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34_II_412

BGE 34 II 412

Bundesgericht (BGE) · 1908-05-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

49. Arteil vom 21. Mai 1908 in Sachen Arth-Rigi-Bahngesellschaft, Kl., gegen Rigi-Bahngesellschaft, Bekl. Art. 30 leg. oit.: Entschädigung für die Benützung einer Bahnan¬ lage. (Strecke Rigi-Staffel bis Rigi-Kulm.) Rechtliche Stellung der beiden Bahnen: Zwangsgemeinschaft. Grundsätze für die Berechnung der angemessenen Entschädigung. Mass. Verzinsung. A. Durch Beschluß vom 9. Juni 1869 erteilte der Große Rat des Kantons Luzern — gemäß Art. 2 des seither durch das ent¬ sprechende Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 ersetzten Bundes¬ gesetzes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen im Gebiete der Eidgenossenschaft, vom 28. Juli 1852 — den Herren Ad. Näff Ingenieur in St. Gallen, Olivier Zschokke, Ingenieur in Aarau, und N. Riggenbach, Vorsteher der Maschinenwerkstätte in Olten, für sich oder zu Handen einer Aktiengesellschaft, welche in der Folge als „Rigibahngesellschaft“, mit Sitz in Luzern, gegründet wurde, die Konzession zum Bau und Betrieb einer Eifenbahn „vom Seeufer in Vitznau nach Kaltbad und bis an die (luzer¬ nerisch=schwyzerische) Kantonsgrenze gegen Rigi=Staffel“. Das genannte Konsortium war gleichzeitig beim Kantonsrat von Schwyz um die Konzession zur Weiterführung dieser Linie auf dem schwyzerischen Territorium von Rigi=Staffel bis Rigi=Kulm eingekommen. Dieses Gesuch wurde abgewiesen; dagegen erteilte der Kantonsrat von Schwyz durch Beschluß vom 23. Juni 1870 ebenfalls gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes vom 28. Juli 1852 — die von elf Kantonsangehörigen in Arth zu Handen einer zu gründenden Aktiengesellschaft nachgesuchte Konzession einer Eisenbahn „von der luzernisch schwyzerischen Kantonsgrenze ober¬ halb Kaltbad über Rigi=Kulm und von da auf der Nordseite des Rigi in die Talsohle Arth=Goldau“. Die Rechte aus dieser Kon¬ zession gingen später auf die Aktiengesellschaft der „Arther¬ später „Arth=Rigibahngesellschaft“, mit Sitz in Arth, über. Die beiden Konzessionen erhielten die in § 2 des Bundesgesetzes vom

28. Juli 1852 vorgeschriebene Genehmigung des Bundes. Sie lauten auf eine Konzessionsdauer von 99 Jahren von der Be¬ triebseröffnung an, mit Vorbehalten betreffend Rückkaufsrechte des Bundes und der Kantone und betreffend die Erneuerung der Konzessionen. Ferner enthalten beide die Zusicherung des Kon¬ zessionskantons, während 30 Jahren keine andere Bahn in gleicher Richtung und mit gleichem Zweck auf den Rigiberg zu konzedie¬ ren oder selbst zu bauen. Die Linie Vitznau=Staffelhöhe wurde sofort in ihrer ganzen Länge erstellt und im Jahre 1871 dem Betriebe übergeben. Von der Arther Konzessionslinie wurde zu¬ nächst nur das Teilstück Staffelhöhe=Rigikulm in Angriff genom¬ men und nach Vollendung, im Juni 1873, dem Betriebe der Strecke Vitznau=Staffelhöhe angeschlossen, auf Grund eines Be¬ triebsvertrages, welcher schon am 9. Dezember 1871 zwischen der Arther=Rigibahngesellschaft bezw. ihren Rechtsvorgängern und der Rigibahngesellschaft zustande gekommen war. Dieser Vertrag ging in der Hauptsache dahin: Die Arther=Rigibahngesellschaft über¬ gibt ihre Strecke Staffelhöhe=Kulm auf den Tag der Betriebser¬ öffnung „in Unter=, Ober= und dem zum Betriebe der Bahn er¬ forderlichen Hochbau in vollständigem betriebsfähigem Zustande“ der Rigibahngesellschaft in Luzern zum Betriebe. Die Rigibahn¬ gesellschaft als Betriebspächterin hat das nötige Betriebsmaterial zu beschaffen, die Bahn in allen Teilen, mit Gebäuden und In¬ ventar, in gutem Zustande zu erhalten und bezüglich des Betriebs die der Arther Gesellschaft durch Gesetz und Konzession überbun¬ denen Pflichten zu übernehmen, mit Vorbehalt der Haftung aus Betriebsunfällen, die durch Naturereignisse herbeigeführt werden. Die Bahneigentümerin ihrerseits hat für die Neuanschaffung von Schwellen, Zahnstangen und Schienen, die Ausrüstung der Bureaux und Stationsräume, sowie für die Reparaturen von Beschädigungen

