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34_II_738

BGE 34 II 738

Bundesgericht (BGE) · 1908-07-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VI. Persönliche Handlungsfähigkeit. Capacité civile.

89. Arteil vom 21. November 1908 in Sachen Bernet, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Blauw, Bekl. u. Ber.=Bekl. Persönliche Handlungsfählgkeit der Ehefrau eines Ausländers (Württembergers). — Anwendbares Recht. Art. 32 u. 34 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Art.10 Abs. 2 HfG. — Beurteilung auf Grund des württembergischen Rechts. A. Durch Urteil vom 3. Juli 1908 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage: Hat die Beklagte dem Kläger zu bezahlen 17,287 Fr. 75 Cts. 9 seit 1. November 1903 bis 27. Mai 1904 nebst Zins zu 4½ und Verzugszins zu 5% seit 27. Mai 1904 von 16,837 Fr. 75 Cts.? erkannt: Die Klage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem An¬ trag auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Jahre 1893 verheiratete sich die Beklagte mit dem Württemberger Julius Blauw. Der erste eheliche Wohnsitz war Zürich. Nachdem die Ehegatten nach Luzern übergesiedelt waren, woselbst Blauw eine Bierbrauerei übernahm, unterzeichneten sie am 17. Oktober 1897 gemeinsam folgenden Schuldschein: „Wir Endesunterzeichneten, Eheleute Herr Julius Blauw und „Frau Hermine Blauw aus Luzern, bekennen hiemit, heute Herrn „S. Bernet von Nürnberg nach genauen Berechnungen bis heute „schuldig geworden zu sein für erhaltene diverse Darlehen, ferner „bis heute diverse erhaltene Hopfen und samt laufenden Zinsen „den Betrag von netto sieben und vierzig tausend Franken und „vierzehn Franken auch 90 Cts., welchen Betrag wir vom 1. No¬ „vember d. J. an mit 4½% Zinsen in halbjähriger Zinszahlung „somit 1. Mai 1898 fällig prompt zu bezahlen versprechen. Allen¬ „fälliger Unterpfandseintrag auf Brauerei Lädeli vorbehalten.“ Im Mai 1904 brach über Julius Blauw der Konkurs aus. In diesem Konkurs erhielt der Kläger eine Dividende von 299 Fr. 90 Cts. Außerdem hatte der Vater des Gemeinschuldners 30,000 Fr. an die Schuld abbezahlt. Infolgedessen betrug die Schuld, wie die Parteien übereinstimmend annehmen, am 1. November 1903, unter Hinzurechnung der bis dahin erlaufenen Zinsen, 17,287 Fr. 75 Cts. Der Kläger verlangt nun Bezahlung dieses Betrages, während die Beklagte bestreitet, am 17. Oktober 1897 die zur Eingehung der Verpflichtung nötige persönliche Handlungsfähigkeit besessen zu haben. Die Vorinstanz ist auf folgendem Wege zur Abweisung der Klage gelangt: Werde die Verpflichtungsfähigkeit der Beklagten auf Grund des ehelichen Güterrechtes geprüft, so müsse ihr Vor¬ handensein verneint werden; denn nach dem gemäß Art. 19 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. anwendbaren luzerner Recht habe sich die Beklagte nicht ohne Zuziehung eines Beistandes verpflich¬ ten können. Werde die Streitfrage, was wohl richtiger sei, als eine solche der persönlichen Handlungsfähigkeit betrachtet, so sei nach Art. 34 des zitierten Gesetzes in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die persönliche Handlungsfähigkeit das Recht des Heimatstaates, also württembergisches Recht, maßgebend. Der Inhalt dieses Rechtes sei vom Kläger nachzuweisen. Auf Grund der von ihm beigebrachten Literatur, sowie mehrerer Rechts¬ gutachten, dürfe der Satz, auf dem die klägerische Argumentation sich einzig aufbaue und der daher hier einzig in Vetracht komme, als erwiesen angenommen werden, daß nach dem im damaligen württembergischen Recht als gesetzlicher Güterstand geltenden Er¬

