Volltext (verifizierbarer Originaltext)
65. Arteil vom 15. Oktober 1908 in Sachen Grumbach, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Iura=Simplon-Bahngesellschaft in Liquidation, Bekl. u. Ber.=Bekl. Entschädigung für Verminderung der Erwerbsfählgkeit bei einem selbständig Erwerbenden (Kaufmann). — Grobes Verschulden der Bahngesellschaft. Art. 7 EHG von 1875.— Heilungskosten. A. Durch Urteil vom 31. März 1908 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren des Klägers:
1. Die Beklagte sei nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom Juli 1875 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn= und Dampf¬ schiffahrt=Unternehmungen bei Tötungen und Verletzungen zum Ersatze des Schadens zu verurteilen, welchen der Kläger durch den am 2. September 1901 in Neuenstadt vorgefallenen Unfall erlitten hat.
2. Dem Kläger sei abgesehen vom Ersatz erweislicher Vermö¬ gensnachteile überdies eine angemessene Geldsumme zuzusprechen.
3. Die Leistungen der Beklagten an den Kläger seien vom
2. September 1901 an zu 5% zu verzinsen.
4. Für den Fall des nachfolgenden Todes oder einer Verschlim¬ merung des Gesundheitszustandes des Verletzten, Klägers Grum¬ bach, sei eine spätere Rektifizierung des Urteils vorzubehalten; erkannt: Das Rechtsbegehren 1 der Klage wird zugesprochen für einen Betrag von 6967 Fr.
2. Das Rechtsbegehren 2 der Klage wird zugesprochen für einen Betrag von 2000 Fr.
3. Die Verzinsung der Entschädigung hat zu erfolgen zu 5 wie folgt: Für Fr. 1120 vom 1. Januar 1902 weg 1120 1903 1120 1904 960 1905 1906 480 1907 160 1908 2000 —
2. September 1901 60 —
4. November 1901 100
7. August 1902 315 65 1903 230 50 1904
28. Juli 276 20 1905
8. August 1906 305 65
6. „ soweit das Rechtsbegehren 3 weitergeht, wird es abgewiesen.
4. Das Rechtsbegehren 4 der Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung ans Bundesgericht erklärt: I. Der Kläger beantragt: Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger zu bezahlen:
1. Fr. 1190 — mit Zins zu 5% vom 2. September 1901 bis und mit 25. Oktober 1901;
2. „ 854 10 mit Zins zu 5% vom 6. Oktober 1901 bis und mit 23. Dezember 1901 mit Zins 5% vom 24. bis und mit
3. „ 84
31. Dezember 1901;
4. „ 2400 mit Zins zu 5% seit 1. Januar 1903; mit Zins zu 50
5. „ 2000 seit 1. Januar 1904; Zins „ 1600 seit 1. Januar 1905; 1200 Zins zu 5 seit 1. Januar 1906; 800 Zins zu 5% seit 1. Januar 1907; 400 mit Zins zu 5% seit 1. Januar 1908;
9. „ Entschädigung gemäß Art. 7 EHG, mit Zins
10. „ 2000 seit 2. September 1901; 60 Heilungskosten Montreux, nachträglich
11. „ nebst Zins zu 5 seit 4. November 1901; Heilungskosten in Baden=Baden, nachträglich
12. „ 100 nebst Zins zu 5% seit 7. August 1902;
13. „ 314 65 Heilungskosten in Passugg, pro 1903, nebst Zins zu 5% seit 9. August 1903;
14. „ 230 50 Heilungskosten in Passugg, pro 1904, nebst seit 28. Juli 1904; Zins zu 50
15. „ 276 20 Heilungskosten in Passugg, pro 1905, nebst Zins zu 5% seit 8. August 1905;
16. „ 305 65 Heilungskosten in Passugg, pro 1906, nebst seit 6. August 1906; Zins zu 5% 72 Ersatz für Nichtgebrauch des Generalabonne¬
17. „ mentes, nebst Zins zu 5% seit 15. April 1902; Fr. 13,887 10 zusammen ohne Zins. II. Die Beklagte beantragt:
a) ad Dispositiv 1: Es sei das Rechtsbegehren 1 der Klage abzuweisen und die zu diesem Begehren gesprochene Entschädigung von 6967 Fr. aufzuheben. Eventuell, es sei die durch die kantonale Instanz gesprochene Entschädigung von 6967 Fr. auf 722 Fr. 70 Cts. zu reduzieren.
