opencaselaw.ch

34_II_606

BGE 34 II 606

Bundesgericht (BGE) · 1907-10-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

69. Arteil vom 18. November 1908 in Sachen Ferdinand von Arx Söhne, Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Husi, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Entschädigungsanspruch der Mutter bei Tod des — unterstützungs¬ pflichtigen, ledigen — Sohnes; Berechnung. — Kapitalisierung der Unterstützungsrente. — Zufall oder Verschulden des haftpflichti¬ gen Unternehmers? (Ausserachtlassen von Schutzmassregeln.) — Verzinsung der Haftpflichtentschädigung, speziell bei vorbehalt¬ losem Anbieten einer Entschädigung. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 10. Oktober 1907 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagtschaft ist in Abänderung des Amtsgerichtsurteils von Olten=Gösgen vom 17. Juli 1907 gehalten, der Klägerin zu bezahlen die Summe von 3981 Fr. 80 Cts., nebst Zins zu 5% vom 21. Januar 1907. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den An¬ trägen:

1. Es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils zu er¬ soweit kennen, das Klagebegehren sei ganz abgewiesen, eventuell es den von der Beklagten mit Schreiben vom 23. März 1907 der Klägerin zur Verfügung gestellten Betrag von 1800 Fr. und die Entschädigung von 8 Fr. für Beerdigungskosten übersteige.

2. Eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen, in dem Sinne, daß dasselbe, vorgängig der Entscheidung, eine Expertise über die mutmaßliche Lebensdauer der Klägerin, sowie über die in Beweissatz 18 der Duplik zum Beweise verstellten Tatsachen be¬ treffend das Verschulden der Beklagten, eventuell nach der einen oder nach der andern Richtung, anzuordnen habe. C. Die Klägerin hat sich dieser Berufung innert nützlicher Frist angeschlossen und beantragt, das obergerichtliche Urteil sei dahin abzuändern, daß die Beklagte ihr die eingeklagte Entschädi¬ gung von 4400 Fr. 80 Cts., nebst 5% Zins seit dem 21. Ja¬ nuar 1907, „vollumfänglich“ zu bezahlen habe, eventuell sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen. D. In ihren Rechtsantworten haben die Parteien je auf Ab¬ weisung der gegnerischen Berufung angetragen. E. Während die Streitsache in der Berufungsinstanz hängig war, hat die Beklagte beim solothurnischen Obergericht eine Neu¬ rechtsklage eingereicht, mit den Begehren, das obergerichtliche Urteil vom 10. Oktober 1907 sei in der Weise abzuändern, daß

1. die darin gestützt auf Soldans Tabelle für „gesunde Leben“ ausgerechnete Entschädigungssumme angemessen reduziert werde, da die Klägerin nicht eine gesunde Person sei;

2. die Annahme eines Verschuldens der Beklagten verworfen und aus diesem Grunde die zugesprochene Entschädigung um einen Zufallsabzug gekürzt werde. Es ist deshalb der Berufungsentscheid gemäß Art. 77 OG bis nach Erledigung des Neurechtsverfahrens ausgesetzt worden. Durch Urteil vom 26. September 1908 hat nun das Ober¬ gericht erkannt, es seien nicht genugsam Gründe ins Recht geführt worden, um das Urteil des Obergerichts vom 10. Oktober 1907 zu Gunsten der Revisionsklägerin zu ändern. F. Hierauf hat die Beklagte in einem „Nachtrag zur Berufungs¬ erklärung“ ihr Berufungsbegehren dahin zu modifizieren erklärt, daß sie auf eine weitere Expertise über die mutmaßliche Lebens¬ dauer der Klägerin verzichte, unter dem Vorbehalt, daß bei An¬ wendung der Mortalitätstabelle für „gesunde Leben“ an der Ent¬ schädigungssumme mit Rücksicht auf die festgestellten körperlichen Defekte der Klägerin aus Gründen der Billigkeit immerhin ein erheblicher Abstrich zu machen sei. G. Die Klägerin hat diesem Nachtrag gegenüber an ihrem Rechtsstandpunkte festgehalten; in Erwägung:

1. Gottlieb Hust, geb. 1884, der Sohn der am 30. April 1854 geborenen Klägerin Wwe. Husi=v. Wartburg, erlitt als Zimmer¬ mann im Dienste des der Gewerbehaftpflichtgesetzgebung unter¬ stehenden Baugeschäfts der beklagten Firma Ferdinand von Arx AS 34 I1 — 1908

