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62. Arteil vom 11. September 1908 in Sachen Burkhart, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Schiltknecht, Kl. u. Ber.=Bekl. Widerruf einer Prozessvollmacht; Wirkung für die Berufung. — Be¬ rufung der Nebenparteien, Art. 66 0G. Sie muss die Berufungs¬ anträge und beim schriftlichen Verfahren die schriftliche Begrün¬ dung enthalten (Art. 67 Abs. 2 und 4 0G). Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 30. Mai 1908 hat das Obergericht des Kantons Thurgau in der Appellation der Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Münchwilen vom 19. Dezember 1907 über die Rechtsfrage: Ist die Appellantschaft pflichtig zu erklären, zur Bestellung des in Sachen der Rebberg=Korporation Eschlikon vertraglich vorge¬ sehenen Schiedsgerichts durch Bezeichnung eines Schiedsrichters mitzuwirken? - erkannt: Sei die Rechtsfrage bejahend entschieden. B. Unter dem 19. Juni 1908 hat Advokat Pf. gegen dieses Urteil die Berufung an das Bundesgericht erklärt und zwar „Namens der Hulda Burkhart, Erbin der Beklagten Witwe Burk¬ hart“. Er hat den Antrag gestellt: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und demgemäß die Klage ohne weiteres abzuweisen, eventuell die Streitsache behufs Aktenvervollständigung und erneuter Beurteilung an die Vor¬ instanz zurückzuweisen. Der Berufungserklärung war eine begründende Rechtsschrift beigelegt, indem der Vertreter der Berufungsklägerin bemerkte, der Streitwert betrage 2000—4000 Fr. C. Ebenfalls unter dem 19. Juni 1908 hat Advokat Pf. so¬ dann folgende Eingabe an die Obergerichtskanzlei des Kantons Thurgau gemacht: „Nachdem in der Benefiz=Inventur über den Nachlaß der „Witwe E. Burkhart in Eschlikon und ebenso im Konkurs des „Emil Burkhart dortselbst die Erben des Vorstehers Schiltknecht „eine Forderung von 8887 Fr. nebst Zins zu 5% seit 1. Ja¬ „nuar 1907 angemeldet und bei beiden Anlässen den Regreß auf „die übrigen Erben des G. Burkhart gewahrt haben, erkläre ich „sowohl in eigenem Namen wie in demjenigen der nachstehenden „Erben: „a) W. Burkhart=Keller in Zürich, „b) Fritz Roser=Burkhart in Zürich und „c) W. Schurter=Burkhart in Sirnach, „nach Maßgabe des § 31 der thurgauischen ZPO, Art. 66 und „85 OG und Art. 13 der eidgen. ZPO der durch Hulda Burk¬ „hart erklärten Weiterziehung an das Bundesgericht mich anzu¬ „schließen und an deren Seite in den durch die beiden Witwen „Schiltknecht angestrengten Prozeß als Litisdenunziaten einzu¬ „treten.“ Eine Rechtsschrift ist dieser Erklärung nicht beigegeben.
D. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat die Anträge ge¬ stellt: Die Berufung der Hulda Burkhart sei abzuweisen, weil es an der Vollmacht fehle, bezw. die Prozeßvollmacht entzogen sei; ebenso sei die „Anschlußberufung“ der „Litisdenunziaten“ ab¬ zuweisen bezw. es sei auf sie nicht einzutreten, da sie mit dem Wegfall der Berufung der Hauptpartei ohne weiteres dahinfalle, Zur Begründung der Behauptung betreffend Entzug der Voll¬ macht hat er eine Erklärung des Waisenamtes Sirnach und des Bezirksrates Münchwilen zu Handen des Bundesgerichts eingelegt,
d. d. 8. und 10. Juli 1908, folgenden Wortlautes: „Wir widerrufen anmit die s. Z. an Herrn Fürsprech Pf.... „erteilte Prozeßvollmacht, namens der geisteskranken Hulda Burk¬ „hart in Münsterlingen in Sachen I. Schiltknecht, Vorstehers „sel. Erben in Eschlikon und Witwe Schiltknecht, Notars von „Eschlikon contra G. Burkhart sel. Erben in Eschlikon.“ Er hat anerkannt, daß der Streitwert 2000 —4000 Fr. be¬ trage; - in Erwägung:
1. Der Widerruf der an den als Prozeßbevollmächtigter für Hulda Burkhart auftretenden Anwalt Pf. erteilten Vollmacht hat zur Folge, daß diese Berufung, die als Berufung der Haupt¬ partei anzusehen ist, als zurückgezogen oder dahingefallen zu gelten hat. Das ist im Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheides auszusprechen.
2. Für sich und die „übrigen Erben des G. Burkhart“ hat Advokat Pf. lediglich den „Anschluß“ an die Berufung der Hulda Burkhart, und zwar als „Litisdenunziaten“, erklärt, ohne einen Berufungsantrag zu stellen und eine begründende Rechtsschrift beizulegen. Es ist klar, daß damit nicht eine Anschlußberufung im Sinne des Art. 70 OG gemeint sein kann, da diese nur an die Berufung der Gegenpartei stattfindet (s. auch Th. Weiß, Berufung, S. 115 sub 3). Gemeint ist vielmehr eine Berufung der Nebenpartei, gemäß Art. 66 OG. Als solche aber ist diese Berufung infolge Fehlens jener Formerfordernisse ungültig. Denn auch für die Berufung der Nebenpartei ist formell erforderlich, daß sie, gemäß Art. 67 Abs. 2 OG, die Berufungsanträge ent¬ hält. Der bloße Hinweis auf die Berufung der Hauptpartei, die Erklärung, die Nebenpartei „trete an deren Seite in den Prozeß“ vermag dem Erfordernisse eines Berufungsantrages nicht zu ge¬ nügen; es müßte zum mindesten Bezug genommen sein auf den Antrag der Hauptpartei. Zudem war, da der Streitwert nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien sich unter 4000 Fr. bewegt, der Berufungserklärung, gemäß Art. 67 Abs. 4 OG eine begründende Rechtsschrift beizulegen. Auch hier vermag die Rechtsschrift der Hauptpartei die Rechtsschrift der Nebenparteien nicht zu ersetzen; die Nebenparteien hätten vielmehr gerade in einer Rechtsschrift ihre Rechtsstellung und ihre Legitimation zur Berufung darlegen sollen, um dem Gericht einen Entscheid über ihre Legitimation zur Berufung zu ermöglichen. Die Aufzählung der Bestimmungen der thurg. 3PO und des BZP über die Neben¬ parteien genügt hiefür nicht.
3. Auf die Frage, ob im vorliegenden Falle die Berufung der Nebenparteien nicht ohne weiteres mit dem Rückzuge oder dem Dahinfallen der Berufung der Hauptpartei dahinfällt (vergl. BGE 33 II S. 695 ff. Erw. 2, wozu übrigens zu vergleichen die Bemerkung von Wä. in Bl. f. Zürch. Rechtssprechung 7 Nr. 47 S. 102), braucht unter diesen Umständen nicht eingetreten werden. Ebenso entfällt eine Prüfung der Frage, inwieweit in der Sache eidgenössisches Recht zur Anwendung kommt; erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten Hulda Burkhart wird als in¬ folge Widerrufes der an den Anwalt, Fürsprech Pf., erteilten Vollmacht dahingefallen erklärt.
2. Auf die Berufung der Nebenparteien wird nicht eingetreten.