b) ad Dispositiv 2: Es sei das Rechtsbegehren 2 der Klage abzuweisen und die gesprochene Entschädigung von 2000 Fr. auf¬ zuheben. Eventuell sei die Entschädigung von 2000 Fr. auf 1000 Fr. zu reduzieren.
c) ad Dispositiv 3: Es sei Kläger mit dem Rechtsbegehren 3 abzuweisen und die unter Dispositiv 3 enthaltene Verurteilung zur Zinsenzahlung aufzuheben. C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht haben die Parteivertreter diese Anträge wiederholt und begründet und jeweilen auf Verwerfung der gegnerischen Berufung ange¬ tragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 2. September 1901 ereignete sich auf der von der be¬ klagten Jura=Simplon=Bahngesellschaft betriebenen Linie Biel¬ Neuenburg bei der Station Neuenstadt ein Eisenbahnunfall, in folgender Weise: Der Güterzug Nr. 665 war in Neuenstadt ein¬ gefahren und stand dort zur Ausfahrt bereit auf Geleise II. Der von Biel herkommende Personenzug Nr. 168 sollte auf Geleise I einfahren und dort anhalten. Sobald er durch das Glockensignal angekündigt war, wurde ihm das östliche Verschlußsignal des Bahn¬ hofes geöffnet und die Weiche Nr. 6 zur Einfahrt auf Geleise I bereitgestellt. In diesem Momente stand der diensttuende Stations¬ vorstand von Neuenstadt vor der Stellwerkanlage, die sich un¬ mittelbar neben der Türe zum Vorstandsbureau befindet, um den Zug zu erwarten. Hinter ihm bei der Stellwerkanlage stand der Weichenwärter Hämmerli. Von diesem Standpunkte aus konnten beide wegen des östlicher gelegenen, die Aussicht auf die Geleise verdeckenden Güterbahnhofes den Zug Nr. 168 nicht sehen, als er beim östlichen Verschlußsignal vorbei und über die Weiche Nr. 6 fuhr. Trotzdem wartete der Weichenwärter die Einfahrt des Zuges Nr. 168 nicht ab, um die Ausfahrt des Güterzuges Nr. 665 vor¬ zubereiten, der auch das östliche Verschlußsignal und die Weiche Nr. 6 zu passieren hatte, sondern er legte vermittelst der Kurbel der Stellwerkanlage die Weiche Nr. 6 zu einer Zeit um, als ein Teil des Personenzuges Nr. 168 noch in starker Bewegung über die Weiche Nr. 6 fuhr. Das hatte zur Folge, daß vier Personen¬
wagen des Zuges entgleisten, ineinandergeschoben und zertrümmert wurden, wobei viele Insassen mehr oder weniger schwere Ver¬ letzungen davontrugen. Unter den Verletzten befand sich auch der Kläger Grumbach. Seine Verletzungen bestanden aus zwei Wun¬ den im Gesicht, einer Verstauchung der linken Hand und einer Quetschung der Rippen in der Herzgegend. Während diese äußern Verletzungen bald geheilt waren, stellten sich beim Kläger Störungen nervöser Art ein: Schlaflosigkeit, Aufregung, Angst beim Eisen¬ bahnfahren und leichte Ermüdbarkeit. Aus diesem Unfall belangte der Kläger die Beklagte auf Ent¬ schädigung aus dem EHG, indem er für vorübergehende völlige Erwerbsunfähigkeit 1295 Fr., für verminderte Erwerbsfähigkeit 8400 Fr., als Ersatz der Heilungskosten und aus Art. 7 des Gesetzes 3000 Fr. verlangte. Die Beklagte anerkannte grundsätz¬ lich die Haftpflicht, bestritt aber das Maß und die Form der ein¬ geklagten Entschädigung, sowie das Vorhandensein der Voraus¬ setzungen von Art. 7 leg. cit. Das von den kantonalen Gerichten eingeholte und von ihnen an sich als zutreffend erachtete medizinische Gutachten erklärt mit aller Bestimmtheit, daß die beim Kläger auftretenden nervösen Krankheitserscheinungen eine Folge des Eisenbahnunfalles, d. h. des dabei ausgestandenen Schreckens, seien. Ziffermäßig stellen die