Söhne in Olten, am 21. Januar 1907 folgenden Unfall. Er war auf einem 3—4 M. hohen Gerüst eines Neubaus in Olten damit beschäftigt, zirka 4 M. lange Laden, die von unten befind¬ lichen Arbeitern auf der Außenseite des Gerüsts angelehnt wurden, zu sich heraufzuziehen, als er kopfüber zu Boden stürzte und sich einen Schädelbruch zuzog, der seinen augenblicklichen Tod zur Folge hatte. Die direkte Veranlassung seines Sturzes ist nicht aufgeklärt, fest steht nur, daß das Gerüst mit etwas Schnee bedeckt und des¬ halb glatt war, und daß sich darauf, hinter dem Verunfallten ge¬ gen die Mauer gelehnt, mehrere Mansardenfenster („Oblichter“ von ziemlich großem Gewicht befanden, deren eines nach dem Un¬ fall auf dem Gerüstboden lag. Das Gerüst hatte keine sogenannte Brustwehr, die vor dem Herunterfallen geschützt hätte. Wegen dieses Unfalls ihres Sohnes Gottlieb, der noch drei lebende Ge¬ schwister hat (Amalie, geb. 1879, Jakob, geb. 1887, und Lisette, geb. 1892), hat die Mutter Husi gegen seine Arbeitgeberin ge¬ stützt auf Art. 6 FHG die mit ihrer Anschlußberufung im vollen Umfange aufrecht erhaltene Entschädigungsforderung von 4400 Fr. 80 Cts., inklusive 8 Fr. Beerdigungskosten, eingeklagt.

2. Streitig ist nur die Höhe der der Klägerin gebührenden Entschädigung; denn die Beklagte hat ihre Haftpflicht grundsätz¬ lich anerkannt, indem sie der Klägerin schon vor dem Prozeßbe¬ ginn, mit Zuschrift vom 23. März 1907, unter ausdrücklicher Wahrung ihres Rechts, weitergehende Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, einen Entschädigungsbetrag von 1800 Fr. angeboten und dieses Angebot im Prozesse stets aufrechterhalten hat. In diesem Sinne, d. h. mit Vorbehalt der danach als von Anfang an außer Streit befindlich betrachteten 1800 Fr., ist nämlich, laut der Berufungsbegründung, auch das prinzipale Berufungsbegehren der Beklagten um gänzliche Abweisung der Klage zu verstehen. Die Differenzen der Parteien betreffen die Größe der als pflichtige Unterstützung zu betrachtenden Verdienstquote, die Grundlage ihrer Kapitalisierung, die Frage des Zufallsabzuges und die Zinsbe¬ rechnung.

a) In Anwendung des soloth. ZGB, wonach (§ 510) die Kin¬ der pflichtig sind, ihre Eltern im Bedürfnisfalle nach ihrem Ver¬ mögen anständig zu unterstützen, hat das Obergericht angenom¬ men, daß der z. Zt. seines Todes 22½ jährige, ledige Verun¬ fallte mit einem Jahresverdienst von 1232 Fr. (für 280 Arbeits¬ tage zu 4 Fr. 40 Cts.) rechtlich verpflichtet gewesen wäre, zunächst, bis zu seiner voraussichtlichen Verheiratung, deren Eintritt es mit der ersten Instanz auf sein 29. Altersjahr angesetzt hat, 400 Fr., und hierauf noch 200 Fr. per Jahr, an den Unterhalt der Klä¬ gerin beizusteuern. Die Beklagte verlangt erhebliche Reduktion dieser beiden Ansätze und Herabsetzung des Heiratsalters, während die Klägerin eine Erhöhung des ersteren Ansatzes auf 440 Fr. mit Erstreckung bis zum 30. Altersjahr des Verunfallten fordert. Nun kann aber dieser Unterscheidung einer Periode vor und einer solchen nach der mutmaßlichen Verheiratung des Getöteten, mit zeitlich bestimmter Abgrenzung und einmaliger Abstufung des Unterstützungsansatzes auf den Zeitpunkt dieses Ereignisses, über¬ haupt nicht beigepflichtet werden. Denn eine solche Unterscheidung erscheint nicht nur in ihrer bestimmten Festlegung des voraus¬ sichtlichen Heiratsalters des Verunfallten als durchaus willkürlich und unhaltbar, weil in dieser Hinsicht jedes konkreten Anhalts¬ punktes entbehrend, sondern wird, mit der daran geknüpften ein¬ maligen Abflufung des Unterstützungsansatzes, den wirklichen Lebens¬ verhältnissen auch positiv nicht gerecht, indem die Unterstützungs¬ möglichkeit und damit die Unterstützungspflicht eines Sohnes ge¬ genüber seinen Eltern nicht mit dem Eintritt seiner Verheiratung sofort auf das zukünftige Minimum sinkt, sondern sich naturge¬ mäß von diesem Zeitpunkte an und mit der spätern Vermehrung der neugegründeten Familie graduell vermindert. Die Vermeidung augenscheinlicher Willkür in der Würdigung dieser ungewissen und genauer Feststellung entzogenen Momente dürfte sich wohl am ehesten, wie bisher üblich, durch Annahme eines, für die ganze mutmaßliche Unterstützungszeit einheitlichen Durchschnittsansatzes erreichen lassen, bei dessen Bemessung der jeweiligen Möglichkei der zukünftigen Verheiratung eines bei seinem Tode noch ledigen Verunfallten bloß in allgemeinem Sinne, gleich wie den übrigen, dabei in Betracht fallenden Faktoren, Rechnung getragen wird. Was die Größe dieses Ansatzes im gegebenen Falle betrifft, dürfte nach der bisherigen Praxis, wenn berücksichtigt wird, daß der Ver¬ dienst des Getöteten noch in etwelchem Maße hätte steigen können,

