Volltext (verifizierbarer Originaltext)
18. Arteil des Kassationshofes vom 11. Februar 1908 in Sachen Heinrich Frank Söhne, Kass.=Kl., gegen Staatsanwaltschaft Baselstadt, Kass.=Bekl. Art. 15 FG: Einhaltung der 1½ stündigen Mittagspause für Frauen, die ein Hauswesen zu besorgen haben. Ein Verzicht hierauf seitens der Arbeiterinnen ist wirkungsles. Der Kassationshof hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 20. September 1907 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt (Ausschuß) erkannt: Es wird die Firma Heinrich Frank Söhne, vertreten durch Direktor A. Scheuring, wegen Übertretung der §§ 15 Abs. 2 und 19 des Fabrikgesetzes zu einer Geldbuße von 80 Fr. (im Nichteinbringungsfalle zu 16 Tagen Haft) und zu einer Urteils¬ gebühr von 20 Fr. verurteilt. B. Gegen dieses Urteil hat die verurteilte Firma rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bundes¬ gericht ergriffen und Aufhebung des Urteils beantragt. C. Das Appellationsgericht des Kantons Baselstadt, welchem Gelegenheit zur Vernehmlassung auf die Beschwerde geboten worden ist, hat unter Hinweis auf die Begründung, seines Ur¬ teils erklärt, sich zu weitern Bemerkungen nicht veranlaßt zu sehen; in Erwägung:
1. Am 28. Dezember 1906 schrieb der Gewerbeinspektor des Kantons Basel=Stadt der Kassationsklägerin, Firma Heinrich Frank Söhne, welche in Basel eine Zichorienfabrik betreibt, es sei ihm eine Beschwerde zugegangen, des Inhalis, daß in ihrer Fabrik auch verheiratete Arbeiterinnen nur eine Mittagspause von einer Stunde erhalten; er verweise sie daher auf Art. 15 Abs. 2 des Fabrikgesetzes, wonach Frauenspersonen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, eine halbe Stunde vor der Mittagspause entlassen seien, sofern diese nicht mindestens 1½ Stunden betrage, und lade sie ein, falls die Beschwerde begründet sein sollte, künftig dem Gesetze nachzuleben. Hierauf antwortete die Firma (Direktor A. Scheuring) am 3. Januar 1907, ihre behördlich genehmigte und von allen Arbeitern durch Unterschrift bedingungslos aner¬ kannte Fabrikordnung sehe nur eine einstündige Mittagspause (12—1 Uhr) vor, und es sei eine Reklamation hiegegen bei der Direktion nicht erhoben worden; dieser habe nun die verheirateten Frauen zusammenberufen, um ihnen den ihr angezeigten Be¬ schwerdefall mitzuteilen und „sie betr. § 15 zu befragen“; von 18 Anwesenden hätten aber nur zwei eine Mittagspause von 1½ Stunden gewünscht, die übrigen hätten an der bisherigen Pause von einer Stunde festhalten wollen; es handle sich zum großen Teil um besser bezahlte Vorarbeiterinnen; ein Auseinan¬ derreißen ihrer Arbeitsgruppen „eventuell durch Zwangsgesetz, das das Recht auf Arbeit verbietet“, würde für sie einer finan¬ ziellen Einbuße gleichbedeutend sein. In der Folge veranlaßte der Gewerbeinspektor auf Grund neuer Informationen im August 1907 eine polizeiliche Kontrolle des Arbeitsbetriebs der Firma und hierauf die Erhebung einer Strafanzeige gegen dieselbe wegen Übertretung des Art. 15 Abs. 2 FG. Das Polizeigericht des Kantons Baselstadt, vor welchem der Direktor A. Scheuring sich wiederum auf seine Befragung der Arbeiterinnen und auf deren Einverständnis mit der kürzeren Mittagspause berief, gelangte zu einem freisprechenden Entscheide, von der Erwägung geleitet, daß zwar die gesetzlich vorgeschriebene Mittagspause von 1½ Stun¬ den für Frauenspersonen, die ein Hauswesen zu besorgen hätten, durch Privatabmachungen zwischen Fabrikherr und Arbeiterin nicht verkürzt werden dürfe, daß jedoch die Fabrikleitung bezüglich der Feststellung des Vorliegens dieses Tatbestandes ihrer Pflicht ge¬ nüge, wenn sie die Arbeiterinnen auf die ihnen zustehenden Rechte aufmerksam mache und bestimmte Erklärungen von ihnen verlange,