Experten die Erwerbseinbuße des Klägers in folgender Weise fest: Für die Zeit vom 6. Oktober bis 23. Dezember 1901 auf 50% 30% für das Jahr 1902 250 1903 1904 „ 20% „ 15% 1905 1906 „ 10% 1907 „ 5% 1908 „ 0% Die kantonalen Gerichte erhoben ferner eine Expertise über die Erwerbsverhältnisse des Klägers vor und nach dem Unfall. Der Kläger ist nämlich Mitglied der Kollektivgesellschaft Bloch & Grum¬ bach, die sich in Zürich mit dem Manufakturwarenhandel en gros befaßt. Die kaufmännischen Experten stellen an Hand der Bücher fest, daß in den Jahren vor dem Unfall die beiden Gesell¬ schafter sich in ungefähr gleicher Weise an der Reisetätigkeit und damit an der Erzielung des Geschäftsgewinns, der auf rund 16,000 Fr. angenommen wird, beteiligt haben; daß in den Jahren nach dem Unfall der Geschäftsumsatz eher zugenommen hat; daß aber in dieser Zeit der Kläger weniger als sein Associé Bloch gereist ist, wobei die Experten die beidseitigen Reisetage genau angeben. Die Vorinstanz geht davon aus, daß, obgleich der Geschäfts¬ umsatz der Firma Bloch & Grumbach in den Jahren nach dem Unfall zugenommen habe, doch ein Schaden des Klägers an Er¬ werbseinbuße infolge des Unfalls anzunehmen sei. Da ein an sich schädigendes Ereignis, eine Behinderung des Klägers in seiner Erwerbstätigkeit unbestrittenermaßen vorliege, spreche die natür¬ liche Kausalität der Dinge zwingend auch für das Vorhandensein eines Schadens, sofern nicht Umstände nachgewiesen seien, die diese Kausalität zu unterbrechen geeignet wären. Ein derartiger Nach¬ weis, der von der Beklagien zu führen gewesen wäre, fehle hier aber. Vor dem Unfall habe der Kläger angenommenermaßen ent¬ sprechend der gleichmäßigen Tätigkeit der beiden Gesellschafter bei der Erzielung des Gewinns die Hälfte des Geschäftsgewinns, d. h. 8000 Fr. bezogen. In der Zeit nach dem Unfall sei die Tätigkeit des Klägers vermindert gewesen, während der andere Gesellschafter eine vermehrte Tätigkeit entfaltet habe. Dafür, daß der aus dieser Mehrarbeit Blochs resultierende Gewinn zur Hälfte vom Kläger habe beansprucht werden können, fehlten alle Anhaltspunkte, sodaß anzunehmen sei, Bloch habe in den Jahren nach dem Unfall ge¬ mäß der ihm auffallenden größeren Erwerbstätigkeit auch einen entsprechend größeren Teil des Gewinnes bezogen, der Kläger da¬ gegen habe sich einen entsprechenden Abstrich gefallen lassen müssen. Man werde nicht fehl gehen bei der Auffassung, daß das Ver¬ hältnis, in welchem die beiden Gesellschafter zur Erzielung des Geschäftsgewinnes beigetragen hätten, in der Zahl der beiderseiti¬ gen Reisetage zum Ausdruck komme. Darnach gelangt die Vorin¬ stanz an Hand der kaufmännischen Expertise zu folgendem Ver¬ dienstausfall des Klägers: AS 34 II — 1908
Fr. 1120 Für das Jahr 1901 1902 „ 1120 1903 1120 1904 960 1905 „ 1906 480 160 1907 Total Fr. 5680 Auf diese Beträge belaufe sich, soweit der Prozeßstoff eine Fest¬ stellung und Schätzung des Schades überhaupt zulasse, vermut¬ lich der dem Kläger aus der eingetretenen Verminderung der Er¬ werbsfähigkeit erwachsene geschäftliche Nachteil, den ihm die Be¬ klagte zu vergüten habe. Damit sei jedoch jede Erwerbseinbuße in Berücksichtigung gezogen, welche der Kläger erlitten habe, und es gehe natürlich nicht an, für die Zeit der gänzlichen Arbeits¬ unfähigkeit oder für die Zeit vom Unfall bis zum 23. Dezember 1901 noch eine besondere Entschädigung zuzusprechen. Bei dieser Schadensberechnung sei denn auch berücksichtigt, daß der Kläger von seinem Generalabonnement nicht den vollen Nutzen habe zie¬ hen können. Die Vorinstanz hat ferner dem Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. aus Art. 7 des Gesetzes zugesprochen mit folgender Be¬ gründung: Die Frage, ob der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit der beklagten Bahngesellschaft herbeigeführt worden sei, sei vom ber¬ nischen Appellations= und Kassationshofe bereits bei Beurteilung des Falles Schwinn gegen J.