzen Häuser¬ block in dem fraglichen Straßenwinkel, nämlich die Parzellen 147 bis 150, 153, 154, 184 und 716, zu erwerben und nach Ab¬ bruch der zum Teil baufälligen, den modernen Forderungen der Hygiene nicht mehr entsprechenden gegenwärtigen Gebäulichkeiten auf diesem Platze einen Monumentalbau zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der Einsprache des Rekurrenten und eines andern Grundeigentümers gegen die Enteignung sei entgegenzuhalten, daß nach Maßgabe wiederholter bundesgerichtlicher Entscheidungen „die „Ermöglichung einer richtigen Anlage städtischer Quartiere und „einer rationellen Verwendung des vorhandenen Baugrundes als „Postulat des öffentlichen Wohles bezeichnet werden kann“ (Ur¬ teil des Bundesgerichts vom 19. April 1884 i. S. Nägeli AS 10 S. 233). Wie durch den Augenschein des Baudirektors gestellt sei, lägen dem vorliegenden Projekt gerade derartige In= teressen und Absichten zu Grunde und werde die gesuchstellende Gemeinde nicht von Motiven spekulativer Natur, sondern in erster Linie von dem Wunsche geleitet, eine Sanierung der mangelhaften und sicherheitsgefährdenden Verkehrsverhältnisse sowie eine ratio¬ nellere bauliche Entwicklung der Ortschaft Interlaken herbeizu¬ führen. Die in § 1 des kantonalen Expropriationsgesetzes vom

3. September 1868 aufgestellte Voraussetzung für die Erteilung des Expropriationsrechts sei daher in casu zweifelsohne vorhan¬ den. Daß ein bestimmtes Monumentalbauprojekt zur Zeit noch nicht vorliege, bilde kein Hindernis für die Erteilung des Expro¬ priationsrechtes, indem schon die Freilegung des Baugrundes an sich als ein Unternehmen von öffentlichem Nutzen bezeichnet wer¬ den könne. Durch Dekret vom 7. Oktober 1907 beschloß der Große Rat, es werde der Einwohnergemeinde Interlaken für die Erwerbung der fraglichen Parzellen das Expropriationsrecht er¬ teilt „im Sinne des gestellten Gesuches und des bezüglichen Be¬ „schlusses des Regierungsrates nach Maßgabe des vorgelegten „Situationsplanes“ C. Durch staatsrechtlichen Rekurs vom 14. Dezember 1907 hat Brennecke beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es sei das Dekret des Großen Nates des Kantons Bern vom 7. Oktober 1907, soweit es sich auf Parzelle 153 beziehe, als verfassungs¬ widrig aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Das angefochtene Dekret möge zwar dem § 1 des kantonalen Expro¬ priationsgesetzes (Forderung des öffentlichen Wohls) genügen; dagegen setze es sich über die in § 2 dieses Gesetzes enthaltenen Requisite hinweg, daß ein bestimmtes Unternehmen geplant sein müsse, dem die Expropriation diene und daß dieses Unternehmen