am Bahnkörper oder an den Gebäuden infolge mangelhafter Kon¬ struktion des Unterbaues oder außerordentlicher Naturereignisse aufzukommen, soweit der Schaden 600 Fr. übersteigt. Nach § 8 des Vertrages bezieht von den gesamten Bruttoeinnahmen der Bahnstrecke — exklusive Pachtzinse von Restaurationen und Erlös von Abgangsmaterial und Hochbaumaterial — die Betriebspäch¬ terin 50%, nämlich für den Betrieb und Unterhalt der Bahn 55%, und für das Betriebsmaterial und dessen Unterhalt 15%; die übrigen 50% sind der Bahneigentümerin und Verpächterin abzuliefern, und zwar der approximative monatliche Ertrag je¬ weilen auf den zehnten Tag des folgenden Monats, und der Rest nach erfolgter Genehmigung der auf 31. Oktober abzuschließenden Betriebsrechnung. — Etwas später wurde dann auch die selbstän¬ dige Linie von Arth her gebaut unb diese Linie, in Abänderung des ursprünglichen Projektes, welches ihre Einmündung auf Staf¬ felhöhe in das schon erstellte und der Vitznauerlinie angeschlossene obere Teilstück vorgesehen hatte, mit einem zweiten, besonderen Geleise nach der Kopfstation Rigikulm geführt. Den Betrieb auf dieser, am 4. Juni 1875 eröffneten Arther Linie besorgte die Arth=Rigibahngesellschaft selbst. Auf den 1. Januar 1880 lief der Betriebsvertrag der beiden Gesellschaften für die Strecke Staffel¬ höhe=Kulm, vom 9. Dezember 1871, ab. Die Vertreter der Ge¬ sellschaften hatten im Hinblick hierauf Entwürfe für einen Kauf¬ vertrag und eventuell für einen Pachtvertrag vereinbart; diese wurden jedoch von den Aktionären der Rigibahngesellschaft abge¬ lehnt. Auch neue Pachtunterhandlungen führten zunächst zu keinem Resultat, da die Parteien sich über verschiedene Punkte, nament¬ lich über die Höhe des Pachtzinses, nicht einigen konnten. Schlie߬ lich verständigten sie sich dahin, diese Differenzen dem schweizer. Bundesrate als Schiedsgericht zu unterbreiten. Der Bundesrat entschied hinsichtlich des Pachtzinses im Sinne des Anspruches der Arth=Rigibahngesellschaft, und es bestimmte darnach Art. 12 des neuen Pachtvertrages, vom 3. April 1880: „Von der Ge¬ „samteinnahme aus dem Personen=, Gepäck= und Güterverkehr der „Bahn Staffelhöhe=Kulm bezieht: „die Betriebspächterin 00 „die Verpächterin 75% „Von der der Verpächterin zukommenden Einnahme wird der „approximative monatliche Ertrag dem Verwaltungsrat der Arth¬ „Rigibahn jeweilen auf den 15. Tag des folgenden Monats, und „der Rest nach der auf 31. Oktober abgeschlossenen Betriebsrech¬ „nung ausbezahlt.“ Im übrigen wurden die vorstehend er¬ wähnten Bestimmungen des früheren Vertrages beibehalten, mit folgenden Abänderungen: Die Haftung zufolge der eidg. Trans¬ port= und Haftpflichtgesetzgebung wurde im vollen Umfange der Betriebspächterin auferlegt und über die Verhältnisse der Station Kulm in der Hauptsache vereinbart, die Betriebspächterin sei zur Benutzung der Station vollständig gleichberechtigt mit der Ver¬ pächterin; für den Stationsdienst werde gemeinsames Personal (ein Vorstand, Portier, Schiebbühnenwärter und die nötigen Aus¬ hülfsarbeiter) angestellt, dessen Bezahlung jeder Gesellschaft je zur Hälfte obliege (Art. 6); der Unterhalt der Station „in Unter=, „Ober= und Hochbau, sowie des Materials“ erfolge durch die Verpächterin, doch habe die Pächterin ihr hiefür einen festen jähr¬ lichen Kostenbeitrag von 500 Fr., zahlbar auf 31. Oktober, zu leisten (Art. 7). Die Dauer dieses neuen Vertrages war vorge¬ sehen für die Zeit vom 1. Januar 1880 bis zum 1. Januar 1888, mit Verlängerung um je ein weiteres Jahr, solange von keiner Partei eine (näher geregelte) Kündigung erfolgen würde (Art. 11). Der Vertrag blieb tatsächlich in Kraft bis Ende 1904; auf den 1. Januar 1905 wurde er von der Arth=Rigibahngesell¬ schaft, welche eine Erhöhung ihrer Beteiligung am Ertrage der Vertragsstrecke beanspruchte, gekündet. Nach erfolglosen Verhand¬ lungen der Parteien über eine Neuregelung des bisherigen Ver¬ tragsverhältnisses unterbreitete nun die Rigibahngesellschaft mit Eingabe vom 15. Dezember 1904 dem Bundesrate zu Handen der Bundesversammlung das Gesuch um Konzessionierung einer eigenen Linie von Staffelhöhe nach Rigi=Kulm und verband da¬ mit das weitere Gesuch, der Bundesrat möchte, in Anwendung des Bundes=Eisenbahngesetzes vom Jahre 1872, die Arth=Rigi¬ bahngesellschaft verhalten, ihr die Mitbenutzung der Bahnstrecke Staffelhöhe=Rigikulm für so lange noch gestatten, bis über je¬ nes Konzessionsgesuch entschieden bezw. ihre eigene Linie gebaut sein werde. Mit Eingabe vom 24. Dezember 1904 protestierte die

