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34_II_745

BGE 34 II 745

Bundesgericht (BGE) · 1908-09-02 · Deutsch CH
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90. Arteil vom 22. Dezember 1908 in Sachen Knuchel & Kahl, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Heiderich, Bekl. u. Ber.=Bekl. Kopie von Plänen und Zeichnungen für eine Zimmerausstattung und Nachahmung dieser Ausstattung. Art. 8, 11 Ziff. 8 UrhRG; Art. 2 MMG. A. Durch Urteil vom 2. September 1908 hat die I. Apellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die Streitfrage: Ist der Beklagte verpflichtet, an die Klägerin 700 Fr. Schaden¬ ersatz nebst 5% Zins seit 18. November 1907 zu bezahlen? erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und in rich¬

tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage, gestützt auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, im vollen Umfang gutgeheißen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin seine Berufungsanträge erneuert und eventuell beantragt, es sei Schadenersatz nach richterlichem Ermessen zu sprechen, weiter even¬ tuell, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen behufs Beweis¬ abnahme, speziell durch Expertise über den künstlerischen Charakter der fraglichen Pläne. Der Vertreter des Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch¬ tenen Urteils angetragen und dabei bemerkt, der Rückweisungs¬ antrag sei, weil nicht schon in der Berufungserklärung gestellt, unzulässig; eventuell hat er seinerseits Rückweisung zur Festsetzung des Schadens, sowie darüber, daß bei der Ausführung des zweiten Zimmers Abänderungen an den übergebenen Plänen vorgenommen worden seien, beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin, die eine Möbelfabrik betreibt, übergab dem Beklagten, der Schreinermeister ist, die Ausführung eines Teils einer Zimmerausstattung in Mahagoniholz nach Plänen, die in ihrem, der Klägerin, Bureau augefertigt worden waren. Der Be¬ klagte fertigte nun noch ein zweites Zimmer nach diesen Plänen an und stellte es in der Gewerbehalle der Kantonalbank aus. Die Klägerin hatte schon vor dieser Ausstellung die Pläne beim Be¬ klagten abholen lassen, und sie belangt nunmehr wegen der ihrer Ansicht nach unbefugten Herstellung des zweiten Zimmers und zweier anderer Zimmer nach ihren Plänen bezw. nach Kopien von solchen den Beklagten auf Schadenersatz, und zwar heute noch einzig gestützt auf die Bestimmungen des UrhRG; die Klagebegründung aus Art. 50 ff. und 110 ff. OR, die sie vor den kantonalen In¬ stanzen vorgebracht hatte, hat sie vor Bundesgericht nicht wieder aufgenommen, offenbar, weil hiefür der Streitwert für die Beru¬ fung fehlen würde.

2. Die Gesetzesbestimmung, die die Klägerin als verletzt be¬ zeichnet, ist Art. 8 UrhRG; die Klägerin vertritt die Auffassung, sowohl die Kopie der Pläne oder Zeichnungen, als auch die An¬ fertigung der Möbel direkt nach den Originalzeichnungen enthalte eine Verletzung der gedachten Bestimmung in sich. Der Beklagte bestreitet, daß es sich um nach Art. 8 UrhRG geschützte Pläne oder Zeichnungen handelt; er hat bestritten, Kopien davon gemacht zu haben, und nimmt weiter den Standpunkt ein, die nach den Plänen hergestellten Möbel seien keine Kunstwerke. Die Vorinstanz hat vorab verbindlich festgestellt, daß eine Vervielfältigung der Zeichnungen als solcher nicht dargetan ist; es kann sich daher nur noch um die Nachahmung durch die Ausführung handeln. Nun sind unter den „technischen und ähnlichen Zeichnungen“ des Art. 8 UrhRG, wie v. Orelli Komm. S. 65 f. zutreffend ausführt, nur die Zeichnungen zu verstehen, bei denen ein wissenschaftlicher, nicht ein künstlerischer Zweck obwaltet. Ein solcher Zweck liegt hier offen¬ bar von vornherein nicht vor. Aber auch abgesehen hievon fallen weder die Pläne noch die nach ihnen hergestellten Möbel unter das UrhdG. Ihr Zweck ist nicht sowohl, der Befriedigung eines ästhe¬ tischen Bedürfnisses zu dienen, als vielmehr der, zum praktischen Gebrauche bestimmt zu sein, wobei die ästhetische Wirkung allen¬ falls als Nebenzweck erscheint. Zeichnungen und Pläne, die diesem Zwecke dienen, können nun aber nicht dem UrhRG unterstehen, sondern nur nach dem Bundesgesetz über die gewerblichen Muster und Modelle (MMG) geschützt sein. Auf die Zeichnungen trifft Art. 2 MMG (vom 30. März 1900) zu: sie stellen eine äußere Formgebung dar, die bei der gewerblichen Herstellung eines Gegen¬ standes als Vorbild dienen soll. Die Befriedigung des ästhetischen Sinnes, die dabei ebenfalls eine Rolle spielt und beim Musterschutz überhaupt eine Rolle spielen muß, da ja das MMG die sog. Ge¬ ist hier schmacksmuster, nicht die Gebrauchsmuster, beschlägt, nicht aus dem Gegenstand sich ergebender Selbstzweck; der Zweck der Zeichnungen ist, als Vorbild für die Herstellung eines Gegen¬ standes zu dienen, und zwar für die gewerbliche Herstellung, da die Klägerin nach diesen Plänen Zimmer auf Bestellungen in ihrer gewerblichen Tätigkeit ausführt oder ausführen läßt. Das schließt aber einen Schutz durch das UrhRG aus. Daß speziell Art. 11 Ziff. 8 UrhRG von der Klägerin zu Unrecht angerufen wird, indem diese Bestimmung nur auf architektonische Pläne Anwen¬

dung findet, hat bereits die Vorinstanz dargelegt. Da demnach die fraglichen Zeichnungen den Urheberrechtsschutz ihrer Natur nach nicht genießen, und es für den Schutz durch das MMG an der notwendigen Voraussetzung der Hinterlegung fehlt, muß die Klage mit den Vorinstanzen abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appel¬ lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Sep¬ tember 1908 in allen Teilen bestätigt.