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34_II_410

BGE 34 II 410

Bundesgericht (BGE) · 1900-11-09 · Deutsch CH
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48. Bruchstück aus dem Arteil vom 1. Mai 1908 in Sachen

Santi, Kl., gegen Staat Bern, Bekl.

Verantwortlichkeitsklage gegen den Staat für pflichtwidrige Hand¬

lungen seiner Beamten, gemäss Art. 15 bern. StsV. Verjährung.

Es gilt für sie Art. 69 OR analog.

Aus den Erwägungen:

(3.) Die Klage stützt sich auf Art. 15 der bernischen Staats¬

verfassung, wonach Behörden und Beamte für ihre Amtsverrich¬

tungen verantwortlich sind und Zivilansprüche, welche aus der

Verantwortlichkeit fließen, unmittelbar gegen den Staat vor den

Gerichten geltend gemacht werden können. (Die Ausführung dieser

Verfassungsnorm bildet das Verantwortlichkeitsgesetz vom 19. Mai

1851. Siehe auch Art. 64 OR.) Wie der Appellations= und

Kassationshof des Kantons Bern wiederholt ausgesprochen hat

Urteil vom 9. November 1900 in Sachen Egger; Urteil i. S.

Mathys, abgedruckt in der ZbIV 37 S. 283 ff.), gilt für die

Verjährung der Verantwortlichkeitsansprüche Art. 69 OR als

subsidiäres kantonales Recht. Es kann für das Bundesgericht kein

Anlaß gegeben sein, einer solchen Praxis des obersten kantonalen

Gerichtes bei Anwendung des kantonalen Rechtes nicht zu folgen.

Wollte man übrigens für die Verjährung Art. 54 des Verant¬

wortlichkeitsgesetzes als maßgebend erachten, wonach der Anspruch

des Staates gegen Beamte aus Verantwortlichkeit nach einem

Jahre von dem Tage der Abnahme des Berichtes oder der Rech¬

nung an verjährt, in deren Periode die betreffende Handlung ge¬

hört, und gegen dritten Personen der Staat nur solange haftet,

als er selbst auf fehlbare Beamte zurückgreifen kann, so würde

sich, wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt, für den vor¬

liegenden Fall kein wesentlicher Unterschied ergeben, weil die vom

Kläger behaupteten rechtswidrigen Handlungen bernischer Beamter

spätestens ins Jahr 1900 fallen und die Abnahme der Rechnung

für dieses Jahr wohl zweifellos im Jahre 1901 stattgefunden hat.

(4.) Der Kläger leitet seine Schadenersatzansprüche aus zweier¬

lei rechts= und dienstwidrigen Handlungen bernischer Beamten ab:

die Internierung in der Waldau vom 22. März 1897 bis

20. Juli 1900 und die angeblich mangelhafte gesundheitliche Be¬

handlung während dieser Zeit. Es kann von vornherein keine

Rede davon sein, daß in ersterer Hinsicht das Verbrechen der

widerrechtlichen Gefangenhaltung im Sinne von Art. 158 des

bernischen StrGB, das in 21 Jahren verjährt (Art. 7 der

StrPO), in Frage kommen könnte. Die bezügliche Behauptung

des Klägers ist kaum ernstlich gemeint; denn es ist nach den

Akten absolut ausgeschlossen, daß der Kläger vorsätzlich ohne

Grund in die Waldau versetzt und dort zurückbehalten worden sei;

falls die Internierung nach dem gesundheitlichen Zustand des

Klägers unbegründet war, kann es sich doch allerhöchstens um

Fahrlässigkeit handeln. Darnach fällt aber Art. 69 Abs. 2

die Frage der Verjährung außer Betracht und kommt allein Art. 69

Abs. 1 zur Anwendung, wonach der Anspruch auf Schadenersatz

in einem Jahre von dem Tage hinweg verjährt, an welchem der

Geschädigte Kenntnis von der Schädigung und der Person des

Täters erlangt hat.