=S. bejahend beantwortet worden. Die Erwägungen, die zu dieser Stellungnahme des Gerichtshofes ge¬ führt hätten, treffen ohne weiteres auch für den vorliegenden Fall zu. Es sei also, unter Verweisung auf jenes Urteil, festzustellen, daß die Bahngesellschaft angesichts der Wichtigkeit einer zuver¬ lässigen Weichenbedienung genaue Vorschriften und Reglemente über diesen Dienstzweig erlassen habe, daß diese strikten Weisungen aber sowohl vom Stationsvorstand, wie vom Weichenwärter Häm¬ merli in unverantwortlicher Weise außer Acht gelassen worden seien. Der Stationsvorstand habe damals entgegen den Vorschrif¬ ien der Bahnverwaltung die Bedienung der Stellwerkanlage dem Weichenwärter überlassen und dieser wiederum habe, ebenfalls in Widerhandlung gegen ausdrückliche Dienstvorschriften, die Weiche umgelegt, bevor der Zug angehalten habe, ja sogar in einem Mo¬ ment, als er den einfahrenden Zug noch gar nicht habe sehen können. Danach hätten die Angestellten der Beklagten grobfahr¬ lässig gehandelt. Da die Bahngesellschaft aber das Verschulden ihrer Angestellten zu vertreten habe, so sei Art. 7 des EHG vom
1. Juli 1875 anwendbar. Bei der Bemessung der Höhe der hier zu sprechenden Ersatzsumme sei in Betracht zu ziehen, daß Grum¬ bach auch nach dem 2. September 1901, sobald und so oft sein Zustand dies zugelassen hätte, gezwungen gewesen sei, für sein Ge¬ schäft zu reisen. Nun sei er seit dem Unfalle äußerst ängstlich geworden, und seine Nervosität habe sich beim Eisenbahnfahren in besonders quälender Weise bemerkbar gemacht. Unter diesen Umständen seien seine Geschäftsreisen für ihn während mehreren Jahren eine Quelle psychischer Leiden gewesen, so daß es durch¬ aus gerechtfertigt erscheine, ihm hiefür einen ansehnlichen Betrag der auf 2000 Fr. zu bemessen sei, als Schmerzensgeld zuzusprechen. Die übrigen von der Vorinstanz gesprochenen Beträge stellen die Heilungskosten dar, von denen nur noch die Auslagen für Kuraufenthalte in Passugg streitig waren. Das Urteil des Appel¬ lations= und Kassationshofes bemerkt hierüber: Das erstinstanz¬ liche Gericht nehme an, von den Kuraufenthalten in Passugg in den Jahren 1903—1906 sei bloß derjenige von 1903 prozedürlich. Die andern seien dagegen — weil in die Zeit nach Einreichung der Klage fallend und in der Klage nicht genannt — nicht zu berücksichtigen. Dies sei unrichtig: Das nötige prozessuale Funda¬ ment für die fraglichen Ansprüche sei in Art. 66 der Klage ge¬ geben. Nach der medizinischen Expertise sei anzunehmen, die Kuren, deren Kosten der Kläger von der Beklagten ersetzt verlange, seien für die Heilung nötig gewesen; die daherigen Ansprüche des Klä¬ gers seien mithin grundsätzlich begründet und dem Betrage nach auf die zugesprochenen Beträge zu bestimmen. Der Rektifikationsvorbehalt ist von der Vorinstanz dem Kläger verweigert worden, weil nach den medizinischen Experten eine Ver¬ schlimmerung seines Gesundheitszustandes nicht zu befürchten sei.