sowie auch, daß die neben ihm zum Unterhalt der Klägerin ver¬ pflichteten drei Geschwister, nach den nicht aktenwidrigen Feststel¬ lungen des kantonalen Richters über ihre Gesundheits= und Er¬ werbsverhältnisse, kaum jemals erhebliche Unterstützungsbeiträge zu leisten imstande sein werden, die Annahme einer Unterstützungs¬ verpflichtung jenes von durchschnittlich 250 Fr. per Jahr, den Verhältnissen angemessen sein.

b) Was sodann die Kapitalisierung dieses jährlichen Unter¬ stützungsbetrages betrifft, macht die Beklagte geltend, daß die wahr¬ scheinliche Lebensdauer der Klägerin mit Rücksicht auf deren bereits gestörte Gesundheit nicht nach der nur für „gesunde Leben“ gel¬ tenden Tabelle bei Soldan (auf welche die kantonalen Instanzen abgestellt haben) bestimmt werden dürfe, sondern jedenfalls geringer (etwa, nach der bei Karup, Handbuch der Lebensversicherung, dem die fragliche Soldan'sche Tabelle entnommen sei, daneben aufge¬ führten Tabelle für „kranke Leben“, auf bloß 16,5 statt, wie normal, auf 18,5 Jahre) zu bemessen sei. Allein dieser Einwand wird ohne weiteres widerlegt durch das im Neurechtsverfahren erhobene und vom Obergericht für die Berufungsinstanz verbind¬ lich berücksichtigte Expertengutachten. Denn die Experten haben ausdrücklich festgestellt, die bei der Klägerin vorhandenen organi¬ schen Veränderungen (Lungenerweiterung leichten Grades, begin¬ nende Arterienverkalkung und eine geringe Veränderung an einer Herzklappe) seien lediglich Alterserscheinungen, wie sie bei einer Großzahl von Menschen aufträten, und vermöchten wohl ihre Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen, dagegen sei unmöglich, vor¬ auszubestimmen, daß dadurch eine Verkürzung ihrer Lebensdauer bedingt werde. Es ist deshalb mit dem kantonalen Richter die aus der Soldan'schen Tabelle ersichtliche normale Wahrscheinlichkeits¬ Lebensdauer für die Klägerin, von rund 18 Jahren, in Rechnung zu setzen. Danach ergibt sich beim Rentenbetrag von 250 Fr. nach Soldans Tabelle II (zu 4%) ein Rentenkapital von 3164 Fr. und mit Einschluß der 8 Fr. Beerdigungskosten ein Gesamtschadens¬ betrag von 3172 Fr.