und der Unternehmer genau bezeichnet sei. Ebenso fehle es an einem Plane des Unternehmens (Art. 13 des Gesetzes). Das Dekret nenne kein Unternehmen, dem die Expropriation dienen solle; der darin angegebene Zweck: die Erwerbung der fraglichen Parzellen, könne selbstverständlich nicht als Unternehmen im Sinne des Gesetzes gelten, und auch der Hinweis auf das Expropria¬ tionsgesetz und den Beschluß des Regierungsrates könne die vom Gesetze verlangte genaue Bezeichnung des Unternehmens nicht er¬ setzen. Dieser formelle Mangel erkläre sich freilich daraus, daß ein gemäß gesetzlicher Vorschrift planmäßig darstellbares Unter¬ nehmen, dem das expropriierte Land zu dienen hätte, gar nicht bestehe. Es sei allerdings von einem zu errichtenden Monumental¬ bau die Rede. Allein wozu dieser zu dienen habe, wie er aus¬ sehen, welche Dimensionen er haben solle, inwiefern er die Par¬ zelle 153 in Mitleidenschaft ziehe, wer der Unternehmer sei, von alledem wisse man nichts. Davon, daß schon die Befreiung des Baugrundes von Gebäuden hier als Unternehmen betrachtet wer¬ den könne, wie der Regierungsrat annehme, könne keine Rede sein, da es sich ja nicht um die Erstellung eines freien Platzes, sondern zugestandenermaßen um die Ersetzung der bestehenden Gebäude durch einen Neubau handle und somit die Freilegung des Baugrundes nicht Zweck, sondern nur Mittel zum Zweck sei. Man dürfe auch nicht sagen, es bestünden für die Liegenschaft des Rekurrenten spezielle sanitätspolizeiliche, hygienische, ästhetische oder finanz=politische Gründe, die deren sofortige Überführung in das Gemeindeeigentum (ohne den Nachweis eines konkreten Ver¬ wendungszweckes) rechtfertigen und gebieten würden. Baufällig¬ keit, sanitarische Insuffizienz des Hauses, das übrigens nicht besser und nicht schlechter sei, als die andern ältern Häuser Interlakens, wären allenfalls Gründe für einen Neubau — und der Rekur¬ rent habe einen solchen in der Tat geplant und die Bewilligung dazu nachgesucht —, nicht aber für einen zwangsweisen Wechsel des Eigentümers. Der zwangsweise Übergang an einen andern Eigentümer wäre erst dann gerechtfertigt, wenn dieser genau sage, was er mit dem Lande anfangen wolle und die allgemeine Nütz¬ lichkeit dieses genau bezeichneten Unternehmens nachweise. Das bloße Zusammenlegen von Grund und Boden sei noch keineswegs eine solche Tat, ein Unternehmen des öffentlichen Nutzens. Aus dem gesagten folge, daß der Rekurrent das Opfer eines nur scheinbar gesetzmäßigen, in Wahrheit gesetzwidrigen oder gesetzlosen Verfahrens, und daß damit ihm gegenüber nicht bloß das Prinzip der Rechtsgleichheit, sondern auch das der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 89 KV) mißachtet sei. D. Der Regierungsrat des Kantons Bern, namens des Großen Rates, und die Einwohnergemeinde Interlaken haben auf Abwei¬ sung des Rekurses angetragen. E. Aus der Replik des Rekurrenten ist noch hervorzuheben; Es handle sich im Grunde bei der geplanten Expropriation um nichts anderes als um ein fiskalisches Geldgeschäft der Ge¬ meinde Interkaken, welche die Kosten der Straßenerweiterung da¬ durch wieder einbringen wolle, daß sie an dem an die korrigierte Straße anstoßenden Land eine Bauspekulation ausführe. Der Tatbestand liege genau gleich wie im Falle Perrin=Charbonnier (AS 31 I Nr. 112), wo das Bundesgericht die Expropriation als unzulässig erklärt habe. Vorliegend werde umsonst versucht, den wahren Sachverhalt dadurch zu verdunkeln, daß von Sanie¬ rung der Verhältnisse in ästhetischer Beziehung, Verschönerung der Ortschaft, Monumentalbau usw. gesprochen werde. Alles dies seien nichts als Worte, so lange sie nicht auf dem festen Unter¬ grunde eines bestimmten, positiven Unternehmungsplanes ruhten, wie das Gesetz ihn vorschreibe. Denn erst am bestimmten Plane könne man ermessen, ob es sich um ein Unternehmen handle, das über den Willens= und Machtbereich des jetzigen Grundeigentümers hinausgehe und dem öffentlichen Wohle diene. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent beschwert sich darüber, daß das angefochtene Dekret des Großen Rates entgegen der Vorschrift des kantonalen Expropriationsgesetzes (§ 2) das Unternehmen und den Unter¬ nehmer, wofür die Enteignung der Parzelle 153 bewilligt wird nicht genau bezeichne, und daß überhaupt kein Unternehmen im Sinne des Gesetzes vorhanden sei; nebenbei wird auch gerügt daß dem Expropriationsgesuch kein Plan des Unternehmens nach der Vorschrift des Art. 13 des Gesetzes beigelegt worden sei. In der Replik sodann wird - in gewissem Widerspruch zur Rekurs¬ schrift — geltend gemacht, daß ferner das Requisit des öffent¬ AS 34 1 — 1908