Arth=Rigibahngesellschaft gegen die Erteilung einer Konzession Staffelhöhe=Kulm an die Rigibahngesellschaft, indem sie sich bereit erklärte, den Betrieb auf ihrer bestehenden Linie selbst zu über¬ nehmen, und gleichzeitig eine Vorlage über die Einrichtung und die Verbindung dieses Betriebes mit demjenigen der unteren Strecke der Rigibahn machte. Ferner stellte sie am 6. Februar 1905 ihrer¬ seits ein Konzessionsgesuch für Bau und Betrieb einer dritten Verbindung des Rigi mit dem Tal, von Staffelhöhe nach Weggis. Am 17. Februar 1905 faßte der Bundesrat auf Antrag seines Eisenbahndepartements folgenden Beschluß: „1. Der Rigibahn wird gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des Bun¬ „desgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem „Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember „1872, gestattet, die der Arth=Rigi=Bahn gehörende Strecke Staf¬ „felhöhe=Kulm mitzubenutzen, und es ist bezüglich des Zugsver¬ „kehrs auf dieser Strecke vorläufig für das Jahr 1905 der status „quo aufrecht zu erhalten. „2. Die Frage der Entschädigung ist im Streitfalle durch das „Bundesgericht zu erledigen.“ Dieser Beschluß erfolgte in Erledigung der Eingaben der beiden Bahnen betreffend den Betrieb der bisherigen Pachtlinie Staffel¬ höhe=Kulm, mit Vorbehalt des der Bundesversammlung zustehen¬ den Entscheides über die daneben eingereichten beiderseitigen Kon¬ zessionsgesuche, über die sich jedoch das Eisenbahndepartement be¬ reits mit Zuschrift vom 15. Februar 1905 an den Verwaltungsrat der Rigibahngesellschaft unter Hinweis auf den aus ihrer Bewil¬ ligung notwendig resultierenden, die beiden Bahnunternehmungen schwer schädigenden Konkurrenzkampf in ablehnendem Sinne ge¬ äußert hatte. Die Begründung des Beschlusses geht dahin: Das von der Arth=Nigibahngesellschaft vorgelegte Projekt des Selbst¬ betriebs der fraglichen Linie würde gegenüber der bisherigen Be¬ triebsweise eine ganz wesentliche Verschlechterung darstellen und könnte jedenfalls für die Saison 1905 schon mangels der nötigen Einrichtungen noch nicht verwirklicht werden; der Bundesrat als Eisenbahnaufsichtsbehörde aber könne nicht zugeben, daß zufolge der Kündigung des bisherigen Pachtvertrages eine solche Ver¬ schlechterung der Verkehrsverhältnisse auf jener Linie eintrete, und es müsse daher der Nigibahn gestattet werden, ihre Züge nach wie vor, jedenfalls während des Jahres 1905 und bis zur Er¬ ledigung des die gleiche Strecke betreffenden Konzessionsgesuchs, bis nach Kulm als ihrem verkehrstechnisch natürlichen Endpunkte zu führen, wobei die Entschädigungsfrage im Streitfalle gemäß Art. 30 Abs. 3) des Eisenbahngesetzes vom Bundesgericht zu be¬ urteilen sein werde. B. Mit Klage vom 22. Juli 1905 hat die Arth=Rigibahnge¬ sellschaft unter Berufung auf den vorstehenden Bundesratsbeschluß beim Bundesgerichte gegen die Rigibahngesellschaft das Begehren ans Recht gesetzt:

1. Die Beklagte sei pflichtig zu erklären, für den Betrieb ihrer Bahnunternehmung auf der Strecke Staffelhöhe=Kulm der Kläge¬ rin als Eigentümerin dieser Strecke für das Jahr 1905 eine Entschädigung zu bezahlen.

2. Diese Entschädigung habe zu bestehen:

a) in dem Reinertrage, den die Beklagte pro 1905 aus dem Betrieb der Strecke beziehe;

b) in einer Zuschlagsentschädigung von 18,000 Fr., eventuell nach richterlichem Ermessen, für den Gebrauch und die Abnützung pro 1905, der (Stations=) Anlagen auf Rigikulm wegen ihres Nutzens auch für die Linie Vitznau=Staffelhöhe.

3. Bei Berechnung des Reinertrages (Ziff. 2 litt. a) seien, was speziell die Betriebsauslagen betreffe, die in der Klagebe¬ gründung näher ausgeführten Grundsätze, eventuell mit den vom Gericht als angemessen erachteten Modifikationen, als anwendbar zu erklären, und es habe das Gericht nach Feststellung dieser Grundsätze, sobald der Rechnungsabschluß pro 1905 erfolgt sei, auf Grundlage einer Expertise die Summe der Reinertragsent¬ schädigung zu bestimmen und die Beklagte zur Bezahlung des der Klägerin im Sinne des Begehrens sub Ziffer 2 zukommenden Betrages, zuzüglich 5 % Zins von den monatlichen Betreffnissen jeweilen von Ende des Monats an, zu verurteilen. In der Klagebegründung wird das angegebene Maß des Ent¬ schädigungsanspruchs im allgemeinen damit motiviert, daß hier jedenfalls nicht ein Normalfall des Art. 30 EbG — die einfache Mitbenutzung einer Linie durch eine fremde Bahngesellschaft — AS 34 II — 1908

vorliege, daß es sich vielmehr um die der Klägerin außerordent¬ licherweise aufgezwungene Hingabe ihres ganzen Rechts an der fraglichen Bahnlinie, und zwar an einen mächtigen Konkurrenten, handle. Und hinsichtlich der Ermittelung der Betriebsausgaben, durch deren Abzug von den Bruttoeinnahmen der Reinertrag der streitigen Bahnstrecke bestimmt werden soll, wird verlangt, es seien die Personallöhne und die anderweitigen generellen (im einzelnen aufgeführten) Betriebskosten grundsätzlich nach den Verhältnissen der Klägerin, nicht nach denjenigen der Beklagten, anzuschlagen, weil jene ersteren ja beim Selbstbetriebe durch die Klägerin An¬ wendung fänden. C. In ihrer Rechtsantwort vom 27. September 1905 hat die Rigibahngesellschaft beantragt:

1. Rechtsbegehren 2 und 3 der Klägerin seien abzuweisen.

2. Der Pachtzins sei in der Weise zu bestimmen, daß zunächst aus den auf den Betrieb der Strecke Staffelhöhe=Kulm entfallenden Bruttoeinnahmen die Verwendungen beider Gesellschaften für den Betrieb dieser Strecke gedeckt und die Restanz unter beide Gesell¬ schaften verteilt werde, in der Weise, daß der Beklagten minde¬ stens die Hälfte davon verbleibe.

