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66. Arteil vom 12. November 1908 in Sachen Pretolani, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Bundesbahnen, Bekl. u. Ber.=Bekl. EHG von 1905, Art. 26 Abs. 2; Art. 1, Verháltnis zu Art. 4 Nov. z. FHG. Eisenbahnhaftpflicht oder Fabrikhaftpflicht? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. Durch Urteil vom 8. Juli 1908 hat die I. Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungsantrage, es sei seine Klageforderung von 6000 Fr. nebst 5% Zins seit
25. August 1905 im ganzen Umfange gutzuheißen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Kläger in persön¬ lichem Vortrag an seinem Berufungsbegehren festgehalten. Die Beklagten haben erklärt, auf die Teilnahme an der Ver¬ handlung vor Bundesgericht zu verzichten; in Erwägung:
1. Der 1869 geborene Kläger Domenico Pretolani von Santa Sofia (Provinz Florenz, Italien) erlitt am 26. August 1905 als „Bahnarbeiter“ der Beklagten mit einem Tagelohn von 3 Fr. 90 Ets. folgenden Unfall, dessen genauer Tatort aus den Akten nicht ersichtlich ist: Während er damit beschäftigt war, mit einem Schiebkarren Material vom Erdboden über ein zu diesem Zwecke angebrachtes Brett in einen Eisenbahnwagen zu transportieren, glitt er am oberen Ende des vom Regen nassen Brettes aus und fiel zur Erde. Dabei zog er sich eine Quetschung der rechten unteren Rippengegend mit Knickung des siebenten Rippenknorpels zu. Am 23. Oktober 1905 wurde er vom Arzte Dr. Schläppi in Zürich als vollständig geheilt und arbeitsfähig erklärt und nahm tatsächlich am 24. Oktober die Arbeit bei den Beklagten zum vollen Lohne wieder auf. Er legte sie jedoch am 12. Februar 1906 wieder¬ um nieder, weil er dabei immer noch Schmerzen verspüre, und trat, nach einem kurzen Aufenthalt in Italien, neuerdings in ärzt¬ liche Behandlung in Zürich. Der ihn daselbst, im Einverständnis mit den Beklagten, behandelnde Arzt Dr. Alb. Siegfried konstatierte eine bei der Heilung der Rippenverletzung entstandene starke und schmerzhafte Knoten= (Callus=) bildung, welche vorläufig die volle Arbeitsunfähigkeit des Verunfallten bedinge, und bescheinigte mit Schlußzeugnis vom 6. Oktober 1906, daß jene Neubildung, die sich durch Behandlung, wenn auch verkleinern, so doch nicht völlig habe beseitigen lassen, einen bleibenden Nachteil bewirke, welcher auf 30—35% Verminderung der Erwerbsfähigkeit zu schätzen sein dürfte. Hierauf ließen die Beklagten den Verunfallten mit Zu¬ stimmung der seine Interessen vertretenden Zürcher Arbeitskammer noch durch Dr. Bär in Zürich untersuchen. Dieser gelangte mit Gutachten vom 3. November 1906, nach Aufnahme eines Rönt¬ genbildes der verletzten Körperstelle, zum Schlusse: objektive An¬ haltspunkte für eine bleibende Störung seien nicht vorhanden, doch habe sich der Patient während der langen Schonzeit derart in sein (früher wohl in gewissem Maße begründetes) Leiden hin¬ einversetzt, daß er zur Wiedererlangung der normalen Arbeits¬ fähigkeit, die bei regelmäßiger Betätigung sicher eintreten werde, besonderer Aufmunterung bedürfe; es rechtfertige sich deshalb, ihm für die Dauer von 1½ Jahren eine Schonungsrente von 33½% seines Lohnes zu gewähren, um ihm so die ruhige Wiederange¬ wöhnung der Arbeit zu ermöglichen. Auf Grund dieses Gutachtens erklärten sich die Beklagten bereit, dem Verunfallten außer dem ihm bereits, neben den Heilungskosten, vorschußweise ausbezahlten Entschädigungsbetrage von 900 Fr. noch eine Schonungsrente von 600 Fr. (gleich rund ½ seines Lohnes während 1½ Jahren) auszurichten. Pretolani aber gab sich mit dieser Offerte nicht zu¬ frieden, sondern klagte beim Bezirksgericht Zürich den Entschädi¬ gungsanspruch von 6000 Fr. ein, welchen er heute aufrecht er¬ halten hat, während die Beklagten ihm eine vom kantonalen Richter berücksichtigte Anspruchsanerkennung von 700 Fr. entgegenstellen.