lichen Wohles im Sinne des Art. 1 des Gesetzes fehle. In die¬ sen Mängeln soll eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und der Eigentumsgarantie (Art. 89 KV) dem Rekurrenten gegenüber liegen. Die Stellung des Bundesgerichts ist in An¬ sehung der beiden Rekursgründe die nämliche: Sowohl vom Standpunkte des Art. 4 BV, wie auch des Art. 89 KV aus kann lediglich geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Expro¬ priation in willkürlicher Auslegung und Anwendung der kanto¬ nalen Bestimmungen bejaht worden sind. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob das öffentliche Wohl der Enteignung zur Seite stehe; auch in dieser Beziehung kommt dem Bundesgericht eine freie Überprüfung des angefochtenen kantonalen Entscheides keineswegs zu, sondern seine Kognition geht wiederum nur da¬ rauf, ob jenes Erfordernis ganz offenbar zu Unrecht, d. h. will¬ kürlich, als erfüllt erachtet worden sei, während es sich in Wahr¬ heit augenscheinlich um die bloße Begünstigung und Befriedigung privater Interessen handelt (AS 31 I S. 21 Erw. 1; S. 658; 32 1 S. 315 Erw. 1).

2. Prüft man darnach das angefochtene Dekret des Großen Rates, so kann zunächst kaum ein Zweifel sein, daß das Vor¬ handensein eines Unternehmens im Sinne des Expropriations¬ gesetzes hier ohne Willkür angenommen werden konnte. Es steht nach den Akten fest, daß u. a. die Parzelle 153 des Rekurrenten expropriiert werden soll, um das darauf stehende Gebäude zu be¬ seitigen und auf das Land in Verbindung mit den angrenzenden Parzellen an der Höhestraße und Zentralstraße ein einheitliches monumentales Gebäude zu erstellen. Das Ziel der Expropriation ist also eine bestimmte bauliche Veränderung des Quartiers, die Errichtung eines baulichen Werkes. Gerade hierauf trifft aber nach gewöhnlichem Sprachgebrauch der Ausdruck Unternehmen, er vom bernischen Expropriationsgesetz nicht näher definiert ist, zu. Der Umstand sodann, daß für den zu erstellenden Monumen¬ immer vom talbau keine näheren Pläne vorliegen, schließt — Standpunkt des Art. 4 BV aus — nicht aus, daß man es mit einem Unternehmen zu tun hat, da man ein bauliches Projekt sehr wohl als Unternehmen bezeichnen kann, auch wenn die Aus¬ führung nur erst in den allgemeinsten Umrissen und nicht in näherer Weise feststeht.

3. Was sodann die Bezeichnung des Unternehmens und des Unternehmers anbetrifft, so verweist das Dekret des Großen Rates auf das Expropriationsgesuch der Einwohnergemeinde In¬ terlaken und den motivierten Antrag des Regierungsrates in Ver¬ bindung mit dem vorgelegten Situationsplan. Aus diesen Akten¬ stücken ist für jeden Interessenten klar und deutlich ersichtlich, daß es sich um das Unternehmen der Freilegung und einheitlichen Überbauung der fraglichen Parzellen handelt und daß die Ge¬ meinde Interlaken hiefür als Unternehmer erscheint. Von einer willkürlichen Mißachtung der gesetzlichen Vorschrift, wonach das Expropriationsdekret Unternehmen und Unternehmer genau be¬ zeichnen soll, kann daher unter keinen Umständen die Rede sein.

