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34_II_638

BGE 34 II 638

Bundesgericht (BGE) · 1908-05-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

75. Arteil vom 24. Oktober 1908 in Sachen Curti & Cie., Kl. u. Ber.=Kl., gegen Mech. Seidenstoffweberei Zürich, Bekl. u. Ber.=Bekl. Kauf (von Seide). — Streitwert. Art.67 Abs. 3 0G. Folgen der Nicht¬ angabe in der Berufungserklärung. — Rechtsanwendung; Bedeu¬ tung der Zürcher Platzusanzen. — Innehaltung der Lieferfrist? A. Durch Urteil vom 22. Mai 1908 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trag auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Kläger Gutheißung, der Vertreter der Beklagten prinzipiell Nichteintreten, eventuell Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kläger verlangen Abnahme und Bezahlung eines Bal¬ lens Seide, welchen sie der Beklagten verkauft hatten und welchen die Beklagte refüsiert hat, weil nach ihrer Ansicht die Lieferungs¬ frist nicht eingehalten worden war. Der über diesen und andere Ballen (insgesamt zirka 1000 Kg.) am 8./9. August 1907 in Zürich, und zwar unbestrittenermaßen auf Grund der „Zürcher Platz=Usanzen für den Handel in roher Seide“ abgeschlossene Vertrag lautete wörtlich folgendermaßen: zirka Kg. 500 18./20. ds. à Fr. 73 75 100 Tage „ „ 500 20./22. ds. à „ 73 — 100 Tage zirka Kg. 1000 Ital. Organzin „Asso"“ Extra, wie gehabt. Lieferung von jedem Titer: je 2 Ballen verteilt auf erste und zweite Hälfte Oktober; je 2 Ballen verteilt auf erste und zweite Hälfte November; 1 Ballen bis 15. Dezember. Der streitige Ballen war der letzte der laut diesem Vertrag liefernden Ballen. Er wurde der Beklagten am 17. Dezember an¬ geboten; diese hatte jedoch bereits am 16. abends den Rücktritt vom Vertrage erklärt. Der 15. war ein Sonntag gewesen. Die einschlägige Bestimmung (§ 28) der erwähnten Platz¬ usanzen lautet: „Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Käufer zur An¬ nullierung des auf den betreffenden Termin entfallenden Quan¬ tums, insoweit nicht nachgewiesene höhere Gewalt an der Verspätung schuld ist. Höhere Gewalt vorbehalten, steht es dem Käufer frei, eine Entschädigung zu beanspruchen. Ist die Lieferungsfrist nicht auf einen bestimmten Tag festgesetzt so wird eine Überschreitung derselben von fünf Tagen toleriert.“

2. Mit Unrecht hat die Beklagte in der heutigen Verhandlung das Vorhandensein des zur Berufung erforderlichen Streitwertes sowie die Anwendbarkeit eidgenössischen Rechtes bestritten und even¬ tuell geltend gemacht, es handle sich bei der Interpretation der Usanzen um Feststellungen tatsächlicher Natur, welche das Bundes¬ gericht nicht überprüfen könne. Der Steitwert wurde zwar entgegen der Vorschrift von Art. 67 Abs. 3 OG in der Berufungserklärung nicht angegeben. Wie je¬ doch das Bundesgericht stets erkannt hat, ist trotz Nichtbefolgung obiger Vorschrift auf die Berufung einzutreten, sofern sich mit AS 34 II — 1908