2. Mit dem Obergericht ist davon auszugehen, daß die Haft¬ pflichtforderung des Klägers auf Grund des Art. 4 des Ausdeh¬ nungsgesetzes vom 26. April 1887 nach Fabrikhaftpflichtrecht, und nicht nach Eisenbahnhaftpflichtrecht, zu beurteilen ist. Dieser Ent¬
scheid der kantonalen Oberinstanz mag seiner grundsätzlichen Be¬ deutung wegen ausdrücklich bestätigt werden, obschon er für das hier allein streitige Quantitativ der Haftpflichtentschädigung jeder praktischen Tragweite entbehrt. In der Tat hat das neue EHG vom 20. März 1905, nach dem Wortlaut seines Art. 26 Ziff. 2, den Art. 4 des Ausdehnungsgesetzes nur aufgehoben, „soweit er „sich auf die unter dieses Gesetz (sc. das EHG) fallenden Hülfs¬ „arbeiten bezieht“. Dies sind, gemäß Art. 1 EHG, diejenigen Hülfsarbeiten, „mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahn¬ „betriebes verbunden ist“. Es besteht somit Art. 4 des Ausdeh¬ nungsgesetzes mit der Vorschrift, daß dem FHG vom 25. Juni 1881 unterstellt seien die unter dem Ausdruck „Betrieb“ der Haft¬ pflichtgesetze nicht inbegriffenen, jedoch mit diesem „Betriebe“ in einem Zusammenhang stehenden Hülfsarbeiten, noch zu Recht be¬ züglich solcher Hülfsarbeiten auch des Eisenbahnbetriebes, mit denen die besondere Gefahr dieses Betriebes nicht verbunden ist (so schon das Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichtes vom 14, Juli 1908 i. S. SBB gegen Aargauische Staatsanwalt¬ schaft, Erw. 4 *). Die Auffassung, daß Art. 4 des Ausdehnungs¬ gesetzes durch Art. 26 Ziff. 2 EHG von 1905 schlechthin aufge¬ hoben worden sei, wie sie in der Literatur vertreten worden ist, läßt sich mit dem zitierten Gesetzestext schlechterdings nicht verein¬ baren. Was aber die Anwendung der erörterten Unterscheidung der Hülfsarbeiten auf den gegebenen Fall betrifft, ist der Vorin¬ stanz darin beizupflichten, daß die Arbeit, bei welcher der Kläger verunglückte, zwar, wie unbestritten, mit dem Eisenbahnbetriebe im Zusammenhang stand, jedoch dessen besonderen Gefahren nicht ausgesetzt war, indem die — in diesem Punkte allerdings mangel¬ haften — Akten für die gegenteilige Annahme keine Anhalts¬ punkte bieten.
3. Bei Beurteilung des streitigen Anspruchs selbst ist ohne weiteres dem Entscheide der kantonalen Instanzen zuzustimmen. Diese haben auf Grund des vom Bezirksgericht eingeholten ärzt¬ lichen Gutachtens Dr. Lünings, welches den vor dem Prozesse erstatteten Befund Dr. Bärs bestätigte, in für den Berufungsrichter verbindlicher Weise festgestellt, daß eine dauernde Beeinträchtigung
* In der AS nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.) der Erwerbsfähigkeit des Klägers zufolge seines Unfalles nicht besteht, daß der Kläger vielmehr über die bereits bezogene Abfin¬ dung hinaus mehr als eine Schonungsrente auf Zeit in dem von den Beklagten im Prozesse anerkannten Betrage von 700 Fr. als Entschädigung für die Unfallsfolgen nicht beanspruchen kann. Die Berufung des Klägers ist somit abzuweisen; - erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 8. Juli 1908 bestätigt.