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34_II_13

BGE 34 II 13

Bundesgericht (BGE) · 1907-07-23 · Deutsch CH
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3. Arteil vom 24. Januar 1908 in Sachen Kamer, Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Niederöst, Kl. u. Anschlußber.=Kl. Haftung des Automobilführers für Sachbeschädigung, Art. 50 ff. OR. Stellung des Bundesgerichts als Berufungsinstanz: Tat- und Rechtsfrage. Ausschluss neuer Beweismittel. Art. 80 und 81 0G. Nachprüfungsbefugnis beschränkt auf eidgenössisches Recht. Daher Frage, ob interkantonales Konkordat über Automobilverkehr über¬ treten, nicht zu prüfen. — Grundsätze für Haftung des Automobil¬ führers. A. Durch Urteil vom 23. Juli 1907 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage: „Ist der Beklagte gehalten, dem Kläger eine Entschädigung „von 2200 Fr. nebst Verzugszins zu 5% seit 11. September „1905 zu bezahlen?" erkannt: Der Beklagte habe dem Kläger 1650 Fr. nebst Verzugszins zu 5% seit 11. September 1905 zu bezahlen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Er beantragt:

1. Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage als in allen Teilen unbegründet abzuweisen.

2. Es sei gemäß Art. 81 und 82 OG betreffend der unrich¬ tigen tatsächlichen Feststellung auf Seite 17 des Urteils (angeb¬ liches Vorhandensein einer kleinen Mauer an der Stelle, wo das Fuhrwerk, resp. die Pferde aufgestellt waren) eine Aktenvervoll¬ ständigung in der Weise vorzunehmen, daß in Gegenwart der Zeugen und Parteien am Unfallsorte ein Augenschein abzu¬ halten sei. C. Der Kläger hat sich der Berufung innert gesetzlicher Frist und in richtiger Form angeschlossen und den Antrag gestellt:

Das Dispositiv 1 des obergerichtlichen Urteiles sei im Sinne des Dispositivs 1 des bezirksgerichtlichen Urteils abzuändern und es habe demnach der Beklagte und Hauptberufungskläger dem Kläger und Anschlußberufungskläger zu bezahlen 2200 Fr. nebst Verzugszins zu 5 % seit 11. September 1905. D. Gleichzeitig mit der Berufung hat der Beklagte Kassations¬ beschwerde an das Obergericht ergriffen. Mit Entscheid vom 29. Oktober 1907 hat das Obergericht die Kassationsbeschwerde abgewiesen. E. Jede Partei hat überdies je auf Abweisung der Berufung der Gegenpartei angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger belangt den Beklagten für den Verlust zweier Pferde, den er am 25. Juli 1905 bei folgendem Anlasse erlitten Sohn des Klägers von hat: Am genannten Tage kehrte der einem Möbeltransport von Engelberg heim, den der Kläger im Auftrage von Schreinermeister Pfyl in Schwyz ausgeführt hatte. Der Transport war mittelst zweier Zweispännerfuhrwerke bewerk¬ stelligt worden. Auf dem Heimweg fuhr der Sohn des Klägers mit Maler Niederöst auf dem vordern, Schreinermeister Pfyl mit dem Knecht des Klägers, Ceberg, auf dem hintern Wagen. Auf der Landstraße zwischen Stansstad und Hergiswil, beim Gittermast Nr. 326 des Elektrizitätswerkes Engelberg=Luzern, hielt Ceberg es war etwa 5 Uhr abends — seinen Wagen an und stieg ab, um die Notdurft zu verrichten. In diesem Momente kam der Beklagte auf seinem Automobil von der Richtung Hergiswil her dahergefahren. Die Pferde des hintern Wagens scheuten, bäumten sich auf und drängten mit dem Fuhrwerk gegen den See, längs dessen sich die Straße hinzieht; Pferde und Wagen fielen in den See, die Pferde ertranken. Der Beklagte fuhr unbekümmert weiter. Über die nähern Verumständungen des Unfalls hat die Vorinstanz folgendes festgestellt: Die Straße hat an jener Stelle eine Breite von 5,6 M.; sie ist nordöstlich mit einem steil abfallenden Ufer ohne Schutz vom Vierwaldstättersee, füdwestlich von den steilen Felsen des Lopperberges begrenzt und verläuft eben. Knecht Ceberg ließ das Fuhrwerk — das mit Gespann etwa 7 M. in der Länge mißt und etwa 2,5 M. breit ist — an der rechten Seite der Straße, in geringer Entfernung von dem Gittermast, bei einem Wehrstein anhalten. Er übergab die Zügel dem Pfyl, der „des Fahrens nicht ganz unkundig“ ist; die Bremse zog er nicht an. Der Beklagte kam in sehr schnellem Tempo dahergefahren, er konnte auf die Distanz von zirka 120 M. erblickt werden. Un¬ mittelbar beim Fuhrwerk gab er Hornsignale ab; daraufhin bäumten sich die Pferde, „zwei sonst ruhige, nicht leicht erschreck¬ bare Tiere“, auf. Ceberg, der eben von hinten auf den Wagen steigen wollte, sprang nach vorn, konnte aber das Abstürzen der Pferde nicht verhindern; Pfyl konnte sich nur durch rasches Ab¬ springen vom Wagen retten. Die Vorinstanz würdigt den so von ihr festgestellten Tatbestand dahin, daß objektiv eine Widerrechtlich¬ keit des Beklagten vorliege zu schnelles Fahren, das gegen das Konkordat betr. den Motorwagen= und Fahrradverkehr ver¬ stoße, und Abgabe des Hornsignales unmittelbar bei den Pferden „daß dieses Verhalten sich subjektiv als Verschulden darstelle, und daß auf dieses Verschulden das Aufbäumen und Abstürzen der Pferde zurückzuführen fei. Dagegen erblickt sie — im Gegen¬ satz zur 1. Instanz — auch eine — vom Kläger zu tragende Fahrlässigkeit des Ceberg darin, daß er „gerade an der gefähr¬ lichsten Stelle der nächsten Umgebung“ seine Pferde aufgestellt habe, während der Gittermast einige Meter weiter vornen „gegen das Hinabstürzen des Wagens eine zureichende Schutzwehr ge¬ bildet hätte"