rungenschaftssystem die Ehefrau für sogenannte Sozialschulden zur Hälfte mit ihrem eigenen Vermögen verpflichtet wurde. Um eine solche Sozialschuld handle es sich im vorliegenden Falle. Es sei jedoch zu beachten, daß man es hier mit einem Satz des ehelichen Güterrechts zu tun habe, welcher naturgemäß nur unter der Vor¬ aussetzung Geltung besitze, daß die Eheleute dem allgemeinen würt¬ tembergischen Güterstande der Errungenschaftsgemeinschaft unter¬ worfen waren. Letzteres sei nun aber nicht der Fall, sondern es komme für die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten Blauw das zürcherische Recht zur Anwendung, welches, wie übrigens das luzerner Recht, als ordentlichen Güterstand das System der Güter¬ verbindung vorsehe und für die rechtsverbindliche Eingehung per¬ sönlicher Schulden seitens der Ehefrau die Mitwirkung eines außerordentlichen Beistandes verlange. Auch auf Grund dieser Erwägung müsse sonach die Existenz einer wirksamen Verpflich¬ tung der Beklagten verneint werden. Von den Rechtsgutachten, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat, sind hervorzuheben:

a) ein von drei württembergischen Rechtsanwälten unterzeich¬ netes Gutachten, welches zu dem Schlusse gelangt, daß eine „So¬ zialschuld“ im Sinne des württembergischen Rechts vorliege, für welche die Ehefrau zur Hälfte haftbar sei;

b) ein vom Landgerichte Ravensburg erstattetes Gutachten, welches obigem Gutachten der drei Rechtsanwälte im allgemeinen zustimmi, jedoch folgenden Schlußpassus enthält: „Die Haftung der Ehefrau als Mitschuldnerin (zur Hälfte) „aus ihrer Unterzeichnung des Schuldscheins vom 17. Oktober „1897 setzt voraus, daß die betreffende Schuld die Eigenschaft „einer Schuld der ehelichen Gesellschaft hatte. Dies traf zu, sofern „die zu Grund liegenden Rechtsgeschäfte (Warenkauf und Dar¬ „lehen), wie es inhaltlich des Gutachtens der Fall gewesen zu „sein scheint, von dem Ehemann nach Eingehung der Ehe ge¬ „schlossen worden waren. Andernfalls würde es sich um die Über¬ „nahme einer fremden Schuld (Interzession) seitens einer Frauens¬ „person handeln, ein Rechtsakt, für welchen allerdings das würt¬ „tembergische Recht die Erklärung vor einer Behörde der streitigen „oder nicht streitigen Gerichtsbarkeit als wesentliche, die Gültigkeit „bedingende Form vorschrieb, dessen Gültigkeit aber im Hinblick „auf Art. 317 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs beim „Vorliegen eines Vertragsschlusses, der auf seiten des Gläubigers „ein Handelsgeschäft bildete, nicht beanstandet werden könnte. „(Art. 317 bestimmt, daß bei Handelsgeschäften die Gültigkeit der „Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten „nicht bedingt sei.) Hiebei wäre übrigens nach diesseitiger Auf¬ „fassung für die Bejahung der Frage, ob das Rechtsgeschäft in „gültiger Form zu stand gekommen sei, in allen Fällen die Be¬ „obachtung der am Ort des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen „Vorschriften als ausreichend zu erachten.

2. Die Formalien der Berufung sind erfüllt und der für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Streitwert gegeben. Was die Kompetenz des Bundesgerichts hinsichtlich des anzuwendenden Rechts betrifft, so ist dieselbe jedenfalls insoweit vorhanden, als es sich fragt, ob Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter oder solche des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs¬ fähigkeit verletzt seien.

3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß zwar nach Art. 32 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. die Vorschriften dieses Gesetzes auf Ausländer, welche in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, grundsätzlich „entsprechende Anwendung“ finden, daß aber nach Art. 34 desselben Gesetzes die besonderen Bestimmungen der Staatsverträge, sowie Art. 10 Abs. 2 u. 3 des HfG vorbehalten bleiben. Es gilt also einerseits für die ehegüterrechtlichen Verhält¬ nisse der in der Schweiz domizilierten Ausländer das in Art. 19 ff. des Bundesgesetzes von 1891 näher normierte und — je nach¬ dem, ob es sich um das interne Güterrecht der Ehegatten oder um das Verhältnis zu Dritten handelt — differenzierte Territo¬ rialitätsprinzip, anderseits aber für die Frage der persönlichen Handlungsfähigkeit — sofern nicht etwa ein Staatsvertrag diese Frage abweichend regelt — das Heimatsprinzip; und zwar muß bei der ganz allgemeinen Fassung von Art. 10 Abs. 2 HfG an¬ genommen werden, daß dieses Prinzip für die Handlungsfähig¬ keit aller „Ausländer“, also auch der ursprünglich in der Schweiz heimatberechtigten Ehefrauen von Ausländern Geltung hat, wie

dies bis jetzt vom Bundesgerichte (vergl. AS 20 S. 653 Erw. 4) stets als selbstverständlich betrachtet wurde.

