Volltext (verifizierbarer Originaltext)
19. Auszug aus dem Arteil des Kassationshofes vom 11. Februar 1908 in Sachen Klingele, Kass.=Kl., gegen Staatsanwaltschaft Aargau, Kass.=Bekl. Tätigkeit des « Bereisens ». — Ein Handelsreisender, der anlässlich eines Kundenbesuches von einem Andern zu einem Dritten geschickt wird, um dort eine Bestellung aufzunchmen, fällt unter die Tax¬ pflicht. — « Verwendung im Gewerbe ». Bei vorzugsweiser Ver¬ wendung im Haushalt liegt sie nicht vor; dass eine Ware so oder anders verwendet werde, ist Sache tatsächlicher Feststellung. Aus den Gründen: (4.) Es ist dem Kassationskläger zuzugeben, daß ein Fall, in dem ein Kunde die zufällige Anwesenheit des Reisenden dazu benutzt, um diesem eine Bestellung aufzugeben, nicht unter das Gesetz fällt. Denn dieses beschlägt das Aufsuchen von Kunden, seiner ganzen Tendenz nach will es dieses regeln. Aber ein der¬ artiger Fall liegt hier nicht vor. Es steht nach den Akten, insbe¬ sondere nach der Aussage des Kassationsklägers selbst in seiner ersten Einvernahme, fest, daß er am kritischen Tag nach Schwader¬ loch ging, um dort Bestellungen aufzunehmen; er befand sich also in Schwaderloch zum Zwecke des Aufsuchens von Kunden, also zu einer Tätigkeit, die als „bereisen“ anzusehen ist. Bei Ausübung dieser Tätigkeit traf er — immer nach seiner eigenen Aussage auf der Landstraße „einen Unbekannten“, der ihn, als Bruder des Knecht (für welchen er einem Joseph Kalt eine Kette verkauft hatte) an seinen Bruder, Meinrad Knecht, wies, „da er verschie¬ denes brauche“, und hierauf gab der Kassationskläger „dem Auf¬ trag Folge“. Der Unbekannte (Otto Knecht) hat also dem Kassa¬ tionskläger nicht etwa spontan eine Bestellung aufgegeben, sondern er hat ihn nur auf eine Gelegenheit, Bestellungen aufzunehmen, aufmerksam gemacht, und ihn zu seinem Bruder gewiesen. Durch diese Tätigkeit unterstützte der unbekannte Dritte lediglich die Reisen¬ AS 34 I — 1908
dentätigkeit des Kassationsklägers, und dieser hörte nicht auf, in seiner Eigenschaft als Reisender tätig zu sein. Der Dritte sprach ganz unbestimmt; die Bestellung mußte noch durch den Besuch des Dritten bei Meinrad Knecht konkretisiert werden. Der Kassa¬ tionskläger ist also als Reisender mit Meinrad Knecht in Ver¬ kehr getreten, und der erste Kassationsgrund erweist sich als un¬ zutreffend. (5.) Zum zweiten Beschwerdepunkt: Verwendung des Handbeils, das der Kassationskläger dem Knecht verkauft hatte, im „Gewerbe“ des Käufers, ist zu bemerken: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Landwirtschaft überhaupt als Gewerbe im Sinne des Patent¬ taxengesetzes angesehen werden könne, falls mit den Vorinstanzen zu sagen ist, daß das fragliche Handbeil wesentlich als Haus¬ haltungsgegenstand zu bezeichnen ist. In letzterm Ausspruche liegt nun aber eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, an welche der Kassationshof durchaus gebunden ist, und an der die Kassa¬ tionsbeschwerde ohne weiteres scheitert. Der Umstand, daß das Handbeil nebenbei auch zu landwirtschaftlichen Zwecken Verwendung findet, schließt nicht aus, daß es vorwiegend als Haushaltungs¬ gegenstand zu betrachten sei. Nach dem Urteile des Kassationshofes vom 22. Oktober 1907 in Sachen Hermes gegen Statthalteramt Meilen“ ist das Anbieten einer Ware (ohne Taxkarte) „stets dann, „aber auch nur dann, taxfrei, wenn zwischen dem besondern, je¬ „weilen in Frage stehenden Gewerbe oder Geschäftsbetrieb und der „Verwendung des betreffenden Handelsartikels ein innerer — im „weitern Sinne technischer — Zusammenhang besteht“, und muß die Verwendung für ein berufliches Bedürfnis vorliegen. Das ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung vorwiegend im Haushalte stattfindet.
* AS 33 I Nr. 132 S. 806 ff., spez. S. 811 Erw. 7. (Anm. d. Red. f. Publ.)