2. Das Bundesgericht hat nun, gemäß den in Art. 81 OG niedergelegten Grundsätzen, bei der eigenen Entscheidung des Rechtsstreites von diesem vorinstanzlich festgestellten Tatbestand auszugehen, den Fall der Aktenwidrigkeit (eine Verletzung bundes¬ gesetzlicher Bestimmungen über Beweiswürdigung kommt von vornherein nicht in Frage) ausgenommen; es ist unverständlich, wie der Beklagte (in der Antwort auf die Anschlußberufung) be¬ haupten kann, die neuere Praxis kenne den Grundsatz des Ge¬ bundenseins des Bundesgerichtes an die kantonalrichterlichen tat¬ sächlichen Feststellungen nicht mehr. Dieser Behauptung wider¬ spricht nicht nur die ganze Praxis, sondern auch das Gesetz selbst; wenn Anderungen in der Praxis zu bemerken sind, so betreffen diese allein die Abgrenzung von Tat= und Rechtsfrage, niemals

aber den Grundsatz der Gebundenheit des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, und insbesondere daran stets und mit aller Schärfe (s. z. B. unter vielen neue¬ sten Urteilen BGE 33 II S. 69 ff. Erw. 3 und S. 97 f. Erw. 4 f.) festgehalten worden, daß die Beweiswürdigung dem Bundesgericht grundsätzlich entzogen ist, und es die von der Vor¬ instanz vorgenommene Beweiswürdigung nicht auf ihre Richtig¬ keit nachzuprüfen hat. Daran scheitert nun aber die Hauptberu¬ fung von vorneherein, soweit sie die Glaubwürdigkeit der Zeugen Pfyl und Ceberg und überhaupt die Richtigkeit des von der Vorinstanz im oben wiedergegebenen Sinne festgestellten Tatbe¬ standes bestreitet. Damit entfällt insbesondere auch der Einwand des Beklagten, die Pferde hätten nicht infolge seines Daherfahrens und seiner Hornsignale, sondern wegen der Insektenplage gescheut und sich aufgebäumt; ferner der andere, der Unfall sei erfolgt infolge ungeschickten Manipulierens des Pfyl mit den Zügeln. Frei in der Beurteilung ist das Bundesgericht nur hinsichtlich der rechtlichen Würdigung dieses Tatbestandes, soweit dabei Bundes¬ recht in Anwendung kommt, und auf diese Würdigung ist nun¬ mehr überzugehen.