4. Bei dieser Sachlage und dem daraus resultierenden Dualis¬ mus in der Behandlung zweier eng miteinander zusammenhän¬ gender Fragen, stehen der Entscheidung, ob im einzelnen Falle das Recht des Heimatstaates oder aber dasjenige des Wohnortes zur Anwendung zu kommen habe, nicht unerhebliche Schwierig¬ keiten entgegen. Denn einerseits qualifiziert sich, wie das Bundes¬ gericht stets erkannt hat, die Frage, inwieweit eine Ehefrau mit Rücksicht auf die dem Ehemann (oder den Kindern) an ihrem Vermögen zustehenden Rechte dispositionsfähig sei, als eine solche des Ehegüter= (oder Erb=) rechtes; anderseits aber hängt es von den Bestimmungen über die perfönliche Handlungsfähigkeit ab, ob und inwieweit die Ehefrau als solche, d. h. schon mit Rücksicht auf ihre Eigenschaft als Ehefrau, also auch wenn sie kein Ver¬ mögen besitzt, Verpflichtungen eingehen könne. Vergl. einerseits (S 10 S. 250, 13 S. 488, 31 II S. 272; anderseits AS 20 Im vorliegenden Falle ist namentlich auf Grund der Ausfüh¬ rungen des letzten der hievor zitierten Urteile anzunehmen, daß es sich um eine Frage der persönlichen Handlungsfähigkeit handle; denn streitig ist einfach die Gültigkeit eines Verpflichtungsaktes, welcher zu keinem bestimmten, der Disposition der Ehefrau etwa entzogenen Vermögensobjekt oder Vermögenskomplex in einer nähern Beziehung steht. Ist dem aber so, so hängt die Entscheidung des Rechtsstreites wesentlich davon ab, ob nach dem vor Einführung des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches im Königreich Württem¬ berg in Geltung gewesenen Rechte die Beklagte die zu einer solchen Verpflichtung nötige persönliche Handlungsfähigkeit besaß oder nicht. Bei der Prüfung dieser Frage ist die Vorinstanz davon ausge¬ gangen, daß nach Art. 7 des luzern. BGB das württembergische Recht vom Kläger nachzuweisen sei. Nun habe der Kläger aller¬ dings die Existenz eines Rechtssatzes nachgewiesen, wonach im Königreich Württemberg die unter dem System der Errungen¬ schaftsgemeinschaft lebende Ehefrau für sogenannte Sozialschulden (d. h. für Schulden, welche im Interesse der ehelichen Gemeinschaft eingegangen wurden) zur Hälfte mit ihrem eigenen Vermögen haftet; indessen habe man es hier mit einem Satz des ehelichen Güterrechts zu tun, welcher naturgemäß nur unter der Voraus¬ setzung Geltung habe, daß die Eheleute, um die es sich handelt, dem allgemeinen württembergischen System der Errungenschaftsge¬ meinschaft unterstehen, was hier nicht der Fall sei, da das Güter¬ recht der Ehegatten Blauw nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesge¬ setzes von 1891 das zürcherische (d. h. das Recht des ersten ehe¬ lichen Wohnsitzes) sei, nach diesem aber, wie übrigens auch nach luzerner Recht, die Mitwirkung eines Beistandes erforderlich ge¬ wesen wäre. Es sei daher die Existenz einer wirksamen Verpflich¬ tung der Beklagten zu verneinen. Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß es sich nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes von 1891, falls wirklich auf das eheliche Güterrecht abzustellen wäre, nur um dasjenige des Kantons Luzern handeln könnte, da ja nicht ein Rechtsverhältnis der Ehegatten unter sich, sondern die Rechte eines Dritten in Frage stehen. Dieser Punkt ist jedoch schon deshalb nebensächlich, weil die Vor¬ instanz in verbindlicher Weise feststellt, daß in Bezug auf die Not¬ wendigkeit der Zuziehung eines Beistandes bei derartigen Rechts¬ geschäften ein Unterschied zwischen dem zürcher und dem luzerner Recht nicht bestehe. Wesentlich ist nun aber, daß die Vorinstanz mit obiger Argu¬ mentation dazu gelangt, eine von ihr zuerst ausdrücklich dem Hand¬ lungsfähigkeitsrechte des Heimatstaates unterstellte Frage doch wieder als eine solche des Ehegüterrechtes zu behandeln und unter An¬ wendung der ehegüterrechtlichen Normen des Domizilstaates zu beantworten. Insofern würde daher allerdings — von dem logi¬ schen Widerspruch abgesehen — eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 HfG vorliegen.

