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98. Arteil vom 10. Oktober 1908 in Sachen
1. Chondens, 2. Gonnod, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Kruse, Bekl. u. Ber.=Bekl. Legitimation zur Berufung: Sie fehlt im Prozess wegen Verletzung des Urheberrechtes einer Partei, die durch Zwischenverfahren als Zivilpartei nicht zugelassen worden war und daher im Endurteil gar nicht als Partei figuriert. — Berufung gegen ein Urteil, das auf Grund eines Rückweisungsentscheides des bundesgerichtlichen Kas¬ sationshofes von der kantonalen Instanz gefällt worden ist. Unzu¬ lässigkeit. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 19. August 1908 hat die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern über die von Choudens gegen Kruse angehobene Straf= und Zivilklage. wegen Verletzung des Urheberrechts erkannt: I. Die Verurteilung des Georg Krufe zu einer Entschädigung von 35 Fr. an die Zivilpartei Choudens (Dispositiv 1 2 des Ur¬ teils des Polizeirichters von Bern vom 24. Dezember 1906) wird¬ als in Rechtskraft erwachsen erklärt. II. Georg Kruse wird von der Anschuldigung auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst vom 23. April 1883, angeblich begangen am
15. März 1897 in Bern, freigesprochen ohne Entschädigung. III. In Anwendung der Art. 368 und 468 StrV werden die Kosten der Zivilpartei Choudons auferlegt. IV. Gemäß Art. 365 Al. 1 letzter Satz StrV ordnet das Ge¬ richt die Zurückstellung des mit Beschlag belegten Notenmaterials an den Eigentümer Georg Kruse an. B. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Zivilkläger Choudens als auch die Erben Gounod rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Choudens stellt die Anträge:
1. Georg Kruse sei der an der Oper Faust begangenen Ver¬ letzung des Urheberrechts (Vervielfältigungsrechtes) zum Nachteil
des Klägers Choudens schuldig zu erklären und zur Bezahlung der Prozeßkosten an den Kläger Choudens zu verurteilen.
2. Es seien daher die Dispositive II und III des angefochtenen rteils aufzuheben.
3. Es sei auch Dispositiv IV des angefochtenen Urteils auf¬ zuheben und die Konfiskation des mit Beschlag belegten Noten¬ materials auszusprechen. Die Erben Gounod beantragen: Es sei das am 17. November 1899 vom Polizeirichter von Bern und am 20. Dezember 1899 von der Polizeikammer ausgefällte Zwischenurteil aufzuheben und die dieser Aufhebung entsprechende prozessualische Verfügung, Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz, anzuordnen; in Erwägung:
1. In tatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Musikver¬ leger Choudens in Paris hat, als Inhaber des Vervielfältigungs¬ rechts an Gounods „Faust“, den damaligen Theaterdirektor von Bern, Georg Kruse, wegen Verletzung des Urheberrechtes an der genannten Oper straf= und zivilrechtlich belangt für eine Auf¬ führung, die am 15. März 1897 stattgefunden hatte. Im Laufe des Verfahrens hatten die Erben (Witwe und Kinder) Gounod das Begehren gestellt, als Zivilpartei zugelassen zu werden; der Polizeirichter hat dieses Begehren unter dem 17. November 1899 abgewiesen und die Polizeikammer hat den hiegegen appellierenden Erben Gounod von Amtes wegen das Forum verschlossen, mit Entscheid vom 20. Dezember 1899, mit der Begründung, der Zivilpunkt erscheine nicht als appellabel. In der Folge hat der Polizeirichter von Bern unterm 24. Dezember 1906 den Ange¬ klagten Krufe der Verletzung des Urheberrechts schuldig erklärt, ihn zu einer Buße von 10 Fr., einer Zivilentschädigung von 35 Fr. an die Zivilpartei Choudens und den Kosten verurteilt, und die Konfiskation des Materials der Oper „Faust“, mit dem die Aufführung stattgefunden hatte, angeordnet. In Abweisung der Appellation des Angeklagten hat die Polizeikammer unter dem
11. Juli 1907 dieses Urteil im wesentlichen bestätigt und dabei das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Zivilent¬ schädigung als in Rechtskraft erwachsen erklärt. Auf Kassations¬ beschwerde des Angeklagten hin hat jedoch der Kassationshof des Bundesgerichts durch Urteil vom 11. Februar 1908 (BGE 341 Nr. 20 S. 131 ff.) das Urteil der Polizeikammer aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses Gericht zurückgewiesen. Daraufhin ist es zu dem in Fakt. A mitgeteilten zweiten Urteil der Polizeikammer gekommen.
