Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4. Arteil vom 15. Februar 1908 in Sachen K., Kl. u. Ber.=Kl., gegen D., Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 55 OR: Verantwortlichkeit für im Prozesse über einen Dritten vorgebrachte ehrenrührige Aeusserungen. A. Durch Urteil vom 23. August 1907 hat die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofs des Kantons Bern anlä߬ lich des Freispruchs des Beklagten von der Anklage der Ver¬ leumdung erkannt Die Zivilpartei J. K. wird mit ihrem Entschädigungsbegehren abgewiesen. er heutige Berufungskläger hatte als Zivilpartei Verur¬ teilung des Angeklagten zu einer Entschädigung von 4001 Fr. be¬ antragt. B. Gegen obiges Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: Es sei in Abänderung des Urteils der Polizeikammer des bernischen Obergerichts der Berufungsbeklagte O. dem Berufungs¬ kläger K. gegenüber zu einer Entschädigung von 4001 Fr. zu verurteilen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be¬ klagten Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beklagte bezichtigte seine Ehefrau schon seit einer Reihe von Jahren des Ehebruchs mit verschiedenen Personen, u. a. auch mit dem Kläger. Im Ehescheidungsprozesse, den die Frau des Beklagten Ende 1904 gegen ihn anstrengte, brachte ihr Anwalt beim amtlichen Aussöhnungsversuche diese Vorwürfe eingehend zur Sprache. Auch in der schriftlichen Scheidungsklage wurden dieselben ausführlich dargestellt. Hierauf antwortete der Beklagte, der seinerseits Widerklage auf Scheidung der Ehe wegen Ehebruchs der Klägerin erhob, dadurch, daß er die Verdachtsmomente an¬ führte, die ihn zur Annahme unerlaubter Beziehungen des Klägers zu seiner Frau berechtigt hätten. Als einziges Beweismittel die seinen Verdacht begründenden Tatsachen berief er sich auf den Eid der Klägerin. Diese teilte dem heutigen Kläger die vom Be¬ klagten in der Gerichtsverhandlung gemachten Anbringen, die ihn berührten, mit, worauf, im Anschluß an die gleichzeitig erhobene Strafklage, adhäsionsweise die vorliegende Zivilklage angestrengt wurde. Der Beklagte hatte in einem an den Anwalt des Klägers gerichteten Schreiben die volle Verantwortlichkeit für den Inhalt jener Stelle seiner Rechtsantwort und Widerklage übernommen. Bei seiner Einvernahme durch den Polizeirichter bestand der Beklagte auf der Richtigkeit des seiner Frau und dem heutigen Kläger gegenüber erhobenen Vorhaltes. Immerhin gab er am
12. Februar 1907, d. h. noch vor Beendigung des Scheidungs¬ prozesses, gegenüber seiner Frau folgende Erklärung ab: „Der Beklagte erteilt der Klägerin folgende Satisfaktionserklä¬ rung: Er habe keine rechtsgenüglichen, sachlichen Beweise für seine Vorwürfe bezüglich ehelicher Untreue seiner Frau. Er habe jedoch, als er ihr diese Vorwürfe aussprach und im Scheidungs¬ prozeß festhielt, in guten Treuen gehandelt, weil es seiner sub¬ jektiven Überzeugung entsprach, diese Vorwürfe seien begründet, und weil es ihm als unehrenhaft erschien, die von ihm unter 4 Augen seiner Frau gegenüber getanen Außerungen, welche aus Klage und Antwort ersichtlich sind, abzuleugnen. „Der Beklagte erklärt weiter, er sehe ein, daß dieser Glaube allein kein genügender Grund gewesen sei, um so schwere Vor¬ würfe auszusprechen und er spreche sein Bedauern darüber aus";- wogegen die Klägerin ihrerseits zugab, daß sie von jeher voll¬ ständig überzeugt gewesen sei, der Beklagte habe diese Vorwürfe nicht in verleumderischer Weise, sondern im guten Glauben getan, daß ihr Inhalt der Wahrheit entspreche, was ein Irrtum sei.
2. (Kostenfrage; dabei bemerkt das Bundesgericht: Die Aus¬ scheidung zwischen den Kosten der Strafklage und denjenigen der Zivilklage wäre gegebenen Falles vom kantonalen Richter vorzunehmen.)