5. Nun führt aber auch die Beurteilung des Falles auf Grund des württembergischen Handlungsfähigkeitsrechtes als solchen zur Abweisung der Klage und somit zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils im Dispositiv. Abgesehen davon, daß aus dem Urteil der Vorinstanz vielleicht gefolgert werden könnte, es habe der Kläger, welcher nach der verbindlichen Erklärung der Vorinstanz beweispflichtig war, irgend

einen auf die persönliche Handlungsfähigkeit der Ehefrau bezüg¬ lichen Satz des württembergischen Rechtes nicht nachgewiesen, son¬ dern nur einen solchen des württembergischen Ehegüterrechts, und er sei somit seiner Beweispflicht nicht nachgekommen und müsse aus diesem Grunde mit seiner Klage abgewiesen werden — fällt hier namentlich in Betracht, daß nach dem bei den Akten liegen¬ den Gutachten des Landgerichtes Ravensburg das vor 1900 in Geltung gewesene württembergische Recht für Interzessionen von Frauenspersonen die Erklärung vor einer Behörde der streitigen oder nicht streitigen Gerichtsbarkeit „als wesentliche, die Gültig¬ keit des Rechtsaktes bedingende Form“ vorschrieb. Dieser auf die Interzession von Frauen im allgemeinen, also nicht nur von Ehe¬ frauen, bezügliche Rechtssatz war nun aber in der Tat ein solcher des Handlungsfähigkeitsrechtes und nicht des Ehegüterrechtes. Es ergibt sich somit, da eine Interzession zweifellos vorliegt, aus dem auf Veranlassung des Klägers selber eingeholten amtlichen Gut¬ achten, daß nach dem Rechte ihres Heimatstaates, zu dessen An¬ wendung das Bundesgericht nach Art. 83 OG befugt ist, die Be¬ klagte diejenige Handlungsfähigkeit nicht besaß, deren sie bedurft hätte, um durch ihre bloße Unterschrift für Schulden ihres Ehe¬ mannes haftbar zu werden. Daß im übrigen das Landgericht Ravensburg der Ansicht zu sein scheint, es handle sich im vor¬ liegenden Falle nicht um eine Interzession, ändert an diesem Re¬ sultate nichts; denn die Frage, ob eine Interzession vorliege, ist eine solche des konkreten Falles und daher unabhängig von dem eingeholten Rechtsgutachten zu entscheiden. Was aber die Bemer¬ kung des Landgerichtes Ravensburg betreffend die Anwendbarkeit von Art. 317 des deutschen Handelsgesetzbuches betrifft, so bezieht sich dieselbe wiederum nicht auf eine Frage der persönlichen Hand¬ lungsfähigkeit, sondern auf eine solche des Obligationenrechts, wobei selbstverständlich im vorliegenden Falle, wo es sich um eine in der Schweiz eingegangene Verbindlichkeit handelt, auf das württembergische bezw. allgemeine deutsche Recht nichts ankommen kann

6. Muß nach dem gesagten die Klage deshalb abgewiesen wer¬ den, weil die Beklagte die erforderliche Handlungsfähigkeit nach württembergischen Rechte nicht besaß, bezw. weil der Kläger das Vorhandensein dieser Handlungsfähigkeit nicht bewiesen hat, so mag immerhin bemerkt werden, daß die Klage auch dann abzu¬ weisen wäre, wenn die Frage nach der Gültigkeit des streitigen Verpflichtungsaktes als eine solche des Ehegüterrechtes aufgefaßt würde. Denn alsdann käme (nach Art. 10 Abs. 1, in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhälnisse) luzernisches Recht zur Anwendung; nach diesem hätte es aber, wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, der Mitwirkung eines Beistandes bedurft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Oberge¬ richts des Kantons Luzern vom 3. Juli 1908 in seinem Dis¬ positiv bestätigt.