Deutlichkeit aus den Akten ergibt, daß der gesetzliche Streitwert vorhanden ist. Dies ist hier offensichtlich der Fall, da der Preis des streitigen Ballens über 7000 Fr. betrug; denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist bei zweiseitigen Verträgen behufs Feststellung des Streitwertes nicht etwa auf die allfällige Wert¬ differenz zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern, wie das Bundesgericht stets erkannt hat, auf den Wert der eingeklagten Leistung, also im vorliegenden Falle auf den Kaufpreis, abzustellen. Was die Frage des anzuwendenden Rechtes betrifft, so ist das Rechtsverhältnis der Parteien allerdings auf Grund der Zürcher Platzusanzen für den Handel in roher Seide zu beurteilen. Diese Usanzen stellen sich aber nicht als selbständige Rechtsquelle neben dem eidgenössischen OR dar, als welche sie ja nur Geltung haben könnten, wenn das OR beim Kauf einen ähnlichen Vorbehalt des kantonalen Rechtes enthielte, wie z. B. (in Art. 405 Abs. 2) beim Maklervertrag; sondern es handelt sich hier nur um eine (statt durch jedesmalige mündliche oder schriftliche Übereinkunft über alle Detailpunkte) der Einfachheit halber durch ausdrückliche oder stillschweigende Bezugnahme auf die gedruckten Usanzen von den Kontrahenten vorgenommene Festsetzung des Vertragsinhaltes. Vergl. AS 14 S. 475, 16 S. 163, 23 S. 770. Damit ist zugleich der Einwand der Beklagten erledigt, wonach es sich bei der Interpretation der Usanzen um Feststellungen tat¬ sächlicher Natur handelt. Die Frage, was auf Grund gegebener, von beiden Parteien als authentisch anerkannter Urkunden als Vertragswille zu betrachten sei, ist, wie das Bundesgericht in seiner neuern Praxis stets festgehalten hat, als Rechtsfrage zu betrachten.

3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die Frage, ob und in welchem Sinne im einzelnen Falle ein Fixgeschäft vor¬ liege, d. h. ob, in welcher Weise und mit welchen Folgen der Käufer bei nicht rechtzeitiger Lieferung vom Vertrage zurücktreten könne, im ersten und zweiten Absatz von § 28 der Usanzen ihre Regelung gefunden hat, während die Berechnung der Lieferfristen als solche im dritten Absatz desselben Paragraphen behandelt wird. Nun ist im vorliegenden Falle nicht bestritten und ergibt sich auch deutlich aus Abs. 1 des § 28, daß die Beklagte vom Vertrage ohne weiteres zurücktreten durfte, die Klage also abzu¬ weisen ist, sofern die Lieferungsfrist in der Weise zu berechnen war, wie die Beklagte behauptet. Es braucht daher das Verhält¬ nis von § 28 Abs. 1 zu Art. 122, 123 und 234 OR hier nicht näher untersucht zu werden (ebenso auch nicht dasjenige von § 2 Abs. 2 zu Art. 124 OR); sondern es fragt sich einzig, in welcher Weise nach Abs. 3 in den verschiedenen möglichen Fällen die Liefer¬ frist zu berechnen sei.

4. Die Kläger behaupten, § 28 Abs. 3 bedeute soviel als: „Ist nicht gesagt, die Lieferung habe an einem bestimmten Tag (d. h. weder früher noch später) stattzufinden, so wird eine Überschreitung von 5 Tagen toleriert.“ Für diese Interpretation scheint allerdings auf den ersten Blick der Umstand zu sprechen, daß die Usanzen zur Kennzeichnung der Fälle, in denen eine Überschreitung von 5 Tagen nicht toleriert werde, den Ausdruck „auf einen bestimmten Tag festgesetzt“ brau¬ chen, und nicht den Ausdruck „bis zu einem bestimmten Tag“ Anderseits ist aber zu beachten, daß der am gleichen Ort gebrauchte Ausdruck „Lieferungsfrist“ als solcher im Gegenteil auf eine Liefe¬ rung hindeutet, welche unter Umständen auch früher stattfinden darf als an dem Tage, auf welchen sie erwartet wird. Wie dem jedoch sei, jedenfalls ist bei der vorliegenden Verbindung der bei¬ den nicht zu einander passenden Ausdrücke „Lieferungsfrist“ und „auf einen bestimmten Tag festgesetzt“ die grammatikalische Inter¬ pretation der fraglichen Bestimmung der Usanzen nicht ausreichend. Es ist daher auf Zweck und Bedeutung der Bestimmung zurück¬ zugreifen. In dieser Beziehung ergibt sich folgendes:

5. Würde mit den Klägern angenommen, es habe eine Über¬ schreitung von 5 Tagen nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen werden wollen, wo die Parteien vereinbarten, die Lieferung habe an einem bestimmten Tage (Stichtag) stattzufinden; wo aber Lieferung bis zu einem bestimmten Tage vereinbart sei, habe der Käufer sich stets eine Überschreitung von 5 Tagen gefallen lassen, — so müßte der Käufer, um sich die Lieferung bis einem bestimmten Tage wirklich zu sichern (woran er unter Um¬ ständen ein großes Interesse haben kann), entweder sich Lieferung auf diesen bestimmten Tag versprechen lassen (also, woran er in der Regel kein Interesse hat, eine frühere Lieferung ausschließen) oder aber er müßte sich Lieferung bis zu einem 5 Tage frühern