3. Die Betriebskosten der Beklagten seien auf 40,000 Fr. fest¬ zusetzen; die Vergütung an die Klägerin für die Verzinsung des Wertes ihrer Anlagen (800,000 Fr.) zu 4¼, sowie, für die Einlagen in den Erneuerungsfonds (750 Fr. per Km.), seien auf 33,500 Fr. festzusetzen. Die Antwortbegründung bezeichnet die Behauptung der Kläge¬ rin, daß sie zur Hingabe ihres ganzen Rechts gezwungen werde, als unverständlich, da ihr ja auf der Strecke Staffelhöhe=Kulm mmer noch eine besondere Linie zu alleinigem Betriebe zur Ver¬ fügung stehe, und betont, unter Hinweis auf die Entstehungsge¬ schichte der beiden Rigibahnen, daß die streitige Linie überhaupt nur zu dem Zwecke gebaut worden sei, um der Beklagten zum Betriebe überlassen zu werden. Das Transportgeschäft werde auf dieser Linie tatsächlich unter Mitwirkung beider Parteien betrieben: Die Klägerin gebe dazu den Bahnkörper und die Stationsanlage auf Rigikulm, die Beklagte besorge mit ihrem Material und Per¬ sonal den Bahnbetrieb. Folglich seien aus den Bruttoeinnahmen zunächst die der beidseitigen Mitwirkung entsprechenden Auslagen und Verwendungen zu decken; am Rest, den man als Reinertrag bezeichnen könne, seien grundsätzlich beide Parteien anteilsberechtigt, und es erscheine seine Verteilung nach Hälften als angemessen. Die Klägerin habe, jedenfalls seit Inkrafttreten des Bundes=Eisen¬ bahngesetzes von 1872, kein Monopol für den Bahnbetrieb zwischen Staffelhöhe und Kulm, vielmehr sei die rechtliche Möglichkeit der Beklagten, selbst die Konzession einer Linie nach Rigikulm zu er¬ langen, in Betracht zu ziehen und bei Bemessung der zur Beur¬ teilung stehenden Entschädigung mit den Konsequenzen der Er¬ stellung und des Betriebs einer solchen Linie zu rechnen. Hin¬ sichtlich der Rechnungsaufstellung sodann nimmt die Beklagte den Standpunkt ein, daß grundsätzlich ihre eigenen tatsächlichen Be¬ triebsverhältnisse zu Grunde zu legen seien, und diskutiert, unter Anschluß einer Berechnung ihrer effektiven Betriebskosten für die bisherige Pachtlinie, die einzelnen Posten und Ansätze der Kläge¬ rin, dies jedoch in der Meinung, daß das Gericht vorerst bloß die Grundsätze der Entschädigungsberechnung festzustellen habe, während die Bezifferung der Entschädigung nach diesen Grund¬ sätzen eventuell einem spätern Verfahren vorzubehalten sei. D. In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren Be¬ gehren und Rechtsstandpunkten festgehalten. E. Anläßlich der Tagfahrt zur Beweisverhandlung, vom 30. Ja¬ nuar 1906, haben die Parteien sich dahin verständigt, daß

1. zufolge des Bundesratsbeschlusses vom 17. Februar 1905 der bisherige Pachtvertrag in seinem ganzen Umfange, mit Aus¬ nahme der Pachtentschädigung, insbesondere auch in dem durch Art. 12 Abs. 2 geregelten Zahlungsmodus — vorbehältlich der Frage des Zinsenbeginns — pro 1905 noch gelten und die strei¬ tige Entschädigung auf Grundlage desselben festgesetzt werden soll;

2. diese Entschädigung im vorliegenden Verfahren ziffermäßig bestimmt werden soll. F. Beweis ist geführt worden durch die von den Parteien vor¬ gelegten Urkunden, sowie durch Expertise, verbunden mit einem Augenschein. Das von den Experten, J. Bünzli, Betriebsdirektor der Appen¬ zeller Bahn, in Herisau, L. Kürsteiner, Ingenieur, in St. Gallen,

und E. Jäckli, Direktor der Appenzeller Straßenbahn, in Teufen, erstattete erste Gutachten, vom Dezember 1906, ist nach detail¬ lierter Berechnung der Ertragsverhältnisse der in Rede stehenden Linie, an Hand der den Experten vorgelegten Fragen zu folgendem Schlusse gelangt: Es soll der Eigentümerin der Strecke Staffelhöhe=Rigikulm „wenigstens so viel zufallen, wie wenn sie die Linie selbst betrei¬ „ben würde, wobei auch der Pächterin ihre Betriebsauslagen ge¬ „deckt sind. Die Pächterin hat ihren Gewinn durch die entspre¬ „chende Frequenz ihrer eigenen Linie. Für das Jahr 1905 machen „die Bruttoeinnahmen der Pachtstrecke 131,361 Fr. 62 Cts. aus. „Die heutigen Betriebskosten der Beklagten betragen zirka 25,000 Fr. „Die Klägerin würde ungefähr auf die gleichen Betriebskosten „kommen. Es macht dies zirka 19 % der Bruttoeinnahmen aus. „Wenn wir also von den Bruttoeinnahmen der Pachtstrecke 80 „= 105,089 Fr. 30 Cts. der Eigentümerin, und 20 % 2 Fr. 32 Cts. der Pächterin zuteilen, so dürfte oben „26, „nannter Bedingung entsprochen sein. Sinken die Einnahmen der „Pachtstrecke wesentlich, so werden die Betriebsausgaben nicht „im gleichen Maße sinken, so daß bei Bruttoeinnahmen unter „100,000 Fr. der Eigentümerin 75 ¼ und der Pächterin 25 „zufallen dürften. Es läßt dies vermuten, daß schon im Jahre „1880, bei der Festsetzung der Anteile der beiden Bahnen, dem „von uns heute vorgeschlagenen Grundsatze Rechnung getragen „wurde." Zur Überprüfung dieses Gutachtens ist auf Antrag der Be¬ klagten, die dasselbe in seiner Grundlage beanstandet hat, eine Oberexpertise angeordnet worden. Die Oberexperten, Ingenieur P. Manuel, gewes. Direktor der SBB, in Lausanne, L. Mürset, Generalsekretär der SBB, in Bern, und Ingenieur W. Winkler, Direktor der Pilatusbahn, in Alpnachstad, haben in ihrem Be¬ funde vom Oktober 1907, mit Ergänzung vom Februar 1908, abweichend von den ersten Experten, als leitenden Grundsatz auf¬ gestellt: „Aus den Brutto=Betriebseinnahmen der Strecke Staffelhöhe¬ „Kulm sind zu decken: „a) Die effektiven Betriebsausgaben. „b) Der auf die Strecke Staffelhöhe=Kulm entfallende Anteil „an den Ausgaben für die Gemeinschaftsstation Rigikulm. „c) Die Verzinsung des für die fragliche Strecke (Bahnanlage „und Rollmaterial) aufgewendeten Kapitals (Anlagekapitals) zum „gebräuchlichen Zinsfuß. „Der verbleibende Rest stellt, wenn er positiv ist, den Reiner¬ „trag (Gewinn), wenn er negativ ist, das Defizit (Verlust) der „Bahnstrecke dar und ist in einem festzusetzenden Verhältnis zwi¬ „schen der Eigentümerin und der betriebsführenden Gesellschaft zu „teilen." Der vorstehenden Postenaufzählung ist laut Ergänzungsgut¬ achten noch beizufügen:

