opencaselaw.ch

34_II_602

BGE 34 II 602

Bundesgericht (BGE) · 1908-07-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

68. Arteil vom 29. Oktober 1908 in Sachen Zaugg, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Portmann, Bekl. u. Ber.=Bekl. Umfang der Haftpflicht. — Sie erstreckt sich nicht auf eine Hilfs¬ arbeit, die ein im Betriebe des Haftpflichtigen Stehender spontan im Interesse eines andern Unternehmers ausführt, ohne dass der Arbeit¬ geber des Verunfallten von der Arbeit Kenntnis hat, oder dazu Auf¬ trag gegeben hâtte. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 17. Juli 1908 hat das Obergericht des Kantons Solothurn erkannt: Das Urteil der Vorinstanz ist bestätigt und deshalb die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und Gutheißung seiner Klagebegehren, nämlich Zuspruch von

a) 495 Fr. für vorübergehenden Lohnausfall, nebst 5% Zins seit 18. März 1907;

b) 182 Fr. 85 Cts. für Verpflegungs=, Heilungs= und Arztkosten;

c) 6000 Fr. wegen bleibender Verminderung der Erwerbsfähig¬ keit, nebst 5% Zins seit 18. Oktober 1906 beantragt. C. (Armenrecht.) D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers an dessen schriftlich gestelltem Berufungsantrage festgehalten; der Vertreter des Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils angetragen; in Erwägung:

1. In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten hervorzuheben: Der 1884 geborene Kläger Fritz Zaugg war im Oktober 1906 im Dienste des mit seinem Betriebe der Haftpflichtgesetzgebung unterstehenden Beklagten Johann Portmann, Malermeisters, in Solothurn, im Neubau des Dr. med. O. Greßli daselbst mit Maler¬ arbeiten beschäftigt. Am 18. Oktober speziell hatte er nach Weisung des Arbeitgebers in einem Zimmer des Neubaus eichene Laden zur Vorbereitung ihres Anstrichs mit Stahlspänen abzureiben. Während er dieser Arbeit oblag, wurde ein Ofen im Gewicht von 435 Kg. nach dem Neubau gebracht, der im zweiten Stockwerk aufgestellt werden sollte. Der anwesende Bruder des Bauherrn, Erwin Greßly, beauftragte den Vorarbeiter Kurth der am Bau beschäftigten Maurer mit dem Hinauftransport des Ofens und wies ihn an, die hiezu nötigen Arbeiter herbeizurufen. Kurth sah sich genötigt, neben den Maurern noch andere Arbeiter — es waren außer den Malern auch noch Gypser auf dem Platze — beizu¬ ziehen. Ob er speziell auch den Maler Zaugg herbeirief, steht nicht fest; erwiesen dagegen ist, daß Zaugg, in Abwesenheit seines Arbeitgebers, tatsächlich mithalf, den Ofen die Treppen hinauf zu tragen. Seit dieser Arbeit will er sich unwohl gefühlt haben (Mattigkeit, Schwindel) und begab sich deshalb, nachdem er auf ärztliche Weisung des Bauherrn Dr. Greßly zunächst einige Tage in Solothurn erfolglos das Bett gehütet hatte, zu seinen Eltern nach Seedorf. Hier konstatierte der ihn behandelnde Arzt, Dr. Roth in Herzogenbuchsee, eine Herzklappenentzündung, und später, im Januar 1907, stellte ihm Dr. P. Deucher in Bern ein Gutachten des Inhalts aus, er leide zur Zeit unbedingt an einem Herzfehler (vermutlich Klappenriß, Sehnenfadenriß oder dergl.), dessen Ent¬ stehung „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ erst vom Herbst 1906 datiere und möglicher=, sogar wahrscheinlicherweise auf Überanstrengung beim fraglichen Ofentransport zurückzuführen sein dürfte; das Leiden bedinge eine dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit um 33%. Gestützt auf dieses Gutachten erhob Zaugg den zur Beurteilung stehenden Haftpflichtanspruch.

2. Der Beklagte bestreitet in grundsätzlicher Hinsicht das Vor¬ liegen sowohl eines Unfalls als solchen, als weiterhin auch speziell eines Betriebsunfalls im Sinne des Haftpflichtrechts, und zwar

