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34_II_800

BGE 34 II 800

Bundesgericht (BGE) · 1908-11-06 · Deutsch CH
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99. Arteil vom 6. November 1908 in Sachen Trittibach, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Aktiengesellschaft Touis Brandt & frère, Bekl. u. Ber.=Bekl. Berufung, Zulässigkeit. Sie ist unzulässig gegen Schiedssprüche, auch solche zweiter Instanz. Art. 58 06. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Kollektivgesellschaft Louis Brandt & frère, Uhrenfabrik in Biel, Nachtwächter gewesen und erhob im März 1907 gegenüber der Beklagten Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Am 19. April 1907 kam zwischen den Parteien ein Kompromiß zustande, welcher

u. a. folgende Bestimmungen enthielt: „Sämtliche aus dem Vertragsverhältnis des Jakob Trittibach „zu der früheren Firma Louis Brandt & frère und deren Rechts¬ „nachfolgerin abgeleiteten streitigen Ansprüche des Trittibach sind „schiedsgerichtlich zu beurteilen. Als Schiedsrichter bezeichnen die „streitenden Parteien den Gerichtspräsidenten von Biel, z. Z. Hrn¬ „Max Neuhaus, Fürsprecher in Biel. Der Schiedsrichter leitet die „Prozeßinstruktion nach den Grundsätzen des ordentlichen Ver¬ „fahrens, wie dasselbe im bern. Zivilprozeßgesetz von 1883 um¬ „schrieben ist. Der Schiedsrichter urteilt in gleicher Weise und ohne „an eine Frist zur Urteilsfällung gebunden zu sein, über die Streit¬ „punkte als erste Instanz und es bleibt den Parteien das Recht der „Appellation (Berufung) an die zuständigen oberen Instanzen aus¬ „drücklich vorbehalten (§ 379 Abs. 2 P). Die Parteien sind von der „Beobachtung der Grundregeln der Eventualmaxime entbunden. Sie „haben sich jedoch aller Weitläufigkeiten bei Folge der Auferlegung „der dadurch verursachten Kosten möglichst zu enthalten. Zustel¬ „lungen, Ladungen und Eröffnungen jeder Art geschehen durch ein¬ „geschriebenen Brief, der die entsprechende Beilage übermittelt. Die „Protokollauszüge über die Verhandlungen während der Instruk¬ „tion können von den Parteien ausgefertigt werden und verdienen „vollen Glauben, wenn sie vom Instruktionsrichter unterzeichnet „oder von den Parteien selbst bezw. ihren Anwälten vidimiert sind. „Weitere Vereinfachungen des Verfahrens können im Laufe des¬ „selben formlos konveniert werden.“ Gestützt auf diesen Kompromiß erfolgte am 6. Juni 1907 seitens des Trittibach „Klage im Schiedsgerichtsverfahren“ mit dem Rechts¬ begehren:

1. Die Société anonyme Louis Brandt & frère sei zu ver¬ urteilen, dem Jakob Trittibach die im Ausstellungsvertrag vom

15. Januar 1898 vorgesehene Vergütung für sogen. Überstunden im Verhältnis zur jeweiligen Lohnung zu leisten,— eventuell: Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die im Anstellungs¬ vertrag vom 15. Januar 1898 vorgesehene Vergütung für sogen. Überstunden im Verhältnis zum dort vorgesehenen Taglohn mit je 45 Cts. für die Stunde zu leisten.

2. Der dem Jakob Trittibach für sogen. Überstunden durch die Société anonyme Louis Brandt & frère geschuldete Betrag sei gerichtlich festzustellen und seit 8. März 1907 als 5 % Zins tragend zu erklären. Der Kläger erklärte, einen Betrag von über 2000 Fr. zu fordern. Die klägerischen Ansprüche seien schiedsgerichtlich zu beurteilen; es werde auf die Kompromißurkunde verwiesen, welche von den Par¬ teien „und dem amtierenden Schiedsrichter erster Instanz“ unter¬ zeichnet sei. B. Nachdem der Gerichtspräsident von Biel mit Entscheid vom