wie dies hier geschehen sei. Diesen Entscheid zog die Staatsan¬ waltschaft unter Festhaltung ihres Strafantrages an das Appel¬ lationsgerichts des Kantons Baselstadt weiter. Hierauf fällte dessen Ausschuß das eingangs erwähnte Straferkenntnis, indem er der Auffassung der ersten Instanz über die zwingende Natur der in Frage stehenden Gesetzesvorschrift beitrat, dagegen auf Grund des erhobenen Zeugenbeweises feststellte, daß tatsächlich mehrere Ar¬ beiterinnen eine Haushaltung zu besorgen hätten, während nicht erwiesen sei, daß die Fabrikleitung sich jeweilen durch Befragen oder auf andere Weise bei der einzelnen Arbeiterin hierüber Ge¬ wißheit verschafft habe, sondern vielmehr feststehe, daß sie direkt einen Druck auf die Arbeiterinnen ausgeübt habe durch Andro¬ hung von Lohnabzug und Entzug der Stelle, falls auf der gan¬ zen gesetzlichen Pause beharrt würde — ein Tatbestand, welcher in Verbindung mit dem weitern Umstand, daß die Firma schon früher zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift aufgefordert worden sei, die Gesetzesübertretung als eine schwere erscheinen lasse. Zur Begründung ihrer Kassationsbeschwerde führt die Firma Heinrich Frank Söhne in erster Linie aus: Das appella¬ tionsgerichtliche Urteil involviere eine Verletzung von Bundesrecht insofern, als Art. 15 FG, entgegen der Annahme dieses Urteils, den Fabrikherrn nicht verpflichte, sich seinerseits zu vergewissern,
d. h. von sich aus Nachforschungen darüber anzustellen, ob die einzelne Arbeiterin ein Hauswesen zu besorgen habe. Solche in¬ dividuelle Eigenschaften (wie auch diejenige der Schwangerschaft oder der kürzlichen Niederkunft einer Arbeiterin) habe die Fabrik¬ leitung vielmehr nur zu berücksichtigen, wenn sie zu ihrer Kennt¬ nis gelangten; jedenfalls habe sie ihrer Pflicht genügt, wenn sie die Arbeiterinnen mit der Bestimmung des Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes bekannt gemacht und sie darüber befragt habe, ob sie ein Hauswesen zu besorgen hätten. Das Appellationsgericht aber sage unrichtigerweise, dies letztere sei nicht geschehen, und auch seine weitere Annahme, daß auf die Arbeiterinnen „direkt ein Druck ausgeübt“ worden sei, um sie zum Verzicht auf die ge¬ setzliche Mittagspause zu bringen, beruhe auf einer Verkennung der Tatsachen, indem es ja in der Natur der Verhältnisse liege, daß eine Arbeiterin, die täglich eine halbe Stunde vor den andern weggehe, nicht mehr als Vorarbeiterin beschäftigt werden könne und durch die Verkürzung ihrer Arbeitszeit bei der Akkordarbeit nen Lohnausfall erleide. Allein diese Argumentation geht in allen Teilen fehl. Die beanstandeten tatsächlichen Feststellungen des Appellationsgerichts involvieren an sich keine Verletzung eidge¬ nössischen Rechts und entziehen sich daher der