3. Hiebei kann, soweit das überhaupt Rechtsfrage ist, zunächst keinem Zweifel unterliegen, daß als Ursache des Scheuens und Aufbäumens der Pferde das rasche Vorbeifahren des Beklagten und insbesondere die Abgabe der Hornsignale in unmittelbarer Nähe der Pferde anzusehen ist. Der Beklagte will demgegenüber die Ursache des Unfalles (abgesehen von den schon widerlegten Behauptungen der Insektenplage und des unrichtigen Manipulie¬ rens des Pfyl mit den Zügeln) auf das Weggehen des Ceberg auf den Umstand, daß er die Bremse nicht anzog und daß Pfyl nicht vom Wagen stieg, endlich auf das Anhalten an der gefähr¬ lichen Stelle, bei der Möglichkeit eines Anhaltens an ungefähr¬ licherer Stelle, zurückführen; er erblickt in allen diesen Faktoren ein vom Kläger zu vertretendes Verschulden des Knechtes Ceberg. Allein vorerst haben die kantonalen Instanzen gewiß mit Recht ausgesprochen, daß im Weggehen des Ceberg zur Verrichtung der Notdurft ein Verschulden nicht zu finden sei. Das Anziehen der Bremse sodann war bei der gegebenen Sachlage auf ebener Straße offenbar nicht notwendig; übrigens stellen die kantonalen Instan¬ zen fest — und darin liegt wiederum eine für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung daß das Anziehen der Bremse das Hinabstürzen nicht verhindert haben würde. Endlich ist der Vorinstanz auch darin beizustimmen, daß Pfyl nicht von dem Wagen abzusteigen brauchte. Sonach bleibt nur noch der von Ceberg gewählte Standort als Faktor, der allfällig gegen den Kläger verwertet werden könnte. In dieser Hinsicht sind die Verhältnisse durch die Feststellungen der Vorinstanz nicht ganz vollständig aufgeklärt. Die Vorinstanz führt aus, wenigstens die Pferde seien „durch die dort befindliche Mauer gegen den See hin geschützt“ gewesen, und diese Feststellung sicht der Beklagte als aktenwidrig an. Wenn er aber zur Umstoßung dieser Feststellung (im Berufungsantrag 2) auf Aktenvervollständigung durch Augen¬ schein in Gegenwart der Zeugen und Parteien anträgt, so mi߬ kennt er wiederum vollständig die dem Bundesgericht als Be¬ rufungsinstanz eingeräumte Stellung. Zunächst kann gemäß Art. 80 und 81 OG keine Rede davon sein, daß das Bundes¬ gericht selbst einen Augenschein vornehmen könnte, da die Fest¬ stellung des Tatbestandes eben Sache des kantonalen Gerichtes ist und ein vom Bundesgericht vorgenommener Augenschein sich über¬ dies als neues und demnach durch Art. 80 OG ausgeschlossenes Beweismittel darstellen würde; eine Aktenvervollständigung könnte nur unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angeordnet und müßte durch diese vorgenommen werden (Art. 82 Abs. 2 OG). Würde sich nun die angefochtene Feststellung der Vorinstanz als aktenwidrig erweisen, so wäre offenbar eine Aktenvervollständigung nicht notwendig, da sich die Aktenwidrigkeit ja aus den schon vorliegenden Akten ergeben müßte; von Aktenwidrigkeit kann da¬ nach unmöglich gesprochen werden. Im übrigen erscheint aber eine Aktenvervollständigung nicht als notwendig, da dem von Ceberg gewählten Standorte nicht die vom Beklagten in Anspruch ge¬ nommene Bedeutung zukommt. Es ist nämlich unbestritten, und übrigens auch festgestellt, daß Ceberg an der rechten Straßenseite anhielt. Irgend eine Schutzmaßregel bei der Auswahl des Stand¬ ortes konnte ihm bei den vorliegenden Umständen keineswegs zu¬ gemutet werden; insbesondere ist durchaus nicht ersichtlich, weshalb er sich gerade hinter oder neben den Gittermast hätte postieren sollen. AS 34 II — 1908

die Gefährlichkeit der Straße fällt jedenfalls nicht dem Ceberg und dem Kläger zur Last, sondern die Folgen der Gefährlichkeit sind von dem zu tragen, der die Straße durch seine Handlungen erst eigentlich gefährlich macht, und das ist der Beklagte als Automobilfahrer. Damit ist auch schon gesagt, daß das von der Vorinstanz angenommene Verschulden des Ceberg nicht gefunden werden kann.

