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47. Arteil vom 11. Juni 1908 in Sachen Huber gegen B. Moderation. Stellung des Armenanwaltes vor Bundesgericht. Kompe¬ tenz des Bundesgerichts zur Beurteilung von Moderationsbegehren. Art. 222; 212 Abs. 2 0G. Das Bundesgericht hat da sich ergeben: A. Der Impetrat führte als Anwalt für den Petenten einen Haftpflichtprozeß gegen Spenglermeister Ott in Zürich, der end¬ gültig durch Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 1907 erledigt wurde. Für die bundesgerichtliche Instanz war der Im¬ petrat als Armenanwalt bezeichnet worden. Im Urteil des Bun¬ desgerichts wurde dem Beklagten eine Prozeßentschädigung an den Kläger von 160 Fr. auferlegt. Dem Impetraten wurde vom Be¬
klagten die Haftpflichtentschädigung nebst der bundesgerichtlichen Prozeßentschädigung ausbezahlt. Für seine Bemühungen stellte er dem Petenten Rechnung im Betrage von 695 Fr. 40 Cts. und händigte dem letztern den nach Abzug dieses Betrags und der Barauslagen verbleibenden Saldo aus. In der Folge beschwerte sich der Petent über die Rechnung des Impetraten beim Oberge¬ richt Zürich und verlangte deren Reduktion. Das Obergericht trat auf sein Moderationsgesuch ein, soweit die Rechnung sich auf das Verfahren vor den kantonalen Instanzen bezieht, während es sich mit demjenigen Teil der Rechnung — 241 Fr. 35 Cts. —, der das Verfahren vor Bundesgericht beschlägt, nicht befaßte. B. Mit Eingabe vom 8. April 1908 hat Huber beim Bun¬ desgericht, gestützt auf die Art. 223 und 212 OG, das Begehren gestellt, es sei die Rechnung des Impetraten, soweit sie sich auf das Verfahren vor Bundesgericht bezieht, auf das richtige Maß herabzusetzen. C. Der Impetrat hat auf Abweisung des Gesuches ange¬ tragen; in Erwägung:
1. Der Impetrat steht als vom Bundesgericht bestellter amt¬ licher Armenanwalt im Prozesse des Petenten gegen Ott unter der Kontrolle und Aufsicht des Bundesgerichts, das über die rich¬ tige Erfüllung des dem Armenanwalt übertragenen Mandates zu wachen befugt ist. Schon hieraus ergibt sich die Kompetenz des Bundesgerichts, auf das Gesuch des Petenten einzutreten, ganz abgesehen von der Analogie des Art. 222 Abs. 3 OG, nach welcher Bestimmung das Bundesgericht bei Streitigkeiten zwischen der Partei und dem Anwalt über das Honorar dessen Betrag fest¬ zusetzen hat. Selbstverständlich hat das Bundesgericht nur über das Honorar des Armenanwaltes für die bundesgerichtliche Instanz zu befinden, wie denn auch das Gesuch des Petenten sich allein hierauf bezieht.
2. Nach Art. 212 Abs. 2 ist das Honorar des Armenanwaltes von der Bundesgerichtskasse zu entrichten, und die Höhe dieses Honorars bestimmt sich gemäß Art. 223 nach den in Art. 222 aufgestellten Schranken. Von der Zusprache eines Honorars aus der Bundesgerichtskasse wird allerdings dann zunächst Umgang genommen, wenn der Gegenpartei eine (nach Art. 222 berechnete) Prozeßentschädigung auferlegt wird. Es hat dabei die Meinung daß der Armenanwalt auf diese Entschädigung als Honorar An¬ pruch hat, daß er aber, falls sie nicht erhältlich sein sollte, auf Gesuch nachträglich aus der Bundesgerichtskasse zu honorieren ist. Dagegen hat der Armenanwalt, abgesehen von einer solchen Pro¬ zeßentschädigung, keinerlei Forderung gegen die von ihm vertretene Partei auf Honorierung, und er ist daher auch speziell nicht be¬ rechtigt, über das nach Art. 222, übrigens reichlich, bemessene Honorar hinaus, das ihm vom Bundesgericht oder als Proze߬ entschädigung der Gegenpartei entrichtet wird, Gebühren zu ver¬ rechnen. Aus dem gesagten folgt, daß das Gesuch des Petenten dahin gutzuheißen ist, daß der Impetrat verpflichtet wird, dem Petenten denjenigen Betrag der Rechnung, der die Prozeßentschä¬ digung von 160 Fr. übersteigt, nämlich 81 Fr. 45 Cts., zurück¬ zuzahlen; erkannt: Das Gesuch des Petenten wird dahin gutgeheißen, daß der Impetrat verpflichtet wird, dem Petenten einen Betrag von 81 Fr. 45 Cts. zurückzuzahlen.