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38. Arteil vom 13. Mai 1908 in Sachen Haller=Meier gegen Regierungsrat Zug. Angeblich willkürliche Auslegung des zugerischen Gesetzes über das Lotteriewesen, vom 19. Juli 1848. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Tatsachen: A. Aus dem zugerischen Gesetze über das Lotteriewesen vom
19. Juli 1848, welches erlassen worden ist „in Erwägung, daß „das Lotteriespiel verderblich auf das Wohl des Staates wie seiner „einzelnen Bürger und überdies nachteilig auf den Kredit und „guten Ruf des Kantons einwirkt“ —, sind folgende Bestim¬ mungen hervorzuheben: § 1, Abs. 1 und 2: „Es dürfen im Kanton Zug ohne „spezielle Bewilligung des Regierungsrates keinerlei Lotterien oder „lotterieartige Unternehmungen öffentlich oder privatim veran¬ „staltet und ausgespielt werden. — Dawiderhandelnde verfallen in „eine Buße von 50 bis 500 Franken. § 2: „Alles Kollektieren für eine vom Regierungsrat nicht „bewilligte in= oder ausländische Lotterie, unter welcher Form es „immer getrieben werden mag, ist — bei einer Buße von 30 bis „300 Franken — verboten.“ B. Durch Erkenntnis vom 20./21. Januar 1908 verfällte der Regierungsrat des Kantons Zug die Rekurrentin, Frau Char¬ lotte Haller=Meier in Zug, wegen Übertretung des § 1 des kan¬ tonalen Lotteriegesetzes in eine Buße von 300 Fr., nebst Kosten weil sie den Losvertrieb der zwei im Kanton Zug nicht bewillig¬ ten Lotterien zu Gunsten einer neuen katholischen Kirche in Olten und zu Gunsten des Kinderasyls Walterswil (welche Lotterien, laut Aufdruck der Lose: die erstere von der Regierung des Kan¬ tons Nidwalden und die letztere von der Regierung des Kantons Freiburg, genehmigt sind) zugestandenermaßen „ganz übernommen“ habe und diesen Vertrieb, wenn sie auch im Kanton selbst keine Lose abgebe, doch, durch die Annahme der auswärtigen Bestel¬ lungen und die Effektuierung derselben an ihrem Wohnsitz Zug, tatsächlich hier besorge. C. Gegen diesen Strafentscheid des Regierungsrates hat Frau Haller=Meier rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht ergriffen und Aufhebung des Entscheides beantragt. Sie beschwert sich über Verletzung der Garantie des Art. 4 B2 durch willkürliche Anwendung des Lotteriegesetzes, indem sie wesent¬ lich geltend macht: Von den fraglichen Lotterien werde, wie dem Regierungsrat genau bekannt gewesen sei, die eine vom Kultus¬ verein Olten veranstaltet und in Stans ausgespielt, die andere vom katholischen Priesterkapitel des Kantons Zürich veranstaltet und in Freiburg ausgespielt, und es gehe daher schlechterdings nicht an, den Verkauf ihrer Lose von Zug aus, möge derselbe nun die Gesamtheit oder nur einen Teil der Lose umfassen, unter die Strafnorm des § 1 des Gesetzes zu beziehen. Der Losverkauf als solcher, das „Kollektieren“, sei strafbar nur nach § 2 da¬ selbst, der aber hier nicht zutreffe. Ihre Bestrafung in Zug, da¬ für, daß sie Lose nach andern Kantonen versende und verkaufe, involviere eine Verletzung der Souveränität dieser andern Kan¬ tone oder dann des Grundsatzes « ne bis in idem », da wohl jeder Kanton berechtigt sei, den Losvertrieb auf seinem Gebiete unter Strafe zu stellen, sie aber demnach bei Zulassung der vor¬ liegenden Bestrafung Gefahr laufen würde, für dieselbe Handlung doppelt bestraft zu werden.
D. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Er bestreitet, daß die angefochtene Hand¬ habung des Lotteriegesetzes eine Willkür bedeute: Unter den Be¬ griff des Veranstaltens und Ausspielens einer Lotterie falle nicht nur die Konzessionserteilung für dieselbe, sondern die gesamte Tätigkeit ihrer Durchführung, und damit sei gegebenenfalls die Rekurrentin betraut worden. Sie habe in den beiden Kantonen, in denen die fraglichen Lotterien, deren gesamten Vertrieb sie über¬ nommen habe, bewilligt worden seien, kein Geschäfsdomizil, son¬ dern ihr Geschäftsdomizil auch für diesen Vertrieb sei in Zug, wo sich somit jene gesamte Tätigkeit abspiele. Eine andere Aus¬ legung des Gesetzes würde dessen direkter Umgehung Tür und Tor öffnen und das gesetzliche Lotteriebewilligungs= und =auf¬ sichtsrecht der zugerischen Behörde völlig ausschalten, indem dabei sämtliche auswärtigen (kantonalen und ausländischen) Lotterie¬ unternehmungen ihren Vertrieb unbehelligt in den Kanton Zug verlegen könnten. Von Verletzung der Souveränität der übrigen Kantone könne selbstverständlich keine Rede sein, da der hier als strafbar erklärte Tatbestand der zugerischen Jurisdirektion unter¬ stehe, ohne Rücksicht darauf, ob er auch anderwärts mit Strafe bedroht sei;- in Erwägung: Die dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegende, in der Rekursantwort des Regierungsrates näher ausgeführte Ar¬ gumentation erscheint nicht nur nicht als willkürlich, sondern muß vielmehr als dem Sinn und Zweck der angewandten Bestimmung des Lotteriegesetzes durchaus entsprechend und auch mit deren Wortlaut sehr wohl vereinbar bezeichnet werden. Die Übernahme des Gesamtvertriebes einer Lotterie läßt sich jedenfalls ungezwungen als „Ausspielen“ derselben im Sinne des streitigen § 1 bezeich¬ nen. Denn hierunter ist ja nach der eigenen Auffassung der Rekurrentin, welche den jeweilen als Sitz der „Lotteriekommission“ angegebenen Ort — der dem Orte der staatlichen Lotteriebewil¬ ligung entspricht — als Ausspielort bezeichnet, offenbar die Tätig¬ keit der Losherausgabe als solche, im Gegensatz zu deren Ver¬ anlassung, der „Veranstaltung“ der Lotterie zu verstehen. Der wirkliche Herausgabeort der beiden fraglichen Lotterien aber ist unzweifelhaft nicht der jeweilige Ort ihrer staatlichen Bewilli¬ gung, Stans bezw. Freiburg, sondern Zug als der Ausgangs¬ punkt des gesamten Losvertriebs. Dies kommt schon im Aufdruck der Lose selbst in unverkennbarer Weise zum Ausdruck, indem dieselben zwar von ihrem Bewilligungsort datiert, dabei jedoch nur von einer anonymen „Loiteriekommission“ als Ausgabeorgan unterzeichnet sind, während sie daneben, als einzige persönliche Adresse, den Namen der Rekurrentin als „Versandtdepot“ ebenfalls gedruckt aufführen. Die streitige regierungsrätliche Auslegung des § 1 wird denn auch dem aus der einleitenden Erwägung des Gesetzgebers ersichtlichen allgemeinen Zwecke des Lotteriegesetzes durchaus gerecht, denn die Duldung des Gesamtvertriebs der Lose einer Lotterie, deren Verkauf im Kanton selbst nicht gestattet ist, von hier aus nach auswärts kann gewiß sehr wohl als geeignet angesehen werden, „nachteilig auf den guten Ruf des Kantons einzuwirken“. Wieso aber das zugerische Lotteriegesetz, in diesem Sinne ausgelegt, eine unstatthafte Ausdehnung der kantonalen Jurisdiktionshoheit darstellen sollte, ist schlechterdings nicht ein¬ zusehen, da der danach unter Strafe gestellte Tatbestand — Gesamtvertrieb einer im Kanton nicht bewilligten Lotterie vom Kantone aus —, wie der Regierungsrat zutreffend einwendet, vollständig im kanionalen Hoheitsbereich lokalisiert ist; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.