4. Ist der Beklagte somit als Verursacher des Schadens an¬ zusehen, so ist zu seiner Haftung weiter erforderlich, daß er ob¬ jektiv widerrechtlich und subjektiv schuldhaft gehandelt habe. Mit der Berufung macht er nun in dieser Beziehung geltend, eine Überschreitung des Konkordats über Motorwagen= rc. Verkehr- die die Vorinstanz angenommen hat — liege nicht vor. Auch dieser Berufungsangriff kann nicht gehört werden, da die Beru¬ fung nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Ent¬ scheidung auf einer Verletzung des Bundesrechts beruhe, und nun interkantonale Konkordate nicht „Bundesrecht“ enthalten, da sie nicht auf eidgenössischer Rechtsquelle beruhen. Aus dem gleichen Grunde kann auch der (wohl kaum ernst gemeinte) Einwand durchdringen, Ceberg habe in Übertretung des luzernischen Straßen¬ gesetzes gehandelt. Übrigens hat die Vorinstanz, ganz abgesehen von der Übertretung des Konkordates durch zu schnelles Fahren, festgestellt, daß der Beklagte unter allen Umständen sehr schnell gefahren ist, und hierin liegt auch, ganz abgesehen von Konkor¬ datsvorschriften und besonderen Bestimmungen polizeilicher Natur, eine widerrechtliche, weil den Straßenverkehr gefährdende Hand¬ lung, für deren Folgen der Gefährdende haftet (vergl. BGE 31 II S. 418). Die widerrechtliche Benutzung der Straße liegt in dem zu raschen Fahren an sich, bei den gegebenen Umständen. Endlich ist ja die Schädigung des Klägers wohl an sich, objek¬ tiv, ohne weiteres widerrechtlich, und es kann sich nur fragen, ob¬ der Beklagte subjektiv widerrechtlich — schuldhaft — gehandelt hat. Auch das ist aber zu bejahen. Der Beklagte gibt vor Bun¬ desgericht selbst zu, daß er mit etwa 30 Km. Geschwindigkeit gefahren sei. Eine derartige Geschwindigkeit auf einer etwa 5 bis¬ 6 M. breiten, auf der einen Seite ohne besonderen Schutz von einem See, auf der andern von steilen Felfen begrenzten, zum Teil in Kurven sich hinziehenden und seitlich mit Bäumen und Gebüsch bepflanzten Landstraße, die dem Verkehr von Fuhrwerken aller Art und von Fußgängern wie Nadfahrern gleichermaßen offen steht wie den Automobilfahrern, stellt sich ohne weiteres als schuldhaftes, die Rücksichten auf die Mitmenschen unsozial beiseite setzendes Verhalten dar, das rechtlich jedenfalls als Fahrlässigkeit, wenn nicht gar als Gefährdungsvorsatz zu gelten hat. Dem Beklagten mußte bewußt sein, daß er durch sein rasches Fahren Menschen und Tiere gefährde; zumal in der Nähe von solchen hatte er die Fahrgeschwindigkeit, auch hier wiederum ganz abgesehen von Konkordatsvorschriften und andern Bestimmungen polizeilicher Natur, bedeutend zu mäßigen. Der Beklagte führt auch nicht etwa einen besondern Notstand an, der ihn zu dem raschen Fahren veranlaßt hätte. Zu diesem einen Verschuldens¬ moment, dem zu raschen Fahren, kommt sodann als zweites die Abgabe von Hornsignalen unmittelbar bei den Pferden. Es ist eine Erfahrungstatsache, die auch dem Beklagten — als erfahre¬ nem Automobilführer, als den er sich selbst bezeichnet — bekannt sein mußte, daß Pferde bei Signalen, die in ihrer unmittelbaren Nähe abgegeben werden, sehr leicht erschrecken; im besondern sind Pferde, die auf der Landstraße zu verkehren pflegen, an Geräusche und speziell an die Automobile weit weniger gewöhnt, als etwa Droschkengäule in städtischen Verhältnissen. Auch das mußte der Beklagte sich gegenwärtig halten, und in Nichtbeachtung dieser Erfahrungstatsache liegt ein Verschulden.

5. Danach ist denn der Beklagte für den vom Kläger erwach¬ senen Schaden verantwortlich zu erklären, und zwar nach dem in Erwägung 3 ausgeführten im vollen Umfange. Das Maß der geforderten Entschädigung ist vom Beklagten vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung des Beklagten wird abgewiesen, dagegen die Anschlußberufung des Klägers als begründet erklärt und so¬ mit, in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Juli 1907, der Beklagte verurteilt, dem Kläger 2200 Fr. nebst Verzugszins zu 5% seit 11. September 1905 zu bezahlen.