d) Die Verwendung für die Amortisation der fraglichen Bahn¬ strecke. Danach haben die Oberexperten für das Betriebsjahr 1905 zu¬ nächst, unter teilweiser Benutzung der Berechnung der ersten Ex¬ perten (soweit von den Parteien nicht angefochten), einen Rein¬ ertrag der fraglichen Strecke von 38,525 Fr. ermittelt und dessen Teilung unter die Parteien nach Hälften vorgeschlagen, und so¬ dann den der Klägerin als Entschädigung zukommenden Kapital¬ betrag auf insgesamt 88,488 Fr. bestimmt, unter Anerkennung eines Zinsanspruchs von 5% seit dem 1. Januar 1906 für die damals noch nicht geleisteten Abzahlungen. Die Einzelfeststellungen der Experten sind, soweit von Belang, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der vorliegende Rechtsstreit hat zum Gegenstande das Maß der Entschädigung, welche die Beklagte der Klägerin für die Be¬ nutzung der im Eigentum der Klägerin stehenden Bahnstrecke Staffelhöhe=Rigikulm samt den Stationsanlagen auf Rigikulm pro 1905 zu leisten hat. Die Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung dieses Streites ist auf Grund des Art. 30 Abs. 3 EbG (Art. 50 Ziff. 3 OG) gegeben, da der das streitige Rechts¬ verhältnis der Parteien schaffende, unangefochten gebliebene Bun¬ desratsbeschluß vom 17. Februar 1905 in Anwendung des Art. 30 EbG erlassen worden ist.

2. Durch den Bundesratsbeschluß vom 17. Februar 1905 ist

die Klägerin zur Duldung des Betriebes der Beklagten auf der ihr zu eigenem Betriebe konzessionierten, von ihr als Fortsetzung des Bahntraces der Beklagten erstellten und in ihrem Eigentum stehenden Linie der Strecke Staffelhöhe=Rigikulm, sowie zur Ge¬ währung der Mitbenutzung ihrer Bahnhofanlagen auf Rigikulm für diesen Bahnbetrieb der Beklagten verhalten, und ist der Be¬ klagten umgekehrt das Rech: zur Benutzung der ihr nicht gehören¬ den Linie Staffelhöhe=Kulm und der Bahnhofanlagen auf Rigi¬ kulm für ihren Bahnbetrieb eingeräumt worden. Dadurch sind die Parteien in eine bisher nach ihren von einander durchaus unabhängigen Konzessionen — nicht bestehende gegenseitige Zwangs¬ beziehung versetzt worden. Nach Maßgabe des Art. 30 Abs. 3 EbG nun ist der Klägerin für die Benutzung ihres Eigentums durch die Beklagte „angemessene Entschädigung“ zu leisten und diese im gegebenen Verfahren zu bestimmen. Dabei muß vorab die rechtliche Natur der fraglichen Beziehung klargestellt werden. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß die Übertragung eines von ihr wohlerworbenen Rechtes auf die Beklagte in Frage stehe, dessen Wert ihr die Beklagte voll zu entschädigen habe. Sie hält danach die Rechtsgrundsätze der Zwangsenteignung für an¬ wendbar, und auch die ersten Experten haben, trotzdem sie von einem „Pacht“=verhältnis sprechen, gemäß ihrer Schlußfolgerung, daß der Klägerin als Streckeneigentümerin wenigstens soviel zu¬ fallen müsse, als sie beim Selbstbetrieb der Strecke erhalten würde, sich von jener Rechtsauffassung leiten lassen. Demgegenüber nimmt die Beklagte, mit Zustimmung der Oberexperten, ein durch die bundesrätliche Verfügung erzwungenes Gesellschaftsverhältnis der Parteien an, das als solches nach den Regeln des gewöhnlichen Gesellschaftsrechts zu beurteilen sei. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin nun erweist sich als unhaltbar. Das der Beklagten ein¬ geräumte Recht des Betriebes der fraglichen Bahnlinie bedingt nicht, wie die Klägerin behauptet, die Hingabe ihres „ganzen Rechts“ an der Linie; denn dieses, das privatrechtliche Eigentum an der Linienanlage, wird ihr ja nicht entzogen, sondern behält seine volle Bedeutung und Wirksamkeit für den Rechtsverkehr, insbesondere auch für den Fall des Rückkaufs. Die Eigentümerin wird durch den der Beklagten gestatteten Betrieb lediglich verhindert, ihr Eigentum konzessionsgemäß zum eigenen Bahnbetrieb zu ver¬ wenden. Dabei liegt auch nicht eine Übertragung der Betriebs¬ berechtigung der Klägerin auf die Beklagte, sondern vielmehr die selbständige Verleihung einer eigenen Betriebsberechtigung an diese letztere vor, welche allerdings die Betriebsausübung der Klägerin tatsächlich ausschließt. Übrigens ist fraglich, ob das aus der Kon¬ zession fließende Betriebsrecht der Klägerin als ein wohlerworbenes Privatrecht, im Sinne einer aus ihrem Eigentum am Bahnkörper sich ergebenden Befugnis, betrachtet werden dürfe, deren Übertra¬ gung an einen Dritten als eine der „Enteignung“ fähige, ding¬ liche Beschränkung des Eigentumsrechts zu qualifizieren wäre, Das Bundesgericht hat denn auch bereits wiederholt festgestellt, daß unter der in Art. 30 Abs. 3 EbG vorgesehenen „angemessenen Entschädigung“ nicht eine expropriationsrechtliche volle Entschädi¬ gung für den Erwerb eines dinglichen Rechts an fremder Sache, sondern einfach das der Inanspruchnahme des fremden Bahn¬ eigentums nach den jeweilen gegebenen Verhältnissen billigerweise jedenfalls derjenige entsprechende Entgelt zu verstehen sei, wobei Betrag zu leisten sei, der bei freier Konkurrenz für die Inanspruch¬ nahme voraussichtlich gefordert würde (vgl. AS 19 Nr. 118 S. 751/752 25.II Nr. 90 Erw. 7 S. 756). Wenn aber die rechtliche Beziehung zwischen den beteiligten Bahnunternehmungen in den früheren Fällen als „Quasi=Pacht“ bezeichnet worden ist, so trifft diese Qualifikation vorliegend nicht völlig zu, indem hier, wie die Klägerin mit Recht geltend macht, nicht ein Normalfall des Art. 30 EbG in Frage steht. Dadurch, daß diese Bestimmung die Bahnunternehmungen zum gegenseitigen „technischen und Be¬ triebs=Anschluß“ verpflichtet, gewährt sie direkt bloß einer neuen Bahnunternehmung das Recht, von einer bereits bestehenden Bahn¬ unternehmung die Gewährung des Zutritts zu einem ihrer Bahn¬ höfe, d. h. der Mitbenutzung dieses Bahnhofes nebst der für die Einmündung in denselben erforderlichen Zufahrtsstrecke, zu ver¬ langen (vgl. AS 25 II Nr. 90 Erw. 4 S. 752). Sie umfaßt also ihrem Wortlaute nach nur Verhältnisse, in denen die beteiligten Bahnunternehmungen an sich verschiedene Transportzwecke ver¬ folgen, die lediglich den einen äußerlichen Berührungspunkt des gegenseitigen, durch einen gemeinsam benutzten Bahnhof vermittelten