3. In der Sache selbst fragt es sich einzig, ob und inwieweit le Widerrechtlichkeit des vom Beklagten gegen den Kläger er¬
hobenen Vorwurfes unerlaubter Beziehungen zur Frau des Be¬ klagten durch die besondern Umstände, unter denen dieser Vor¬ wurf erhoben wurde, ausgeschlossen sei. Denn daß jener Vor¬ wurf eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Klägers bedeutete, ist selbstverständlich; und daß derselbe objektiv absolut unbegründet, also an sich widerrechtlich war, ergibt sich aus der gesamten Aktenlage und wird auch heute vom Beklagten anerkannt. Nun ist, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom
18. Juli 1904 i. S. Hirt gegen Albrecht (AS 30 II S. 442 f. Erw. 4) unter eingehender Motivierung ausgeführt hat, die Widerrechtlichkeit an sich ehrverletzender Außerungen und Vor¬ bringen in einem Prozesse dann ausgeschlossen, wenn jene Außerungen und Vorbringen lediglich zur Verteidigung von Rechten erfolgen und nicht schon die Form der Außerung eine Ehrverletzung darstellt oder der böse Glaube oder Fahrlässigkeit im Vorbringen erwiesen ist. Daß im vorliegenden Falle die Außerungen, um die es sich handelt, in der Form keine Injurie darstellten, dürfte zweifellos sein; denn jene Außerungen waren in durchaus sachlichem Ton gehalten. Ebenso klar ergibt sich aus den Akten der Mangel des böfen Glaubens, d. h. des Bewußtseins von der Unwahrheit der aufgestellten Behauptung. Diese Behauptung entsprach einer seit Jahren vom Beklagten gehegten, in zahlreichen Ausfällen gegen seine Frau zu Tage getretenen Überzeugung, welche der¬ selbe u. a. auch gegenüber zwei mit der Untersuchung seines Geisteszustandes betrauten Arzten geäußert und in einem den Stempel der Aufrichtigkeit an sich tragenden Tagebuch niederge¬ legt hatte. Diese Überzeugung war freilich eine irrige, auf Wahn¬ vorstellungen des Beklagten beruhende. Nichtsdestoweniger war es aber dessen innerste Überzeugung, so daß ein bewußt unwahres Vorbringen fehlt.
4. Fragt es sich nun, ob jene Behauptung des Beklagten zur Verteidigung von Rechten vorgebracht worden sei, so ergibt sich dies allerdings nicht schon daraus, daß dieselbe in einem Prozesse aufgestellt wurde. Vielmehr muß es sich, wie das Bundesgericht in dem bereits zitierten Urteile i. S. Hirt gegen Albrecht aus¬ geführt hat, um solche Vorbringen handeln, welche zur Ver¬ teidigung von Rechten notwendig waren. Allein diesem Erforder¬ nisse ist im vorliegenden Falle Genüge geleistet, da die Frau des Beklagten ihre Ehescheidungsklage gerade damit begründet hatte, daß der Beklagte ihr wiederholt den Vorwurf ehelicher Untreue gemacht habe. Wollte also der Beklagte nicht die Haltlosigkeit dieses Vorwurfs und damit ohne weiteres sich selber als den schuldigen Teil anerkennen, so mußte er so antworten, wie er es getan hat. Allerdings war es zu seiner Verteidigung nicht er¬ forderlich, daß er seinerseits widerklagweise ebenfalls Scheidung der Ehe beantragte. Die Widerklage kann aber hier deshalb außer Betracht fallen, weil durch dieselbe die Verletzung der persönlichen Verhältnisse des heutigen Klägers nicht verstärkt, diese Verletzung vielmehr schon durch die zur Verteidigung des Beklagten nötige Aufrechterhaltung des seiner Frau gegenüber erhobenen Vorwurfs ehelicher Untreue herbeigeführt wurde.
5. Unter diesen Umständen könnte es sich höchstens fragen, ob nicht eine Fahrlässigkeit des Beklagten darin zu erblicken sei, daß derselbe eine Behauptung aufrecht hielt, zu deren Erhärtung ihm kein gesetzliches Beweismittel zu Gebote stand; denn daß der von ihm beantragte Eid der Ehescheidungsklägerin bei der Natur des Beweisthemas kein zulässiges Beweismittel war, steht außer Zweifel. Nun kann allerdings der Mangel irgend eines zulässigen Beweisantrages unter Umständen ein Indiz dafür bilden, daß mit einer bestimmten Behauptung nicht eine redliche Verteidigung von Rechten, sondern lediglich ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Gegenpartei oder eines Dritten beabsichtigt ist (vergl. Ols¬ hausen, Anm. 12 zu § 194 DStrGB). Allein im vorliegenden Falle zeigt das ganze Verhalten des Beklagten während der dem Scheidungsprozesse vorangegangenen Jahre, wie auch das Ver¬ halten desselben während dieses Scheidungs= und des nachfolgen¬ den Strafprozesses, daß es ihm mit seiner Behauptung nur allzu ernst war, ja daß er gar nicht im Stande war, die Unbegründet¬ heit derselben einzusehen. Denn, wäre er einer objektiven Beur¬ teilung der Sachlage überhaupt fähig gewesen, so hätte er schon in seinem eigenen Interesse dazu gelangen müssen, jene nicht nur
gegen seine Ehefrau und den heutigen Kläger, sondern noch gegen eine ganze Reihe von Personen erhobenen, jeglicher vernünftiger Anhaltspunkte entbehrenden Beschuldigungen einzustellen. (Parteikosten vor Bundesgericht wettgeschlagen.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Polizei¬ kammer des Appellations= und Kassationshofs des Kantons Bern in allen Teilen bestätigt.