c) Das Obergericht hat den von der Beklagten geforderten Zufallsabzug, gemäß Art. 5 litt. a FHG, abgelehnt, indem es aus der Tatsache des Fehlens einer Brustwehr an dem verhäng¬ nisvollen Gerüst, die nach Ziff. 10 einer Anleitung des eidg. Fabrikinspektors zur Verhütung von Unfällen im Baugewerbe, vom 12. Februar 1898, erforderlich gewesen wäre und nach An¬ nahme des Gerichts den Absturz des Verunfallten verhindert hätte, ein Verschulden der Beklagten abgeleitet hat. Demgegenüber be¬ hauptet diese in ihrer Berufungsbegründung, die Anbringung einer solchen Brustwehr sei bei Gerüsten fraglicher Art im Kan¬ ton Solothurn und speziell in Olten nicht üblich, die Brustwehr wäre für die Arbeit des Verunfallten, bei welcher er abgestürzt sei, hinderlich gewesen und hätte überdies den Unfall nicht ver¬ hindern können, weil anzunehmen sei, daß sie durch das hinter dem Verunfallten in Bewegung geratene schwere „Oblicht“, wel¬ ches wohl die direkte Urfache des Unfalls bilde, weggeschlagen worden wäre. Das Obergericht hat jedoch im Neurechtsverfahren gestützt auf die Aussagen der Zeugen Otto Nünlist und Theodor Flury aktengemäß und für den Berufungsrichter verbindlich fest¬ gestellt, daß die Arbeit des Verunfallten (Heraufziehen der Laden) durch eine Brustwehr des Gerüsts weder verunmöglicht, noch auch nur erschwert worden wäre. Ferner hat es die angebliche „Nicht¬ üblichkeit“ dieser Schutzvorrichtung angesichts der sie ausdrücklich vorschreibenden Anordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Recht als unerheblich erachtet. Und die zur Bestreitung der Kau¬ salität des Fehlens einer Brustwehr für den Unfall aufgestellte Behauptung, daß eine solche Brustwehr durch das in Bewegung geratene „Oblicht“ weggeschlagen worden wäre, fällt — abgesehen von der Frage ihrer prozessualen Zulässigkeit, da sie sich in dieser bestimmten Formulierung erst in der Berufungsbegründung (Nach¬ trag) findet — jedenfalls deswegen außer Beiracht, weil keines¬ wegs feststeht, ob das nach dem Unfall auf dem Gerüstboden lie¬ gende „Oblicht“ wirklich durch direktes Umstürzen (Umkippen) oder nicht vielmehr durch bloßes Ausgleiten seines Fußes auf dem schneebedeckten Gerüste, wobei eine Berührung der Brustwehr wohl nicht möglich gewesen wäre, in diese Lage gekommen ist. Es muß somit der obergerichtlichen Beurteilung der Verschuldensfrage ohne weiteres beigetreten und die von der Beklagten in diesem Punkte auch nachträglich noch verlangte Beweisergänzung als überflüssig abgelehnt werden. Auch ein anderweitiger Abzug von

der festgestellten Schadenssumme rechtfertigt sich bei Bestimmung der zuzusprechenden Entschädigung nach den Umständen des Falles nicht. Insbesondere kann von einem solchen Abzug mit Rücksicht auf die Kränklichkeit der Klägerin, wie ihn die Beklagte in ihrem „Nachtrage zur Berufungserklärung“ fordert, nicht die Rede sein, da dieses Moment nach dem sub b oben ausgeführten überhaupt nicht als relevant erachtet werden kann.

d) Über die Zinspflicht endlich ist zu bemerken: Die Verzin¬ sung der Haftpflichtentschädigung hat grundsätzlich vom Unfalls¬ tage an zu erfolgen, weil es sich dabei nicht um einen Verzugs¬ zins im Sinne des Art. 119 OR, sondern vielmehr um einen, nach Gesetz zum vollen Schadensersatz gehörenden Schadenszins handelt (vergl. Hafners Komm. zu Art. 119 OR, Anmerkung 1b). Und zwar ist hiefür der bisher übliche Zinsfuß von 5% zuzu¬ lassen, aus der Erwägung, daß der mangels sofortiger Abfindung vor deren Eintritt zu anderweitiger Geldbeschaffung genötigte Ent¬ schädigungsberechtigte zur Zeit im allgemeinen wohl einen so hohen Zins wird entrichten müssen. Danach aber kann der Entschädi¬ gungsberechtigte diesen Schadenszins nicht fordern, wenn und so¬ weit er eine ihm vorbehaltlos — unbeschadet seiner vermeintlich weitergehenden Ansprüche angebotene Anzahlung ablehnt, wie die Klägerin dies hinsichtlich der ihr am 23. März 1907 zur Verfügung gestellten 1800 Fr. getan hat. Für solche Entschädi¬ gungsbeträge schuldet der Haftpflichtige vielmehr nur den laufen¬ den Geldzins, welcher hier auf 4% anzusetzen ist. In diesem Sinne bedarf das obergerichtliche Zinsendispositiv der Berichti¬ gung; erkannt: In teilweiser Gutheißung der Hauptberufung der Beklagten wird die von dieser an die Klägerin zu bezahlende Entschädigung, in Abänderung des Dispositivs 1 des Urteils des soloth. Ober¬ gerichts vom 10. Oktober 1907, herabgesetzt auf insgesamt 3172 Fr., nebst Zins zu 5%: vom 21. Januar bis 23. März 1907, und seither zu 4% von 1800 Fr. und zu 5¼ vom Restbetrage. Im übrigen wird das obergerichtliche Urteil bestätigt.