Termin versprechen lassen. Letzteres wäre ein Umweg, dessen Ein¬ schlagung die vorliegenden Usanzen dem Käufer offenbar nicht zumuten wollten; ersteres aber wäre bei Distanzgeschäften in Seide für den Verkäufer derart onerös, daß es, wie die Vorinstanz fest¬ stellt, im Seidenhandel so gut wie nie vorkommt. Aber auch wenn das Versprechen der Lieferung auf einen be¬ stimmten Tag im Seidenhandel vorkäme, so wäre nicht einzusehen, warum gerade bei einem solchen Versprechen die Respekttage aus¬ geschlossen sein sollten, während sie beim Versprechen der Lieferung bis zu einem bestimmten Tage gewährt würden; denn im letztern Falle kann sich der Verkäufer, da er ja auch einige Tage vor Ablauf der Frist liefern darf, doch zum mindesten ebensogut, wenn nicht noch leichter, darauf einrichten, die Lieferungsfrist genau einzuhalten, als in dem Falle, wo sich der Käufer jede frühere Lieferung verbeten hat. Darum hat denn auch das Gesetz (in Art. 128 OR) die Leistung zu einer bestimmten Zeit und diejenige bis zu einer bestimmten Zeit gleich behandelt. Kann somit die Beantwortung der Frage, ob im einzelnen Falle Respekttage stattfinden, nicht davon abhängen, ob Lieferung an einem bestimmten Tage oder aber Lieferung bis zu einem be¬ stimmten Tage vereinbart wurde, so ist es dagegen mit dem Wort¬ laut der fraglichen Bestimmung sowohl als mit den Bedürfnissen des kaufmännischen Verkehrs durchaus in Einklang zu bringen, wenn angenommen wird, es habe die Gewährung oder Nichtge¬ währung von Respekttagen von der mehr oder minder präzisen Bezeichnung des Lieferungstermines abhängig gemacht werden wollen. Nun war es bei Festsetzung der Usanzen gewiß nahe¬ liegend, ein sogenanntes Respiro in denjenigen Fällen zu gewäh¬ ren, wo über die Berechnung der Lieferfrist Zweifel entstehen können, ein solches Respiro aber nicht zu gewähren, wo jeder Zweifel ausgeschlossen ist. Abgesehen davon fällt in Betracht, daß sich in der mehr oder minder genauen Bezeichnung eines Termins in der Regel das mehr oder minder große Interesse des Gläubi¬ gers an der Einhaltung dieses Termins, sowie die mehr oder minder große Leichtigkeit für den Schuldner, innerhalb dieses Ter¬ mins zu leisten, dokumentieren wird. Es war daher auch aus diesem Grunde naheliegend, Respekttage nur in den Fällen zu gewähren, wo der Endpunkt der Lieferfrist weniger genau bezeichnet wurde.

6. All diese Erwägungen führen dazu, mit der Vorinstanz den 28 Abs. 3 der vorliegenden Usanzen in dem Sinne zu inter¬ pretieren, daß eine Überschreitung des Lieferungstermins um 5 Tage dann toleriert werden wollte, wenn dieser Termin in weniger be¬ stimmter Weise bezeichnet wurde (z. B. „Lieferung Ende des Mo¬ nats", „in der ersten Hälfte des Monats August“, „nächste Woche“ usw.), daß aber eine Überschreitung der Lieferfrist ausgeschlossen sein sollte, wenn als Endpunkt derselben ein ganz bestimmter Tag angegeben wurde, z. B. durch Gebrauch des Ausdrucks „Lieferung bis spätestens nächsten Dienstag“, oder, wie in casu, mit den Worten „bis 15. Dezember“. Darnach war aber im vorliegenden Falle die Beklagte berechtigt, am 16. Dezember, abends, wie sie es getan hat (da der 15. ein Sonntag war), vom Vertrage zu¬ rückzutreten. Die Klage ist somit von der Vorinstanz mit Recht abgewiesen worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels¬ gerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 1908 bestätigt.