Überprüfung des Kassationshofs (Art. 163 OG). Sie sind übrigens keineswegs aktenwidrig, sondern im vorliegenden Aktenmaterial durchaus be¬ gründet. Denn aus den Depositionen der vor Polizeigericht abge¬ hörten Arbeiterinnen der Kassationsklägerin geht ohne weiteres hervor, daß verschiedene derselben ein Hauswesen besorgen und daß diese Verhältnisse dem Fabrikdirektor anläßlich ihrer Befra¬ gung und ihres Verzichts auf die 1½ stündige Mittagspause bekannt geworden sind. Und die vom Appellationsgericht einver¬ nommenen zwei früheren Arbeiterinnen der Kassationsklägerin haben bezeugt, daß der Direktor ihre Weigerung, auf die gesetz¬ liche Mittagspause zu verzichten, mit ihrer Absetzung als Vor¬ arbeiterinnen beantwortet und dadurch die übrigen eingeschüchtert habe. Bei solcher Kenninis der Verhältnisse aber war die Fabrik¬ leitung nach der Vorschrift des Art. 15 des Fabrikgesetzes schlecht¬ hin verpflichtet, den betreffenden Arbeiterinnen die 1½ stündige Mittagspause zu gewähren; denn auch der weitere, eventuelle Standpunkt der Kassationsbeschwerde, daß der von den Arbeite¬ rinnen erklärte Verzicht auf die gesetzliche Dauer der Mittags¬ pause rechtlich zulässig sei, erweist sich als unzutreffend. Die zu¬ nächst hiefür vorgebrachte Argumentation, es seien nur die ander¬ weitigen Bestimmungen des Art. 15: „Frauen sollen unter keinen „Umständen zur Sonntags= oder zur Nachtarbeit verwendet wer¬ „den", und: „Vor und nach ihrer Niederkunft dürfen Wöchnerin¬ „nen im ganzen während acht Wochen nicht in der Fabrik be¬ „schäftigt werden“, nach ihrer kategorischen Fassung als zwingen¬ des Recht anzusehen, ist durchaus haltlos. Denn die Wendung der hier streitigen Vorschrift; Wenn Frauenspersonen ein Haus¬ wesen zu besorgen haben, „so sind sie eine halbe Stunde vor der „Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens 1½ „Stunden beträgt“, lautet gewiß nicht weniger kategorisch, als
jene andern Bestimmungen, und ist in gleicher Weise, wie sie, auch im öffentlichen Interesse aufgestellt. Die Vorinftanz verweist mit Recht darauf, daß die Zulässigkeit von Abänderungen gesetz¬ licher Vorschriften durch Vereinbarung zwischen dem Fabrikherrn und den Arbeitern im Gesetze jeweilen ausdrücklich vorgesehen ist nd deshalb nicht vermutet werden darf (vergl. z. B. Art. 10 Abs. 2 und 4; Art. 13 Abs. 1). Und wenn die Kassationsklägerin weiterhin geltend macht, daß sie die Zulässigkeit der fraglichen Vereinbarung jedenfalls in strafrechtlich entschuldbarem Irrtum habe annehmen dürfen, indem das kantonale Departement des Innern (Gewerbeinspektor) ihre Zuschrift vom 3. Januar 1907, worin sie ihm von ihrer Verständigung mit den Arbeiterinnen Kenntnis gegeben, nicht beantwortet habe, was sie als Billigung ihres Vorgehens auszulegen berechtigt gewesen sei, so geht auch dieser Einwand fehl. Das Departement hatte sie mit dem Schrei¬ ben des Gewerbeinspektors vom 28. Dezember 1906 vorbehaltlos zur Nachachtung des Gesetzes aufgefordert und war zu einer weitern Korrespondenz hierüber jedenfalls nicht verpflichtet. Der allfällige Irrtum der Kassationsklägerin über die Bedeutung des Gesetzes vermag dessen Übertretung nach bekanntem Rechtsgrund¬ satze nicht zu entschuldigen; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.