Volltext (verifizierbarer Originaltext)
70. Arteil vom 25. November 1908 in Sachen Brauerei Warteck, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Müller-Thommen Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 4 Nov. z. FHG. Hilfsarbeit. (Arbeit am Eiswerk einer Brauerei.) Das Bundesgericht hat da sich ergibt: A. Durch Urteil vom 28. August 1908 hat das Appellations¬ gericht Baselstadt erkannt: Beklagte wird zur Zahlung von 3853 Fr. 45 Cts. nebst 5% Zins seit 22. August 1908 an Kläger verurteilt. Die erste Instanz, das Zivilgericht Baselstadt, hatte durch Ur¬ teil vom 16. Juli 1908 die Klage im Betrage von 4053 Fr. 45 Cts. nebst Zins gutgeheißen. B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat die Beklagte die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei die Klage gänzlich abzuweisen. C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Beklagten diesen Antrag wiederholt und be¬ gründet. Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Be¬ rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen; - in Erwägung:
1. Der im Jahre 1878 geborene Kläger stand als Maler im Dienste der Beklagten, der Brauerei Warteck, wo er mit andern ständig angestellten Malern gewisse Malerarbeiten an den Liegen¬ schaften der Beklagten, sowie das Anstreichen von Inventarstücken, Büffets, Gartenmöbel, Eiskästen usw. zu besorgen hatte. Als er am 17. Juni 1907 am neuen Eiswerk der Beklagten mit dem Anstreichen des Dachgesimses beschäftigt war, brach eine Sprosse der Leiter, auf der er stand; er stürzte infolgedessen hinab und zog sich Verletzungen am rechten Fuß zu. Der Kläger belangte aus diesem Unfall die Beklagte auf Zahlung einer Haftpflicht¬ entschädigung von 4932 Fr. nebst 5% Zins seit 17. Juni 1907. Die Beklagte wendete ein, daß die Arbeit, bei welcher der Kläger
verunglückt sei, keine mit dem Betrieb der Brauerei in Zusammen¬ hang stehende Hilfsarbeit, in Bezug auf welche sie der Haftpflicht unterstehen würde, sei, und verlangte eventuell eine Reduktion der Entschädigung. Die erste Instanz bejahte grundsätzlich die Haft¬ pflicht, weil man es bei der Beklagten, die durchschnittlich mehr als 5 Maler beschäftige, mit einem eigentlichen haftpflichtigen Maler¬ betrieb zu tun habe, eventuell, weil die Arbeit, bei welcher der Kläger verunglückt sei, sich als Hilfsarbeit des Brauereibetriebs der Beklagten nach Art. 4 der Novelle zum FGH darstelle. Die zweite Instanz trat dieser Auffassung bei und fixierte die Ent¬ schädigung, gestützt auf ein medizinisches Gutachten, wonach der Kläger während längerer Zeit in bestimmtem Maße und dauernd um 15% invalid ist, unter Berücksichtigung des Zufalls, der Vorteile der Kapitalabfindung und der bereits erfolgten Zahlun¬ gen von 946 Fr. 55 Cts. auf 3853 Fr. 45 Cts.
2. Die Beklagte hat auch heute wieder ihre Haftpflicht für den Unfall des Klägers grundsätzlich bestritten. Doch kann kein be¬ gründeter Zweifel sein, daß die subjektiven und objektiven Vor¬ aussetzungen der Haftpflicht gegeben sind. Der Kläger war unbe¬ strittenermaßen „Arbeiter“ der Beklagten im Sinne des FHG, und die kritische Arbeit, das Anstreichen des Dachgesimses am neuen Eiswerk der Beklagten, ist ohne Frage als eine mit dem Brauereibetrieb der letztern im Zusammenhang stehende Hilfsarbeit nach Art. 4 der Novelle zu betrachten; denn das Eiswerk ist eine dem Brauereibetrieb dienende Einrichtung, und eine Arbeit, die darauf abzielt, diese Einrichtung in richtigen Stand zu stellen und darin zu erhalten, wie es deren Verwendung zum Betrieb voraussetzt, ist in ihrer Zweckbeziehung mittelbar ebenfalls auf den Betrieb gerichtet und steht daher in demjenigen Zusammenhang zum letztern, der nach der Praxis die Hilfsverrichtung nach Art. 4 leg. cit. charakterisiert (vergl. AS 17 S. 333; 19 S. 415; Urteil vom 22. Oktober 1908 in Sachen Christen gegen Kohler*). Ob die Haftpflicht auch noch aus einem andern Gesichtspunkt haftpflichtiger Malerbetrieb der Beklagten, haftpflichtige Betriebs¬ einheit, die Brauerei= und Malerbetrieb umfaßt — zu bejahen wäre, kann dahingestellt bleiben.
* Oben Nr. 67 S. 599 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
3. Die quantitative Bemessung der Entschädigung durch die Vorinstanz ist von der Beklagten nicht angefochten und gibt auch zu keinen Ausstellungen Anlaß; erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella¬ tionsgerichts Baselstadt vom 28. August 1908 in allen Teilen bestätigt.