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48. Bruchstück aus dem Arteil vom 1. Mai 1908 in Sachen
Santi, Kl., gegen Staat Bern, Bekl.
Verantwortlichkeitsklage gegen den Staat für pflichtwidrige Hand¬
lungen seiner Beamten, gemäss Art. 15 bern. StsV. Verjährung.
Es gilt für sie Art. 69 OR analog.
Aus den Erwägungen:
(3.) Die Klage stützt sich auf Art. 15 der bernischen Staats¬
verfassung, wonach Behörden und Beamte für ihre Amtsverrich¬
tungen verantwortlich sind und Zivilansprüche, welche aus der
Verantwortlichkeit fließen, unmittelbar gegen den Staat vor den
Gerichten geltend gemacht werden können. (Die Ausführung dieser
Verfassungsnorm bildet das Verantwortlichkeitsgesetz vom 19. Mai
1851. Siehe auch Art. 64 OR.) Wie der Appellations= und
Kassationshof des Kantons Bern wiederholt ausgesprochen hat
Urteil vom 9. November 1900 in Sachen Egger; Urteil i. S.
Mathys, abgedruckt in der ZbIV 37 S. 283 ff.), gilt für die
Verjährung der Verantwortlichkeitsansprüche Art. 69 OR als
subsidiäres kantonales Recht. Es kann für das Bundesgericht kein
Anlaß gegeben sein, einer solchen Praxis des obersten kantonalen
Gerichtes bei Anwendung des kantonalen Rechtes nicht zu folgen.
Wollte man übrigens für die Verjährung Art. 54 des Verant¬
wortlichkeitsgesetzes als maßgebend erachten, wonach der Anspruch
des Staates gegen Beamte aus Verantwortlichkeit nach einem
Jahre von dem Tage der Abnahme des Berichtes oder der Rech¬
nung an verjährt, in deren Periode die betreffende Handlung ge¬
hört, und gegen dritten Personen der Staat nur solange haftet,
als er selbst auf fehlbare Beamte zurückgreifen kann, so würde
sich, wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt, für den vor¬
liegenden Fall kein wesentlicher Unterschied ergeben, weil die vom
Kläger behaupteten rechtswidrigen Handlungen bernischer Beamter
spätestens ins Jahr 1900 fallen und die Abnahme der Rechnung
für dieses Jahr wohl zweifellos im Jahre 1901 stattgefunden hat.
(4.) Der Kläger leitet seine Schadenersatzansprüche aus zweier¬
lei rechts= und dienstwidrigen Handlungen bernischer Beamten ab:
die Internierung in der Waldau vom 22. März 1897 bis
20. Juli 1900 und die angeblich mangelhafte gesundheitliche Be¬
handlung während dieser Zeit. Es kann von vornherein keine
Rede davon sein, daß in ersterer Hinsicht das Verbrechen der
widerrechtlichen Gefangenhaltung im Sinne von Art. 158 des
bernischen StrGB, das in 21 Jahren verjährt (Art. 7 der
StrPO), in Frage kommen könnte. Die bezügliche Behauptung
des Klägers ist kaum ernstlich gemeint; denn es ist nach den
Akten absolut ausgeschlossen, daß der Kläger vorsätzlich ohne
Grund in die Waldau versetzt und dort zurückbehalten worden sei;
falls die Internierung nach dem gesundheitlichen Zustand des
Klägers unbegründet war, kann es sich doch allerhöchstens um
Fahrlässigkeit handeln. Darnach fällt aber Art. 69 Abs. 2
die Frage der Verjährung außer Betracht und kommt allein Art. 69
Abs. 1 zur Anwendung, wonach der Anspruch auf Schadenersatz
in einem Jahre von dem Tage hinweg verjährt, an welchem der
Geschädigte Kenntnis von der Schädigung und der Person des
Täters erlangt hat.