13. Mai 1908 die Klage im Betrage von 2033 Fr. 10 Cts. gutgeheißen hatte, erkannte am 23. September 1908, infolge Appel¬ lation der Beklagten, der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern wie folgt: In Abänderung des schiedsgerichtlichen Urteils ist der Kläger mit seinen Rechtsbegehren abgewiesen. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Beilegung einer Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht zu ergreifen er¬ klärt, mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Entscheides. D. Die einschlägigen Bestimmungen der bernischen Zivilproze߬ ordnung (revidiertes Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivil¬ rechtsstreitigkeiten vom 2. April 1883) lauten: § 379 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2: Hat der Gegenstand des Streites den Wert, durch welchen die Zulässigkeit der Appellation bedingt ist, so kann bei der Übertragung zum Spruche die Weiter¬ ziehung an den Appellations= und Kassationshof vorbehalten werden. Haben die Parteien die Appellation uicht ausdrücklich vorbe¬ halten, so ist solche beim Schiedsspruche in keinem Falle zulässig. § 373 Satz 1: Die gerichtlichen Behörden des Kantons sind verpflichtet, jede innert der Grenzen des § 368 erfolgte Über¬ tragung zum Schiedsspruche anzunehmen. Dazu § 368: Nur Streitigkeiten über Rechtsgegenstände, in betreff welcher den Parteien das willkürliche Verfügungsrecht zu¬ steht, können von diesen der Beurteilung durch Schiedsrichter unter¬ worfen werden; in Erwägung: Wie stets erkannt wurde (vergl. AS 12 S. 144, 22 S. 89 und S. 1064, 23 S. 831), ist die Berufung an das Bundes¬ gericht gegen Schiedssprüche nicht zuläsfig, da dieselben nicht als kantonale Haupturteile im Sinne von Art. 58 OG erscheinen. Nun steht im vorliegenden Falle zunächst außer Frage und wird speziell auch in der Berufungserklärung anerkannt, daß der Ent¬ scheid des Gerichtspräsidenten von Biel d. d. 13. Mai 1908 sich als Schiedsspruch qualifiziert. Fraglich ist nur, ob das gleiche auch vom Entscheide des Appellations= und Kassationshofes d. d. 23. Sep¬ tember 1908 gelte. Diese Frage ist jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ebenfalls zu bejahen. Allerdings hatten die Parteien, wenn auf die zweite oben sub A wiedergegebene Bestimmung des Kompromisses abgestellt wird, nur „den Gerichtspräsidenten von Biel“ „als Schiedsrichter“ be¬ zeichnet, wie denn auch in den Bestimmungen des Kompromisses über das Verfahren formell nur von den Funktionen des Schieds¬ richters die Rede war. Allein abgesehen davon, daß dann in der Klage ganz allgemein bemerkt wurde, die klägerischen Ansprüche seien „schiedsgerichtlich“ zu beurteilen, hatten sich die Parteien in jenem Kompromiß ausdrücklich das Recht der Appellation im Sinne von § 379 der kanionalen ZPO vorbehalten und es war demgemäß der Gerichtspräsident von Biel als erste Instanz bezeichnet worden. Darnach konnte aber der Appellations= und Kassationshof nur als zweite schiedsrichterliche Instanz, also nicht in seiner Eigenschaft als ordentliches staatliches Gericht ur¬ teilen. Anders würde es sich verhalten, wenn im Kanton Bern gegen¬ über allen Schiedssprüchen der Entscheid des obersten kantonalen Gerichtshofes angerufen werden könnte. Dies ist jedoch nach der zitierten Bestimmung der Zivilprozeßordnung nicht der Fall, sondern es bedarf nach derselben eines ausdrücklichen Vorbehaltes der Par¬ teien, ein Vorbehalt, welcher materiell der Ernennung eines zweit¬ instanzlichen Schiedsrichters gleichkommt. Daß übrigens im vorliegenden Falle auch nach der Auffassung der Klagpartei die zweite Instanz ebenfalls als Schiedsgericht zu urteilen hatte, ergibt sich aus dem Umstande, daß der Gerichts¬

präsident von Biel in der Klage (vergl. oben sub A am Schlusse) ausdrücklich als „Schiedsrichter erster Instanz“ bezeichnet worden war, was doch die Existenz eines „Schiedsrichter zweiter Instanz“ voraussetzte.

2. Qualifiziert sich demnach der angefochtene Entscheid des Appel¬ lations= und Kassationshofes, ebenso wie derjenige des Gerichts¬ präsidenten von Biel, als ein Schiedsspruch, so ist eine Berufung an das Bundesgericht nach dem eingangs erwähnten Grundsatze im vorliegenden Falle ausgeschlossen. Hieran wird auch dadurch nichts geändert, daß sich die Parteien im Kompromiß die „Appellation an die zuständigen obern In¬ stanzen“ vorbehalten hatten, worin vielleicht die Absicht lag, sich auch die Möglichkeit einer Anrufung des Bundesgerichts zu sichern. Als staatlicher Gerichtshof kann das Bundesgericht, wie bereits ausgeführt wurde, die Berufung nicht an die Hand nehmen; als dritte schiedsrichterliche Instanz kann das Bundesgericht aber deshalb nicht urteilen, weil es überhaupt (vergl. AS 18 S. 504, 20 S. 864) als solches zur Ausübung schiedsrichterlicher Funktionen ebensowenig berechtigt wie verpflichtet ist und weil insbesondere das OG keine den §§ 373 und 379 der bernischen Zivilprozeßordnung analogen Bestimmungen enthält, ganz abgesehen davon, daß speziell im vorliegenden Falle die Bestimmungen des Kompromisses über Entbindung der Parteien von den Grundsätzen der Eventualmaxime, über Zustellungen, Ladungen und Eröffnungen, über Ausfertigung von Protokollauszügen durch die Parteien, namentlich aber über die Möglichkeit, „weitere Vereinfachungen des Verfahrens im Laufe desselben formlos zu konvenieren“, für das Verfahren vor Bundes¬ gericht nicht passen würden; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.