Transportanschlusses haben. Vorliegend dagegen handelt es sich, wenigstens in der Hauptsache — was die streitige Bahnverbindungs¬ linie Staffelhöhe=Rigikulm als solche betrifft — um den beiden Parteien gemeinsamen Zweck des Transportgeschäftsbetriebs auf jener Linie. Und zwar sind die Parteien für die Erreichung dieses Zweckes zufolge der bundesrätlichen Verfügung vom 17. Februar 1905, entsprechend der bisherigen vertraglichen Vereinbarung, auf ein Zusammenwirken in dem Sinne angewiesen, daß die Klägerin das ihr gehörende Bahntrace zur Verfügung zu stellen, und die Beklagte auf diesem Trace mit ihrem Rollmaterial und Betriebs¬ personal den in Verbindung mit demjenigen ihrer eigenen, unten liegenden Bahnstrecke Vitznau=Staffelhöhe einheitlich organisierten Betrieb durchzuführen hat. Danach ist denn das Verhältnis der beiden Unternehmungen, entsprechend der Auffassung der Beklagten und der Oberexperten, richtiger als Zwangsgemeinschaft zu be¬ zeichnen. Es besteht zwischen den Parteien eine in dieser Art bei einem pachtähnlichen Verhältnis nicht vorhandene Interessenverbin¬ dung, welche, wie die Oberexperten zutreffend ausführen, auf Zwang gegenüber beiden Teilen beruht, indem nicht nur die lägerin gegen ihren Willen zur Hingabe ihrer Linie für den Betrieb der Beklagten verhalten, sondern auch die Beklagte mit ihrem Betrieb, unter Verpflichtung zur Fortsetzung desselben in der bisherigen Weise, auf diese Linie verwiesen wird, während sie nach der bestehenden Gesetzgebung wenigstens die rechtliche Möglichkeit der Konzessionierung einer eigenen Linie hat, um die ie auch tatsächlich eingekommen ist. Diese Zwangsgemeinschaft bezieht sich jedoch nur auf die Bahnstrecke Staffelhöhe=Kulm und erfordert keineswegs, wie die Klägerin eventuell verlangt, die Einbeziehung der ganzen zusammenhängenden Linie Vitznau=Rigi¬ kulm, da der Betrieb auf der untern Strecke Vitznau=Staffelhöhe nach Feststellung der Oberexperten auch ohne den Anschluß nach Rigikulm möglich wäre und danach jedenfalls keine notwendige Abhängigkeit dieser Strecke vom Betriebe der wirklichen Gemein¬ schaftslinie angenommen werden kann.

3. Nach dem gesagten hat die Bestimmung der „angemessenen Entschädigung" der Klägerin nach den Grundsätzen des Gesellschafts¬ rechtes zu erfolgen. Dabei ist vom Brutto=Ertrag der gemein¬ samen Unternehmung — der Besorgung des Eisenbahntransport¬ geschäftes von Staffelhöhe nach Rigikulm — auszugehen. Hieraus sind in erster Linie die notwendigen effektiven Aufwendungen der Parteien für die Gemeinschaft zu vergüten, und ein allfälliger Überschuß (Neinertrag) ist nach Verhältnis des beiderseitigen In¬ teresses der Parteien an der Gemeinschaft zu verteilen, sodaß also die Klägerin nicht auf den ganzen Reinertrag, sondern nur auf die ihrer Interessenbeteiligung, neben derjenigen der Beklagten, entsprechende Quote des Reinertrages Anspruch hat. Dieser Auf¬ fassung entspricht die Rechnungsgrundlage der Oberexperten, wonach von den Brutto=Betriebseinnahmen der fraglichen Linie zunächst die ziffermäßig ausgedrückten Leistungen beider Parteien zur Ermöglichung des Betriebs der Linie — mit Einschluß der für sie (neben der direkten Arther=Linie) benutzten Endstation Rigikulm in Abzug zu bringen sind und der Aktivüberschuß als Rein¬ ertrag den Parteien in weiterhin zu bestimmendem Verhältnis zukommen soll. Was diesen letzteren Punkt betrifft, schlagen die Oberexperten die hälftige Teilung des Reinertrages vor, indem sie aus der gleichartigen Zwangslage der beiden Parteien auf die Gleichwertigkeit ihres Interesses an der erzwungenen Gemeinschaft schließen, jedoch (im Ergänzungsbericht) zugeben, daß Billigkeits¬ rücksichten vielleicht eine eher stärkere Gewinnbeteiligung der Klägerin zu begründen vermöchten. Dieser Billigkeitserwägung nun ist in Würdigung der gesamten Verhältnisse Rechnung zu tragen. Tatsächlich erscheint nämlich die Belastung der Klägerin zufolge der Zwangsgemeinschaft als größer, als diejenige der Be¬ klagten, indem diese letztere aus der Gemeinschaft den indirekten Vorteil zieht, daß ihr durchgehender Betrieb nach Rigikulm ihre eigene Bahnstrecke Vitznau=Staffelhöhe günstig beeinflußt, indem er zu deren Frequenz jedenfalls in gewissem Maße beiträgt. Es spricht denn auch der Umstand, daß die Beklagte nach der bis¬ herigen vertraglichen bezw. von ihr nicht gekündigten schieds¬ gerichtlichen Regelung des streitigen Verhältnisses der Klägerin stets, allerdings auf anderer Rechnungsgrundlage, den überwiegenden Teil des Ertrages der Gemeinschaftslinie zugestanden hat, dafür, daß der Reinertrag billigerweise nicht hälftig, sondern nach einem für die Klägerin günstigeren Verhältnis verteilt werden darf. Das

