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34_I_160

BGE 34 I 160

Bundesgericht (BGE) · 1908-02-25 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

26. Entscheid vom 25. Februar 1908 in Sachen Spieß und Halff. Betreibung gegen eine Ehefrau: Ungültigkeit, wenn Betreibungsur¬ kunden nicht dem Ehemann als gesetzlichem Vertreter zugestellt sind. Art. 47 SchKG. — Relative Gültigkeit der Pfändung eines Frauengutes bei Gütergemeinschaft trotz Unzulässigkeit der Pfän¬ dung des Frauengutes nach kantonalem Recht. A. Gegen die mit ihrem Ehemanne in Gütergemeinschaft lebende Frau M. Nittmann=Bühler leiteten die Rekurrenten E. Spieß und M. Halff, und ferner Müller & Cie. und Viktor Friedrich Betreibung ein, was zur Bildung der Pfändungsgruppe Nr. 3382 führte, für die am 12. Oktober 1907 Kleider im Werte von 70 Fr. gepfändet wurden. Der Zahlungsbefehl für E. Spieß lautet auf „Frau M. Rittmann=Bühler solidarisch mit Ehemann, ver¬ treten durch ihren Ehemann A. Rittmann“. Die Zahlungsbefehle in den andern Betreibungen aber und wie es scheint auch die nachherigen Betreibungsurkunden fertigte das Betreibungsamt Basel=Stadt in der Weise aus, daß es unter der Rubrik Schuld¬ ner „Frau Rittmann=Bühler, solidarisch mit Ehemann“ nannte, ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. In allen diesen Be¬ treibungen lauten die Bescheinigungen über die (durch die Post erfolgte) Zustellung auf den betreffenden Zahlungsbefehlen dahin, daß die Befehlsurkunden an Dr. A. Rittmann „zugestellt“ worden seien. Inzwischen waren Betreibungen auch gegen den Ehemann Rittmann im Gange, die zu Pfändungen führten. Am 16. Okto¬ ber erklärte Frau Rittmann, daß sie sich diesen Pfändungen für ihre Frauengutsforderung von 92,000 Fr. anschließe. Auf das hin pfändete das Amt am 18. Oktober diese Frauen¬ gutsforderung als Aktivum zu Gunsten der (ungedeckten) Gruppe Nr. 3382. B. Am 26. Oktober hob Hans Weiß gegen die Ehefrau Ritt¬ mann Betreibung an und verlangte am 18. November die Pfän¬ dung. Am 23. November stellte ihm das Amt einen Verlustschein aus mit der Bemerkung: die Schuldnerin sei ausgepfändet; sie besitze nur das in der vorgehenden Gruppe (d. h. 3382) gepfän¬ dete Vermögen; ein Überschuß ergebe sich dort nicht. Weiß führte nunmehr Beschwerde, indem er auf Aufhebung der die Gruppe Nr. 3382 bildenden Betreibungen antrug. Zur Begründung machte er geltend: Die angehobenen Betreibungen seien erlassen worden, als die Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten Rittmann noch bestanden habe, und seien deshalb nach § 10 des kantonalen Ge¬ setzes betreffend eheliches Güterrecht, Erbrecht und Schenkungen unzulässig (welche Bestimmung im Grundsatze ausschließt, daß die Ehefrau für ihre Verpflichtungen während der Gütergemein¬ schaft direkt belangt werde, und vorschreibt, die Rechtsverfolgung dafür habe sich zunächst gegen den Ehemann zu richten). Even¬ tuell seien diese Betreibungen ungültig, weil die Betreibungsur¬ kunden nicht dem Ehemann Rittmann als gesetzlichen Vertreter seiner Ehefrau zugestellt worden seien. C. Am 30. Dezember 1907 erkannte die kantonale Aufsichts¬ behörde in der Sache wie folgt:

1. Die Beschwerde werde abgewiesen. — Dieses Dispositiv wird damit begründet: Der Beschwerdeführer habe die Ehefrau Ritt¬ mann direkt betrieben; sein Zahlungsbefehl sei auf „Frau M. Rittmann=Bühler“ gestellt. Somit sei die Betreibung nach Art. 47 SchKG nichtig, da Frau Rittmann auch noch zur Zeit, als sie der Beschwerdeführer betrieb, in Gütergemeinschaft gelebt und also ihren Ehemann zum gesetzlichen Vertreter gehabt habe. Nach § 12 des Gesetzes betreffend eheliches Güterrecht trete nämlich die Gütertrennung erst ein, wenn die Ehefrau von ihrem Anschlu߬ rechte mit Erfolg Gebrauch gemacht habe und die Gütertrennung im Amtsblatt bekannt gegeben sei. Hienach habe man die Betrei¬ bung des Beschwerdeführers von Amtes wegen aufzuheben, womit seine Beschwerde wegen mangelnder Legitimation abzuweisen

2. Die Betreibungen Weiß (Nr. 37,882), Friedrich (37,238) Müller & Cie. (37,155) und Halff (37,322) werden von Amtes wegen aufgehoben. Dieses Dispositiv nimmt zur Begründung auf die unter Ziff. 1 enthaltenen Erwägungen Bezug.