das letztere, weil das angebliche Unfallsereignis nicht bei einer Tätigkeit des Klägers im Rahmen seines Berufes und seiner auf¬ tragsgemäßen Beschäftigung als Maler eingetreten sei. Die kanto¬ nalen Vorinstanzen sind in übereinstimmender Gutheißung dieses Einwandes zur Abweisung der Klage gelangt. Demgegenüber hält der Kläger an seiner Auffassung fest, daß er bei seiner Teilnahme am fraglichen Ofentransport nicht über den Betriebskreis seines Arbeitgebers hinausgegangen sei, indem jene Betätigung, zufolge der im Bauhandwerk bestehenden Übung und praktischen Notwen¬ digkeit, daß die am gleichen Bau beschäftigten Arbeiter der ver¬ schiedenen Bauhandwerker sich im Bedarfsfalle gegenseitig Aushülfe leisteten, im Interesse auch des Beklagten gelegen und gegen kein Verbot desselben verstoßen habe. Nun erstreckt sich allerdings die Haftpflicht eines Unternehmers nach Maßgabe der Art. 3 und 4 erw. HG vom 26. April 1887 auch auf den Unfallsschaden aus Arbeitsverrichtungen, die von seinem Betriebe selbst nicht umfaßt werden, d. h. nicht notwendige Funktionen desselben darstellen, die jedoch diesem Betriebe irgendwie, sei es unmittelbar oder auch bloß mittelbar, förderlich sind, somit im Interesse des haftpflichtigen Unternehmers liegen und tatsächlich mit dessen Willen von im Betriebe angestellten Arbeitern ausgeführt werden (vergl. z. B. AS 17 Nr. 116 Erw. 2 S. 743; 33 II Nr. 76 Erw. 3, eingangs, S. 506/507). Dabei braucht in letzterer Hinsicht keine ausdrück¬ liche Willenskundgebung, kein direkter Auftrag oder Befehl des Arbeitgebers vorzuliegen; es muß vielmehr schon genügen, wenn der Unternehmer solche Verrichtungen seiner Arbeiter widerspruchs¬ los geschehen läßt, oder wenn aus anderweitigen Umständen zum voraus mit Sicherheit auf seine Billigung ihrer Vornahme ge¬ schlossen werden durfte. Allein diese Voraussetzungen treffen gege¬ benenfalls nicht zu. Einerseits kann wohl kaum angenommen wer¬ den, daß ein Bedürfnis gegenseitiger gelegentlicher Aushülfe, wie es nach dem Tatbestande des Urteils in Sachen Senn & Hagmann gegen Ineichen vom 10. Oktober 1907 (AS 33 II Nr. 76) im allgemeinen zwischen den am gleichen Bauwerk arbeitenden Maurern und Zimmerleuten bestehen mag, auch vorhanden sei im Verhält¬ nis der Malerarbeiter zu den Maurern, welche übrigens bei der streitigen Arbeit des Ofentransports offenbar selbst schon aus¬ nahmsweise, nicht im Rahmen ihrer gewöhnlichen Berufstätigkeit, verwendet wurden. Denn es ist jedenfalls nicht dargetan, daß ziell die Maler zur Ausübung ihres Berufes im Baubetrieb legentlich auf die Unterstützung der Maurer oder der für einen Ofentransport besonders bestimmten Arbeiter angewiesen wären. Folglich kann das aus ihrer Gegenseitigkeit abgeleitete Interesse an der Aushülfe hier auf Seiten des Beklagten als Unternehmers der Malerarbeiten nicht bejaht werden. Und anderseits stellt der Transport eines 435 Kg. schweren Ofens über die Treppen eines Neubaues hinauf unzweifelhaft eine schwierige und mit besonderer Gefahr verknüpfte Arbeit dar. Die Vermutung spricht deshalb keineswegs dafür, daß der Beklagte, welcher seine Arbeiter - Gegensatze zum Arbeitgeber Senn im schon erwähnten Falle in keiner Weise angewiesen hatte, anderen Bauhandwerkern, insbe¬ sondere den Maurern, bei Bedarf Aushülfe zu leisten, und anlä߬ lich des fraglichen Ofentransports nicht anwesend war, in Kennt¬ nis der damaligen Sachlage seine Zustimmung zur Verwendung seiner Arbeiter gegeben hätte. Dies darf speziell für den Kläger um so weniger angenommen werden, als dieser unbestrittenermaßen von schwächlicher Konstitution ist und daher für die schwere Trans¬ portarbeit durchaus ungeeignet war, wie gerade die von ihm be¬ hauptete Überanstrengung bewiesen hat. Es kann also auch nicht gesagt werden, daß der Kläger an jener Arbeit mit dem Willen des Beklagten teilgenommen habe. Zu einer ausdrücklichen gegen¬ teiligen Willensäußerung hatte der Beklagte unter den gegebenen Umständen natürlich keine Veranlassung, und der Hinweis des Klägers darauf, daß sein Verhalten gegen kein Verbot des Arbeit¬ gebers verstoßen habe, ist danach unbehelflich. Somit ist für einen Unfall, den der Kläger bei der in Frage stehenden Arbeit erlitten hat — mag er sich dabei nun aus eigenem Antrieb oder auf di¬ rekte Veranlassung des Maurervorarbeiters Kurth beteiligt haben jedenfalls der Beklagte als sein vertragsgemäßer Arbeitgeber nicht haftbar, und es ist in diesem Sinne dem die Klage abwei¬ senden Entscheide der kantonalen Instanzen beizupflichten; erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 17. Juli 1908 be¬ stätigt.