Maß dieser Begünstigung ist nach freiem Ermessen dahin zu be¬ stimmen, daß der Klägerin ¾, und der Beklagten nur ¼ des Reinertrages zugeschieden wird.

4. Erübrigt somit noch die Ermittelung der Höhe der der Klägerin pro 1905 gebührenden Entschädigung, so handelt es sich dabei in der Hauptsache um die Beantwortung von Fragen tech¬ nischer und rechnerischer Natur, bezüglich welcher der Richter den Experten überall da, wo ihre Feststellungen nicht beanstandet sind, ohne weiters zu folgen und im übrigen in freier Würdigung der sachverständigen Erörterungen zu entscheiden hat. Dabei sind die Gemeinschaftsstrecke Staffelhöhe=Kulm und die Bahnhofanlagen auf Rigikulm auseinanderzuhalten.

a) Bahnstrecke Staffelhöhe=Kulm: Die Brutto=Einnahmen derselben sind von den Experten unbe¬ stritten auf 131,361 Fr. 62 Cts. bestimmt worden. Hiervon kommen in Abzug: aa) die effektiven Betriebsausgaben. Diese sind in acht einzelnen Posten (betr.: 1. Brennmaterialien, 2. Schmiermaterialien,

3. Unterhalt und Erneuerung des Rollmaterials, 4. Ausgaben für Lokomotiv= und Zugspersonal, 5. Bahnaufsichtsdienst und Unterhalt der Bahn, 6. Stationspersonal der Gemeinschaftsstrecke,

7. Anteil an Unfallversicherungs= und Pensionskassakosten, 8. Kon¬ zessionsgebühren) von den Obererperten auf zusammen rund 27,000 Fr. berechnet worden. Von diesen Posten ist heute seitens der Beklagten noch angefochten derjenige der Ausgaben für das Lokomotiv= und Zugspersonal von 6400 Fr. Die Beklagte hatte denselben in ihrer Rechtsantwort auf 13,340 Fr. bestimmt, unter Zugrundelegung ihrer wahrscheinlichen Personalauslagen für die ganze Betriebslinie Vitznau=Rigikulm und Berechnung der hievon, im Verhältnis der Zugskilometer, auf die Strecke Staffelhöhe¬ Kulm entfallenden Quote. Beide Expertenkommissionen haben jedoch diese Berechnungsart als sachlich verfehlt bezeichnet und an ihrer Stelle abgestellt auf die effektive Mehrausgabe, welche der Be¬ klagten daraus erwachse, daß sie ihr Personal bis zur Endstation Kulm, statt nur bis Staffelhöhe, verwenden müsse. Die Beklagte hält demgegenüber an ihrer Zugskilometer=Berechnung fest, indem sie geltend macht, daß die Klägerin selbst diese Berechnungsart angewendet habe und somit hierüber eine Verständigung der Par¬ teien vorliege. Allein dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden; denn die Klägerin könnte bei ihrer Berechnung eines einzelnen Ausgabepostens in dieser Weise nur behaftet werden, wenn ihre Grundsätze der Ausgabenberechnung im allgemeinen an¬ genommen worden wären; da dies jedoch nach dem Expertengut¬ achten nicht der Fall ist, muß auch in diesem einzelnen Punkte auf die objektive Würdigung der Verhältnisse durch die Sachverständigen, speziell die Oberexperten, abgestellt werden. Ferner läuft die von den Experten durchgeführte Berechnung der Betriebsausgaben grundsätzlich auch zuwider dem Begehren der Klägerin, es seien dabei ihre eigenen Betriebsverhältnisse (der Linie Arth=Rigikulm) zu Grunde zu legen; dieses Begehren erscheint jedoch als gegen¬ standslos angesichts der übereinstimmenden Feststellung der Exper¬ ten, daß die Klägerin die fragliche Strecke nicht billiger betreiben könnte, als nach den von ihnen berücksichtigten Kosten ansätzen. bb) die Leistung der Klägerin für den Unterhalt der Bahnstrecke. Diese kommt zum Ausdruck in ihrer vorschriftsgemäßen, auf diese Strecke entfallenden Einlage in den Erneuerungsfonds, welche die Oberexperten im Ergänzungsgutachten unangefochten auf 1182 Fr. berechnet haben. cc) Verzinsung des Anlagekapitals für den Unterbau und das Rollmaterial. Sie hat zu erfolgen zum unbestrittenen Zinsfuß von 4½ %.

a) Unterbau: Die Experten haben abgestellt auf den im Bau¬ konto der Klägerin verbuchten Wert der Strecke von 1,367,000 Fr. und danach den Zinsbetrag auf 61,515 Fr. berechnet. Hiergegen hat die Beklagte eingewendet, daß jener Eintrag nicht die wirklichen Anlagekosten der Linie, sondern ihre wesentlich höhere Bewertung bei ihrem Übergang von den Bahngründern auf die Klägerin, darstellte, also auch noch Gründergewinne umfasse, die ihr, der Beklagten, nicht belastet werden dürften. Dieser tatsächlich zu¬ treffende Einwand ist jedoch deshalb nicht zu hören, weil in Ge¬ meinschaftsverhältnissen regelmäßig die „Apports“ mit dem An¬ schaffungswerte eingesetzt werden.