4. Mehr nur nebenbei rügt der Rekurrent, daß die Expropria¬ tion bewilligt worden sei, ohne daß dem Expropriationsgesuch ein Plan im Sinne des Art. 13 des Gesetzes beigelegen habe, und er scheint hieraus keinen eigentlichen Beschwerdepunkt machen zu wollen. In der Tat sagt Art. 13 nicht, wie der fragliche Plan beschaffen sein müsse; ein bloßer Situationsplan, aus dem wenigstens die Grundfläche des projektierten Gebäudes ersichtlich ist, konnte daher, ohne Willkür dem Rekurrenten gegenüber, als genügend erachtet werden, wenn es auch sehr fraglich ist, ob rich¬ tigerweise nicht wenigstens eine Planskizze des Gebäudes hätte vorgelegt werden sollen.

5. Die Hauptbeschwerde, die der Rekurrent, ausdrücklich aller¬ dings erst in der Replik, geltend gemacht hat, ist die, daß das Requisit des öffentlichen Wohls fehle. Wenn nun in dieser Hin¬ sicht dem angefochtenen Dekret auch Bedenken entgegenstehen, so kann doch nicht gesagt werden, daß der Große Rat jenes Erfor¬ dernis in willkürlicher Weise bejaht habe. Man kann immerhin in guten Treuen ein öffentliches Interesse darin erblicken, daß in einer Gegend mit ausgesprochen städtischem Charakter, wo wäh¬ rend der Fremdensaison ein gewaltiger Verkehr sich abspielt, an einer Straßenecke mit frisch festgelegten Alignementslinien nicht vereinzelte ältere Gebäude, die in ästhetischer und auch sani¬ tarischer Beziehung zu wünschen übrig lassen, auf unbestimmte Zeit stehen bleiben, daß die Neuüberbauung eines solchen Straßen¬ winkels nicht mehr oder weniger dem Zufall überlassen sein, son¬ dern zur Erzielung einer erfreulichen ästhetischen Wirkung und

behufs rationeller Ausnützung des Bodens in einheitlicher Weise durch einen einzigen Bau mehr monumentaler Art geschehen soll (wenn schon damit die wirkliche Befriedigung der ästhetischen Be¬ dürfnisse noch keineswegs sichergestellt erscheint). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn auch die Parzelle 153 des Re¬ kurrenten an die Gemeinde übergeht. Freilich spielen zugestandener¬ maßen bei der vorliegenden Expropriation auch finanzielle Er¬ wägungen eine nicht unerhebliche Rolle: Die einheitliche bauliche Ausnützung des Landkomplexes durch die Gemeinde soll die mit der Straßenkorrektion verbundenen Kosten vermindern und damit die letztere Operation eigentlich erst ermöglichen. Dieser finan¬ zielle Gesichtspunkt wird, weil mehr fiskalischer Natur, kaum als solcher des öffentlichen Wohls, der eine Expropriation rechtfertigt, anzuerkennen sein. Doch sind keine Anhaltspunkte dafür vorhan¬ den, daß seitens des Regierungsrates, der die örtlichen Verhält¬ nisse durch seine Baudirektion hat untersuchen lassen, und des Großen Rates jenes Moment des öffentlichen Wohls nur vor¬ geschoben sei, um die in Wahrheit verfolgten fiskalischen, privaten Zwecke der Gemeinde Interlaken zu verdecken. Sobald aber die Expropriation ohne Willkür als durch öffentliche Interessen ge¬ fordert betrachtet werden konnte, kann es für die Frage der Zu¬ lässigkeit derselben nichts verschlagen, daß sie zugleich privaten Interessen dient (AS 32 1 S. 316). Gerade dadurch unter¬ scheidet sich aber der vorliegende Tatbestand vom Falle Perrin (AS 31 1 Nr. 112), auf den der Rekurrent in der Replik ver¬ wiesen hat, daß hier — nach nicht willkürlicher Annahme der kantonalen Behörden — neben dem fiskalischen das öffentliche Interesse der Expropriation zur Seite steht, während die im Falle Perrin vom Bundesgericht als unzulässig erklärte Enteignung festgestelltermaßen rein fiskalische Zwecke der Stadt Genf im Auge hatte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.