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34_I_164

BGE 34 I 164

Bundesgericht (BGE) · 1908-03-10 · Deutsch CH
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27. Entscheid vom 10. März 1908 in Sachen Boßhard. Arrest und Pfändung. Zulässigkeit der Verarrestierung von im Dritt¬ gewahrsam befindlichen Gegenständen. Prüfungsrecht der Betreibungs¬ behörden; Behauptungspflicht des betreibenden Gläubigers. A. Am 11. November 1907 erwirkte der Rekurrent Walter Boßhard gegen Julius Heußer, Utokulm, gestützt auf einen Ver¬ lustschein aus Konkurs vom Jahre 1901 vom Bezirksgerichts¬ präsidenten von Affoltern als Arrestbehörde einen Arrestbefehl der als zu verarrestierende Gegenstände — neben dem „Lohn des Schuldners als Angestellter seiner Ehefrau“ — nennt: „Die im Gewahrsam des Schuldners gelegenen Vermögensstücke, be¬ stehend in Neuanschaffungen von Wirtschaftsgegenständen“. Zur Vollziehung dieses Arrestbefehles belegte darauf das Betreibungs¬ amt Stallikon am 12. November im Hotel Utokulm auf dem Utliberg das Wirtschaftsmobiliar (137 Gegenstände) mit Arrest. Wie die Vorinstanz feststellt und nicht bestritten ist, wird das ge¬ nannte Hotel von der Ehefrau des Arrestschuldners Heußer be¬ trieben und ist dieser als ihr Angestellter im Geschäft tätig. B. Infolge Beschwerde der Eheleute Heußer hob die untere lufsichtsbehörde den Arrest wieder auf. Hiergegen rekurrierte der Arrestgläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde, wurde aber mit Entscheid vom 22. Januar 1908 aus folgenden Gründen abge¬ wiesen: Da die Ehefrau die Wirtschaft betreibe und der Ehemann nur ihr Angestellter sei, so sei das darin befindliche Wirtschafts¬ mobiliar im Gewahrsam jener. Nun könnten freilich auch im Drittgewahrsam befindliche Sachen gepfändet werden, immerhin aber dann nicht, wenn dafür, daß die Sachen dem Schuldner ge¬ hören, gar keine Anhaltspunkte bestehen, und es nach den An¬ gaben des Gläubigers selbst, der die Pfändung verlange, ausge¬ schlossen sei. Das sei hier der Fall: Warum das Wirtschafts¬ mobiliar und namentlich das neu angeschaffte, dessen Verarrestie¬ rung verlangt werde, dem Ehemann Heußer gehören sollte, sei aus den Akten nicht ersichtlich und vom Rekurrenten Boßhard auch mit keinem Worte angedeutet worden. Dagegen habe sich ergeben, daß das Patent auf den Namen der Ehefrau laute, daß sie den Pachtvertrag mit dem Besitzer des Hotels (Utlibergbahn) auf ihren Namen abgeschlossen und das Hotel schon im Jahre 1902, als sie noch ledig gewesen sei, betrieben habe. Darnach gehöre offenbar das fragliche Mobiliar ihr und nicht dem im Jahre 1901 in Konkurs geratenen Ehemanne. C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Boßhard an das Bundesgericht weitergezogen und auf Bestätigung des Ar¬ restes angetragen. Er bemerkt gegenüber dem Vorentscheide: Es sei Sache des gerichtlichen Verfahrens, festzustellen, ob die Ehe¬ frau Eigentümerin der fraglichen Gegenstände sei. Im Beschwerde¬ verfahren komme dies nicht in Betracht. Der Rekurrent habe auch in diesem Verfahren nicht zu erklären, ob die Ehefrau Eigen¬ tümerin sei oder nicht; die Ehefrau habe sich darüber im gericht¬ lichen Verfahren auszuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Mit Recht macht der Rekurrent geltend, daß das Betreibungs¬ amt und die Aufsichtsbehörden die Frage nicht prüfen können, ob Gegenstände, deren Pfändung oder Verarrestierung verlangt wird, dem Schuldner wirklich gehören. Ein solches Prüfungsrecht be¬ steht nach gegenwärtiger Praxis (Sep.=Ausg. 6 Nr. 69 Erw. 2*) auch nicht in dem Sinne, daß diese Behörden den Pfändungs¬ vollzug dann ablehnen oder wieder aufheben könnten, wenn ihnen nach der Sachlage klar scheint, daß der von einem Dritten er¬ hobene Eigentumsanspruch begründet sei (siehe den zitierten Ent¬ scheid). Eine Ausnahme im Sinne einer solchen Pfändungsver¬ weigerung hat die Praxis (s. Sep.=Ausg. 7 Nr. 21** und Archiv 10 Nr. 111) bisher nur für den Fall gemacht, daß die tat¬

* Ges.-Ausg. 29 I No 118. — **Id. 30 I No 40. (Anm. d. Red. f. Publ.)

sächlichen Anbringen des Gläubigers, auf die er sich für das Eigentumsrecht des Schuldners und gegen dasjenige des Dritten beruft, rechtlich zum vornherein nicht schlüssig, d. h. ungeeignet sind, das behauptete Recht des Schuldners darzutun (was nament¬ lich für die Liegenschaftspfändung in den Kantonen mit Grund¬ buchsystem Bedeutung hat). Nun ist aber nach der Aktenlage die vom Rekurrenten auf¬ geworfene Frage, wie weit das genannte Prüfungsrecht gehe, für die Entscheidung des Falles nicht maßgebend. Denn nicht das ist hier der eigentliche streitige Punkt, was die Aufsichtsbehörden hin¬ sichtlich der Berechtigung des Drittanspruches zu prüfen, sondern das, was der die Pfändung nachsuchende Gläubiger zu behaupten hat, um seinen Anspruch auf Pfändung zu begründen. Der Re¬ kurrent meint nun, er brauche sich, um den Arrestvollzug ver¬ langen zu können, über die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auf¬ fassung, daß die streitigen Gegenstände der Ehefrau des Schuldners und nicht diesem gehören, überhaupt nicht auszusprechen, sondern könne mit seiner Meinung hierüber zurückhalten und habe sich erst in dem nachherigen gerichtlichen Verfahren darüber zu er¬ klären. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich: Ein Begehren um Pfändung bezw. Verarrestierung bestimmter Gegenstände kann, wenn sich die Gegenstände — wie hier — im Drittgewahrsam befinden, gültig, d. h. so daß ihm Folge zu geben ist, nur so ge¬ stellt werden, daß damit ausdrücklich oder implicite zum minde¬ sten behauptet wird, die Gegenstände gehörten dem Schuldner und seien insoweit zulässige Pfändungsobjekte. Da der Rekurrent dies nicht getan, sondern sich unumwunden auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hat, ist sein Rekurs gegen den Vorentscheid, der die erstinstanzliche Arrestaufhebung bestätigt, abzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.