3. In der Betreibung des E. Spieß (Nr. 32,652) wird die Pfändung des „Guthabens aus Frauengutsforderung an die Pfändungsmasse des Ehemannes“ (Nr. 8 der Pfändungsurkunde) von Amtes wegen aufgehoben. AS 34 I — 1908

Zur Begründung führt hier die Vorinstanz aus: Zur Zeit dieser Pfändung (18. Oktober 1907) habe Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten Rittmann bestanden und sei also eine Pfändung des Frauengutes unzulässig gewesen (Archiv 10 Nr. 16). Die vorgenommene Pfändung müsse deshalb, weil dem ehelichen Güterrecht widersprechend, aufgehoben werden. D. Diesen Entscheid haben nunmehr die Gläubiger E. Spieß und M. Halff rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, der erste mit dem Antrage, die Pfändung vom 18. Oktober für seine Betreibung, der zweite mit dem Antrage, seine ganze Betreibung, samt seiner Pfändung vom 18. Oktober als rechtsgültig zu er¬ klären. Spieß macht geltend, daß eine Aufhebung der unangefochten gebliebenen Pfändung von Amtes wegen sich nicht rechtfertigte; Halff ebenso und im weitern, daß dem Art. 47 durch Zustellung der Betreibungsurkunden an den Ehemann, den gesetzlichen Ver¬ treter der Schuldnerin, Genüge geleistet sei. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab¬ gesehen, der Gläubiger Weiß beantragt dessen Abweisung. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach geltender Praxis (s. z. B. Archiv 1 Nr. 8; AS Sep.¬ Ausg. 6 Nr. 755, Erw. 3 und 7 Nr. 35 S. 171* unten und dortige Zitate) ist eine Betreibung, die entgegen Art. 47 SchKG direkt gegen den Schuldner unter Umgehung seines gesetzlichen Vertreters geführt wird, schlechthin ungültig, kann jederzeit gegen sie Beschwerde geführt werden, und ist sie auch von Amtes wegen von jeder in Sachen zuständigen Behörde (Betreibungsamt, Auf¬ sichtsbehörde), die von ihr Kenntnis erhält, als ungültig zu er¬ klären (stehe in letzterer Beziehung namentlich Archiv 1 Nr. 8). Danach hat die Vorinstanz die Betreibung des Rekurrenten Halff dann mit Recht von Amtes wegen aufgehoben, wenn diese Betreibung in der genannten Weise gegen Art. 47 verstößt. Entsprechend dem hiefür präjudiziellen Bundesgerichtsentscheid in Sachen Bickert (Sep.=Ausg. 10 Nr. 34**) ist das zu bejahen. **Id. 30 I Nr. 71 S. 431. —

* Ges.-Ausg. 29 1 Nr. 124 S. 588 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) *** Id. 33 I Nr. 29 S. 222 ff. Der Zahlungsbefehl lautet kurzweg gegen Frau Rittmann=Bühler, ohne Angabe, daß sie in der Person ihres Ehemannes einen setzlichen Vertreter habe, der im Betreibungsverfahren handeln müsse. Frau Rittmann will also direkt betrieben werden, als eine im Betreibungsverfahren handlungsfähige d. h. betreibungs¬ rechtlich prozeßfähige Person. Darin ändert auch der Umstand nichts, daß die Post die Betreibungsurkunden dem Ehemann Ritt¬ mann ausgehändigt hat. Denn nach dem Inhalte des Zahlungs¬ befehles konnte der Ehemann sie nicht als gesetzlicher Vertreter seiner Ehefrau, sondern nur als eine zur Haushaltung gehörende erwachsene Person im Sinne von Art. 64 SchKG zu Handen der Ehefrau entgegengenommen haben.

2. Was den Rekurrenten Spieß anbetrifft, so steht fest, daß er gültig nach Art. 47 betrieben hat. Im Streite liegt nur, ob die in dieser Betreibung erfolgte Pfändung aufzuheben und zwar von Amtes wegen aufzuheben sef. Mit Unrecht hat das die Vorinstanz bejaht. Allerdings ist nichts einzuwenden, wenn sie, in Anwen¬ dung des kantonalen Rechtes und somit für das Bundesgericht verbindlicher Weise, davon ausgeht, daß in einer gegen die Ehe¬ frau angehobenen Betreibung (die nach Art. 47 gültig geführt wird) vor der Gütertrennung „eine Pfändung des Frauengutes unzulässig sei“, d. h. wohl, daß, solange das eheliche Gesamtgut bestehe, eine Frauengutsforderung nicht oder doch nicht als lässiges Pfändungsobjekt gegeben sei (vergl. auch Sep.=Ausg. Nr. 65 S. 281/82*). Aber damit ist nicht gesagt, daß, wenn eine solche Pfändung nun trotzdem vorgenommen und von keinem Be¬ teiligten innert Frist angefochten worden ist, sie rechtlich keinen Bestand haben könne und jederzeit von Amtes wegen aufgehoben werden müsse. Zu einem solchen amtlichen Einschreiten fehlt es vielmehr an dem erforderlichen zwingenden Interesse. Danach ist ein derartiges „Recht“, wenn ohne Widerspruch gepfändet, be¬ treibungsrechtlich als Pfändungs= und Verwertungsobjekt zu be¬ handeln. Natürlich wird durch die Pfändung der Frage, ob ein wirkliches Recht bestehe oder als vermögenswertes und verkehrs¬ fähiges Recht gelten könne, nicht vorgegriffen.

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. 123 S. 735 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)