2. Was nun zunächst die Berufung der Erben Gounod betrifft, so fehlt ihnen vorab die Legitimation zur Berufung. Denn das angefochtene Urteil hat sich mit dieser Partei gar nicht befaßt und es hatte sich mit ihr nicht zu befassen, nachdem ihr Anspruch, als Zivilpartei zugelassen zu werden, definitiv abgewiesen worden war; die Erben Gounod erscheinen im Verfahren gar nicht als Partei, sie sind daher durch das angefochtene Urteil auch nicht be¬ schwert, und die Legitimation zur Berufung geht ihnen ab. Die Berufung stützt sich denn auch nicht darauf, daß ihnen durch das Endurteil vom 19. August 1908 eine Rechtsverletzung zugefügt worden sei, sondern sie erblicken eine solche im Entscheid des Po¬ lizeirichters vom 17. November 1899, durch den ihr Anspruch, als Zivilpartei zugelassen zu werden, abgewiesen worden ist. Nun wird allerdings dieses Urteil als letztinstanzliches über den Zivil¬ anspruch der Erben Gounod anzusehen sein, da eine Appellation dagegen laut dem Entscheid der Polizeikammer nicht statthaft war. Allein abgesehen von der Frage, ob jenes Urteil als Haupturteil angesehen werden könnte, wäre die Frist zur Berufung längst ab¬ gelaufen. Als Zwischenentscheid im Sinne des Art. 58 Abs. 2 OG aber kann jener Entscheid nicht angesehen werden, so daß er auch nicht von der Berufung gegen das Haupturteil vom 19. August 1908 mitergriffen wird; denn für die Erben Gounod bedeutete jener Entscheid die definitive Beendigung ihres Prozeßrechtsverhält¬ nisses; jener Entscheid ist daher für sie nicht Zwischenentscheid.
3. Dem Kläger Choudens würde die Berufung selbstverständ¬ lich nur mit Bezug auf den Zivilpunkt zustehen; es kann von vornherein keine Rede davon sein, daß das Bundesgericht als Berufungsinstanz den Freispruch von der Strafklage — Dispo¬ sitiv II des angefochtenen Urteils — aufheben könnte, wie die Berufung Choudens das verlangt. Mit Bezug auf den Zivilpunkt aber lag schon für die Polizeikammer ein rechtskräftiges, erstin¬ AS 34 II — 1908
stanzliches Urteil vor; der Zivilpunkt hatte gar nicht mehr den Gegenstand der Beurteilung des angefochtenen Urteils zu bilden. Es fehlt also hier an einem anfechtbaren Entscheide. Eine selbst¬ ständige Berufung hinsichtlich der Kosten ist nach bekauntem Grund¬ satze ausgeschlossen; das Kostendispositiv ist übrigens auf Grund des Entscheides im Strafpunkte erfolgt. Ebenso hängt die Ab¬ weisung des Konfiskationsbegehrens aufs engste mit der Entschei¬ dung im Strafpunkte zusammen. Die ganze Berufung bezweckt denn auch offensichtlich nichts anderes als eine erneute Prüfung des Prozesses durch das Bundesgericht (I. Abteilung) als Be¬ rufungsinstanz, die zu einem vom Entscheide des Kassationshofes¬ bweichenden Resultate führen soll. Das ist aber schon im Hinblick auf die gegenseitige Stellung der verschiedenen Abteilungen des Bundesgerichts zu einander ausgeschlossen. Der Ausspruch des Kassationshofes, daß der Beklagte sich der behaupteten Verletzung des Urheberrechts nicht schuldig gemacht habe, muß hiernach auch für das Bundesgericht als Berufungsinstanz zum mindesten tatsächlich bindend sein (vgl. auch BGE 32 1 S. 166 ff. Erw. 3); eine erneute Prüfung der grundsätzlichen Frage der Verletzung des Urheberrechts, die der Kläger Choudens will, ist ausgeschlossen; hierüber liegt auch für den Zivilpunkt res judicata vor; erkannt: Auf die Berufungen wird nicht eingetreten.