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97. Arteil vom 3. Oktober 1908 in Sachen Burkhardt, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Pulver, Bekl. u. Ber.=Bekl. Zulässigkeit der Berufung: objektive Voraussetzungen und Form. Klage aus Art. 50 ff. OR. wegen ungesetzlicher Verhaftung und Kör¬ perverletzung. Eidgenössisches und kantonales Recht. Ist für die eine Forderung die Kompetenz des Bundesgerichts nicht gegeben, so kann sie für die Streitwertberechnung und damit auch für die Frage, ob mündliches oder schriftliches Verfahren, nicht in Betracht fallen. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Durch Urteil des korrektionellen Gerichts von Bern vom
23. Dezember 1907 war der Beklagte Friedrich Pulver von der An¬ schuldigung auf Mißhandlung und Nachlässigkeit im Amt mangels genügender Schuldbeweise ohne Entschädigung freigesprochen worden der Zivilkläger Burkhardt war mit seinem Enschädigungs= und Kostenbegehren abgewiesen und zu 50 Fr. Verteidigungskosten des Beklagten verurteilt worden. Auf Appellation des Zivilklägers hin hat sodann die Polizei¬ kammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern unter dem 1. Juli 1908 erkannt:
1. Die Zivilpartei, Fried. Burkhardt, wird in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, soweit der Überprüfung unterliegend, mit ihrem gestellten Entschädigungs= und Kostenbegehren abgewiesen. (2. und 3. Kosten.) B. Gegen das Urteil der Polizeikammer hat der Zivilkläger nunmehr rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Er beantragt „gemäß seinen vor den kantonalen Instanzen formulierten Rechts¬ „begehren, es sei in Aufhebung resp. Abänderung des wegen Ver¬ „letzung des Bundesrechts angefochtenen Urteils der bernischen „Polizeikammer, der Beklagte an den Kläger zur Entrichtung einer „Entschädigung von 4000 Fr. nebst Zins à 5% seit 1. Juli „1906, und zwar: „a) wegen ungesetzlicher Verhaftung des Klägers gemäß Art. 50 „und 55 OR von 500 Fr., S
„b) wegen Körperverletzung gemäß Art. 50 ff. OR von 3500 Fr. „sowie zu den sämtlichen erst= und oberinstanzlichen Interventions¬ „kosten zu verurteilen.“ Eine begründende Rechtsschrift ist der Berufungserklärung nicht beigelegt; in Erwägung:
1. Der Kläger erhebt zwei getrennte Ansprüche, die erst unter Zusammenrechnung den für das mündliche Verfahren notwendigen Streitwert von 4000 Fr. erreichen. Falls daher der Anspruch¬ wegen ungesetzlicher Verhaftung der Kompetenz des Bundesgerichts nicht untersteht und somit für die Streitwertbestimmung außer Betracht fallen muß (BGE 20 S. 877 Erw. 2; 27 II S. 529 Erw. 2), so kann auf das Rechtsbegehren betreffend Entschädigung wegen Körperverletzung (für das offenbar ratione materiæ die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben ist) aus dem Grunde nicht eingetreten werden, weil es für dieses am Formerfordernis einer die Berufung begründenden Rechtsschrift (Art. 67 Abs. 4 OG) fehlt.
2. Hinsichtlich jener Frage der ungesetzlichen Verhaftung nun hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beklagte habe dem vom Polizei¬ hauptmann erteilten Haftbefehl unbedingt und ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit desselben Folge leisten müssen; in der Befolgung dieses Befehles könne daher eine schuldhafte Handlung des Be¬ klagten nicht erblickt werden. Die Frage, ob der Beklagte in seiner Stellung als Polizeiorgan bei einer Verhaftung widerrechtlich oder schuldhaft gehandelt habe, wird nun aber in ihrem ganzen Umfang nicht vom eidgenössischen, sondern vom kantonal=öffentlichen Rechte beherrscht; mit ihrer Verneinung fällt die Anwendbarkeit von Art. 50 und 55 OR außer Betracht und damit ist gesagt, daß dieses Entschädigungsbegehren (Berufungsantrag sub a) der Kom¬ petenz des Bundesgerichts entzogen ist.
3. Kann sonach für die bundesgerichtliche Kompetenz nur das zweite Rechtsbegehren in Betracht fallen, so ist auf dieses aus dem in Erwägung 1 angeführten Grunde - Mangel einer Rechts¬ schrift — nicht einzutreten; - erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.