2. Angesichts der von der kaufmännischen Expertise festgestellten Tatsache, daß der Geschäftsumsatz der Firma Bloch & Grumbach
in der Zeit nach dem Unfall des Klägers nicht zurückgegangen ist, hat die Vorinstanz zutreffender Weise für die Bestimmung des vom Kläger erlittenen ökonomischen Schadens nicht einfach auf das von den ärztlichen Sachverständigen auf Grund des körperlichen Zustandes des Klägers nach allgemeinen Gesichtspunkten konsta¬ stierte Maß vorübergehender totaler und partieller Erwerbsun¬ fähigkeit abgestellt, und andererseits hat sie mit Recht aus jener Tatsache auch nicht etwa den Schluß gezogen, daß überhaupt kein Schaden eingetreten sei, da in der Tat eine Verminderung der Fähigkeit zum Erwerbe bei einer gewerblich tätigen Person nach dem natürlichen Lauf der Dinge aller Regel nach und abgesehen von ganz exzeptionellen Verhältnissen, wie sie hier nicht ersichtlich sind, sich in einen gewissen Verdienstausfall umsetzen wird. Trotz des unverminderten Geschäftsumsatzes der Firma kann denn auch eine solche Erwerbseinbuße beim Kläger sehr wohl darin liegen, daß ohne die Folgen des Unfalls, d. h. bei voller Mitwirkung seinerseits, das Geschäft sich mehr entwickelt hätte und der Umsatz nicht mehr oder weniger stabil, sondern wesentlich höher gewesen wäre, und auch die von der Vorinstanz gemachte Annahme, daß der Ersatztätigkeit des andern Teilhabers ein geringerer Anspruch des Klägers auf Gewinnanteil entsprechen dürfte, erscheint als durchaus zulässig. Die Größe des Schadens läßt sich freilich bei Umständen von der Art der vorliegenden auch nicht annähernd ziffernmäßig genau bestimmen, sondern das freie richterliche Er¬ messen muß hier eingreifen. Auch die von der Vorinstanz ange¬ wandte Methode, die Verdiensteinbuße des Klägers nach dem Ver¬ hältnis der Reisetage der beiden Gesellschafter, d. h. nach der durch die Folgen des Unfalls bedingten Verminderung der Reisetage des Klägers und Vermehrung der Reisetage des Bloch, zu bestimmen, kann nicht den Anspruch machen, ein exaktes Resultat zu liefern, sondern hat nur einen sehr relativen Wert als Handhabe für das richterliche Ermessen, weil ja die Bedeutung der Reisetage für die Gewinnerzielung sehr verschieden sein kann und auch die Verteilung des Gewinns wohl nicht genau nach diesem Maßstab erfolgen wird. Doch dürfte das Ergebnis, zu dem die Vorinstanz gelangt 5680 Fr. Verdienstausfall —, der konkreten Sachlage unge¬ fähr entsprechen, da bei dem Verdienst des Klägers von 8000 Fr. vor dem Unfall ein durchschnittlicher Ausfall von zirka 1000 Fr. während der sechs Jahre, in denen dessen Erwerbsfähigkeit nach den ärztlichen Sachverständigen beschränkt war, gemäß richterlichem Ermessen anzunehmen ist. Es besteht daher kein Anlaß, in dieser Beziehung am Urteil der Vorinstanz etwas zu ändern; auch die umständliche dem Wesen der freien richterlichen Schätzung nicht wohl entsprechende Zinsberechnung der Vorinstanz mag stehen bleiben mit Rücksicht darauf, daß es bei einer Taxation nach freiem richterlichen Ermessen nach der Natur der Sache auf einen relativ unbedeutenden Mehr= oder Minderbetrag nicht ankommen kann. Daß mit dem Ersatz des Verdienstausfalls der Kläger auch dafür entschädigt ist, daß er sein Generalabonnement nicht voll ausnützen konnte, leuchtet ohne weiteres ein.
3. Die Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine Entschädigung aus Art. 7 des EHG von 1875, wegen groben Verschuldens der Beklagten, habe, ist von der Vorinstanz mit Recht bejaht worden. Es genügt, wenn hier auf die zutreffenden Erwägungen des an¬ gefochtenen Urteils verwiesen wird. Der Betrag dieser Entschädi¬ gung ist mit 2000 Fr. vielleicht etwas hoch fixiert; immerhin kann nach den von der Vorinstanz angeführten Gründen nicht ge¬ sagt werden, daß er unangemessen sei, wie er denn auch keines¬ wegs außer Verhältnis zu den in andern Fällen gesprochenen Be¬ trägen steht. Von einer Reduktion ist daher abzusehen.
4. Was endlich die Heilungskosten anbetrifft, so hat die Vor¬ instanz aus einem vom Bundesgericht nicht zu überprüfenden prozessualen Grund auch die in die Zeit nach der Klageeinleitung fallenden Kuren in Passugg, die allein noch streitig waren, im Gegensatz zur ersten Instanz berücksichtigt. Auch in dieser Be¬ ziehung muß es beim Urteil der Vorinstanz sein Bewenden haben, zumal auch eine materielle Anfechtung durch die Beklagte weder grundsätzlich noch dem Betrage nach vorliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 31. März 1908 wird bestätigt.