8) Rollmaterial: Dessen Verzinsung wird von den Ober¬ experten unangefochten mit 2000 Fr. eingesetzt.

b) Bahnhofanlagen auf Rigikulm. Diese dienen den beiden getrennt einmündenden Betriebslinien der Parteien: Vitznau=Rigikulm und Arth=Rigikulm. Die Kosten r die Verzinsung des Anlagekapitals, den Unterhalt und den Betrieb sind daher, wie die Oberexperten zutreffend ausführen, auf die beiden Linien im Verhältnis der effektiven Beanspruchung durch jede derselben zu verlegen. Dieses Verhältnis lautet nach unangefochtener Feststellung für 1905: 4 auf Arth zu 7 auf Vitznau, d. h. es entfallen auf 4 Züge der ersteren 7 Züge der letzteren Linie. Von der die ganze Linie Vitznau=Rigikulm danach belastenden Kostenquote sodann haben die Oberexperten nach Ver¬ hältnis der Streckenlänge auf die Gemeinschaftsstrecke Staffelhöhe¬ Kulm 2, und auf die untere Strecke der Beklagten 5 verlegt. Endlich haben sie, ebenfalls unangefochten, den maßgebenden Anlage¬ wert des Bahnhofes auf 150,000 Fr., dessen Verzinsung zu 4½ % also auf 6750 Fr., und die Gesamtkosten für Unterhalt und Bedienung auf 6000 Fr. bestimmt.

5. Die vorstehende Berechnung ergibt bei den Leistungen ent¬ sprechender Verlegung ihrer Posten auf die beiden Parteien folgendes Resultat:

a) Bahnstrecke Staffelhöhe=Kulm: Fr. 131,361 62 Brutto=Einnahmen Hiervon abzuziehende Aufwendungen, die zu ver¬ güten sind: Der Klägerin: Der Beklagten: Effektive Betriebs¬ kosten (inklusive Amortisation des Fr. 27,000 — Rollmaterials) Amortisation der Fr. 1,182- Linienanlage. Verzinsung der Li¬ 61,515 — nienanlage... Verzinsung des „ 2,000— Rollmaterials Beitrag der Ge¬ meinschaftsstrecke Übertrag Fr. 62,697 — Fr. 29,000 — Fr. 131,361.62 Übertrag Fr. 62,697 — Fr. 29,000 — Fr. 131,161 62 Staffelhöhe=Rigi¬ kulm an die Bahn¬ hofanlagen auf Rigikulm (gemäß sub Rechnung 2,320- litt. b unten) Total der Auf¬ Fr. 65,017 + Fr. 29,000 — Fr. 94,017 — wendungen . Fr. 37,344 62 Reingewinn wovon gemäß Erwägung 3 zukommen: der Klägerin Fr. 28,008 47 der Beklagten „ 9,336 15

b) Bahnhofanlagen auf Rigikulm: Fr. 6,750 — Verzinsung der Anlagen 6,000 — Unterhalt und Bedienung Fr. 12,750 — Total der Aufwendungen wovon entfallen: auf die Linie Arth=Rigikulm, und ¼ mit rund Fr. 4,630 auf die Linie Vitznau=Rigikulm. ¼4 mit rund „ 8,120 Von den 8120 Fr. der Linie Vitznau=Rigikulm belasten: die Gemeinschaftsstrecke Staffelhöhe=Kulm 3 mit Fr. 2,320 und sind daher in deren Rechnung, wie oben geschehen, der Klägerin als Eigen¬ tümerin der Strecke als Aufwendung gut¬ zuschreiben. die Strecke Vitznau=Staffelhöhe der Bekl. 5 mit Fr. 5,800 — Nach diesen beiden Rechnungsaufstellungen nun hat die Klägerin von der Beklagten, als Bezügerin der gesamten Brutto=Einnahmen pro 1905, zu fordern: Fr. 65,017 Ersatz ihrer Aufwendungen „ 28,008 47 Anteil am Reingewinn Belastungsanteil der der Beklagten gehörenden Linie Vitznau=Staffelhöhe für die Mitbenutzung 5.800 der Bahnhofanlagen auf Rigikulm Fr. 98,825 47 Total des Guthabens der Klägerin

6. Was endlich die Verzinsungsfrage anbetrifft, haben die Ober¬ experten die Zinsberechnung nach dem Begehren der Klägerin, welche Verzinsung ihres Entschädigungsanspruchs unter Annahme der Fälligkeit der Entschädigungsquoten je auf Ende jeden Monats verlangt, als für die nachträgliche Entschädigungsberechnung un¬ praktisch abgelehnt und die einheitliche Verzinsung auf Ende des Jahres (1. Januar 1906) der damals noch nicht bezahlten Be¬ träge vorgeschlagen. Diesem Verfahren ist grundsätzlich beizupflichten, doch erscheint es mit Rücksicht auf den bisherigen vertraglichen Zahlungsmodus als billig und angemessen, den Beginn des ein¬ heitlichen Zinsenlaufs gegenüber dem Vorschlage der Experten um zwei Monate, auf den 1. November 1905, vorzuschieben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird in dem Umfange gutgeheißen, daß die Beklagte für die Benutzung der an ihre eigene Bahnlinie Vitznau=Staffel¬ höhe angeschlossenen Bahnstrecke Staffelhöhe=Rigikulm und für die Mitbenutzung der Bahnhofanlagen auf Rigikulm für das Jahr 1905 der Klägerin als Eigentümerin der beiden Anlagen eine Entschädigung von 98,825 Fr. 47 Cts., abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen, nebst Zins zu 5 ¼ seit dem 1. November 1905 für den damals noch ausstehenden Betrag, zu bezahlen hat.